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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1987, Az.: BVerwG 1 D 34.87

Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten; Verurteilung eines Beamten wegen Meineids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 34.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.02.1987 - AZ: XIII VL 53/86

Fundstellen

  • DÖD 1988, 139-140
  • RiA 1988, 252-253
  • ZBR 1988, 223-224

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldeamtsrat Hans Krilles,
Obertriebwagenführer Horst Kommnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Abteilungsleiter ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 5. Februar 1987 im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Mai 1985 ist der Beamte wegen Meineids zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 DM verurteilt worden. Auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 21. Oktober 1985 die Freiheitsstrafe auf neun Monate ermäßigt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 3. Juli 1984 außerhalb des Dienstes bei einer Vernehmung als Zeuge durch das Amtsgericht ... im Rahmen eines Familienrechtsstreits unter Eid falsch ausgesagt habe.

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Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. Februar 1987 den Beamten in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Mai 1985 ausgegangen:

Der Beamte wurde im Rahmen eines Familienrechtsstreits (einstweilige Verfügung wegen Unterhaltsforderung) zwischen den Zeugen K. am 3. Juli 1984 durch das Amtsgericht ... - Familienrichter - als Zeuge vernommen. Die Zeugin Gisela L. lebte von ihrem Ehemann, dem Zeugen Helmut K. getrennt. Im Rahmen des Familiengerichtsverfahrens ... beantragte sie gegenüber ihrem Ehemann, daß dieser ihr Unterhalt zu zahlen habe. Der Zeuge K. beantragte unter Hinweis darauf, daß seine Ehefrau zu dem Beamten intime Beziehungen unterhalte, den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Amtsgericht ... - Familiengericht - erhob über die Behauptung, die Zeugin K. unterhalte schon seit einiger Zeit zu einem anderen Mann Beziehungen und habe sich diesem zugewandt, Beweis durch Vernehmung des Beamten als Zeugen. Am 3. Juli 1984 sagte der Beamte vor dem Amtsgericht als Zeuge aus. Er bekundete u.a., es sei zwischen ihm und Frau K. bisher nie zu intimen Beziehungen gekommen, auch nicht während des Kurses im Rahmen seiner nebenberuflichen Vertretertätigkeit in Österreich vom 24. bis zum 26. März 1984. Erst danach habe er sich öfters privat mit Frau K. getroffen, jedoch nie bei ihr übernachtet.

Auf der Rückfahrt mit dem Bus von Österreich habe er Frau K. bei der Ankunft in ... einen Abschiedskuß gegeben. In Österreich während des Kurses habe er Frau K. nie geküßt. Er wiederhole noch einmal, daß er mit Frau K. nie Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Außer dem einen Kuß hätten Frau K. und er nie Zärtlichkeiten ausgetauscht.

Auf diese Aussage wurde der Beamte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. Juli 1984 ordnungsgemäß vereidigt.

Diese Aussage des Beamten war falsch. Dem seit März 1964 von seiner Frau getrennt lebenden Beamten konnte zwar nicht widerlegt werden, daß er keinen Geschlechtsverkehr mit Frau K. hatte. Entgegen seiner Aussage hatte er diese indessen bereits während des Kurses in Österreich in der Zeit vom 24. bis zum 26. März 1984 einmal im Versammlungssaal geküßt. Auf der Rückfahrt im Bus tauschte er mit Frau K. Zärtlichkeiten in der Form aus, daß er sie auf der Rückbank umarmte, beide Personen sich dazu in der Weise "indirekt" küßten, daß sie gegenseitig Salzstangen knabberten und es dabei zur Berührung der Münder kam.

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Weiter erwähnt das Bundesdisziplinargericht folgende zusätzliche Ausführungen des Landgerichts:

Nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten hat er unter dem Begriff "Zärtlichkeiten", der Gegenstand der Beweisfrage vor dem Familiengericht war, nur solche Verhaltensweisen verstanden, die von einem Gefühl emotionaler Zuwendung getragen werden, nicht jedoch solche, wie sie sich auf der Rückfahrt im Bus ereignet haben. Dabei habe es sich nach seiner Ansicht vielmehr nur um übermütige und spielerische Albereien gehandelt, die in ausgelassener und geselliger Stimmung begangen worden seien. Der Beamte hat deshalb Umarmungen und Küsse während der Busfahrt nicht erwähnt, ohne sich jedoch in hinreichendem Maße um den Inhalt des Begriffes "Zärtlichkeitt" und die Bedeutung dieses Begriffes für die Beweisfrage Gedanken gemacht zu haben.

5

Zur Strafzumessung wird im landgerichtlichen Urteil ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, daß es sich um einen minderschweren Fall im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB handele. Der Beamte habe nicht in grober Mißachtung seiner Aussagepflicht falsch ausgesagt. Er habe in der irrigen Annahme über den Bedeutungsinahlt des Begriffes "Zärtlichkeiten" unvollständige Angaben gemacht. Gleichwohl hätte er bei gehöriger Anstrengung erkennen können, daß für die Beweisfrage nicht nur solche Zärtlichkeiten erheblich waren, die von einem Gefühl emotionaler Zuwendung getragen werden, sondern daß es hier gerade auf ein Verhalten gegenüber der Zeugin K. ankam, das möglicherweise von anderen als Zärtlichkeit verstanden werden konnte. Im Zusammenhang der Beweisfrage seien ersichtlich jegliche Formen äußerlich erkennbarer körperlicher Kontaktaufnahme von Bedeutung gewesen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3. 77 Abs. 1 Satz 2 BEG gewertet und unter Bezugnahme auf bisherige Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß bei Meineid regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme, hier aber ausnahmsweise davon abgesehen werden könne. Der Beamte habe für sich keine erkennbaren Vorteile durch die strafbare Handlung erlangt, obwohl nicht vernachlässigt werden könne, daß durch die objektiv falsche Aussage vor dem Familiengericht für seine Bekannte ein Vorteil entstanden sei. Die Kammer folge bei ihrer Bewertung der Handlungsweise des Beamten den tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht als Grundlage für die Verurteilung wegen eines minderschweren Falles angenommen habe. Schließlich - und das sei der wesentliche Grund dafür, daß die Kammer von einer Entfernung aus dem Dienst habe absehen können - handele es sich um einen bisher unbescholtenen Mitarbeiter mit zufriedenstellenden Leistungen, der bisher nie in der vorliegenden Weise aufgefallen sei. Außerdem möge er sich damals wegen seiner eigenen familiären Schwierigkeiten in einer psychisch schlechten Verfassung befunden haben. Diese Umstände hätten dazu geführt, daß für den vorliegenden minderschweren Fall eines Meineides eine Herabstufung um ein Amt möglich, aber auch erforderlich sei. Die Kammer habe keine weiteren, derartig durchschlagenden Milderungsgründe finden können, die eine weitere Milderung der Maßnahme zugelassen hätten.

7

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Verfahren einzustellen.

8

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Es sei zwar richtig, daß ein Beamter durch ein derartiges Verhalten auch seine Glaubwürdigkeit in dienstlichen Angelegenheiten beeinträchtige. Dennoch müsse im Vordergrund stehen, daß es sich einmal um ein gänzlich außerdienstliches Fehlverhalten handele und zum anderen das Strafgericht aufgrund der besonderen Gegebenheiten nur einen minderschweren Fall im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB angenommen habe. Im Hinblick auf den Irrtum, soweit er den Begriff der Zärtlichkeit angehe, könne davon gesprochen werden, daß es sich um einen Fall an der untersten Schwelle der Strafbarkeit überhaupt handele, wenn man von dem bindenden Urteil im Strafverfahren ausgehe. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 78.77 - sei daher nicht gerechtfertigt. Es komme hinzu, daß sich seitdem bei der Beurteilung außerdienstlichen Fehlverhaltens in der Rechtsprechung ein Wandel vollzogen habe und der Disziplinarsenat bei außerdienstlichen Fehlverhaltensweisen eher dazu neige, eine zusätzliche Ahndung als die Ausnahme anzusehen. Dies müsse erst recht dann gelten, wenn es sich wie hier um ein minderschweres Fehlverhalten handele und eine Labilität oder Wiederholungsgefahr weder vorgetragen noch ersichtlich sei.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmanßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Insbesondere steht damit auch fest, daß der Beamte vorsätzlich falsch aussagte, in Österreich während des Kurses habe er Frau K. nie geküßt. Diese eindeutige Aussage hat nichts damit zu tun, wie der Beamte den Begriff "Zärtlichkeiten" deutete. Es ist nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

12

Dem Bundesdisziplinargericht ist darin zuzustimmen, daß ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegt. Meineid gehört zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen, die bei der dem Strafgesetz eigenen Zweiteilung strafbaren Verhaltens demnach schon wegen ihres grundsätzlichen Schweregrades der schwerwiegendsten Deliktsgruppe zugeordnet sind (§§ 12, 154 StGB). Das wirkt sich zwar in erster Linie straf- und strafverfahrensrechtlich aus, ist aber auch disziplinarrechtlich keineswegs ohne Bedeutung, schon weil es zumindest den ersten Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und Vertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat in der Regel verbunden ist. Von diesem Anhaltspunkt ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, denn ihm entspricht es, daß Meineid als unehrenhaft angesehen wird mit der Folge, daß ein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht, regelmäßig an Achtung verliert. Das bedeutet, daß er nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter, die soziale Repräsentanz des Staates, gerade in einem freiheitlichen Rechtsstaat, der zur Durchsetzung seiner Gebote und Anliegen weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf, Überdies erschüttert er durch eine solche Tat der Unwahrhaftigkeit tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muß. Denn seine Straftat beweist, daß man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit fest verlassen kann, wie dies bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt (§ 56 Abs. 1 BEG), jedoch vorbehaltlos der Fall sein muß. Er zeigt, daß er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht nichts als die Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, daß er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückschreckt, mit einer als Verbrechen qualifizierten Tat straffällig zu werden. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet, das von Gesetzes wegen als Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und auch so im einzelnen ausgestaltet ist (§ 2 Abs. 1 BBG). Sie gebietet ihm, seinen Dienstherrn und die für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden Organe bei der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen, insbesondere auch nicht der den Gerichten obliegenden Wahrheitsfindung entgegenzuwirken. Deshalb ist häufig gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht haben, auf Entfernung aus dem Dienst und nur in Ausnahme fällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkannt worden (BVerwGE 76, 366 <368>[BVerwG 18.04.1985 - 1 D 61/84] mit weiteren Nachweisen). Nicht entscheidend entlasten kann es den Beamten auch, daß das Strafgericht einen minder schweren Fall im Sinne von § 154 Abs. 2 StGB angenommen hat (BVerwGE 76, 98 <100>[BVerwG 21.06.1983 - 1 D 55/82]).

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Gleichwohl hat das Eundesdisziplinargericht im Ergebnis zutreffend auch im disziplinarrechtlichen Sinne einen minder schweren Fall angenommen und deshalb von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen. Ein Vorteil ist Frau K. durch seine Aussage nicht entstanden. Entscheidend für die Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Ehemann auf Unterhaltsleistung war, daß die Verfügungsklägerin, die als Partei vernommen werden sollte, die Aussage verweigerte. Das kann aber nicht dem Beamten zugute kommen: denn für die Beurteilung seiner Persönlichkeit kommt es nicht auf den etwa eingetretenen Erfolg an, sondern auf den Handlungswillen.

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Die Entscheidung der Frage, ob ein auch disziplinarrechtlich minder schwerer Fall von Meineid angenommen werden kann und ob dann auf Degradierung oder gegebenenfalls auf eine Gehaltskürzung zu erkennen ist, kann aber durch Betrachtung der Rechtsprechung der letzten Jahre zu Fällen der Falschaussage vor Gericht in ihren verschiedenen Formen gewonnen werden. Im einzelnen bieten folgende Urteile Anhaltspunkte:

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Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts bei uneidlicher Falschaussage und daneben anderen erheblichen Verfehlungen, insbesondere Fernbleiben vom Dienst (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 1 D 41.82 -), sowie bei fortgesetztem Meineid als innerdienstliches Dienstvergehen (Urteil vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 55.82 - <BVerwGE 76. 98>):

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Degradierung bei Meineid als Partei im Scheidungsrechtsstreit bei Festhalten an der Unwahrheit mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit. Zielstrebigkeit des Verhaltens. Versuch der Zeugenbeeinflussung. Anfertigung einer heimlichen Tonbandaufnahme und Benennung einer Zeugin für die Richtigkeit der Darstellung, ferner Eigennützigkeit, wegen des Vorliegens von Milderungsgründen keine Entfernung aus dem Dienst (Urteil vom 4. November 1976 - BVerwGE 1 D 6.76 -) sowie bei Vernehmung als Ehebruchszeuge bei ebenfalls ungewöhnlicher Hartnäckigkeit (Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 73.77 - <BVerwG Dok.Ber.B 1979. 79>):

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andererseits Gehaltskürzung bzw. Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO bei Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum Meineid in Verbindung mit Rauschtat (Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - <BVerwG Dok. Ber. B 1981. 117>) sowie bei Anstifung zur falschen uneidlichen Aussage in Verbindung mit Unfallflucht außerhalb des Dienstes (Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 61.84 - <BVerwGE 76. 366>).

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Der vorliegende Fall liegt wesentlich schwerer als die Fälle der zuletzt genannten Gruppe. Im Urteil vom 27. Januar 1981 - - BVerwG 1 D 115.79 - hätte vom Senat auf die vom Beamten eingelegte Berufung schon wegen des Verböserungsverbots (§§ 331 Abs. 1 StPO, 25 BDO) auf eine härtere Disziplinarmaßnahme als Gehaltskürzung nicht erkannt werden können. Einen ganz wesentlichen Milderungsgrund hatte in jenem Verfahren das Bundesdisziplinargericht darin gesehen, daß der Beamte den von ihm zum Meineid veranlaßten Zeugen anschließend wieder dazu bewogen hat, seine falschen eidlichen Angaben noch rechtzeitig im Sinne des § 158 Abs. 1 StGB wieder zu berichtigen. In dem Urteil des Senats vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 61.84 - ist darauf hingewiesen worden, daß es dem Beamten einzig darum gegangen sei, nicht strafrechtlich belangt zu werden, daß jedoch Ansprüche Dritter nicht beeinträchtigt oder gefährdet worden und daß auch keine unbeteiligten Dritten in die Sache verstrickt worden seien.

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Anders liegen die Dinge hier. Von der unrichtigen Aussage des Beamten hätte durchaus abhängen können, ob zum ungerechtfertigten Nachteil und zum ebenfalls ungerechtfertigten Vorteil Dritter ein Anspruch zuerkannt oder verneint werden würde. Dabei ist bemerkenswert, daß sich die Antragstellerin K. um deren Ansprüche es ging, nicht zu einer falschen Aussage hat hinreißen lassen. Sie hat von der ihr gegebenen Möglichkeit, nicht zur Sache aussagen zu müssen, Gebrauch gemacht, obwohl es um von ihr geltend gemachte Ansprüche ging und sie, wie die vorausgegangene Falschaussage des Beamten zeigt, von ihm nichts zu befürchten und damit nicht zu gewärtigen hatte, der Falschaussage überführt zu werden. Frau K. die nicht im Beamtenverhältnis steht, hat sich damit als weit zuverlässiger erwiesen als der Beamte.

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Somit spricht einiges für die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Andererseits sieht der Senat das Verhalten des Beamten noch nicht als so schwerwiegend an wie die oben dargestellten Fälle, die zur Degradierung führten. Insbesondere kann dem Beamten keine ungewöhnliche Hartnäckigkeit oder Eigennützigkeit in Form eines für ihn selbst angestrebten Vermögensvorteils zur Last gelegt werden. Die Grenze zur Notwendigkeit einer Degradierung ist damit noch nicht überschritten. Vielmehr hätte das Dienstvergehen durch eine langfristige Gehaltskürzung noch angemessen geahndet werden können.

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Der Verhängung der danach verwirkten Gehaltskürzung steht § 14 BDO entgegen. Es liegen nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß die gerichtliche Bestrafung allein nicht ausreichen würde, den Beamten zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Das Verfahren ist daher nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO einzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz