Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1987, Az.: BVerwG 1 B 144.87
Gaststättenerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Wirtschaftliche Existenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 144.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.08.1987 - AZ: 14 S 1308/87
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1988, 233
Redaktioneller Leitsatz
Daß ein nach GastG § 15 Abs. 2 in Verbindung mit GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1 zwingend gebotener Widerruf der Erlaubnis nicht deswegen unterbleiben darf, weil er dem Erlaubnisinhaber die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz nimmt, ist nach Wortlaut und Sinne des Gesetzes nicht zweifelhaft.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung diese Voraussetzungen erfüllt. Jedenfalls führt sie nicht auf eine Rechtsfrage, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre und einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte.
Soweit die Beschwerde bemerkt, aus Verstößen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen könne keine ungünstige Prognose hinsichtlich des Ausschanks von Getränken abgeleitet werden, trifft sie nicht die Argumentation des Berufungsgerichts (vgl. UA S. 11 unten/S. 12 oben). Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Die Frage, ob rechtskräftige Bußgeldbescheide zu Lasten eines Gewerbetreibenden berücksichtigt werden dürfen, kann ebenfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger Bußgeldbescheide, die wegen Sperrzeitüberschreitungen gegen ihn ergangen waren, rechtskräftig werden lassen. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand dahin gewürdigt, daß der Kläger sich der betreffenden Verstöße tatsächlich schuldig gemacht habe. Ob dieser naheliegende Schluß im vorliegenden Fall gerechtfertigt war oder nicht, ist eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung entzieht.
Daß ein nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes zwingend gebotener Widerruf der Erlaubnis nicht deswegen unterbleiben darf, weil er dem Erlaubnisinhaber die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz nimmt, ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht zweifelhaft.
Gleichfalls nicht klärungsbedürftig ist, daß Wohlverhalten während des Widerspruchsverfahrens "für sich allein" (UA S. 11) nicht zu der Schlußfolgerung berechtigt, der Gewerbetreibende sei wieder zuverlässig geworden (vgl. dazu Beschluß vom 16. Juni 1987 - BVerwG 1 B 93.86 - GewArch 1987, 351). Die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlaß des Widerspruchsbescheides ist schon deshalb rechtlich unerheblich, weil bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung eines Erlaubniswiderrufs im Sinne des § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach