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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1987, Az.: BVerwG 1 B 129.86

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigterklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 129.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.06.1986 - AZ: 22 B 83 A. 2512
VGH Bayern - 05.06.1986 - AZ: 22 B 85 A. 2707
BVerwG - 11.02.1987 - AZ: BVerwG 1 B 129.86

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1986 ist insoweit unwirksam, als es auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben hat. Im selben Umfang ist auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 1985 unwirksam.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten richtete sich sinngemäß insoweit gegen die Nichtzulassung der Revision, als das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1986 auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben hatte. Insoweit haben die Beteiligten nunmehr übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Das Verfahren ist daher einzustellen (§§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts sind in dem in der Beschlußformel angegebenen Umfang unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von der Pflicht, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Aus diesem Grund ist die von der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juli 1986 aufgeworfene Rechtsfrage hier nicht zu erörtern. Bleibt somit der Ausgang des Verfahrens offen, so entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach