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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1987, Az.: BVerwG 3 CB 60.86

Rückerstattungsschaden an Betriebsvermögen; Prüfung der Angemessenheit einer Gegenleistung für ein entzogenes Wirtschaftsgut; Erhebung einer Arisierungsabgabe; Vermutung der Unangemessenheit der Gegenleistung für ein entzogenes Wirtschaftsgut

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 60.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt - 05.09.1986 - AZ: VII/3 E 2493/85

Fundstelle

  • IFLA 1987, 143-144

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1986 und die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Dies gilt zunächst für die unter Abschnitt (1) der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob auch dann eine tatsächliche Vermutung besteht, daß der Kaufpreis für ein entzogenes Wirtschaftsgut keine im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b RepG angemessene Gegenleistung war, wenn eine vom Erwerber entrichtete Arisierungsabgabe wegen ihrer geringen Höhe keinen Abschöpfungscharakter, sondern ausschließlich Symbolcharakter hatte. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, entspricht die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach begründet die Erhebung einer Arisierungsabgabe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Gegenleistung des Erwerbers 90 v.H. des Verkehrswertes des entzogenen Wirtschaftsgutes - dies ist der Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Gegenleistung - nicht erreicht hat und mithin unangemessen gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 67.84 - <Buchholz 427.7 § 15 Nr. 14> m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kommt der Höhe der erhobenen Arisierungsabgabe ersichtlich keine rechtliche Bedeutung zu. Dies beruht auf der Erwägung, daß ungerechtfertigte Gewinne aus dem Erwerb jüdischen Vermögens durch Erhebung einer Ausgleichsabgabe erfaßt wurden, wenn zwischen dem Kaufpreis und einem "mäßigen" Verkehrswert - dieser lag etwa 10 v.H. unter dem Verkehrswert - ein erheblicher Unterschied bestand (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 5 C 40.67 - <BVerwGE 30, 319>, vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 - <BVerwGE 41, 243 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20> und vom 22. August 1985 <a.a.O.>). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil über die Erhebung und Entrichtung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.500 RM bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, im vorliegenden Fall treffe die der Rechtsprechung des Senats zugrundeliegende vorgenannte Erwägung nicht zu.

4

Einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es auch nicht wegen des Vorbringens im letzten Abschnitt der Beschwerde, es müsse von der Angemessenheit der Gegenleistung dann ausgegangen werden, wenn der Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Gründen gehindert war, Leistungen über den vereinbarten Kaufpreis hinaus an den Verfolgten tatsächlich zu erbringen, weil erst nach Vertragsabschluß festgestellte dringende kurzfristige Verbindlichkeiten zu tilgen waren und diese Tilgung als eine mittelbar den Veräußerern zugeflossene Gegenleistung anzusehen sei. Ob sich hieraus angesichts der Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Gegenleistung noch klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben könnten, kann offenbleiben. Sie wären jedenfalls in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Gegenleistung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b RepG ist grundsätzlich nur eine der zugrundeliegenden Vereinbarung entsprechende tatsächlich erbrachte Leistung (Urteil vom 7. Dezember 1972, a.a.O.). Als Leistung an den Verfolgten kann die Tilgung von Verbindlichkeiten mithin nur angesehen werden, wenn deren Übernahme durch den Erwerber nach den vertraglichen Abreden in Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgen sollte. Das Verwaltungsgericht hat bereits den behaupteten nachträglichen Ausgleich von Verbindlichkeiten in Höhe von 1.953 RM als zweifelhaft angesehen. Darüber hinaus ist im angefochtenen Urteil festgestellt worden, daß nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 20. Dezember 1938 nachträglich erkannte Betriebsschulden weder Einfluß auf die Höhe des Kaufpreises haben noch als Begleichung des Kaufpreises verstanden werden konnten. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, stellt sich daher nicht die Frage, ob die Tilgung nachträglich erkannter Verbindlichkeiten als Leistung des Erwerbers an den Verfolgten angesehen werden kann.

5

2.

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

6

Es stellt entgegen dem Beschwerdeausführungen unter Abschnitt (2) keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO dar, daß das Verwaltungsgericht den Angaben des Klägers geglaubt hat, eine Arisierungsabgabe in Höhe von 1.500 RM sei festgesetzt und entrichtet worden, daß es dagegen nicht seiner ihn "entlastenden" Einlassung gefolgt ist, der mit der Festsetzung der Arisierungsabgabe beauftragte Wirtschaftsprüfer habe dem Kläger seinerzeit mitgeteilt, er "müsse" einen Beitrag vom Kläger erheben, um zumindest seine Spesen wieder hereinzubekommen. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; in dem Urteil sind ferner die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Gegen diese Verfahrensvorschriften hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Das Vorbringen des Klägers ist vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen worden. Es hat seine Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers - hinsichtlich der Äußerungen des Wirtschaftsprüfers - begründet. Darüber hinaus hat es - die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt - dargelegt, weshalb sich hieraus nicht zwingend ergebe, der Wirtschaftsprüfer habe keinen die Erhebung der Arisierungsabgabe begründenden erheblichen Unterschied zwischen dem Verkehrswert des Betriebes und dem vereinbarten Kaufpreis angenommen. Dieser Schluß des Verwaltungsgerichts ist zulässig, wenn auch nicht zwingend; ein Verfahrensmangel ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wendet sich der Kläger im Ergebnis allein gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der er seine eigene Beweiswürdigung entgegensetzt.

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Ohne Erfolg rügt der Kläger unter Abschnitt (3) der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe auch deshalb gegen den "Überzeugungsgrundsatz" verstoßen, weil die Höhe des Verkehrswertes nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden sei. Das angefochtene Urteil beruht auf der - zutreffenden - Rechtsauffassung, die Vermutung der Unangemessenheit der Gegenleistung als Folge der Erhebung einer Arisierungsabgabe müsse vom Erwerber widerlegt oder erschüttert werden. Diese Vermutung hat es - auch unter Berücksichtigung aller hierzu vom Kläger angeführten Gesichtspunkte - nicht als widerlegt oder auch nur erschüttert angesehen und dies eingehend begründet. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, wenn es sich darauf beschränkt hat, die Gründe anzuführen, die nach seiner Überzeugung für einen erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis liegenden Verkehrswert sprechen, ohne diesen der Höhe nach genau zu ermitteln (vgl. u.a. Urteile vom 7. Dezember 1972, a.a.O., vom 21. Februar 1974 - BVerwG 3 C 83.71 - <Buchholz 427.207 § 1 Nr. 30 = ZLA 1974, 121> und vom 23. September 1982 - BVerwG 3 C 20.81 - <Buchholz 427.7 § 15 Nr. 13>). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die vom Kläger vermißten Feststellungen darüber zu treffen, "ob der Verkehrswert überhaupt noch ermittelbar ist und auf welchem Wege das geschehen könnte".

8

II.

Die zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens ohne Zulassung statthafte Revision (§ 49 RepG, § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist gleichfalls unbegründet. Die Entscheidung hierüber kann durch Beschluß getroffen werden (§ 190 Abs. 3 VwGO).

9

Die Revisionsbegründung deckt sich inhaltlich mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit letztere auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt worden ist. Da sich die erhobenen Revisionsrügen aus den gleichen Gründen, mit denen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, als offenbar unbegründet erweisen, kann auf die vorstehenden Entscheidungsgründe unter I dieses Beschlusses Bezug genommen werden.

10

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

Dr. Dickersbach
Schäfer
Schmidt