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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1987, Az.: BVerwG 2 WD 14/87

Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Verletzung von Fürsorgepflichten eines Soldaten; Trunkenheit am Steuer eines Privatkraftfahrzeuges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 14/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 09.12.1986 - AZ: M 5 VL 13/85

Prozessgegner

Hauptmann ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Beringer, Hauptmann Uhrig als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 9. Dezember 1986 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme dahin geändert, daß die Gehaltskürzung entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 49 Jahre alte Soldat durchlief nach Abschluß der Volksschule eine dreieinhalbjährige Lehre als Werkzeugmacher, die er am 13. März 1956 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes abschloß.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - sein Vater war im 2. Weltkrieg gefallen - zustimmte, wurde er zum 1. August 1956 zu einer viermonatigen Eignungsübung zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und mit Urkunde vom 30. September 1956 am 30. Oktober 1956 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf 18 Monate festgesetzt und später mehrfach verlängert, so daß sie zuletzt 15 Jahre betrug. Mit Urkunde vom 15. Mai 1968 wurde ihm am 27. Mai 1968 als Hauptfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Der am 20. Mai 1957 zum Gefreiten beförderte Soldat bestand einen Unterführerlehrgang mit "gut" und wurde am 12. Dezember 1957 zum Unteroffizier befördert. Er absolvierte einen Lehrgang für Richtkreisunteroffiziere und erhielt am 4. Februar 1960 den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Nachdem er von der Waffengattung Artillerie zur Waffengattung Heeresflieger übergeführt worden war, bestand er einen vorfliegerischen Lehrgang 2-UM-9 und schloß die Ausbildung als Flugzeugführer für Hubschrauber erfolgreich ab. Er wurde danach als Heerestransportflugzeugfrüher eingesetzt und - nachdem er einen Feldwebellehrgang Form II mit dem Prädikat "befriedigend" bestanden hatte - am 10. Dezember 1964 zum Feldwebel und am 6. April 1966 zum Oberfeldwebel ernannt. Weiterhin als Transportflugzeugführer eingesetzt, erhielt er am 8. Dezember 1967 den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Er bestand einen Stabsfeldwebellehrgang Teil II mit "befriedigend" und wurde auf seinen Antrag vom 1. Dezember 1969 mit Verfügung des Amtschefs des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 28. Januar 1972 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Im 14. Offizierlehrgang (FD-kurz) erhielt er die Abschlußnote "befriedigend" und wurde am 21. April 1972 zum Leutnant ernannt Als mittlerer Transporthubschrauberführeroffizier (FD) wurde er am 1. August 1974 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. April 1978 zum Hauptmann befördert. Seit dem 1. Oktober 1979 ist er zur 1./Fliegende Abteilung ... in M. versetzt.

4

Der Soldat wurde seit 1975 mit "gut - 3 C", in den Beurteilungen vom 5. Februar 1984 und 17. Februar 1986 allerdings mit dem Eignungswert "D" beurteilt. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges beurteilte ihn sein Staffelkapitän wieder mit "3 C". Der Soldat besitzt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und die Schützenschnur in Gold sowie das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für den Luftfahrzeugführergrad 3 (Standardpilot), 2 (Seniorpilot) und 1 (Command Pilot) und die Niedersächsische Gedenkmedaille für die Waldbrandkatastrophe vom 15. April 1977.

5

Der Soldat erhielt sechs förmliche Anerkennungen, meist wegen vorbildlicher Pflichterfüllung als Luftfahrzeugführer, die letzte vom 8. Dezember 1981 für seine Verdienste als Leiter der Schießausbildung.

6

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weitere Eintragung über den Soldaten. Disziplinar wurde er durch rechtskräftig gewordenes Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 28. Juni 1979 wegen einer Rauschtat (Teilnahme am Straßenverkehr, Beleidigung von Polizeibeamten und Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einem Beförderungsverbot von einem Jahr verurteilt.

7

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 14. Dienstaltersstufe monatlich 4.632,98 DM brutto, 3.232,09 DM netto betragen. Er hat Unterhaltsverpflichtungen für seinen jüngsten Sohn in Höhe von monatlich 367,50 DM zu leisten.

8

Die am 24. Juli 1964 geschlossene Ehe des Soldaten ist seit dem 26. November 1986 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Söhne im Alter von 21 und 20 Jahren hervorgegangen, von denen der ältere bereits berufstätig ist, während sich der jüngere noch in der Lehre befindet und bei seiner Mutter wohnt.

9

II

Im August 1985 kam es infolge einer Anzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 21. April 1986 - 107 Js 63330/85 - Ds -, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen. Der Soldat hat inzwischen die Strafe bezahlt.

10

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen ... Korps vom 25. Juli 1986 durch Übergabe an den Soldaten am 29. Juli 1986 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 17. September 1986 die strafgerichtlich geahndete Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

11

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 9. Dezember 1986 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten und einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten. Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Am Freitag, den 2. August 1985, begab sich der Angeklagte nach Dienstende, etwa gegen 17.00 Uhr, in das Casino des Bundeswehrstandorts M., wo er in der Folgezeit erhebliche Mengen Alkohol, hauptsächlich in Form von Bier, trank. Obgleich er wußte, daß er aufgrund des zuvor genossenen übermäßigen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war, so bestieg er gleichwohl nach Trinkende, etwa gegen 20.15 Uhr, seinen PKW Renault, amtliches Kennzeichen MYK - ... 61, um von M. zu seinem Wohnsitz in A. zurückzufahren. Etwa gegen 20.30 Uhr passierte er dabei in Kruft die B 256 aus Richtung M. kommend in Richtung Weißenthurm. Kurz vor dem Ortseingang Kruft kam er infolge seiner alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit nach links über die Fahrbahn und stieß dort mit dem entgegenkommenden PKW der Zeugin Maria Kr. leicht zusammen. Am PKW des Angeklagten selbst entstand geringer Sachschaden; der Fremdschaden am PKW Kr. war dagegen erheblich; er belief sich auf 2.391,- DM; der größte Teil des Schadens ist bisher reguliert.

Die dem Angeklagten um 22.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 %o; zur Tatzeit hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration, die bei annähernd 2,00 %o lag."

12

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

14

Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet sei, begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er sich einer vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig mache. Er gefährde dabei Leben und Gesundheit sowie das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und zeige dadurch ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Der Soldat hätte ohne weiteres im Offizierheim übernachten können, habe es aber vorgezogen, sich im Wiederholungsfalle in Trunkenheit an das Steuer seines Pkw zu setzen und habe dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Zugunsten des Soldaten sei sein gutes Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen. Daher sei insgesamt ein Beförderungsverbot und als zusätzliche Pflichtenmahnung eine Gehaltskürzung angemessen.

15

Gegen dieses ihm am 15. Januar 1987 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 11. Februar 1987, das am selben Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, die angefochtene Maßnahme dahin zu mildern, daß die Gehaltskürzung entfällt und hat zur Begründung ausgeführt:

16

Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nach der Tat erheblich geändert. Nach seiner Scheidung am 26. November 1986 habe er noch ein Nettogehalt von ca. 3.000 DM zuzüglich 240 DM Fliegerzulage. Werde davon der zu zahlende Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau von monatlich 1.000 DM und der Unterhalt seines sich in der Lehre befindlichen Sohnes von 367,50 DM abgezogen, verbleiben ihm noch monatlich 1.872,50 DM. Sollte jedoch der Anwalt seiner geschiedenen Frau mit seiner Forderung über Unterhaltsausgleich vor Gericht durchkommen, müsse er, der Soldat, für Frau und Sohn monatlich 1.747,50 DM bezahlen, so daß ihm für die nächsten zwei Jahre nur noch monatlich 1.492,50 DM verblieben. Die Aufrechterhaltung seines eigenen Hausstandes und die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis verursachten beträchtliche Kosten, überdies habe er bereits im sachgleichen Strafverfahren eine Geldstrafe in Höhe von 3.600 DM bezahlt.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

18

2.

Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn der Soldat greift weder die Tat- noch die Schuldfeststellungen oder die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts an, sondern begehrt eine Milderung der erkannten Maßnahme. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.

19

3.

Die Berufung war begründet.

20

Das Truppendienstgericht ist allerdings zu Recht von einem schwerwiegenden Dienstvergehen des Soldaten ausgegangen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß Trunkenheit am Steuer eines Privatkraftfahrzeuges kein leichtzunehmendes Dienstvergehen ist, weil es Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit und die moralische Integrität des Soldaten zuläßt. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist ein solches Delikt geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Ein solches Dienstvergehen kann daher in der Regel nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden (vgl. Urteile vom 6. November 1980 - 2 WD 49/80 -, vom 20. November 1980 - 2 WD 12/80 - jeweils m.w.N. und vom 16. Juli 1981 - 2 WD 30/81). Die Verhängung einer Gehaltskürzung kommt in solchen Fällen praktisch allerdings kaum in Betracht, weil eine solche Maßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe nach § 8 Satz 1 WDO nur zulässig ist, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel aber nicht vor.

21

Begeht ein Soldat aber eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall, so kommt dieser Tat größeres Gewicht zu als der erstmaligen Trunkenheitsfahrt. Es muß das Maß seiner Schuld erhöhen, wenn er sich die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Die Wiederholung einer solchen Verfehlung läßt den Schluß zu, daß der Soldat unbelehrbar und von geringem Verantwortungsbewußtsein ist, und erweckt die Befürchtung, daß er auch künftig sich nicht pflichten- und gesetzestreu verhalten werde. Die wiederholte Trunkenheitsfahrt hat schließlich auch in vielen Fällen dienstliche Auswirkungen; denn nach Nr. 634, 1. Strichaufzählung, der ZDv 43/1 (Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr) darf eine neue dienstliche Fahrerlaubnis der Bundeswehr nicht mehr erteilt werden, wenn dem Betroffenen innerhalb von fünf Jahren zweimal wegen Alkohols am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Daher hat der Senat selbst bei der im ersten Wiederholungsfall begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Personenkraftwagens eine nachhaltige disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbotes als Ausgangspunkt der Zuermessungserwägungen für erforderlich gehalten (BVerwGE 73, 287, 289) [BVerwG 03.11.1981 - 2 WD 28/81].

22

Im vorliegenden Fall liegt allerdings die erste Trunkenheitsfahrt des Soldaten bereits sechs Jahre zurück. Wegen dieses langen Zeitablaufes wäre nach der Einleitungspraxis der Einleitungsbehörden ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Soldaten gar nicht eingeleitet worden, wenn seine erste Trunkenheitsfahrt sich in diesem Tatbestand erschöpft und der Wiederholungsfall nicht auch Besonderheiten aufgewiesen hätte. Der Soldat hat aber im ersten Fall nicht nur im Zustand des Vollrausches am Straßenverkehr teilgenommen, sondern hat auch Polizeibeamte beleidigt und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet, so daß schon damals die Verhängung einer Gehaltskürzung als disziplinare Reaktion nicht mehr angemessen erschien, sondern ein Beförderungsverbot verhängt werden mußte. Ebenso zeigt die neuerliche Trunkenheitsfahrt Erschwerungsgründe, die sie in ihrem Gewicht über eine "normale" Trunkenheitsfahrt herausheben. Der Soldat fuhr mit einer sehr beträchtlichen Blutalkoholkonzentration über eine vergleichsweise lange Strecke und dies zu einer Zeit, wo auf dieser Strecke noch ein erheblicher Verkehr herrschte. Er gefährdete dadurch die anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern verursachte auch einen Unfall mit recht beträchtlichem Fremdschaden. Das Motiv dafür, daß er sich entschloß, nicht seiner ursprünglichen Absicht zufolge im Offizierheim zu übernachten, sondern nach Hause zu fahren, kann ihn nicht entlasten. Der Soldat hatte sich nach seiner Einlassung dazu entschlossen, offenbar ermutigt durch den genossenen Alkohol, eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zu suchen, von der er seit längerer Zeit in derselben Wohnung getrennt lebte. Es ist nicht ersichtlich, daß eine sachliche Notwendigkeit für diese Auseinandersetzung gerade zu diesem Zeitpunkt bestand. Daher ist dieser Beweggrund keinesfalls geeignet, das Fehlverhalten des Soldaten milder beurteilen zu lassen.

23

Im Hinblick darauf, daß schon die erste Trunkenheitsfahrt durch zusätzliche Delikte qualifiziert war und auch die jetzige Erschwerungsgründe aufweist, sah sich der Senat nicht in der Lage, eine Milderung des vom Truppendienstgericht verhängten Beförderungsverbots vorzunehmen. Diese Maßnahme erschien für die Wiederholungstat als angemessen.

24

Hingegen folgte der Senat dem Begehren des Soldaten, die zusätzliche Gehaltskürzung aufzuheben. Der Soldat hat zu Recht darauf verwiesen, daß er in finanzeller Hinsicht bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung erheblich geahndet worden ist. Diese Geldstrafe hat die erzieherische Wirkung durch eine finanzielle Belastung bereits vorgenommen, überdies sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten angespannt. Er hat zwar seit kurzer Zeit keine Unterhaltsleistungen mehr für seine geschiedene Ehefrau zu erbringen, weil sie derzeit berufstätig ist, aber im Falle ihrer Arbeitslosigkeit müßte er für ihren Unterhalt ebenso sorgen, wie jetzt für den Unterhalt seines sich noch in der Lehre befindlichen Sohnes. Ferner kommt hinzu, daß der Soldat einen eigenen Hausstand unterhalten muß, daß er Aufwendungen zur Wiedererlangung seines Führerscheines in recht erheblichem Umfang gehabt hat und daß er schließlich nach seiner glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung nicht unbeträchtliche Aufwendungen macht, um sich nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr in der Wirtschaft eine Position zu verschaffen. Die vom Truppendienstgericht zusätzlich zu dem Beförderungsverbot verhängte Gehaltskürzung erschien daher für die Ahndung des Dienstvergehens nicht erforderlich und im Hinblick auf die finanzielle Lage des Soldaten auch nicht als angemessen; sie mußte daher ersatzlos wegfallen.

25

4.

Mit dieser Entscheidung hat der Soldat, der in seiner Berufung nur den Wegfall der zusätzlichen Gehaltskürzung begehrt hat, vollen Erfolg erzielt. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Beringer
Uhrig