Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1987, Az.: BVerwG 1 B 129.86
Peep-Show; Erlaubnisfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 129.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.06.1986 - AZ: 22 B 83 A. 2512
- VGH Bayern - 05.06.1986 - AZ: 22 B 85 A. 2707
- nachfolgend
- BVerwG - 27.10.1987 - AZ: BVerwG 1 B 129.86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GewArch 1987, 297-298
- NJW 1987, 1779 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 411 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Peep-Show ist nicht erlaubnisfähig.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrages hat die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerde nicht dargetan.
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine sogenannte "Peep-Show" nach § 33 a GewO erlaubnisfähig ist, hat der Senat durch sein Urteil vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 232.79 (BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79]) beantwortet. Diese Frage gewinnt nicht allein dadurch wieder grundsätzliche Bedeutung, daß - wie der Kläger belegt hat - unterinstanzliche Gerichte von dieser Rechtsprechung abgewichen sind und die Entscheidung des Senats in der Literatur kritisiert worden ist (zum Stand der Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum siehe Seite 13 des Berufungsurteils). Die Beschwerde führt auch keine neuen Gesichtspunkte an, die dem Senat Veranlassung geben könnten, sich erneut mit der vorerwähnten Rechtsfrage zu befassen. Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen und Literaturstellen bezieht, ohne die dort geäußerten Auffassungen durch eine konkrete Darlegung aufzugreifen, genügt sein Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Gesichtspunkte, die der Kläger unter Beachtung des vorgenannten Erfordernisses vorbringt, sind entweder offensichtlich entscheidungsunerheblich oder aber vom Senat in seinem oben genannten Urteil behandelt worden.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, daß sich der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1981 auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1976 (BGHZ 67, 119 <125>[BGH 06.07.1976 - VI ZR 124/75]) bezieht. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt der Gedanke zugrunde, der Staat dürfe keine Hilfe zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus Betätigungen leisten, die trotz Einverständnisses der Beteiligten wegen der Verletzung der Menschenwürde sittenwidrig sind. So wie nach Meinung des Bundesgerichtshofs das Menschenunwürdige nicht durch Rechtsgeschäft zum rechtlich Geltenden soll gemacht werden können, so soll es auch nicht im Anwendungsbereich des § 33 a GewO durch staatlichen Beistand rechtliche Anerkennung finden. Die von der Beschwerde angesprochene Frage des Verhältnisses von Sittenordnung zur Rechtsordnung hat der Senat in dem entscheidungserheblichen Umfang bei der Erörterung des Rechtsbegriffs der guten Sitten behandelt (BVerwGE a.a.O. <276 f.>). Die von der Beschwerde vermißte Abgrenzung "zur geduldeten Prostitution" und zur kommerziellen "Nutzung moralisch fragwürdiger Instinkte und Interessen" ergibt sich zwingend aus der im Urteil des Senats herausgestellten Tatsache, daß nur über die Erlaubnisfähigkeit einer gewerblichen Veranstaltung im Sinne des § 33 a Abs. 1 GewO zu befinden war. Ebenfalls mit der in der Beschwerde in verschiedenen Variationen aufgeworfenen Frage, inwieweit die Menschenwürde bei freiwilligem Handeln des Betroffenen verletzt sein kann, hat sich der Senat ausdrücklich auseinandergesetzt (BVerwGE a.a.O. <279 f.>). Zur Auslegung des Art. 1 Abs. 1 GG hat sich der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1981 auch geäußert. Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts enthalten keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche Aussage, die der diesbezüglichen Auffassung des Senats entgegensteht.
Entgegen der Meinung des Klägers bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die Erlaubnis für eine Peep-Show im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG gegen die guten Sitten verstößt. Die Frage ist nach der Rechtslage eindeutig zu bejahen. Es liegt auf der Hand, daß ein Verwaltungsakt gegen die guten Sitten verstößt, der etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit erlaubnisunfähig ist. Der Senat erkennt keinen erörterungswürdigen Einwand gegen diese Rechtsauffassung, der eine Revisionszulassung rechtfertigen würde (vgl. auch die Hinweise auf Seite 17 des Berufungsurteils - ferner Kopp, VwVfG, 4. Auflage, § 44, Randnote 48; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Auflage, § 44, Randnote 23). Auf die Evidenz kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 44 VwVfG ("ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1") nicht an. Auch ist nichts dafür ersichtlich, daß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ein verwerfliches Handeln der Behörde im Sinne von subjektiver Verwerflichkeit verlangt. Es genügt, daß - wie hier - die Sittenwidrigkeit aus Inhalt und Zweck des Verwaltungsaktes folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach