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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1987, Az.: BVerwG 1 C 32.85

Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung; Bindungswirkung der Eintragung in die Handwerksrolle; Schornsteinfegermeister, der nicht Bezirksschornsteinfegermeister ist, als Mitglied einer Schornsteinfeger-Innung; Selbstständiger Handwerker im Sinne des § 58 der Handwerksordnung (HwO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 32.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 23.09.1981 - AZ: 4 K 81 A.302
VGH München - 17.10.1984 - AZ: 22 B 82 A.27

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 134 - 139
  • DVBl 1988, 750 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1988, 346
  • NJW 1988, 1161 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Handwerksrecht

Amtlicher Leitsatz

Ist der Bewerber um die Mitgliedschaft bei einer Handwerksinnung in der Handwerksrolle eingetragen, so ist die Innung an diese Eintragung gebunden, sofern diese nicht nichtig ist.

Die Bestimmung der Satzung einer für das Schornsteinfeger-Handwerk gebildeten Innung, wonach nur Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied sein können, verstößt gegen höherrangiges Recht (§§ 58 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2 HwO) und ist nichtig.

Redaktioneller Leitsatz

Zum Anspruch des Handwerkers, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, auf Mitgliedschaft in der Handwerksinnung. Diese ist an die Eintragung gebunden.

Eine einschränkende Innungssatzungsbestimmung (hier: Schornsteinfeger-Handwerk), wonach nur Meister Innungsmitglied werden können, ist nichtig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer. Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1984 werden zurückgewiesen.

Die Landsanwaltschaft Bayern und die Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger der Eintritt in die beklagte Handwerksinnung versagt werden darf.

2

Der Kläger hat im Jahre 1975 die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk bestanden. Im Jahre 1978 beendete er seine Tätigkeit als Meistergeselle in diesem Handwerk und fing in Augsburg den selbständigen Betrieb einer Reinigung von Feuerungsanlagen (Ölbrenner- und Heizkesselreinigungs-Service) an. Auf seinen Antrag trug ihn die Handwerkskammer für Schwaben mit Wirkung vom 20. Oktober 1978 in die Handwerksrolle mit einem Schornsteinfeger-Handwerk ein und teilte ihm dies mit folgender Bemerkung mit:

"Da Herr K. nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt ist, berechtigt ihn eine Eintragung in die Handwerksrolle für das Schornsteinfeger-Handwerk nur zur Ausübung von Kehr- und Reinigungsarbeiten an Feuerungsanlagen, die nicht dem Kehrzwang unterliegen."

3

Im Jahre 1980 beantragte der Kläger die Aufnahme in die für den Regierungsbezirk Schwaben gebildete Schornsteinfeger-Innung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht das Schornsteinfeger-Handwerk ausübe. Nachdem die Beklagte ihre Satzung dahin geändert hatte, daß Mitglied jeder in die Handwerksrolle eingetragene selbständige Handwerker werden kann, der in ihrem Bezirk das Kaminkehrer-Handwerk als Bezirksschornsteinfegermeister betreibt, wies sie den Widerspruch des Klägers zurück.

4

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Mitglied der Handwerksinnung aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (GewArch. 1982, 160). Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt (GewArch. 1985. 68): Behörden und Gerichte seien an die Tatsache der Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle und an den Inhalt der Eintragung gebunden. Aus der Eintragung des Klägers folge seine Eigenschaft als selbständiger Handwerker im Sinne des § 58 HwO und damit sein Anspruch auf Eintritt in die für das Schornsteinfeger-Handwerk gebildete Innung. Die dem Eintritt entgegenstehende satzungsmäßige Bestimmung der Beklagten darüber, daß nur ein als Bezirksschornsteinfegermeister bestellter selbständiger Handwerker Mitglied sein könne, verstoße gegen die Grundkonzeption der Handwerksordnung und sei daher nichtig.

5

Gegen dieses Urteil haben die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und beantragen,

6

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1984 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. September 1981 zurückzuweisen.

7

Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung erfordert die Tätigkeit des Klägers nicht die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfeger-Handwerk und darf die Beklagte nur Bezirksschornsteinfegermeister als Mitglied der Innung zulassen.

9

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revisionen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

11

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) - HwO - kann Mitglied bei der Handwerksinnung jeder selbständige Handwerker werden, der das Handwerk ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Selbständigen Handwerkern, die den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entsprechen, darf nach Absatz 3 der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden.

12

1.

Zu Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Kläger den gesetzlichen Vorschriften über den Eintritt in die beklagte Handwerksinnung entspricht.

13

a)

Der Kläger ist ein selbständiger Handwerker im Sinne des § 58 HwO, wie sich aus folgendem ergibt:

14

Nach § 6 Abs. 1 HwO hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis (Handwerksrolle) zu führen, in welches die selbständigen Handwerker (s. Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 und 2 HwO) ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk einzutragen sind. Ist der Bewerber um die Mitgliedschaft bei einer Handwerksinnung in der Handwerksrolle eingetragen, so ist - sofern die Eintragung nicht an einem so schwerwiegenden Fehler leidet, daß dieser Verwaltungsakt nichtig ist - die Handwerksinnung an die Tatsache der Eintragung gebunden, hat daher die Eintragung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (Senatsbeschluß vom 21. März 1974 - BVerwG 1 B 50.73 - mit weit. Nachw. <Buchholz 451.45 § 58 HwO Nr. 1>). Wer in eine Handwerksrolle wirksam eingetragen ist, gilt daher im Rahmen des § 58 HwO als selbständiger Handwerker (Fröhler, Das Recht der Handwerksinnung, 1959, S. 24 ff.).

15

Die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben ist ungeachtet der im Berufungsurteil aufgezeigten Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit wirksam, so daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Kläger als selbständigen Handwerker betrachten muß.

16

b)

Die Bindungswirkung einer Eintragung in die Handwerksrolle erstreckt sich auch auf den Inhalt der Eintragung. Der Kläger ist "mit einem Schornsteinfeger-Handwerk" in die Handwerksrolle eingetragen worden, darf daher den selbständigen Betrieb eines Schornsteinfeger-Handwerks als stehendes Gewerbe ausüben (vgl. § 1 Abs. 1 HwO). Die der Mitteilung der Handwerkskammer vom 29. März 1979 über die Eintragung beigefügte Bemerkung, die Eintragung berechtige den Kläger, da er nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sei, "nur zur Ausübung von Kehr- und Reinigungsarbeiten an Feuerungsanlagen, die nicht dem Kehrzwang unterliegen", schränkt die mit einem bestimmten Handwerk erfolgte Eintragung nicht ein, sondern weist lediglich darauf hin, daß nicht auch Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 13 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen<Schornsteinfegergesetz - SchfG> vom 15. September 1969 <BGBl. I S. 1634>, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 <BGBl. I S. 265>) erledigt werden dürfen. Welche Tätigkeiten, die keine Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister im Sinne des § 13 SchfG sind, dem Schornsteinfeger-Handwerk zugewiesen sind (vgl. § 1 Schornsteinfegermeisterverordnung vom 25. Juni 1984 <BGBl. I S. 771>), ist im Rahmen des § 58 HwO ebenso ohne Belang wie die vom Oberbundesanwalt verneinte Frage, ob die in der Mitteilung der Handwerkskammer genannten Arbeiten wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfeger-Handwerks sind. Angesichts der - vielleicht rechtswidrigen, jedoch wirksamen - Eintragung in die Handwerksrolle muß die Beklagte - ebenso wie das erkennende Gericht - davon ausgehen, daß der Kläger das Schornsteinfeger-Handwerk betreiben darf. Solange die Eintragung besteht, muß die Beklagte auch davon ausgehen, daß der Kläger mit seiner Tätigkeit - Kehr- und Reinigungsarbeiten an Feuerungsstätten, die nicht dem Kehrzwang unterliegen - das Schornsteinfeger-Handwerk ausübt. Denn diese Tätigkeit ist mit der Eintragung in die Handwerksrolle als Ausübung eines Schornsteinfeger-Handwerks qualifiziert worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erstreckt sich die Bindungswirkung der Eintragung auf diese - in der Eintragung zum Ausdruck kommende und für sie konstitutive - Qualifikation.

17

c)

Die Beklagte, deren Fachgebiet nach § 2 ihrer Satzung das Kaminkehrerhandwerk umfaßt, ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts für das gesamte Schornsteinfeger-Handwerk gebildet, nicht nur für dieses Handwerk, soweit es von Bezirksschornsteinfegermeistern ausgeübt wird. Daher kann unentschieden bleiben, ob die Handwerksordnung, wie der Oberbundesanwalt ausführt, es wegen gewisser Besonderheiten des Schornsteinfeger-Handwerks zuläßt, eine Handwerksinnung für das "Handwerk der Bezirksschornsteinfegermeister" zu bilden.

18

d)

Da der Kläger selbständiger Handwerker im Sinne des § 58 HwO ist, das Handwerk, für das die Beklagte gebildet ist, aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle betreiben darf und tatsächlich betreibt, dürfte ihm nach § 58 Abs. 2 HwO der Eintritt in die Handwerksinnung nur versagt werden, wenn er den satzungsmäßigen Vorschriften der Beklagten nicht entspräche.

19

2.

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten kann Mitglied bei dieser Handwerksinnung werden "jede in die Handwerksrolle eingetragene natürliche und juristische Person und Personengesellschaft (selbständige Handwerker), die in dem Bezirk der Handwerksinnung das Kaminkehrerhandwerk als Bezirkskaminkehrermeister betreibt." Obwohl der Kläger nicht als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt ist, darf ihm deswegen der Eintritt in die beklagte Handwerksinnung nicht versagt werden. Jedenfalls dann nämlich, wenn die Innung wie hier für das gesamte Schornsteinfeger-Handwerk gebildet ist, verstößt die satzungsmäßige Einschränkung der Mitgliedschaft auf Bezirksschornsteinfegermeister, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Handwerksinnungen und die Mitgliedschaft bei ihnen und ist daher nichtig.

20

Die Bestimmungen der Satzung einer Handwerksinnung über den Eintritt der Mitglieder (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 HwO) können zwar, wie sich aus § 58 Abs. 3 HwO ergibt. Anforderungen an die Mitgliedschaft stellen, die die Bedingungen des § 58 Abs. 1 HwO ergänzen. Derartige Anforderungen müssen aber sachlich begründet sein.

21

Bei der Regelung des Eintritts in die Handwerksinnung muß namentlich beachtet werden, daß die Handwerksordnung von der rechtlichen Gleichstellung aller in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker ausgeht, also unerheblich ist, ob die Eintragung nach Bestehen der Meisterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 HwO oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 HwO erfolgt ist (vgl. Fröhler, a.a.O. S. 48 f.). Da die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister u.a. voraussetzt, daß die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk abgelegt worden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SchfG), bedeutet die Beschränkung der Mitgliedschaft bei der Beklagten auf Bezirksschornsteinfegermeister, daß entgegen § 58 Abs. 1 HwO nicht "jeder selbständige Handwerker", der das Handwerk ausübt, für das die Beklagte gebildet ist, Mitglied bei ihr werden kann.

22

Die Satzungsbestimmung steht auch nicht im Einklang mit § 52 Abs. 1 Satz 2 HwO, wonach für jedes Handwerk in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden kann und diese allein berechtigt ist, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist. Im Bezirk der Beklagten, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung den Regierungsbezirk Schwaben umfaßt, kann daher für das Schornsteinfeger-Handwerk keine andere Handwerksinnung gebildet werden. Ein selbständiger Handwerker, der im Bezirk der Beklagten das Schornsteinfeger-Handwerk ausübt, ohne als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt zu sein, kann daher in keine andere Handwerksinnung eintreten, wenn er wegen Nichterfüllung der in Rede stehenden satzungsmäßigen Bedingung nicht als Mitglied der Beklagten aufgenommen wird.

23

Die auf Bezirksschornsteinfegermeister beschränkte Mitgliedschaft bei der Beklagten mit der Folge, daß andere im Innungsbezirk dasselbe Handwerk ausübende Handwerker keine Handwerksinnung bilden und in keine andere Handwerksinnung eintreten können, ist sachlich nicht begründet. Die Aufgaben einer für das Schornsteinfeger-Handwerk gebildeten Handwerksinnung (§ 54 HwO) lassen sich auch dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn der Innung jeder selbständige Handwerker, der in ihrem Bezirk dieses Handwerk ausübt, ungeachtet dessen angehören kann, ob er als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt ist oder nicht; eine erhebliche Beeinträchtigung der Tätigkeit einer Schornsteinfeger-Innung ist, wie im Berufungsurteil überzeugend ausgeführt ist, namentlich nicht schon wegen der besonderen Pflichten und Aufgaben zu besorgen, die nach §§ 12 ff. SchfG die als Bezirksschornsteinfegermeister bestellten Innungsmitglieder haben. Ein berechtigter Grund für die Besorgnis der Beklagten, sie könne durch Mitglieder, die nicht die Pflichten und Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters haben, in der Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich beeinträchtigt werden, ist auch im Revisionsverfahren nicht ersichtlich geworden. Die Aufgaben der Beklagten machen daher die in Rede stehende Einschränkung des Eintritts in die Handwerksinnung nicht erforderlich. Der strittigen Satzungsbestimmung bedarf es im übrigen auch deshalb nicht, weil die Beklagte nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 HwO in ihrer Satzung nicht nur Bestimmungen über den Eintritt, sondern auch über den Ausschluß der Mitglieder und damit Vorkehrungen für den Fall treffen kann, daß ein Mitglied sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig stört.

24

3.

Da dem Eintritt des Klägers in die beklagte Handwerksinnung die erörterte satzungsmäßige Bedingung wegen Verletzung höherrangigen Rechts nicht entgegensteht und der Kläger im übrigen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, hat das Berufungsgericht die Beklagte zu Recht verpfichtet, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.

25

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Gielen
Dr. Kemper

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper