Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1985, Az.: BVerwG 1 D 61.84
Unfallflucht außerhalb des Dienstes eines Beamten der Deutschen Bundespost; Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage außerhalb des Dienstes; Vorliegen von Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 61.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.03.1984 - AZ: III VL 6/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 76, 366 - 371
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. April 1985 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Hauptlokomotivführer Wilhelm Stratmann
Posthauptschaffner Karl Friedrich, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - Stuttgart -, vom 21. März 1984 hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Posthauptschaffner ... darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Albstadt hat gegen den Beamten durch insoweit rechtskräftig gewordenes Urteil vom 3. Dezember 1981 wegen fahrlässiger Körperverletzung - Vergehen gemäß § 230 StGB - auf eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50 DM und durch zwei weitere rechtskräftige Urteile vom 8. Juni 1982 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort - Vergehen gemäß § 142 StGB - wiederum auf eine Geldstrafe bzw. wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage - Vergehen gemäß §§ 153, 26 StGB - auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt. Der Bundesdisziplinaranwalt legt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion Fr. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last mit dem Vorwurf,
- 1.
sich in der Nacht auf den 19. Juni 1981 nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, bei dem einer seiner Fahrzeuginsassen verletzt und ein Leitpfosten beschädigt worden war, unerlaubt vom Unfallort entfernt,
- 2.
seine drei Vereinskameraden, die am 19. Juni 1981 mit in seinem Fahrzeug gesessen und sich auch nach dessen Unfall noch am Unfallort befunden haben, vor der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zur Falschaussage angestiftet zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 21. März 1984 deshalb zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile für gebunden gehalten und ist demgemäß im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 19. Juni 1981 gegen 2.15 Uhr befuhr der Beamte mit seinem Pkw die Landstraße von O. nach Ob.. Er war auf dem Rückweg von einem Ausflug, den er mit vier Vereinskameraden, die mit als Insassen in seinem Wagen saßen, ins Montafon unternommen hatte. Die gesamte Strecke von dort, die rd. 230 km betragen hatte, war er selbst gefahren, unterbrochen durch zweimalige Rast in Gaststätten in R. und Fri..
Etwa ein Kilometer hinter O. kam der Pkw ins Schleudern, überschlug sich und blieb auf dem Dach seitwärts der Straße im Graben liegen. Ob überhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Übermüdung oder alkoholbedingte Fahruntauglichkeit des Beamten hierfür ursächlich waren, blieb ungeklärt; feststellen ließ sich nur, daß der Beamte schuld an dem Unfall hatte. Außer leicht blutenden Schnitt- oder Kratzwunden eines der Mitfahrer, die jedenfalls nach einer halben Stunde noch schmerzten, weder sofort noch in der Folgezeit jedoch ärztlicher Hilfe bedurften, entstand lediglich Sachschaden zu Lasten des Beamten in Höhe von rd. 20.000 DM, weil sein Pkw wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, zu Lasten der Straßenbauverwaltung in Höhe von etwa 175 DM, weil der schleudernde Pkw einen Leitpfosten umgerissen und abgeknickt hatte.
Gegen 2.35 Uhr kam zufällig ein Polizeifahrzeug auf Streifenfahrt an der Unfallstelle vorbei. Als es anhielt, machte sich der Beamte davon, ohne sich der Polizei als Fahrer des verunglückten Fahrzeugs erkennen gegeben oder Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen zu haben. Er wollte die polizeilichen Nachforschungen erschweren oder sogar unmöglich machen.
Als dennoch u.a. wegen des Vorwurfs, Unfallflucht begangen zu haben, ein Strafverfahren gegen den Beamten durchgeführt wurde, sagten drei seiner damaligen Mitfahrer als Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bewußt wahrheitswidrig aus, der Beamte sei etwa zehn Minuten an der Unfallstelle geblieben, dann aber plötzlich verschwunden gewesen, noch bevor die Polizei am Ort des Geschehens erschienen sei und mit der Unfallaufnahme begonnen habe. Sie wollten den Beamten vor einer Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schützen. Er hatte sie zu dieser unrichtigen Aussage angestiftet. Auf seine Veranlassung hin hatte er sich nämlich mit den betroffenen Mitfahrern etwa eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung am 3. Dezember 1981 bei der Beschäftigungsfirma eines der Mitfahrer in Al. getroffen, und bei dieser Gelegenheit waren die Aussagen, die jeder unrichtig machen sollte, auf- und miteinander abgestimmt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gewertet (§ 54 Satz 3 BBG) und, da schon die Unfallflucht in besonderem Maße geeignet gewesen sei, das Ansehen des Beamten und des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, die Verleitung zur Falschaussage disziplinarrechtlich aber noch ernster beurteilt werden müsse, als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Nur wegen des Vorliegens von Milderungsgründen habe von der beantragten Degradierung abgesehen und noch auf eine Gehaltskürzung erkannt werden können. An der Verhängung dieser Gehaltskürzung hat sich das Bundesdisziplinargericht nicht durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen, weil der Beamte trotz des bereits laufenden Strafverfahrens wegen Unfallflucht und der dieserhalb drohenden Strafe erneut eine Straftat begangen und damit eine uneinsichtige Haltung gegenüber strafrechtlichen Sanktionen gezeigt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit der Berufung. Er beantragt die Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, und trägt im wesentlichen vor:
Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts könne von einer einmaligen und persönlichkeitsfremden Entgleisung des Beamten keine Rede sein. Das Bundesdisziplinargericht argumentiere mit einer Unterstellung, wenn es feststelle, die Verleitung zur Falschaussage dürfte dem Beamten wegen falsch verstandener Solidarität und Kumpanei seiner Mitfahrer nicht sonderlich schwergefallen sein. Die vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgründe lägen in Wirklichkeit nicht vor; es sei im Gegenteil belastend für den Beamten, daß er bis zuletzt seine strafbaren Handlungen bestritten und bei der Anstiftung zur Falschaussage aus Eigennutz gehandelt habe. Insbesondere diese Anstiftung mache die Herabsetzung im Amt erforderlich.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist nicht begründet und führt zur Einstellung des Verfahrens.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und ggf. darüber zu befinden, ob ihre Verhängung mit Rücksicht auf § 14 BDO zulässig ist.
Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt, wie auch das Bundesdisziplinargericht herausgestellt hat, schwer.
Das gilt zunächst von dem unerlaubten Verlassen der Unfallstelle. Denn Verkehrsunfallflucht ist, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (BVerwGE 33, 113; Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 96.78 - <ZBR 1980, 382>; vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 - und vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 83.84 -), in aller Regel Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen von Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß Verletzte ohne notwendige sofortige Hilfe bleiben oder Geschädigte ihren Schaden selbst tragen müssen, obwohl sie zum Entstehen des Schadens nichts beigetragen haben. In der Öffentlichkeit verursacht ein solches Verhalten regelmäßig einen äußerst ungünstigen Eindruck. Stellt sich heraus, daß es sich bei dem Unfallflüchtigen um einen Beamten handelt, dann tritt eine erhebliche Schädigung seines Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft im allgemeinen ein; denn die Öffentlichkeit erwartet gerade von einem Beamten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, ein verantwortungsbewußtes, korrektes, ja vorbildliches und die Grundregeln eines geordneten menschlichen Zusammenlebens respektierendes Verhalten. Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten kann beeinträchtigt werden, weil sich aus einer solchen Tat Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten, insbesondere auf Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit im dienstlichen Bereich und damit Zweifel daran ergeben, daß der Beamte die vom Gesetz geforderte volle persönliche Verantwortung für sein Handeln im Dienst zu tragen bereit ist (vgl. § 56 Abs. 1 BBG).
Im Vordergrund disziplinarer Gewichtigkeit steht hier jedoch die Anstiftung zur falschen Aussage. Der Beamte hat damit in einem gerichtlichen Verfahren den Weg zur Wahrheit und damit zu einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden gerichtlichen Entscheidung versperrt, ihn zumindest erheblich erschwert und verzögert, und das wird in allen Bevölkerungskreisen als unehrenhaft angesehen. Ein Beamter, der ein Gericht bewußt bei der Wahrheitsermittlung stört, schädigt sein Ansehen empfindlich, und zwar nicht nur innerhalb seiner Verwaltung und in der Beamtenschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit ganz allgemein. Daneben erschüttert er durch seine Tat tiefgreifend das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen. Er zeigt damit, daß man sich auf ihn nicht uneingeschränkt verlassen kann, da er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung sich nicht bereit gezeigt hat, eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung zurückstehen zu lassen, zu denen insbesondere es auch gehört, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Auch verletzt er die Treuepflicht, die er seinem Dienstherrn schuldet und die von ihm erwarten läßt, daß er die vom Staat eingesetzten Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt und nicht der in erster Linie zu diesen Aufgaben gehörenden Wahrheitsfindung entgegenwirkt (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 1 D 41.82 -). Beamte, die einen Meineid geleistet haben, sind daher vom früheren Bundesdisziplinarhof und von den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt aus dem Dienst entfernt, zumindest ist die disziplinare Höchstmaßnahme aber jeweils erwogen worden (Urteile vom 4. Juli 1957 - BDH 3 D 19.56 - <BDH Dok.Ber. 1958, 784>; BDHE 4, 54; vom 29. August 1958 - BDH 3 D 48.57 - <BDH Dok.Ber. 1959, 1031>; vom 13. Mai 1959 - BDH 3 D 5.57 - <BDH Dok.Ber. 1959, 1225>; vom 29. Juni 1961 - BDH 3 D 98.60 -; vom 5. Juli 1962 - BDH 1 D 83 und 84.61 - <BDH Dok.Ber. 1963, 1955>; vom 7. Juni 1963 - BDH 1 D 6.63 - <BDH Dok.Ber. 1963, 2143>; BVerwGE 33, 155; BVerwGE 46, 41; vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 -; vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 78.77 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 79>; vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 55.82 -). Daß es dabei um Fälle des Meineids (§ 154 StGB), also um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, ging, während sich hier der Beamte der Anstiftung zum Vergehen der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, ist nicht ausschlaggebend. Denn disziplinarisch, nämlich in bezug auf Achtung und Vertrauen, steht die Mißachtung der Rechtsordnung durch fehlende Bereitschaft, für die Wahrheit einzustehen, im Vordergrund. Disziplinarrechtlich macht es daher allenfalls einen graduellen, nicht aber einen grundsätzlichen Unterschied, ob es um Meineid (§ 154 StGB) oder uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB), ob es um die Verwirklichung der betreffenden Tatbestände in unmittelbarer Täterschaft oder um Mitwirkung daran durch Anstiftung oder Beihilfe geht. Entscheidend für das Disziplinarmaß kommt es vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht unter Berücksichtigung dieser Umstände hier eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich des durch § 9 Abs. 1 BDO abgesteckten gesetzlichen Rahmens als ausreichend angesehen.
Schon die Unfallflucht liegt im Rahmen der denkbaren Bandbreite derartiger Verfehlungen ganz im unteren Bereich. Den Hauptverlust hatte ohnehin der Beamte zu tragen, dessen erst etwa ein Jahr alter Pkw bei dem Unfall zerstört worden ist. Seine Mitfahrer waren unverletzt geblieben, brauchten jedenfalls ärztliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen, kannten aber für den Fall eines erst später aufgetretenen Schadens die Person des Schädigers und hätten sich stets an diesen wenden und etwaige Ansprüche geltend machen und durchsetzen können. Der Schaden sonstiger Dritter - hier der Straßenbauverwaltung - war mit einer später aufgemachten Gesamtkostenrechnung von rd. 175 DM gering. Selbst wenn man davon absieht, daß durch Zurücklassen des beschädigten Kraftwagens an der Unfallstelle, des in dem Kraftwagen befindlichen Führerscheins des Beamten und der Kraftfahrzeugzulassung der Beamte als Halter des Fahrzeugs und Unfallverursacher ohne Schwierigkeit zu ermitteln und als Haftpflichtiger demnach leicht festzustellen war, fehlte dem Verlassen der Unfallstelle durch den Beamten hier derjenige Bezug, der Unfallflucht regelmäßig gehässig und niederträchtig und deshalb in den Augen der Öffentlichkeit erst in besonderem Maße ansehensschädigend macht. Der Beamte wollte sich, und so hat es auch das Strafgericht schon gesehen, nur strafrechtlicher Verfolgung als Unfallverursacher entziehen.
Aber auch die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage ist hier durch zahlreiche Milderungsgründe gekennzeichnet. Es handelt sich um ein ausschließlich dem außerdienstlichen Lebensbereich des Beamten zuzuordnendes Verhalten; sein Dienstherr war - und das unterscheidet den Fall z.B. von demjenigen Verfahren, in dem durch Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 55.82 - auf Dienstentfernung erkannt worden ist - von dem Fehlverhalten des Beamten weder finanziell noch in sonstiger Weise unmittelbar betroffen. Auch Ansprüche sonstiger Dritter hat der Beamte hier nicht beeinträchtigt oder gefährdet, und er hat auch nicht unbeteiligte Dritte erst von sich aus in die Sache hereingezogen und in strafbares Verhalten verstrickt. Es ging dem Beamten einzig darum, nicht wegen Vergehens der Unfallflucht strafrechtlich belangt zu werden. Durch sein Verhalten sollte und konnte mithin nur der Strafverfolgungsanspruch des Staates gefährdet werden. Der Beamte hat mithin in einem Bereich versagt, den die Rechtsordnung grundsätzlich als Spannungsverhältnis anerkennt und in dem dem Ziel der Verteidigung sonst erheblicher Freiraum insofern Bedeutung zuerkannt wird, als sich niemand selbst zu belasten braucht. Demnach wird solchenfalls nicht nur die Unterlassung jeglicher Mitwirkung an dem Verfahren rechtlich gedeckt, sondern es bleiben auch unwahre Angaben ohne strafrechtlich nachteilige Folgen. Das schwächt das Gewicht des Dienstvergehens insgesamt so erheblich ab, daß eine Gehaltskürzung noch angemessen erscheint. Es kommt hinzu, daß es ganz offenbar keiner besonderen Anstrengung des Beamten bedurfte, seine Mitfahrer zu der Aussage zu bewegen, er sei schon im Walde verschwunden gewesen, bevor die Polizei am Unfallort erschien. Das ist keine Spekulation, wie der Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsschrift meint, sondern eine Überlegung, zu der man bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nach dem unerwünschten Ende einer mehrtägigen Ausflugsfahrt von fünf Vereinskameraden ohne weiteres kommen kann und die das Bundesdisziplinargericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht, das von einer falsch verstandenen vermeintlichen Kameradschaftsverpflichtung spricht, zu Recht angestellt hat. Eine Garantenpflicht gegenüber seinen Vereinskameraden, die sämtlich erwachsen und für ihr Handeln demgemäß selbst verantwortlich waren, hatte der Beamte andererseits nicht.
Die danach angemessen erscheinende Gehaltskürzung kann im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts aber nicht verhängt werden; die Vorschrift des § 14 BDO steht der Zulässigkeit dieser Disziplinarmaßnahme entgegen.
Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO erforderlich ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des beschuldigten Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Disziplinarmaßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe nur verhängt werden darf, wenn mit beiden Sanktionen trennbare Ziele verfolgt werden (ZBR 1977, 134). Allgemeine Zumessungserwägungen haben hierbei regelmäßig keinen Platz (BVerwGE 53, 230). Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist mithin neben der sachgleichen Strafe eine eng begrenzte Ausnahme (BVerwGE 53, 346). Sie setzt die Gefahr voraus, daß sich die durch das Mißverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz strafgerichtlicher Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken könnten. Diese Gefahr läßt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muß, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, aus den konkreten Umständen des Einzelfalles heraus zu begründen sein (BVerwGE 33, 351). An derartigen Umständen fehlt es hier.
Wohl offenbarte der Beamte, der trotz des bereits laufenden Strafverfahrens wegen Unfallflucht und angesichts der dieserhalb drohenden Bestrafung durch die Anstiftung zur Falschaussage eine erneute Straftat begangen hat, damit eine uneinsichtige Haltung gegenüber strafgerichtlichen Sanktionsbedürfnissen. Die Notwendigkeit und damit erst Zulässigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme der hier angemessenen Art läßt sich mit dieser Erwägung aber überzeugend nicht begründen, weil es im konkreten Fall gerade ein Charakteristikum des mit fünf Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Vergehens des Beamten ist, daß er es während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens mit dem Ziele verwirklicht hat, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Das hat bei den Strafmaßerwägungen eine Rolle gespielt, wie aus der Begründung des Strafurteils auch ersichtlich ist. Der Strafe gleichwohl keine ausreichende Erziehungsfunktion zumessen zu wollen, geht unter diesen Umständen nicht an. Eine Strafe kann nicht allein deshalb von der Rechtswohltat des § 14 BDO grundsätzlich ausgenommen bleiben, weil sie wegen einer im Laufe eines anderen Strafverfahrens begangenen Tat verhängt wurde.
Ungeachtet dessen dürfen aber Strafe bzw. Ordnungsmaßnahme in ihren Auswirkungen auf die Person des Gemaßregelten nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Auch wer sich durch ein Verfahren als solches noch nicht in dem Sinne belehren läßt, daß er von rechts- wie pflichtwidrigem Verhalten nunmehr absieht, kann durch Strafe oder Ordnungsmaßnahme selbst doch sehr wohl zu erziehen und zu beeindrucken sein. Die Vorschrift des § 14 BDO knüpft ausschließlich an die Erziehungsfunktion der Strafe/Ordnungsmaßnahme an. Dafür, daß diese Strafe ihren Zweck nicht erfüllen werde, gibt es hier keinen begründeten Anhaltspunkt. Der Beamte ist in seiner Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost von jetzt mehr als 23 Jahren stets günstig beurteilt worden und wird als zuverlässige und ordentliche Kraft geschildert. Er ist von den auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Strafen abgesehen, strafrechtlich bisher nicht belangt worden; Er hat wie seine mitbetroffenen Vereinskameraden bislang in ordentlicher, verantwortungsbewußter Weise sein Leben geführt. Von Disziplinarmaßnahmen gilt er gleichfalls als nicht betroffen. Er hat sich seit den am 3. Dezember 1981 bzw. 8. Juni 1982 verhängten Strafen ohne Tadel geführt, so daß die am 8. Juni 1982 auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Juli 1984 bereits erlassen werden konnte. Dies alles rechtfertigt die Erwartung, daß sich der Beamte, dem auch im außerdienstlichen Bereich wegen seines Einsatzes für die Gemeinschaft Aufmerksamkeit entgegengebracht und Anerkennung gezollt wird, durch die vom Amtsgericht Albstadt verhängten Strafen zukünftig zu voller Erfüllung der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten wird anhalten lassen. Für die an sich gebotene Gehaltskürzung ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 BDO deshalb kein Raum. Das Verfahren muß mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 und 3 BDO eingestellt werden.
Janzen
Pellnitz