Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1987, Az.: BVerwG 4 B 249.87
Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich; Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 249.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.10.1987 - AZ: 3 S 1142/87
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - (BVerwGE 31, 20), vom selben Tage - BVerwG 4 C 47.68 - (Buchholz 406.11 § 19 Nr. 20 = BRS 20, Nr. 38), vom 21. Februar 1972 - BVerwG 4 C 49.69 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 29), vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 75) sowie vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 116) ab. Es wendet die in diesen und in weiteren Entscheidungen entwickelten und immer wieder bestätigten allgemeinen Maßstäbe zur Abgrenzung des Innenbereichs (§ 34 Abs. 1 BBauG) zum Außenbereich an und beurteilt letztlich "nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben", sondern aufgrund "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" (Urteil vom 6. November 1968 <BVerwGE 31, 20 (21) [BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66]>), ob nach der Verkehrsauffassung das Grundstück des Klägers noch als zum Bebauungszusammenhang gehörig anzusehen ist. Die Rechtsanwendung auf den Einzelfall, insbesondere aufgrund tatsächlicher, vom Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO hinzunehmender Feststellungen, läßt eine Abweichung von einem vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz nicht erkennen. Das gilt auch für den Satz, daß ein Bebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen Bauwerk ende, daß aber eine anschließende Fläche nur dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sei, wenn besondere topographische oder geographische Umstände vorlägen. Lassen sich im Anschluß an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats mit dem von der Beschwerde angegriffenen Satz zum Ausdruck gebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Gaentzsch