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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1988, Az.: BVerwG 2 WDB 20/87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 20/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 27.08.1987 - AZ: S 6 GL 6/87

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdiensenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 21. Januar 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Soldaten werden die Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... vom 24. März 1987 in der Fassung vom 1. Juni 1987, soweit sie die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten betrifft, sowie der Beschluß der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 1987 aufgehoben.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat.

2

Mit Verfügung vom 6. März 1987 hat der Befehlshaber im Wehrbereich V gegen den Soldaten rechtswirksam ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet.

3

Der Tatvorwurf lautet:

"1.
An dem für Sie dienstfreien Montag, 2. Februar 1987, verließen Sie Ihre Wohnung in ... G. mit unbekanntem Ziel und traten ab Dienstag, 3. Februar 1987, 6.30 Uhr, bis zum heutigen Tag Ihren Dienst beim WBK ... in S. nicht mehr an, um sich durch den Aufenthalt an einem unbekannten Ort - vermutlich in Nordeuropa - Ihrer Verpflichtung zum Dienst dauernd zu entziehen.

2.
Als Kassenführer der Offiziergemeinschaftskasse Stab WBK ... tätigten Sie in dem Zeitraum vom 12. bis 30. Januar 1987 vier Abhebungen vom Sparkonto 'Bundeswehrball, T.-Kaserne' (Kontonummer ...) bei der Volksbank Fellbach und brachten auf diese Weise insgesamt 10.800,- DM zum Zwecke des Eigenverbrauchs an sich.

3.
Sie entwendeten an einem nicht näher feststellbaren Tag im Januar 1987 aus der Kasse des WBK ..., die für die Zahlung anfallender Fernmeldegebühren für eine Empfangsfunkanlage des Europäischen Funkrufdienstes ('Eurosignal') besteht und mit deren Verwaltung Sie beauftragt waren, den Betrag von 125,50 DM, um ihn ebenfalls zum Eigenverbrauch einzusetzen.

Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. §§ 7, 12 S. 2, 17 Abs. 2 S. 1 und 2 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 SG."

4

Mit weiterer Verfügung vom 24. März 1987 wurde der Soldat gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen und die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vom 1. April 1987 an wurde angeordnet.

5

Den Antrag der Verteidiger auf Aufhebung dieser Verfügung hat die Einleitungsbehörde durch Schreiben vom 1. Juni 1987, zugestellt am 3. Juni 1987, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von 1. Juni 1987 an nur noch ein Drittel der jeweiligen Dienstbezüge einzubehalten sei.

6

Gegen diesen Bescheid beantragten die Verteidiger mit ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 1987, beim Truppendienstgericht eingegangen am 10. Juni 1987, die Entscheidung des Truppendienstgerichts und begehrten anzuordnen, dem Soldaten die vollen Dienstbezüge zur Verfügung zu stellen.

7

Mit Beschluß vom 27. August 1987 wies die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Antrag zurück.

8

Zur Begründung führte sie aus:

9

Nach § 120 Abs. 2 WDO könne die Einleitungsbehörde mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später die Einbehaltung eines Teils, höchstens der Hälfte, der Dienstbezüge eines Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde. Die Voraussetzungen einer solchen Einbehaltung hätten bei deren Anordnung vorgelegen. Das dem Soldaten angelastete Dienstvergehen, nämlich zwei Unterschlagungen von Beträgen von nahezu 12.000 DM, sowie Fahnenflucht, wiege so schwer, daß mit der disziplinaren Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, gerechnet werden müsse. In diesem Falle liege die Höhe der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in dem pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde. Der Dienstherr des Soldaten sei zwar aus Fürsorge zu dessen Alimentation verpflichtet; wenn der Soldat aber ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, daß er voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde, sei es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten, die vollen Dienstbezüge an ihn weiterzuzahlen. Der Soldat müsse hinnehmen, daß der Dienstherr seiner Alimentationspflicht nur noch im begrenzten Rahmen nachkomme. Hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung müsse sich der Soldat vertretbare Einschränkungen gefallen lassen. Andererseits dürfe die Einbehaltung nicht in einem Umfang erfolgen, daß dadurch seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, ihm schwerwiegende oder nicht wiedergutzumachende Nachteile zugefügt oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich gemacht würden. Gegen diese Schranken verstoße die angefochtene Einbehaltungsanordnung nicht. Der Soldat habe zwar ebenso wie seine Ehefrau monatlich ungewöhnlich hohe Rückzahlungsverpflichtungen; er werde hier eine neue Regelung anstreben müssen. Er könne jedoch nicht erwarten, daß der Dienstherr ihm weiterhin die vollen Dienstbezüge belasse, um ihm dadurch die Tilgung seiner eingegangenen Schuldverpflichtungen zu ermöglichen.

10

Der Beschluß wurde dem Soldaten am 12. September 1987 zugestellt.

11

Durch Schriftsatz seiner Verteidiger vom 10. September 1987, mit Begründung vom 27. Oktober 1987, hat er gegen den Beschluß Beschwerde einlegen lassen. Das Rechtsmittel ist auf die Zulässigkeit der Einbehaltungsanordnung (§ 120 Abs. 2 WDO) beschränkt.

12

Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:

13

Entgegen der vom Truppendienstgericht im Beschluß vom 27. August 1987 vertretenen Ansicht sei die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten rechtswidrig. Völlig offen sei, ob der Soldat wegen eines Dienstvergehens der Unterschlagung und Fahnenflucht verurteilt werden würde. Zumindest liege eine Verurteilung derzeit nicht vor. Das Truppendienstgericht unterstelle jedoch die Verurteilung unter Mißachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung bis zum Abschluß des eingeleiteten Strafverfahrens. Im Hinblick auf die psychische Verfassung des Soldaten zum Zeitpunkt der "Tatbegehungen" sei offen, ob er überhaupt vorsätzlich gehandelt habe. Genügend Anhaltspunkte seien vorhanden, die der Annahme vorsätzlicher Tatbestandserfüllung entgegenstünden. Abgesehen davon werde durch die hälftige Reduzierung der Dienstbezüge die dem Dienstherrn gegenüber dem Soldaten obliegende Alimentationspflicht verletzt. Durch die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge werde die wirtschaftliche Existenz des Soldaten zwar nicht vernichtet, jedoch schwerwiegend beeinträchtigt. Der Soldat habe, wie bereits vorgetragen, monatliche Verpflichtungen in größerem Umfang zu erfüllen. Dem nach erfolgter Gehaltsreduzierung dem Soldaten und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen in Höhe von insgesamt 3.100 DM stünden, wie bereits im Schriftsatz vom 9. Juni 1987 ausgeführt, monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 2.974,50 DM gegenüber. Es bedürfe keiner sonderlichen Erörterung, daß das reduzierte Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Soldaten nicht geeignet sei.

14

In einem weiteren Schriftsatz vom 14. Januar 1988 haben die Verteidiger des Soldaten dargelegt, daß die finanziellen Verpflichtungen des Soldaten größtenteils aus seiner ersten, im Jahre 1981 geschiedenen, Ehe stammten. Für Anschaffungen, Rückführungen von Sollkonten sowie durch Leistung eines Startkapitals an die erste Ehefrau habe der Soldat nach Scheidung der ersten Ehe Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 70.000 DM. Nach erneuter Eheschließung hätten sich die Verbindlichkeiten vergrößert, da nach Abzug der monatlichen Raten der verbleibende Rest zur Finanzierung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht habe. Hinzu komme, daß der Soldat vom MAD K. zur Marineunteroffizierschule P. versetzt worden sei. Hierdurch sei ein zusätzlicher Einkommensverlust von 275 DM netto im Monat entstanden. Darüber hinaus seien erhebliche Reisekosten angefallen. Die Versetzung des Soldaten nach S. habe für die Ehefrau eine erhebliche Einkommensverringerung bedeutet. Sie habe als ausgebildete Krankenschwester keine ihrer vorherigen Vergütungsgruppe entsprechende Anstellung gefunden. Auch die im Raum S. wesentlich höheren Lebenshaltungskosten hätten zu einer weiteren Verschuldung geführt. Derzeit lebe der Soldat mit seiner Familie am Rande des Existenzminimums. Er habe mit den Kreditinstituten Verhandlungen geführt und dadurch erreichen können, daß drei Kredite zusammengefaßt worden seien und die monatlichen Tilgungen sich verringert hätten. Die Lebensversicherungen des Soldaten und seiner Ehefrau seien zur Sicherheit an die Kreditinstitute abgetreten worden; eine Kündigung dieser Versicherungen sei deshalb nicht möglich. Der Soldat habe ein monatliches Nebeneinkommen von derzeit 410 DM; da er lediglich aushilfsweise tätig sei, sei die weitere Fortdauer dieser Nebentätigkeitsbeschäftigung jedoch mehr als fraglich. Zwischenzeitlich hätten sich die Lebenshaltungskosten der Familie des Soldaten gesteigert. Am 11. Dezember 1987 sei ein Kind geboren worden, durch das weitere Aufwendungen notwendig geworden seien. Die Ehefrau des Soldaten befinde sich bis 5. Februar 1988 in Mutterschutz; anschließend werde sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, weshalb mit einer weiteren Reduzierung des monatlichen Einkommens ab Februar 1988 gerechnet werden müsse.

15

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1987 zur Beschwerde Stellung genommen.

16

II

1.

Die Beschwerde des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).

17

2.

Die Beschwerde ist auch begründet.

18

Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Falls sich die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe erweisen sollten, hätte er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unausweichlich wäre. Die Erweislichkeit der Verfehlung des Soldaten ist im Verfahren nach § 120 Abs. 6 WDO nur summarisch zu prüfen. Immerhin zeigt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im sachgleichen Strafverfahren, daß auch die Angeklagebehörde von einem hohen Tatverdacht ausgeht. Im übrigen geht sie in ihrer Anklageschrift davon aus, daß der Soldat die Taten zwar aus einer im ausweglos erscheinenden persönlich schwierigen Situation heraus begangen habe, daß aber angesichts seines planvollen Vorgehens über einen verhältnismäßig langen Zeitraum Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ersichtlich seien. Auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift im sachgleichen Strafverfahren ist die Annahme der Einleitungsbehörde, das disziplinargerichtliche Verfahren werde voraussichtlich zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führen, nicht zu beanstanden.

19

Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe die Einbehaltung von Dienstbezüge gerechtfertigt ist, muß jedoch auch die wirtschaftliche Lage des Soldaten berücksichtigt werden. Eine Einbehaltung darf nicht in einem Umfange erfolgen, daß dadurch die wirtschaftliche Existenz des Soldaten vernichtet oder ihm schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zugefügt werden. Bei der Anordnung nach § 120 Abs. 2 WDO handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, die durch ein rechtskräftiges Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes endet (§ 120 Abs. 7 WDO). Diese Vorläufigkeit verbietet es, wie der Senat bereits im Beschluß vom 16. Juni 1982 (2 WDB 6/82) ausgesprochen hat, den Soldaten auf Möglichkeiten zu verweisen, wie sie bei der endgültigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich werden können. Der Soldat und seine Ehefrau haben die ursprünglich hohen Rückzahlungsverpflichtungen durch Zusammenfassung der Kredite etwas vermindern können; dennoch bestehen monatliche Zahlungsverpflichtungen für diese Kredite in Höhe von insgesamt 1.642,64 DM. Der Soldat mußte einen so hohen Kredit in Anspruch nehmen, weil ihm nach der Scheidung seiner ersten Ehe Verbindlichkeiten in Höhe von 70.000 DM verblieben. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Ehefrau des Soldaten ihre Kreditverpflichtung vor der Eheschließung eingegangen ist, so daß diese Rückzahlungsverpflichtung dem Soldaten in diesem Verfahren nicht als zu vertretende und unangemessene Verschuldung zugerechnet werden darf. Da die Lebensversicherungen für den Soldaten und dessen Ehefrau, deren monatliche Beiträge sich auf insgesamt 456,51 DM belaufen, zur Sicherung der Kredite abgetreten sind, kann eine Reduzierung oder eine Kündigung der Versicherungen ebenfalls nicht zur Verminderung der monatlichen Belastungen des Soldaten beitragen. Durch die am 11. Dezember 1987 erfolgte Geburt eines Kindes haben sich die monatlichen Aufwendungen des Soldaten noch erhöht. Weiter folgt daraus, daß die Ehefrau ihren Beruf als Krankenschwester nicht mehr ausüben kann und ab Februar 1988 Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wird. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind die hohen monatlichen Belastungen des Soldaten ohne Einschränkung im Verfahren nach § 120 Abs. 6 WDO zu berücksichtigen. Der Soldat hat danach insgesamt feste monatliche Verpflichtungen

von2.974 DM.
Dagegen hat er monatliche Einnahmen aus Nettodienstbezügen3.068 DM
aus einer Aushilfstätigkeit410 DM
Erziehungsgeld der Ehefrau610 DM
insgesamt:4.078 DM
Dem Soldaten verbleiben somit für den Lebensunterhalt für sich, sein Kind und seine Ehefrau
insgesamt:1.104 DM.
20

Dieser Betrag aber kann nach Auffassung des Senats nicht mehr durch eine teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten gekürzt werden, ohne gegen die Pflicht zu einer angemessenen, wenn auch eingeschränkten Alimentation zu verstoßen.

21

Die Schwere seiner Verfehlung - ihre Erweislichkeit einmal unterstellt - spielt bei den Erwägungen zur finanziellen Situation des Soldaten keine Rolle; sie ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einbehaltung überhaupt.

22

Aus diesen Gründen waren die Einbehaltungsanordnung des Befehlshabers im Wehrbereich ... vom 24. März 1987 in der Fassung vom 1. Juni 1987 sowie der Beschluß der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 1987 aufzuheben.

23

Eine Kostenentscheidung entfällt, da dieses gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Dau, WDO § 120 RdNr. 37).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth