Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1987, Az.: BVerwG 1 B 147.87
Ausländer; Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Stipendium; Rückzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 147.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.09.1984 - AZ: 6 K 5756/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.09.1987 - AZ: 18 A 2649/84
Rechtsgrundlagen
- § 8 RuStAG
- § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
- § 59 VwVfG
Fundstellen
- BayVBl 1988, 310-311
- InfAuslR 1988, 109-111
- StAZ 1988, 265
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verpflichtung zur Rückzahlung eines aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Stipendiums als Voraussetzung für die Einbürgerung eines in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten Ausländers nach § 8 RuStAG (im Anschluß an BVerwGE 67, 177).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1987 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist danach auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
2.
Der Kläger beruft sich in Teil I seiner Beschwerdeschrift auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Der Kläger wirft die Frage auf, "ob die Einbürgerungsbehörde gem. § 8 RuStAG im Rahmen ihres Ermessens die Einbürgerung davon abhängig machen darf, ob der Einbürgerungsbewerber ein ihm zu einer entwicklungspolitischen Zweckbestimmung gewährtes Stipendium zurückgewähren will, wenn eine nicht völlig auszuschließende Möglichkeit besteht, daß der Ausländer ohne die Einbürgerung in sein Heimatland zurückkehrt und dieses allenfalls bedingt als Entwicklungsland anzusehen ist". Der Kläger zeigt jedoch nicht in der von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise auf, weshalb diese Frage der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung in dem beschriebenen Sinne verleihen soll.
Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage ist, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet worden. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Behörde bei der Ausübung des grundsätzlich weiten Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gegeben ist (BVerwGE 75, 86 <88>). Stehen den gegen eine Einbürgerung sprechenden Interessen solche für eine Einbürgerung gegenüber, entscheidet sie aufgrund einer Abwägung, welchem Interesse sie Vorrang beimißt (Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28). Hat der Einbürgerungsbewerber aus deutschen öffentlichen Mitteln für seine Ausbildung im Bundesgebiet ein Stipendium erhalten, mit dem ein bestimmter im öffentlichen Interesse liegender - z.B. entwicklungspolitischer - Zweck angestrebt wurde, prüft demgemäß die Behörde auch, ob eine Einbürgerung das angestrebte Ziel vereiteln und deswegen nicht im staatlichen Interesse liegen würde (BVerwGE 67, 177 <180 f.>). Dafür ist u.a. erheblich, ob nach den Gegebenheiten des Falles der mit der Ausbildung und ihrer finanziellen Förderung angestrebte Zweck unabhängig von der begehrten Einbürgerung bereits gegenstandslos geworden ist oder nicht. Die Einbürgerungsbehörde braucht ein etwaiges entwicklungspolitisches Interesse, aber nicht schon deswegen als obsolet anzusehen, weil der Bewerber bei Ablehnung der Einbürgerung das Bundesgebiet nicht verlassen wird. Im Rahmen des weiten Ermessens ist es ihr regelmäßig nicht verwehrt, an eine zwar geringe, aber nicht auszuschließende Möglichkeit anzuknüpfen, daß der Bewerber künftig (während seines Berufslebens) in seine Heimat zurückkehrt oder dazu veranlaßt werden kann (BVerwGE 67, 177 <181>; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5 <S. 16>). Dafür ist z.B. von Bedeutung, ob der Bewerber bereits eine feste berufliche Position im Bundesgebiet erworben hat und sich - was allerdings vor Ablauf des 40. Lebensjahres nicht anzunehmen ist - in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz a.a.O. <S. 13>; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 41.84 -).
Kommt die Behörde aus den angeführten Gründen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß an der Einbürgerung kein staatliches Interesse besteht, handelt sie folglich grundsätzlich ermessensgerecht, wenn sie die Einbürgerung davon abhängig macht, daß der Bewerber sich zur Rückzahlung der ihm gewährten Mittel verpflichtet und dadurch den Hinderungsgrund ausräumt oder doch in seinem Gewicht wesentlich mindert (BVerwGE 67, 177 <181 f.>). Es versteht sich von selbst, daß dies auch gilt, wenn das Herkunftsland des Bewerbers nur "bedingt als Entwicklungsland anzusehen ist". Entscheidend ist, ob wegen der Ausbildungsförderung ein öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung spricht; das kann auch der Fall sein, wenn der Heimatstaat des Bewerbers nur mit Einschränkungen als Entwicklungsland einzustufen ist, insbesondere wenn die Ausbildung und ihre finanzielle Förderung im Rahmen eines bestimmten, dem Nutzen dieses Staates dienenden Regierungsprogramms erfolgt sind.
Der Kläger führt aus, die von ihm aufgeworfene Frage habe namentlich für spanische Fachärzte, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet worden seien, praktische Bedeutung, und legt dazu im wesentlichen dar, Spanien sei kein Entwicklungsland und habe keinen Ärztemangel, so daß der ihm (über sein Heimatland) aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten finanziellen Ausbildungshilfe eine entwicklungspolitische Zweckbestimmung nicht zukomme. Damit wird jedoch nur eine tatsächliche und nicht, wie es die Zulassung der Grundsatzrevision erfordert, eine rechtliche Bedeutung im Sinne der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage dargetan. Eine derartige Bedeutung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers über die seiner Ansicht nach bestehende Besonderheit seines Falles (Beschwerdeschrift S. 6). Daß die Behörde seine Einbürgerung nicht davon hätte abhängig zu machen brauchen, daß Doppelstaatigkeit vermieden wird, ist für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ebenso rechtsunerheblich wie der Umstand, daß der Kläger wenige Jahre nach seiner Einbürgerung die kraft Gesetzes verlorene spanische Staatsangehörigkeit im Wege des Erklärungserwerbs wieder erlangt hat.
3.
In Teil XII der Beschwerdeschrift wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die anläßlich der Einbürgerung getroffene Rückzahlungsregelung sei nicht unwirksam, weil mit ihr keine unzulässige Gegenleistung für die Einbürgerung versprochen und auch sonst nicht gegen das rechtsstaatliche Kopplungsverbot verstoßen worden sei. Die auch in diesem Zusammenhang auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abhebende Beschwerdebegründung genügt insoweit den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht. Sie erschöpft sich in einer bloßen Beanstandung der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall, legt aber nicht dar, wegen welcher Rechtsfrage und aus welchem Grunde der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung in dem oben genannten Sinne beizumessen sein sollte. Mit der bloßen Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung können die Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision nicht dargetan werden.
Der beschließende Senat hat übrigens zu dem mit der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragenkreis bereits rechtsgrundsätzlich Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177 <182>; ferner Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz a.a.O. <S. 7>). Es kann dahinstehen, ob es sich, wie die Beschwerde ohne weiteres annimmt, bei dem Schuldanerkenntnis, durch das sich der Kläger zur Rückzahlung seines Stipendiums verpflichtet hat, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt und ob die Anforderungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für dieses Schuldanerkenntnis (mit der Folge der Nichtigkeit bei Nichtbeachtung, § 59 VwVfG) entsprechend gelten. Auch wenn hiervon auszugehen sein sollte, ist nach der Rechtsprechung des Senats eine die erstrebte Ermessenseinbürgerung erst eröffnende Rückzahlungsregelung grundsätzlich den Umständen nach angemessen; sie steht mit der Einbürgerung auch in sachlichem Zusammenhang. Desgleichen ist nicht zweifelhaft, daß der Vertrag nicht schon deswegen gegen die guten Sitten verstößt und gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 138 BGB nichtig ist, weil der Bewerber "dringend auf die Einbürgerung angewiesen war, um eine hier angebotene Stelle annehmen zu können". Wird die Einbürgerung unter diesen Umständen von einer Rückzahlungsregelung abhängig gemacht, weil ihr anderenfalls öffentliche Interessen entgegenstehen, handelt es sich nicht um die Ausnutzung einer Not- oder Zwangslage oder des im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens bestehenden "Übergewichts" der Behörde, um den Bewerber zu einer "rechtlich nicht geschuldeten Leistung zu zwingen" (Beschwerdeschrift S. 10). Auch bei einem derartigen "Angewiesensein" auf die Einbürgerung zeigt die Behörde, wenn sie für die Einbürgerung eine Rückzahlungsregelung voraussetzt, regelmäßig dem Bewerber nur einen Weg auf, auf dem er den im Rahmen des Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG liegenden Ablehnungsgrund ausräumen kann (vgl. BVerwGE 67, 177 <182>). Alles weitere Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang betrifft die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls und führt deswegen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
4.
Die Revision kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, wie der Kläger in Teil II der Beschwerdeschrift geltend macht. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann, ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn in der Beschwerdebegründung Tatsachen dargelegt werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel die Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Mit der Aufklärungsrüge muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird insbesondere nicht dargetan, inwiefern sich dem Oberverwaltungsgericht - von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus - weitere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen und welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen sollen. Abgesehen davon stützt sich die Rüge auf einen unzutreffenden Sachverhalt. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer späteren Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland nicht "unterstellt", sondern tatsächlich festgestellt. Soweit es dabei u.a. berücksichtigt hat, daß er nach Abschluß seiner Facharztausbildung erwogen habe, nach Spanien zurückzukehren, und sich dort um Arbeitsstellen bemüht habe, beruht die Entscheidung nicht auf einer verfahrensfehlerhaften Grundlage. Vielmehr ist insoweit das Berufungsgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - von dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 12. November 1984 S. 4) ausgegangen.
5.
Nach alledem ist in der Beschwerdeschrift ein Revisionszulassungsgrund nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht worden. Auch der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schriftsatz vom 15. Dezember 1987 zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf. Die Beschwerde ist deswegen zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.800 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper