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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 107.86

Nichteintragung vereinnahmter Zustellgebühren in die Paketzustellliste; Pflichtwidrige Nichteinziehung von Zustellgebühren; Verdacht unrechtmäßiger Bereicherung an Gebührenbeträgen; Verstoß gegen Vorschriften des Abrechnungswesens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 107.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.08.1986 - AZ: IX VL 41/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Regierungsamtmann Winfried Niklaus, Postbetriebsassistent Herbert Sager als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 6. August 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nach einem Strafverfahren wegen fortgesetzter Untreue - Vergehen gemäß § 266 StGB -, das das Amtsgericht L. Zweigstelle W. am 1. August 1985 gemäß § 153 a StPO zunächst vorläufig und, nachdem der Beamte die Auflage, 500,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, befolgt hatte, am 10. Dezember 1985 endgültig eingestellt hat, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion M. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten als Dienstvergehen zur Last, in der Zeit von Juni 1983 bis Januar 1984

  1. 1.

    in einem Fall die bei einem Kunden eingezogene Paketzustellgebühr nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sondern für sich behalten,

  2. 2.

    in einigen von insgesamt mindestens 16 weiteren Fällen die Paketzustellgebühr ebenfalls eingezogen, dann aber für sich behalten und in den übrigen Fällen, in denen er die Paketzustellgebühr pflichtwidrig nicht eingezogen habe, zur Vermeidung von Minusbeträgen in der Abrechnung durch entsprechende Kennzeichnung der Paketzustelliste den Anschein erweckt zu haben, die Paketzustellgebühr sei bereits vom Absender im voraus bezahlt worden,

  3. 3.

    in einem Fall eine unrichtige Eintragung in der Paketzustelliste vorgenommen zu haben.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 6. August 1986 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3 BBesG. versetzt.

3

Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte zumindest in einigen Fällen Zustellgebühren für sich behalten und eine Schädigung seines Dienstherrn sowie eigene Bereicherung in Kauf genommen und insofern die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung, zur Beachtung dienstlicher Anordnungen sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt habe. Da es ihm aber nicht darum gegangen sei, sich vorsätzlich zu bereichern, er seinen Dienst vielmehr so schnell wie nur eben möglich habe zu Ende bringen wollen, um einer lukrativen Nebentätigkeit nachgehen zu können, sei der festgestellte Sachverhalt nicht mit einem Fehlverhalten zu vergleichen, das nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zur Dienstentfernung führe. Dennoch wiege das Dienstvergehen sehr schwer, da sich die Deutsche Bundespost darauf verlassen müsse, daß die in der Zustellung eingesetztenDienstkräfte ihre Arbeit nicht nur vollständig, sondern auch sorgfältig verrichten. Da auch eine Schädigung des Dienstherrn eingetreten sei, könne nur die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die angemessene disziplinare Reaktion sein.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, mit der er die Dienstentfernung des Beamten beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:

5

Soweit die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts überhaupt in sich schlüssig seien, so seien sie wenigstens zum Teil unzutreffend. So habe der Beamte in den Vorermittlungen und im Strafverfahren erklärt, Zustellgebühren nicht abgeliefert, sondern für sich behalten zu haben. Jedenfalls die Gesamtzusammenhänge dieser Einlassungen ließen erkennen, daß dies mit Wissen und Wollen geschehen sei, der Beamte demnach mit Vorsatz gehandelt habe. Dies sei auch glaubhaft; denn nichts deute darauf hin, daß sich der Beamte zu Unrecht - zumal auf das schwerste - belastet habe.

6

Wohl habe der Beamte später versucht, von diesen Einlassungen wieder abzurücken. Seine Behauptungen in der Untersuchung und vor dem Bundesdisziplinargericht seien jedoch unzutreffend; sie verdienten keinen Glauben.

7

Habe der Beamte aber mit Vorsatz gehandelt, so könne er nur nach Gewinn gestrebt haben. Schludrigkeit bei der Dienstverrichtung oder der Wunsch nach möglichst früher Beendigung seines Dienstes schieden als Motiv für gezielten Zugriff auf eingenommenes Geld aus, und auch die relativ geringe Höhe der Einzelbeträge stünde der Annahme, mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben, nicht entgegen. Sowohl für die Schuldform als auch für Vertrauensbruch und Vertrauensbeeinträchtigung sei der Wert des erzielten Gewinns ohne Bedeutung.

8

Die Verteidiger des Beamten haben Zurückweisung der Berufung beantragt.

9

II.

Die Berufung ist unbegründet.

10

Sie ist unbeschränkt eingelegt, da sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts wendet, die er für unrichtig und für in sich widerspruchsvoll hält. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält im einzelnen folgendes für erwiesen:

11

Mit dem Jahreswechsel 1983/84 wurde beim Postamt W., dem Beschäftigungsamt des Beamten, das Verfahren umgestellt, das der Kontrolle ordnungsgemäßen Einziehens und Abrechnens der Paketzustellgebühren durch die mit der Zustellung betrauten Kräfte diente. Während bis dahin durch Nachzählen geprüftworden war, ob die Zusteller die zur Zustellung übergebenen Pakete in ihren Unterlagen sämtlich erfaßt hatten, wurde nun durch heimliches Aufzeichnen einzelner Sendungen deren Verbleib sowie ordnungsgemäßes Abrechnen etwa angefallener Zustellgebühren überprüft.

12

Gleich am ersten Tag stichprobenweiser Kontrolle nach dem neuen Verfahren wurde festgestellt, daß der Zusteller P 1, nämlich der hier betroffene Beamte, das Paket Nr. 039 aus M. nicht in seiner Liste vermerkt hatte. Er wurde deshalb am 3. Januar 1984 zur Rede gestellt und gab an, den Empfänger der Sendung am Vortag nicht angetroffen und das Paket zusammen mit einem für denselben Empfänger bestimmten Päckchen vor der Wohnungstür abgelegt zu haben. Da er die Zustellgebühr nicht erhalten habe, habe er das Paket in seiner Liste nicht eingetragen.

13

Diese Einlassung des Beamten war falsch. In Wirklichkeit hatte er am 2. Januar 1984 bei der Zustellung die Ehefrau des Empfängers angetroffen und ihr gegen Inempfangnahme der Zustellgebühr von 2,20 DM das Paket ausgehändigt. Er führte das Geld am 3. Januar 1984 aber erst dann unter Eintragen in die Paketzustelliste an die Postkasse ab, als er zur Rede gestellt worden war und daraufhin nochmals die Ehefrau des Empfängers angesprochen hatte, um nach der Paketnummer zu fragen.

14

Dieser Vorfall gab Anlaß, die Erledigung der Dienstgeschäftedes Beamten in der Paketzustellung auch in der vorangegangenen Zeit anhand der noch vorhandenen Unterlagen zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, daß der Beamte auch im Juni und Dezember 1983 in 16 Fällen die Eintragung des jeweiligen Paketes in seiner Zustelliste umrandet und damit den Eindruck erweckt hatte, es habe sich um Sendungen gehandelt, für die auch die Zustellgebühr bereits vom Absender bezahlt worden und daher nicht erst bei der Zustellung zu erheben sei. In Wahrheit war dies jedoch nicht der Fall.

15

In einem weiteren Fall hatte - wie die Überprüfung weiter ergab - der Beamte durch Anstreichen des betreffenden Vordrucks in der Zustelliste vermerkt, daß er das Paket Nr. 910 am 22. Dezember 1983 dem Nachbarn des bestimmungsgemäßen Empfängers ausgehändigt habe. Auch dies war falsch. Tatsächlich hatte der am 22. Dezember 1983 bei der Zustellung offenbar nicht angetroffene Empfänger das Paket am folgenden Tag, dem 23. Dezember 1983, bei der Poststelle abgeholt.

16

Der Beamte bestreitet, sich unredlich mit dienstlich eingezogenen Geldern befaßt, insbesondere Zustellgebühren unterschlagen zu haben. Das Gegenteil ist ihm nicht nachzuweisen.

17

Wohl ergibt sich der Verdacht unredlichen Verhaltens nicht nur aus dem festgestellten Sachverhalt selbst; der Verdacht wird vielmehr durch die Einlassung des Beamten in den Ermittlungen, während der er wiederholt erklärte, er habe Paketzustellgebühr eingezogen und für sich behalten bzw. für sich verbraucht, darüber hinaus auch durch die Niederschrift über die strafgerichtliche Hauptverhandlung am 1. August 1985 noch verstärkt. Dieser Niederschrift zufolge hat sich der Beamte dahin eingelassen, er habe "im Fall der Frau S." - damit ist das am 2. Januar 1984 zugestellte Paket Nr. 039 aus M. gemeint (vgl. Anschuldigungspunkt Nr. 1) - das Geld für sich behalten wollen. Diese Einlassungen lassen auf zielgerichtetes Handeln mit der Folge von Mehrbeträgen schließen, die sich der Beamte dann bei der jeweiligen Abrechnung selbst zugeeignet hat.

18

Indessen läßt sich der Nachweis, daß dies so gewesen sei, nach der Überzeugung des Senats nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit führen. Wesentliche Gesichtspunkte sprechen dagegen, daß sich der Beamte auf Kosten des Dienstherrn bereichert oder danach auch nur getrachtet hat.

19

Zwar wird der Verdacht nicht dadurch ausgeräumt, daß der Beamte von den zitierten Erklärungen später abgerückt ist und in der Untersuchung ausgeführt hat, zu der Einlassung, das Geld für sich behalten zu haben, stehe er heute nicht mehr. Denn das ist nicht überzeugend. Umstände wie die, zum ersten Mal vor Gericht gestanden zu haben, sehr nervös gewesen zu sein und die Nacht vorher nicht geschlafen zu haben, geben keine schlüssige Begründung für eine falsche Erklärung, zumal nicht für eine solche, die ersichtlich auf das schwerste belastet und die nicht aufgrund überraschender und erstmaliger Gegenüberstellung mit den Ereignissen gemacht, sondern die in Wiederholung von Erklärungen abgegeben wird, deren erste schon eineinhalb Jahre zurückliegt. Aus dem Abrückenwollen in der Untersuchung kann demnach nichts für den Beamten hergeleitet werden, und zwar um so weniger, als der Postamtmann T., der als örtlicher Beamter für Betriebssicherung und Vorermittlungsführer mit der Aufklärung betraut und Verhandlungsleiter bei den Ermittlungen war, als Zeuge in der Untersuchung bekundet hat, der Beamte habe nach seinem, des Zeugen, Eindruck sehr wohl gewußt, worum es in den Vorermittlungen ging und wie stark er sich mit seiner Einlassung belastet. Dennoch hat sich der Senat von Unterschlagung dienstlich eingezogener Gelder durch den Beamten nicht zu überzeugen vermocht; er hält vielmehr vernünftige Zweifel daran für begründet, daß sich der Beamte bereichert hat.

20

Soweit es um das Protokoll über die strafgerichtliche Hauptverhandlung geht, so bestehen Bedenken, daß die Einlassung des Beamten in dieser Niederschrift zutreffend wiedergegeben ist. Bedenken gegen die Richtigkeit stützen sich darauf, daß sich der Beamte damit in Widerspruch zu der Erklärung seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt H. aus M., gesetzt hätte, derzufolge er bestreite, "vorsätzlich Geld unterschlagen zu haben", gleichermaßen aber auch in Widerspruch zu seiner Einlassung vom 24. Januar 1984, wonach er "in diesem Fall" - gemeint ist das Paket Nr. 039 aus M.- "nicht die Absicht gehabt" habe, die Paketzustellgebühr für sich zu behalten. Die beiden letztgenannten Erklärungen, von denen diejenige vom 24. Januar 1984 die erste ist, die der Beamte zu dem ihm gemachten Vorwurf zu Protokoll gegeben hat, stimmen überein mit der Darstellung, die der Beamte dem Senat in der Hauptverhandlung gegeben hat. Danach habe er bei der Vorbereitung seines Zustellgangs wegen der Beschaffenheit der Sendung nicht erkannt, daß es sich um ein Paket handelte; er habe das Paket Nr. 039 vielmehr für ein Päckchen gehalten, für das keine Zustellgebühr zu erheben sei. Er habe das Paket daher auch nicht in die Paketzustelliste eingetragen, wie er dies sonst schon vor Beginn seines Zustellgangs aufgrund seiner als Stammzusteller des betreffenden Bezirks gewonnenen Erfahrungen zu machen pflege. Erst bei der Zustellung des Pakets selbst habe er gemerkt, daß es sich um ein zustellgebührenpflichtiges Paket handelt, und er habe demgemäß von der Ehefrau des Empfängers, die er zu seiner Überraschung angetroffen habe - nach seinen Erfahrungen seien S. über Tag sonst nicht zu erreichen gewesen -, die Zustellgebühr erhoben. Er habe es dann allerdings vergessen, das Paket in der Paketzustelliste nachzutragen und die Paketzustellgebühr abzuführen. Deshalb habe er auch, als er auf die Zustellung dieses Paketes angesprochen worden sei, erst die Paketnummer bei dem Empfänger erfragen müssen, um sie dann in der Paketzustelliste vermerken und den Zustellgebührenbetrag richtig verrechnen zu können.

21

Der Senat glaubt dem Beamten diese Einlassung. Sie wird jedenfalls nicht durch die Niederschrift über die strafgerichtliche Hauptverhandlung wiederlegt. Diese ist kein Wortprotokoll; sie soll den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung vielmehr nur im wesentlichen wiedergeben und auch nur die wesentlichen Vernehmungsergebnisse festhalten (vgl. § 273 Abs. 1 und 2 StPO); ihr fehlen zudem die "Sicherungen", die - wie etwa durchdie Regelung in § 168 a Abs. 3 StPO - in Form von Genehmigung und Unterschrift für Untersuchungsprotokolle verlangt werden (BGHSt 24, 183 <184>[BGH 21.07.1971 - 2 StR 199/71]). Der Senat geht deshalb nicht von dieser Niederschrift, sondern von der ihm glaubhaft erscheinenden Darstellung des Beamten aus, die mit seiner ersten Einlassung wesentlich übereinstimmt. Der Senat verwertet dabei allerdings auch die von seinen Mitgliedern gemachte Erfahrung, daß vor allem strafrechtlich relevante Begriffe nicht immer im Sinne ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht und auch andere Begriffe nicht stets randscharf verwendet werden. Er hält nach allem den Beamten im Anschuldigungspunkt Nr. 1 nur eines fahrlässigen Verstoßes gegen seine Dienstpflichten für überführt, und zwar sowohl in bezug auf das Unterlassen der Eintragung des Paketes in der Zustelliste als auch hinsichtlich der Nichtabrechnung des Gebührenbetrages.

22

Auch was Anschuldigungspunkt Nr. 2 anbelangt, so hält der Senat vorsätzliches Fehlverhalten des Beamten nur insoweit für erwiesen, als es um das Einkreisen der Eintragung der betreffenden 16 Pakete in der Zustelliste und den damit zu Unrecht erweckten Eindruck geht, für das Paket sei wegen entsprechenden Freimachens durch den Absender Zustellgebühr nicht zu erheben gewesen. Denn der Beamte hat diese Kennzeichnung im Wissen um ihre Unrichtigkeit vorgenommen. Daraus folgt aber noch nicht, daß er die für das einzelne Paket eingezogene Gebühr auch unterschlagen hat.

23

Zwar hat, wie bereits ausgeführt, der Beamte schon am24. Januar und 16. Februar 1984 Angaben gemacht, die auf Eigenverbrauch von Paketzustellgebühren hindeuten. Wenn der Senat gleichwohl Unterschlagungsabsicht nicht für erwiesen hält, so ist dafür der Umstand maßgebend, daß der Beamte von seiner ersten Vernehmung an ein von ihm geübtes Zustellverfahren beschrieben hat, das für Bereicherungsabsicht und für ihre Verwirklichung praktisch keinen Raum läßt. So hat der Beamte am 24. Januar 1984 übereinstimmend mit der Darstellung, die er dem Senat gegeben hat, erklärt, die Eintragungen in seiner Paketzustelliste zuweilen schon vor der Zustellung prophylaktisch, nämlich auf der Grundlage seiner Erfahrungen im Zustellbezirk, vorgenommen zu haben. Er hat am 16. Februar 1984 ferner ausgeführt, Pakete im Einzelfall auch dann am Zustellort hinterlassen zu haben, wenn er den Empfänger nicht angetroffen hat. Ist das aber richtig - und ein solches Vorgehen widerspricht nicht der Lebenserfahrung, es wird hier zudem von einem als Zeugen gehörten Postkunden bestätigt -, so kann der Beamte den für seine Abrechnung benötigten Gebührenbetrag schlechterdings nicht erhalten haben. Abzuführen hatte er nämlich auch Zustellgebühren für solche Sendungen, die er ohne Antreffen des Empfängers hinterlassen oder bei denen er den nicht angetroffenen Empfänger benachrichtigt hat, weil diese Pakete in seiner Liste bereits als zugestellt eingetragen und demgemäß mit Gebühr abzurechnen waren. Um die in Wirklichkeit nicht eingezogenen Gebühren nicht aus privaten Mitteln zulegen zu müssen, blieben dem Beamten nur zwei Möglichkeiten: Entweder er unterließ es überhaupt, die betreffenden Pakete in seiner Paketzustelliste einzutragen, oder aber er mußte diese bzw. eine gleich große Zahl von Paketen inseiner Liste als gebührenfrei auftreten lassen.

24

Die erste Alternative schied von vornherein in den Fällen aus, in denen er die Eintragung in die Liste schon vor Beginn seines Zustellgangs vorgenommen hatte; denn hätte er die Eintragung durch späteres Durchstreichen auch wieder ungültig machen können, so mag er befürchtet haben, sich durch derartige Streichungen in einer Liste, die nicht vorbereitend erstellt wird, sondern die von Fall zu Fall nachträglich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zu führen ist, verdächtig zu machen. Im übrigen hat der Beamte erklärt, die Stückzahl der zuzustellenden Sendungen in der Paketzustelliste nicht mit Vorsatz falsch angegeben zu haben, weil diese Angaben geprüft wurden. Das erscheint glaubhaft, zumal die Stückzahlprüfung mindestens zweimal wöchentlich vorgenommen wurde, sie also nicht selten war und schon deshalb nicht vernachlässigt werden durfte.

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Praktisch blieb dem Beamten zur Vermeidung des Zulegens eigenen Geldes danach nur die Möglichkeit, durch Umkreisung schon vorbereiteter oder nachträglich gefertigter Eintragungen den Eindruck entstehen zu lassen, als habe er gebührenfrei zugestellt, um so den von ihm bei der Abrechnung geschuldeten Zustellgebührenbetrag zu vermindern; denn anders hätte er einen Ausgleich zwischen listenmäßig geschuldetem und tatsächlich eingenommenem Gebührenbetrag nicht herstellen können. Daß der Beamte nicht nur einen solchen Ausgleich hergestellt, sondern mittels seiner Manipulationen bei der Zahleneinkreisung auch einen Überschuß beabsichtigt und erzielt hat, ist nicht erwiesen. Die Zahl derals falsch ermittelten Eintragungsumkreisungen ist nicht so hoch, als daß der durch sie erzielte Gewinn eindeutig über den Fehlbetrag hinausgehen mußte, der zwangsläufige Folge des von dem Beamten praktizierten Zustellverfahrens war. Da der Beamte wegen seiner zeitaufwendigen Nebenbeschäftigung offenbar fast ständig in Eile und daher an möglichst frühzeitiger Beendigung seines Zustelldienstes interessiert war, jeder durch Umkreisung verminderte Abrechnungsbetrag zudem genau der Summe entsprach, die er bei ordnungsgemäßer Abrechnung der in seiner Liste vermerkten Pakete als Zustellgebühr auch dann an die Postkasse abzuführen hatte, wenn er in Wirklichkeit nichts vereinnahmt hatte, glaubt ihm der Senat, daß er einen Überschuß nicht beabsichtigt hat. Sollte es - was der Senat nicht für erwiesen hält, was bei dem Beamten, der eingenommenes Geld einfach in seine Jackentasche zu stecken und dort aufzubewahren pflegte, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann - durch die Einkreisungsmanipulationen zu einem Überschuß zugunsten des Beamten gekommen sein, so könnte ihm allenfalls bedingter Vorsatz zur Last gelegt werden.

26

Der Beamte hat danach im Anschuldigungspunkt Nr. 1 durch Nichteintragen der am 2. Januar 1984 vereinnahmten Zustellgebühr in die Paketzustelliste gegen die Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstoßen sowie gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG), derzufolge er die Eintragung in der im einzelnen vorgeschriebenen Art und Weise richtig und vollständig vorzunehmen gehabt hätte (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1DA P III). Dabei ist ihm Fahrlässigkeit anzulasten, weil er die Eintragung in die Paketzustelliste nach Erhalt der Zustellgebühr sowie deren Abrechnung vergessen hat.

27

Bei Anschuldigungspunkt Nr. 2 hat der Beamte gegen dieselben Pflichten verstoßen, diesmal jedoch mit Absicht, da er gezielt der Wahrheit zuwider durch Umranden der Zahleneintragung den Eindruck erweckt hat, als habe er keine Zustellgebühr zu erheben gehabt und erhalten (§ 69 Abs. 3 Satz 3 DA P III). Er hat damit zugleich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes mit Vorsatz verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG).

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Eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Achtungs- und Vertrauenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) sowie gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit der schon genannten Vorschrift der DA P III) hat sich der Beamte auch hinsichtlich des Anschuldigungspunktes Nr. 3 schuldig gemacht; denn er wußte, daß seine Eintragung, derzufolge er das Paket dem Nachbarn zugestellt habe, ebenso falsch war wie seine durch Umkreisen der Eintragung vollzogene Angabe, es sei ein zustellgebührenbefreites Paket gewesen. Daß er sich - zudem unberechtigt - für befugt hielt, hier wegen tatsächlichen Nichterhalts einer Zustellgebühr falsche Angaben zu machen, ändert an schuldhaftem Verhalten, insbesondere an seinem Vorsatz, nichts.

29

Insgesamt hat der Beamte teils fahrlässig, teils, und zwarüberwiegend, vorsätzlich ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das sehr schwer wiegt.

30

Das Verfahren bei der Zustellung von Postsendungen, insbesondere auch das Einziehen. Vermerken und Abrechnen von Geld aus Nachnahmesendungen und Gebührenbeträgen, ist bei der Deutschen Bundespost aufs genaueste geregelt. Die Erledigung jedes denkbaren Vorgangs, der bei der Zustellung üblicherweise vorkommt und daher jederzeit eintreten kann, ist durch die Dienstanweisung für den Postbetrieb - DA P III - im einzelnen vorgeschrieben. Das beruht darauf, daß die Verwaltung mit Rücksicht auf ihre Pflicht, die ihr zur Beförderung anvertrauten Sendungen schnell und sicher dem Empfänger zuzuleiten und mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln sparsam und korrekt umzugehen und sich an die Haushaltsansätze zu halten, den Stand ihres Vermögens ständig unter Kontrolle haben und deshalb dazu in der Lage sein muß, Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten jederzeit zu überblicken. Hierzu gehört insbesondere, daß durch Anschreibungen sichergestellt werden soll, ob die vorhandenen Gelder mit dem Kassensoll übereinstimmen, und daß, sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, Abweichungen möglichst schnell und lückenlos aufgeklärt werden. Diesem Zweck dient auch das Prinzip der Kassenwahrheit und -klarheit, das jedem mit einschlägigen Aufgaben betrauten Postbeamten nicht nur vom Begriff her bekannt, sondern das ihm als tragender Grundsatz einer geordneten Verwaltung auch in seinen Einzelheiten geläufig ist. Wer sich angrundlegende Vorschriften über das Zustell- und Abrechnungswesen nicht hält, verstößt daher nicht nur gegen die Dienstanweisung, sondern gefährdet die Vermögensinteressen des Dienstherrn, dem die Möglichkeit sicheren Überblicks und hinreichend genauer Kontrolle genommen ist. Ein Beamter, der vorsätzlich gegen grundlegende Vorschriften des Abrechnungswesens verstößt, kann sich daher schon der Folgen und damit der Bedeutung seines pflichtwidrigen Verhaltens wegen für den öffentlichen Dienst untragbar machen. Denn ihm kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für die Ausübung seines Amtes nötig ist, ohne daß es grundsätzlich auf das Motiv seines den Vorschriften widerstreitenden Handelns ankäme. Vertrauen ist für die Begründung und für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßlich. Das ergibt sich aus dessen in § 2 Abs. 1 BBG definierter und als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgewiesener Natur. Daraus folgt, daß Grundlage der gegenseitigen Beziehungen Vertrauen in Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Einsatzbereitschaft eines Beamten einerseits, in Fürsorge des Dienstherrn andererseits ist. Auf lückenlose Überwachung muß die öffentliche Verwaltung verzichten. Sie kann sich, da sie ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich zu erfüllen hat, nur den unbedingt notwendigen Aufwand erlauben, was die ständige und lückenlose Kontrolle ihrer Bediensteten schon aus wirtschaftlichen Gründen verbietet.

31

Dieses berufserforderliche Vertrauen hat der Beamte erheblich erschüttert, als er, nur um die von ihm geführten Unterlagen äußerlich stimmend erscheinen zu lassen, in Wirklichkeit zu erhebende Gebührenbeträge so in die Paketzustelliste eintrug, als sei ein gebührenpflichtiger Tatbestand nicht verwirklicht worden, bzw. daß er vorhandene Eintragungen entsprechend sachlich verfälschte. Dieser Vertrauensbruch macht die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt unerläßlich. Er erfordert indessen nicht die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte disziplinare Höchstmaßnahme, weil es - wie ausgeführt - an hinreichend verläßlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der Beamte mit dem Ziel und der Folge eigener finanzieller Bereicherung zu Lasten seines Dienstherrn gehandelt hätte. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO zurückzuweisen.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter