Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1987, Az.: BVerwG 2 WD 66/87
Wehrrecht; Disziplinarmaßnahme; Strafbefehl; Bußgeldverfahren; Bindungswirkung; Gleichstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 66/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 10.09.1987 - AZ: S 2 VL 30/87
Rechtsgrundlage
- § 77 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 82, 373 - 376
- DokBer B 1988, 41-42
- NJW 1988, 1340 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 539 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1988, 78-80
Redaktioneller Leitsatz
In wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren kommt nur den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Straf- und Bußgeldverfahren Bindungswirkung i. S. § 77 I 1 zu. Hieran hat die in § 410 III StPO enthaltene Gleichstellung eines unanfechtbaren Strafbefehls mit einem rechtskräftigen Urteil nichts geändert.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 1. Dezember 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. September 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückverwiesen.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wurde mit Urkunde vom 2. Januar 1984 am 4. Januar 1984 rechtswirksam in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Sie wird demnach am 31. Dezember 1987 planmäßig enden. Der Soldat leistete seit dem 30. März 1984 zunächst als Nachschubbuchführer und Militärkraftfahrer C und E Dienst. Er wird nunmehr im Dienstgrad Stabsunteroffizier als Nachschubunteroffizier und Gruppenführer bei der .../Nachschubbataillon ... in U. verwendet.
II
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 10. September 1987 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres.
Die Kammer hat die Darstellung des dem Soldaten im sachgleichen Strafbefenl des Amtsgerichts U. vom 9. Juni 1987 - 3 Cs 3161/87 -, rechtskräftig seit dem 27. Juni 1987, vorgeworfenen Sachverhalts als für das disziplinargerichtliche Verfahren bindend erachtet und dementsprechend in der Hauptverhandlung keine eigenen Tat- und Schuldfeststellungen im Rahmen der Beweisaufnahme getroffen. Sie hat ihre Auffassung mit der durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl I S. 475) neu gefaßten Vorschrift des § 410 StPO begründet: Da nach § 410 Abs. 3 StPO der Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden sei, einem rechtskräftigen Urteil gleichstehe, müsse ihm im sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren die gleiche Wirkung wie die eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Sußgeldverfahren zukommen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 WDO).
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil der Truppendienstkammer form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Auffassung der Kammer sei verfehlt. Sie sei schon mit dem klaren Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht vereinbar. Sie widerspreche aber auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nur die in der Beweisaufnahme einer Hauptverhandlung getroffenen richterlichen Tat- und Schuldfeststellungen, auf die das rechtskräftige Urteil gegründet sei, böten nach Auffassung und Willen des Gesetzgebers dem Wehrdienstgericht in ausreichendem Maße die notwendige Gewähr ihrer Richtigkeit. Im summarischen Strafbefehlsverfahren hingegen werde eine Strafe ohne Hauptverhandlung und Urteil festgesetzt. Auf einen unter derart erheblich herabgesetzten Prüfungsvoraussetzungen zustande gekommenen Vorwurf dürfe sich das Wehrdienstgericht nicht verlassen, zumal die Erfahrung zeige, daß nicht selten zumindest teilweise unrichtige Strafbefehle aus Scheu der Betroffenen vor einer öffentlichen Hauptverhandlung in Rechtskraft erwüchsen. Die Folge der Bindungswirkung von Strafbefehlen berge für die Wehrdienstgerichte die steigende Gefahr der Übernahme falscher Darstellungen aus Strafverfahren in sich. Die neue Regelung des § 410 Abs. 3 StPO besage lediglich, daß der unanfechtbare Strafbefehl die gleiche materielle Rechtskraftwirkung wie ein rechtskräftiges Urteil besitze, also insbesondere die Strafklage verbrauche. Zweck der Bindungsregelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO hingegen sei es, Rechtsunsicherheit durch einander widersprechende tatsächliche Feststellungen zweier verschiedener Gerichte zu vermeiden; sie beruhe auf dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit derjenigen Feststellungen eines Strafgerichts, über die in einer Hauptverhandlung Beweis erhoben worden sei. Gleiches Vertrauen in die Sachverhaltsschilderung des summarischen Strafbefehlsverfahrens zu setzen, bedeute eine nicht hinzunehmende Schwächung der prozessualen Rechtsstellung des von einem nachfolgenden sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren Betroffenen. Da die Kammer an die Darstellung des sachgleichen Strafbefehls nicht gebunden gewesen sei, aber entgegen § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO keine eigenen Feststellungen zur Tat und Schuld des Soldaten in einer Beweisaufnahme getroffen habe, leide das Verfahren an einem schweren Mangel. Das Urteil sei daher gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dem Soldaten wurde nach § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er hat sich zu der Frage einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung nicht geäußert.
III
1.
Die form- und fristgerecht (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO) eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd wegen eines schweren Verfahrensmangels.
2.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet. Der Senat vermochte der Auffassung der Truppendienstkammer nicht beizutreten.
Die Truppendienstkammer hat im einzelnen zu Recht darauf verwiesen, daß durch die Neufassung des § 410 Abs. 3 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 1. April 1987 an der Rechtsprechung und Lehre von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls (vgl. hierzu BayObLG Beschluß vom 14. Juli 1976 = NJW 1976, 2139; BGH Urteil vom 11. Juli 1978 = NJW 1978, 2519 [BGH 11.07.1978 - 1 StR 232/78] sowie Achenbach in NJW 1979, 2021 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]) die Grundlage entzogen wurde. Nach der nunmehr geltenden Regelung hat der Strafbefehl, der unanfechtbar geworden ist, nicht nur die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, sondern ist dem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Damit sind die Beschränkungen der Rechtskraftwirkung eines unanfechtbaren Strafbefehls im strafgerichtlichen Verfahren beseitigt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 410 RdNr. 11). Die Neufassung der Strafprozeßordnungänderte jedoch nichts an Art und Umfang der Bindungswirkung im disziplinargerichtlichen Verfahren. Unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO haben die Beteiligten im disziplinargerichtlichen Verfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des unanfechtbar gewordenen sachgleichen Strafurteils auszugehen. Diese Bindungsregelung beruht auf dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit derjenigen Feststellungen eines Strafgerichts, über die nach Prozeßregeln in einer Hauptverhandlung Beweis erhoben wurde. Ihr Zweck ist es, Rechtsunsicherheit durch einander widersprechende tatsächliche Feststellungen zweier verschiedener Gerichte zu vermeiden. Der Senat stimmt mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt darin überein, daß gleiches Vertrauen in die Sachverhaltsschilderung des summarischen Strafbefehlverfahrens zu setzen eine nicht hinzunehmende Schwächung der prozessualen Rechtsstellung des von einem nachfolgenden sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren betroffenen Soldaten bedeuten würde. In einem summarischen Strafbefehlverfahren wird eine beschleunigte Verfahrenserledigung durch eine Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen, insbesondere durch einen Wegfall der Beweisaufnahme, erkauft. Es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil. Dabei muß die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen; es genügt vielmehr ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O. Vorb. § 407 RdNr. 1). Wenn ein Soldat gegen einen Strafbefehl keinen Einspruch einlegt und ihn damit rechtskräftig werden läßt, ist dies folglich nur ein Indiz dafür, daß er den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt nicht bestreiten will. Dabei ist nicht zu verkennen, daß nicht selten zumindest teilweise unrichtige Strafbefehle aus dem Interesse eines schnelleren Verfahrensabschlusses oder aus Scheu der betroffenen Soldaten vor einer öffentlichen Hauptverhandlung rechtskräftig werden. Jedenfalls würde das Wehrdienstgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 102 Abs. 1 WDO), verletzen, wenn es eine Sachentscheidung treffen würde, ohne daß ein Gericht - ein Strafgericht oder die nunmehr erkennende Truppendienstkammer - über den dem Soldaten vorgeworfenen Sachverhalt Beweis erhoben und Feststellungen getroffen hätte.
Aus dem im summarischen Strafverfahren genügenden hinreichenden Tatverdacht und aus dem Umstand, daß bei Erlaß des Strafbefehls die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muß, folgt darüber hinaus, daß eine Bindungswirkung von Strafbefehlen durch vermehrten Gebrauch der Lösungsmöglichkeit nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO durch die Wehrdienstgerichte zu beseitigen wäre. Dies würde aber sowohl dem Sinn und Zweck dieser Regelung wie auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuwiderlaufen. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, kommt ein Lösungsbeschluß nur in Betracht, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden (Dau, WDO § 77 RdNrn. 1 und 3 i.V.m. § 30 RdNr. 1; vgl. Fürst, GKÖD II K § 18 RdNr. 2). Dabei umfaßt die Bindung alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 1089). Aus dem Vorrang der Bindung folgt, daß die nochmalige Prüfung seiner tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nur ausnahmsweise beschlossen werden darf und daß dafür etwa die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes oder einer anderen Beweiswürdigung nicht genügt. Eine Lösung nur deshalb zu beschließen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist, wäre fehlerhaft. Dies hat in gleicher Weise der Beamten-Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung zu der dem § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85).
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, nicht diejenigen eines rechtskräftigen Strafbefehls, Bindungswirkung entfalten können. Dies ergibt sich nicht nur zwingend aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern vor allem auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach ersichtlich nur die nach den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien und Prozeßregeln des Strafverfahrensrechtes gefundenen tatsächlichen Feststellungen mit der gesetzlichen Bindungswirkung ausgestattet sein können.
Da die Truppendienstkammer demnach an die Darstellung des sachgleichen Strafbefehls nicht gebunden war, aber entgegen § 102 Abs. 1 WDO keine eigenen Feststellungen zur Tat und Schuld des Soldaten in einer Beweisaufnahme getroffen hat, leidet das Verfahren an einem schweren Mangel, dem gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu begegnen war.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen waren dem Endurteil vorzubehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).
Dr. Ehrl
Roth