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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1978, Az.: 1 StR 232/78

Auswirkungen der beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls auf den Strafklageverbrauch; Sonderstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Hinblick auf die Ausgestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1978
Aktenzeichen
1 StR 232/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 10.01.1978

Fundstellen

  • BGHSt 28, 69 - 72
  • MDR 1978, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2519 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

Kaufmann Engelbert L. aus N., dort geboren am ... 1950

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung der Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls (im Anschluß an BGHSt 3, 13; 18, 141).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 10. Januar 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 10 Monaten verurteilt. Es hat den gegen den Angeklagten gerichteten rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 16. Juni 1976 - 2 Cs 62/76 - für gegenstandslos erklärt. In diesem Strafbefehl war dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 13. August 1975 in Unterstmatt zwei Autokennzeichen von einem fremden Pkw entfernt und mitgenommen. Anschließend habe er auf dem Feldberg einen verschlossen abgestellten Lkw mit einem Nachschlüssel geöffnet und an sich gebracht, um ihn gewinnbringend zu veräußern. Wahlweise war dem Angeklagten vorgeworfen, er habe diesen Lkw und die Kennzeichen am 14. August 1975 in Lindau oder Bregenz von einem Dritten in Empfang genommen und dabei gewußt, daß beides gestohlen gewesen sei. Der Angeklagte habe sich danach entweder des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig gemacht. Die Strafkammer stellt nunmehr zu II 2 der Gründe des angefochtenen Urteils fest, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit Seifermann am 13. August 1975 in Unterstmatt zwei schweizerische Autokennzeichen entwendet und sodann gemeinsam mit seinem Tatgenossen auf dem Feldberg einen Lkw weggenommen, um ihn in den Vorderen Orient zu verbringen.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.

4

Die Strafklage ist im Fall II 2 der Urteilsgründe (Straftat in Unterstmatt und Feldberg) nicht durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 16. Juni 1976 verbraucht.

5

1.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 13; 9, 10; 18, 141; gebilligt durch BVerfGE 3, 248) ist die in § 410 StPO festgelegte Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls als beschränkt anzusehen. Der rechtskräftige Strafbefehl hindert nicht, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der bisher nicht berücksichtigt ist und der eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Diese Rechtsfolge beruht auf dem Umstand, daß das Strafbefehlsverfahren, das der Vereinfachung und Beschleunigung in minder wichtigen Strafsachen dienen soll, ein summarisches Verfahren darstellt, das nicht in gleichem Maße wie eine Hauptverhandlung die Erforschung des Sachverhalts und damit eine zutreffende rechtliche Einordnung des Tatgeschehens gewährleistet (BGHSt 18, 141, 142).

6

2.

Entgegen der Annahme der Revision bietet § 153 a StPO n.F. keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

7

a)

Der Beschwerdeführer kann sich allerdings zur Stützung seiner Ansicht auf Ausführungen im Schrifttum berufen, die der Erörterung bedürfen. Schäfer (Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 410 Rdn. 29) meint, nach der Einstellung durch Gerichtsbeschluß gemäß § 153 a StPO, die ja auch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden könne, dürfe die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, obwohl der Beschuldigte überhaupt nicht bestraft worden sei, sondern lediglich Sanktionen auf sich genommen habe. Dann gehe es aber nicht an, dem auf Strafe lautenden und einem rechtskräftigen Urteil gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehl eine geringere Verzehrwirkung beizumessen. Kleinknecht (StPO 33. Aufl. § 410 Rdn. 7) folgert aus dem "Gesamtgefüge der Rechtsordnung", die strafklagenverbrauchende Wirkung des Strafbefehls könne keinesfalls geringer sein als die der endgültigen Einstellung nach § 153 a StPO, die nur mit Sanktionen verbunden werde.

8

b)

Dem vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung mit BayObLGSt 1976, 84 nicht zu folgen. Die dargelegten Ansichten übertragen Rechtsgrundsätze aus dem Bereich eines Rechtsinstituts in den eines anderen, ohne die wesentlichen Unterschiede in Ausgestaltung und Zielsetzung beider Verfahren hinreichend zu berücksichtigen.

9

§ 410 StPO ist nicht geändert, obwohl die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Neuregelung des § 153 a StPO im Jahre 1974 bekannt war. Auch in der Folgezeit hat der Gesetzgeber keine Veranlassung genommen, die Rechtskraftwirkung des Strafbefehls der Regelung in § 153 a StPO anzugleichen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß er die Rechtsprechung zu § 410 StPO nach wie vor billigt.

10

§ 153 a StPO verfolgt das Ziel, in einem "Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung" den einsichtigen und sanktionswilligen Täter eines Delikts der Kleinkriminalität, dessen Schuld gering ist, nach Erfüllung von Auflagen mit Strafe und deren Makel zu verschonen. Der Gesetzgeber will damit der Gefahr, daß ein geringfügig Gestrauchelter durch die Bestrafung und den Makel des Vorbestraftseins tiefer in die Kriminalität gerät, entgegenwirken. Angesichts der geringen Schuld tritt der staatliche Strafanspruch nach Erfüllung der Sanktionen vollständig zurück, die negativen Auswirkungen einer Vorstrafe werden vermieden. Um dieses kriminalpolitischen Zwecks willen bewahrt der Gesetzgeber den Kleinkriminellen, der sich in freier Willensbestimmung mit den verhängten Sanktionen einverstanden erklärt, sie erfüllt und dadurch Unrechtseinsicht beweist, vor einer Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit dies rechtspolitisch vertretbar erscheint. Der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt sind in diesem Zusammenhang untergeordnete Ziele.

11

Anders liegen die Dinge beim Strafbefehlsverfahren. Dort geht es nicht um das dargestellte kriminalpolitische Anliegen, sondern schlicht um das Bestreben, geeignete Strafsachen von geringerer Bedeutung in einem summarischen Verfahren schnell zu erledigen und damit eine Hauptverhandlung zu ersparen. Auf die Einwilligung des Beschuldigten kommt es bei Erlaß des Strafbefehls ebensowenig an wie auf seine geringe Schuld. Beschleunigung und Vereinfachung sind vordringliche Ziele.

12

Diese Unterschiede gebieten eine differenzierte Betrachtung auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung. Wenn die Rechtsgemeinschaft ein behutsames Vorgehen gegenüber dem geringfügig Gestrauchelten für angebracht hält und dabei auf dessen positive Mitwirkung abstellt, erscheint es sinnvoll, die Tat auch später nicht mehr als Vergehen zu verfolgen. Dieser Gesichtspunkt trifft aber für den Täter einer durch Strafbefehl verfolgten Straftat nicht zu. Danach ist es geboten, die Beschränkung der Rechtskraft beim Strafbefehl im Rahmen der bisher entwickelten Rechtsgrundsätze beizubehalten.

13

3.

Aus § 84 OWiG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist u.a. bestimmt, daß die gerichtliche Sachentscheidung in einer Ordnungswidrigkeitssache einer Verfolgung der Tat als Straftat auch dann entgegensteht, wenn das Gericht über sie als Ordnungswidrigkeit entschieden hat. Dem rechtskräftigen Urteil steht insoweit der rechtskräftige Beschluß des Strafrichters nach § 72 OWiG gleich, der nach Einspruch des Betroffenen ohne Hauptverhandlung ergeht. Schäfer (a.a.O. § 410 Rdn. 25) folgert daraus Einwirkungen auf die Rechtskraftwirkung des Strafbefehls, weil das summarische Strafbefehlsverfahren dem gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren mit seinen geringeren Garantien für die Wahrheitsfindung weitgehend vergleichbar sei.

14

Dabei ist jedoch die Sonderstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht gebührend in Betracht gezogen. Sie steht einer so weitgehenden Übertragung der Rechtsgrundsätze aus einem Verfahren in das andere entgegen. Besonderen Ausdruck findet die Eigenständigkeit u.a. in der Ausgestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens zuungunsten des Betroffenen, die in § 85 Abs. 3 OWiG gegenüber § 362 StPO wesentlich erleichtert ist. Es genügt bereits, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen. Unter diesen Umständen ist eine verstärkte Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsentscheidung erträglich; sie kann durch eine erleichterte Wiederaufnahme wieder beseitigt werden. Das Beispiel zeigt jedoch, daß die Übernahme einer gleichartigen Rechtskraftwirkung in den Bereich des Strafbefehlsverfahrens nicht möglich ist.

15

II.

Auch sachlichrechtlicher Nachprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

16

1.

Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Bandenabrede rechtlich einwandfrei festgestellt (UA S. 6, 12). Das Landgericht hat den Strafbefehl vom 16. Juni 1976, dessen Rechtskraft beseitigt ist, zu Recht für gegenstandslos erklärt.

17

2.

Ein Erfordernis, bei der Strafzumessung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB einzugehen, bestand hier nicht, weil die Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür enthalten, daß besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Auch im übrigen enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen erkennbaren Rechtsfehler.

Mayr
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel