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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1987, Az.: BVerwG 2 WD 17/87

Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Achtung der Rechte der Kameraden; Entwendung der EC-Karte und Geheimnummer eines Kameraden und Abheben erheblicher Geldbeträge; Kameradschaftspflicht zur Verhinderung von Handlungsweisen mit objektiv erachteter Eignung zur Gefährdung des militärischen Zusammenhalts; Unerheblichkeit der Aussprache zwischen Opfer und Täter für die disziplinarrechtliche Straffestsetzung; Verstöße gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 17/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 04.11.1986 - AZ: N 10 VL 17/86

Prozessgegner

Obermaat ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Fregattenkapitän Boje, Obermaat Bornkamp als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. November 1986 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die durch den Kommandeur des 3. Unterseebootgeschwaders am 3. März 1986 verhängte Disziplinarmaßnahme wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 23 Jahre alte Soldat unterzog sich nach dem Abschluß der Hauptschule einer Ausbildung als Matrose in der Seeschiffahrt, die er am 8. April 1982 mit dem Erwerb des Matrosenbriefes erfolgreich beendete.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1982 als Obergefreiter UA zu einer viermonatigen Eignungsübung in die Teilstreitkraft Marine eingestellt und durch Urkunde vom 21. Oktober 1982 am 1. November 1982 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf vier, später auf acht jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. Juni 1990 enden.

3

Nach der Grundausbildung und jeweils befriedigend abgeschlossener Unterseeboot-Grund- und Navigationsmaaten-Ausbildung bestand der Soldat am 28. September 1983 einen Maatenlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend". Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 zum Maat ernannt und zum 4. Oktober 1983 auf den T. der ... U. in E. als Navigationsmaat versetzt. Seit 8. Dezember 1983 ist er in gleicher Verwendung auf dem U. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1985 wurde er zum Obermaat befördert.

4

In seiner Dienststellung Navigationsmaat U. wurde der Soldat am 8. März 1985 mit "5 C" (voll befriedigend - uneingeschränkte Förderung) beurteilt. In gleicher Stellung erhielt er am 5. Mai 1987 die Bewertung "4 C" (ziemlich gut - uneingeschränkte Förderung).

5

Außer der Strafe in dem sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister keinen Eintrag. Wegen des dieser Strafe zugrundeliegenden Vorfalls, der auch Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde der Soldat am 3. März 1986 durch den Kommandeur des U. mit 21 Tagen Disziplinararrest gemaßregelt, der vom 4. bis 24. März 1986 vollstreckt worden ist.

6

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 2.400 DM brutto, 1.850 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Er hat keine Schulden, besitzt vielmehr Ersparnisse von über 10.000 DM.

7

II

Durch eine Anzeige kam es im November 1985 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - E. am 2. April 1986 - 4 Ls 3 Js 454/85 -, rechtskräftig seit 10. April 1986, wegen fortgesetzten Diebstahls zu einem Strafarrest von drei Monaten verurteilte. Den inzwischen verbüßten Disziplinararrest rechnete das Strafgericht auf den Strafarrest an und setzte die Vollstreckung des restlichen Strafarrestes mit der Auflage zur Bewährung aus, daß der Soldat eine Buße von 2.000 DM in monatlichen Raten von 500 DM an den Verein L. in E. zahlt. Der Soldat hat diesen Betrag inzwischen geleistet.

8

In dem am 1. Juli 1986 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 24. Juli 1986 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last, er habe am 22. Oktober 1985 in der Kaserne ... in E. seinem Bordkameraden Obermaat K. die Euroscheck-Karte entwendet. Mit Hilfe dieser Scheckkarte sowie der Geheimnummer für Geldautomaten, die er aus einer schriftlichen Aufzeichnung seines Kameraden gekannt habe, habe er von dessen Konto zwischen dem 22. Oktober und 4. November 1985 aus einem Geldautomaten der Volksbank E. einmal 100 DM und zwölfmal 400 DM abgehoben. Das abgehobene Geld habe er für sich behalten und das Gerücht verbreitet, er hätte im Lotto gewonnen.

9

Die 10 Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 4. November 1986 eines Dienstvergehens schuldig, hob den gegen ihn verhängten Disziplinararrest auf und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren sowie einer Gehaltskürzung um ein Zehntel seiner Dienstbezüge für die Dauer von 24 Monaten.

10

Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung zwar von den tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils aus, kam jedoch zu der Auffassung, dem Soldaten sei die Einlassung nicht zu widerlegen, er habe den Kameraden wegen dessen Leichtsinn im Umgang mit den Scheckformularen, der Scheckkarte und der Geheimnummer einen "Denkzettel" verpassen wollen. Sie würdigte den Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG), somit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

11

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

12

Ein solches Verhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung wiege sehr schwer. Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht seien stets geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Einheiten der Streitkräfte zu zeitigen. Der mit einer derartigen Handlung in der Regel verbundene Vertrauensverlust bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen lasse es stets fraglich erscheinen, ob ein solcher Soldat noch über die nötigen Qualifikationen verfüge, als Vorgesetzter eingesetzt werden zu können. Gleichwohl habe die Kammer unter Hintansetzen erheblicher Bedenken von einer Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad Abstand genommen, weil der Soldat ursprünglich nicht die Absicht gehabt habe, sich das Geld zuzueignen, und weil die Kammer von ihm den Eindruck gewonnen habe, daß er sein Verhalten zutiefst bereue und für die Zukunft Gewähr dafür biete, sich gesetzestreu zu verhalten. Seine Aussprache mit dem Geschädigten und die Wiederherstellung des kameradschaftlichen Verhältnisses hätten ebenfalls mildernd berücksichtigt werden können. Die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen des Soldaten, insbesondere die Charakterisierung durch seinen Kommandanten, hätten es der Kammer erleichtert, ihm mit diesem Urteil einen erheblichen Vertrauensvorschuß zu gewähren.

13

Gegen diese ihm am 27. Januar 1987 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 6. Februar 1987 zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt. Er hat beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Soldaten zu einer empfindlicheren Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

14

Zur Begründung hat er vorgebracht:

15

Das angefochtene Urteil verstoße gegen § 77 Abs. 1 WDO. Da der Soldat vom Strafgericht rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt worden sei, stehe auch seine Zueignungsabsicht fest, d.h. die Absicht, das mit Hilfe der Scheckkarte widerrechtlich erlangte Geld für sich zu behalten. Die Kammer habe deshalb ohne einen Lösungsbeschluß nicht davon ausgehen dürfen, daß der Soldat seinem Kameraden nur einen "Denkzettel" habe verpassen und das Geld nicht für sich habe behalten wollen. Die Nachprüfung seiner Einlassung hätte im übrigen zu dem Ergebnis führen müssen, daß es sich dabei um eine Schutzbehauptung handele. Hierfür spreche die Vielzahl der Abhebungen und die Tatsache, daß der Soldat, um seinen plötzlichen Reichtum zu erklären, das Gerücht verbreitet habe, er habe im Lotto gewonnen. Die verfahrensrechtlich unzulässigen Feststellungen des Truppendienstgerichts seien offenbar auch einer der maßgeblichen Gründe für das außerordentlich milde Urteil gewesen. Die gegen den Soldaten verhängte Maßnahme werde der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens nicht gerecht. Selbst bei Berücksichtigung der ansprechenden dienstlichen Leistungen komme hier eine Dienstgradherabsetzung um einen oder gar mehrere Dienstgrade in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats sei bei einem Kameradendiebstahl durch einen Soldaten in Vorgesetzteneigenschaft die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Erwägungen. Erschwerungsgründe könnten sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten. Der Soldat habe hier insgesamt 13mal von der entwendeten Scheckkarte seines Kameraden Gebrauch gemacht und ihn durch die Abhebungen am Automaten um 4.900 DM geschädigt. Dieses Verhalten übersteige, gemessen an der Häufigkeit der Geldabhebungen und der Höhe des entstandenen Schadens, den üblichen Kameradendiebstahl bei weitem Die Kammer habe dies bei ihrer Urteilsfindung jedoch unberücksichtigt gelassen. Auch der Umstand, daß der Soldat erleichtert gewesen sei, als er ein Geständnis abgelegt habe und die Sache "aus der Welt geschafft" gewesen sei, könne zu keiner anderen Beurteilung des Dienstvergehens führen, da der Soldat erst dann ein Geständnis abgelegt habe, als er bereits praktisch überführt gewesen sei. Sachliche Gründe geböten hier vielmehr eine konsequente Ahndung derartiger unkameradschaftlicher Verhaltensweisen, wobei es sich im vorliegenden Fall um eine besonders schwerwiegende Art des Dienstvergehens handele. Kaum ein anderes Fehlverhalten des Soldaten sei in der gleichen Weise geeignet, den Zusammenhalt der Truppe zu gefährden. Darauf, ob das Strafgericht den Sachverhalt überhaupt unter die Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Diebstahls habe subsumieren können, komme es bei der disziplinaren Würdigung nicht an.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

17

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel wendet sich nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung gegen die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer. Es ist demnach in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

18

3.

Die Berufung mußte zum Erfolg führen.

19

Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts - Schöffengerichts - E. in dem im sachgleichen Strafverfahren ergangenen, rechtskräftigen Urteil vom 2. April 1986, der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und des gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Befundberichts des Oberfeldarztes Dr. B. vom 7. Mai 1987 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

20

Nach einem dreiwöchigen Manöver in der N. kehrte das U., auf dem der Soldat als Navigationsmaat fuhr, Ende September 1985 zurück und wurde in das Marinearsenal K. beordert. Das Manöver war unter besonderen Einsatzbedingungen abgelaufen und hatte auch den Soldaten, der dabei seine 13. Seefahrt absolvierte, insbesondere wegen des Ausfalls einiger Besatzungsmitglieder erheblich mit Arbeit belastet. Der Soldat, der im Grunde seines Wesens sozial introvertiert und gehemmt, eine disharmonische Persönlichkeit ist, war dadurch in eine depressive Verstimmung geraten, in eine sehr labile psychische Situation, die durch ein hohes Maß angestauter Aggressivität und Frustration gekennzeichnet war.

21

Während das Unterseeboot im Marinearsenal lag, hatte die Besatzung in E. und K. Dienst zu leisten und war in der Marinekaserne ... in E. untergebracht. Wie auch sonst bei Landaufenthalten bewohnte der Soldat, der bereits an Bord eine Koje mit dem knapp zwei Jahre älteren, damaligen Obermaaten ... K. teilte, dort mit diesem eine Stube. Nach Auffassung des Soldaten verhielt sich K. in persönlichen Dingen nicht vorsichtig und war unordentlich; der Soldat verstand sich mit ihm jedoch problemlos. Der Zusammenhalt der Unteroffiziere des Unterseebootes war ohnehin sehr gut.

22

Am späten Vormittag des 22. Oktober 1985 fand der Soldat auf dem Fußboden der gemeinsamen Stube die Euroscheck-Karte seines Kameraden K. und nahm sie an sich. Nachdem er auf dem Tisch, etwas verdeckt von Büchern, auch einen Zettel mit einer vierstelligen Zahl entdeckt hatte, von der er annahm, daß sie die zur Euroscheck-Karte gehörende Geheimnummer des Kameraden war, begab er sich alsbald zum Geldautomaten der Volksbank E. und versuchte dort, unter Verwendung der Geheimnummer und der Scheckkarte von dem Konto des Obermaaten K. 100 DM abzuheben, um diesen Betrag für sich zu behalten. Da dies klappte, ließ er sich in seiner dienstfreien Zeit am 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29. und 30. Oktober sowie am 1., 2., 3. und 4. November 1985 an demselben Geldautomaten in gleicher Weise nochmals 400 DM zu Lasten des Kameraden K. auszahlen in der Absicht, das Geld sich zuzueignen. Im Kameradenkreis verbreitete er unterdessen das Gerücht, er habe über 7.000 DM im Lotto gewonnen. Am 31. Oktober und am 5. November 1985 konnte der Soldat in E. kein Geld abheben, weil er an diesem Tag Bootswachdienst in K. zu leisten hatte. Nachdem K. den Verlust der Scheckkarte bemerkt und bei der Bank angezeigt hatte, wurde bei einem weiteren Versuch des Soldaten, Geld von dessen Konto abzuheben, die Scheckkarte am 6. November 1985 von dem Automaten in E. einbehalten.

23

Den größten Teil des an sich gebrachten Betrages von 4.900 DM zahlte der Soldat auf sein Sparkonto ein, den Rest behielt er bar bei sich. Nach Aufklärung der Tat erstattete er die Schadenssumme an K. zurück und sprach sich mit ihm aus, so daß wieder ein vertrauensvolles Verhältnis beider zueinander entstand.

24

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO war der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem sachgleichen Strafurteil für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung gebunden. Er hätte sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen können, wenn und soweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen hätten. Ein derartiger Beschluß wurde nicht gefaßt. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß ohnehin nur in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen (BVerwG Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N.). Solche Zweifel stellten sich dem Senat nicht. Sie verboten sich überdies schon im Hinblick auf das von dem Soldaten zur Zeit der Tatausführung verbreitete Gerücht, er habe im Lotto gewonnen, und mit Rücksicht darauf, daß er sich vor der Kriminalpolizei erst nach längerem Leugnen, mit dem inzwischen erzielten Ermittlungsergebnis konfrontiert, zu seinem Fehl verhalten bekannte. Der Soldat konnte daher nicht mit seiner Einlassung gehört werden, er habe K. zunächst wegen dessen Leichtsinns im Umgang mit Wertsachen einen "Denkzettel" verpassen, ihm "eins auswischen" wollen. Auch seinem Einwand, er habe dann einen "Aussetzer" gehabt und sei "wie automatisch" immer wieder zu dem Automaten gegangen, konnte der Senat deshalb unter dem Gesichtspunkt etwaiger Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen bei Begehung der Tat im Sinne des § 20 StPO nicht mehr nachgehen.

25

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er am 22. Oktober 1985 mit Wissen und Wollen die Euroscheck-Karte seines Stubenkameraden K. an sich nahm und in der Folgezeit mit deren Hilfe sowie unter Verwendung der erforschten Geheimnummer fortgesetzt handelnd sich wissentlich und willentlich insgesamt 4.900 DM zu Lasten des Obermaaten K. verschaffte, das Vermögen des Kameraden und damit dessen Rechte verletzt. Er hat auf diese Weise mindestens 13mal vorsätzlich gegen die ihm nach § 12 Satz 2 SG obliegende Pflicht verstoßen, die Rechte des Kameraden zu achten. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Soldat nach einer Aussprache wieder ein vertrauensvolles Verhältnis zu K. gewonnen hat. Das darin wohl liegende nachträgliche Verzeihen und der Entschluß des Kameraden, daraus für das künftige Verhältnis keine Folgerungen zu ziehen, beseitigten den Verstoß gegen § 12 Satz 2 SG nicht. Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es ohnehin unerheblich, ob sich der in seiner Wurde, seiner Ehre und seinen Rechten mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Lediglich dann, wenn die Beteiligten oder der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlungen eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß dadurch einen "Denkzettel" verpassen, ihm "eins auswischen" wollen. Auch seinem Einwand, er habe dann einen "Aussetzer" gehabt und sei "wie automatisch" immer wieder zu dem Automaten gegangen, konnte der Senat deshalb unter dem Gesichtspunkt etwaiger Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen bei Begehung der Tat im Sinne des § 20 StPO nicht mehr nachgehen.

26

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er am 22. Oktober 1985 mit Wissen und Wollen die Euroscheck-Karte seines Stubenkameraden K. an sich nahm und in der Folgezeit mit deren Hilfe sowie unter Verwendung der erforschten Geheimnummer fortgesetzt handelnd sich wissentlich und willentlich insgesamt 4.900 DM zu Lasten des Obermaaten K. verschaffte, das Vermögen des Kameraden und damit dessen Rechte verletzt, Er hat auf diese Weise mindestens 13mal vorsätzlich gegen die ihm nach § 12 Satz 2 SG obliegende Pflicht verstoßen, die Rechte des Kameraden zu achten. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Soldat nach einer Aussprache wieder ein vertrauensvolles Verhältnis zu K. gewonnen hat. Das darin wohl liegende nachträgliche Verzeihen und der Entschluß des Kameraden, daraus für das künftige Verhältnis keine Folgerungen zu ziehen, beseitigten den Verstoß gegen § 12 Satz 2 SG nicht. Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es ohnehin unerheblich, ob sich der in seiner Würde, seiner Ehre und seinen Rechten mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Lediglich dann, wenn die Beteiligten oder der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlungen eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß dadurch ihre oder seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, kann auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß eine Verletzung des § 12 Satz 2 SG ausscheidet (BVerwGE 73, 187, 188) [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]. Letzteres traf hier aber nicht zu.

27

Es liegt darüber hinaus auf der Hand, daß der Soldat mit seinem kameradschaftspflichtwidrigen Handeln nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entsprochen hat. Sein Verhalten war vielmehr geeignet, sein Ansehen im dienstlichen Bereich zu schädigen. Er hat daher auch vielfach seiner Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich zuwidergehandelt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Da er sich die Euroscheck-Karte und die Geheimnummer des Kameraden in der dienstlichen Unterkunft verschaffte, sind seine fortgesetzt begangenen Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten einheitlich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu bewerten (BVerwGE 46, 87).

28

Insgesamt hat der Soldat durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

29

Dieses Dienstvergehen konnte nur mit einer reinigenden Maßnahme angemessen geahndet werden.

30

Die Kameradschaft hat im militärischen Dienst beträchtlichen Stellenwert. Auf ihr beruht nach § 12 Satz 1 SG der Zusammenhalt der Bundeswehr. Ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, ist die Einsatzfähigkeit und Brauchbarkeit der Truppe gefährdet. Deshalb wiegen Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht besonders schwer. Das gilt vor allem für einen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden, mag er gegen einen einzelnen Kameraden oder gegen eine Gemeinschaftseinrichtung gerichtet sein. Ein solches Vergehen löst in der Regel Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus und schafft zumeist ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und den mannigfachen Gemeinsamkeiten in der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter erforderlich. Begeht ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter einen Kameradendiebstahl oder schädigt er, um sich zu bereichern, das Vermögen eines Kameraden, so disqualifiziert er sich allein mit diesem Verhalten grundsätzlich für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Damit lockert er den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung anderer. Dementsprechend hat bei ihm nach ständiger Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Dienstvergehen die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Besondere Erschwerungsgründe können sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten (BVerwGE 73, 203; BVerwG Urteil vom 26. Juni 1984 - 2 WD 61/83 - jeweils m.w.N.).

31

Solche besonderen Erschwerungsgründe lagen hier vor. Der Soldat hat nicht nur fortgesetzt und hartnäckig mindestens zwölfmal unter Aufwendung beträchtlicher krimineller Energie gegen seine Pflichten verstoßen; er hat dabei auch das Konto seines Kameraden mehrfach überzogen und diesem in Höhe von nahezu drei Monatsnettogehältern ganz erheblichen Schaden zugefügt. Vor allem geht zu Lasten des Soldaten, daß er sich eigensüchtig zum Nachteil eines Kameraden bereicherte, mit dem er infolge des gemeinsamen Dienstes auf einem U. eng vertraut war, mit dem er an Bord eine Koje und an Land eine Stube teilte. Während er im Besitz der Scheck-Karte des Obermaaten K. war und die auf dessen Kosten sich verschafften Gelder bei sich trug, mußte der Soldat mit diesem Kameraden unausgesetzt dienstliche und menschliche Kontakte pflegen und ihm ein ungebrochenes kameradschaftliches Verhältnis vortäuschen. Das charakterisiert die Tat und den Täter als schäbig und widerwärtig.

32

Wenn der Senat hier gleichwohl von der Höchstmaßnahme abgesehen hat, so deshalb, weil dem Soldaten nicht das volle Maß der Schuld anzulasten war. Ihm konnte zwar, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Untersuchungsbericht des Oberfeldarztes Dr. B. überzeugt ist, mangels krankhafter seelischer Störungen oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung des Dienstvergehens keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebillig werden, ihm war jedoch für den Zeitpunkt der Tat eine seelische Fehlhaltung von Krankheitswert zugute zu halten, die als ein in der Tat liegender Milderungsgrund bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden mußte. Mit Oberfeldarzt Dr. B. der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Bundeswehrkrankenhaus in H. tätig ist und an dessen Sachkunde daher kein Zweifel besteht, konnte der Senat nicht ausschließen, daß sich in den Pflichtverstößen die seit dem vorhergehenden Manöver in der Persönlichkeit des Soldaten angestaute Frustration im Sinne einer Selbstbelohnung entlud. Die mangelnde Ordnungsliebe des Kameraden K. konnte dagegen dem Soldaten kaum mildernd zugute gehalten werden. Gerade in einer durch die Enge eines Unterseeboots geprägten und im gemeinsamen Erleben gewachsenen Gemeinschaft einer Unterseebootbesatzung muß sich jeder einzelne auf die Ehrlichkeit und Anständigkeit der Kameraden verlassen können. Sonstige Milderungsgründe, die das Fehlverhalten des Soldaten als von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet hätten erscheinen lassen, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr zu erwarten gewesen wäre, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich geworden.

33

Ist der Soldat demnach für die Bundeswehr noch tragbar, so kann er ihr aber nicht mehr als Vorgesetzter zugemutet werden. Er hat sich durch das Dienstvergehen in dieser Eigenschaft disqualifiziert. Seine mithin unabweisbare Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad konnte jedoch auf den eines Hauptgefreiten beschränkt werden. Für den Soldaten sprachen nämlich seine tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat bis zu diesem Dienstvergehen ebenso wie seine dienstlichen Leistungen, seine Einsatzbereitschaft und seine Zuverlässigkeit vor seinem Fehl verhalten. Er hat selbst nach der Tat nicht in seinem Engagement nachgelassen und sich eine Beurteilung verdient, die sogar deutlich den Durchschnitt übersteigt. Diese auf seinem bisherigen Dienstposten erbrachte Nachbewährung mußte ihm ebenfalls gebührend zugute gehalten werden. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten war schließlich zu berücksichtigen, daß der Soldat nach dem Eindruck, den er in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, das Verwerfliche seines Handelns eingesehen hat und seine Verfehlungen tief bedauert. Es kann daher erwartet werden, daß er sich künftig im höchsten Mannschaftsdienstgrad rechts- und pflichtentreu verhalten wird.

34

4.

Der durch den Kommandeur des ... U. am 3. März 1986 gegen den Soldaten verhängte Disziplinararrest von 21 Tagen war gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 WDO aufzuheben. Da der bereits vollstreckte Disziplinararrest voll auf den sachgleichen Strafarrest angerechnet worden ist, entfällt nach § 89 Abs. 2 Satz 3 WDO ein Ausgleich. Das Gesetz hat diese Folge deshalb vorgesehen, weil der vollstreckte Arrest durch die Anrechnung im Strafverfahren bewirkt hat, daß insoweit die gerichtliche Freiheitsentziehung als vollstreckt gilt, dem Soldaten also auch bei Aufhebung der Disziplinarmaßnahme nicht ohne Rechtsgrund die Freiheit entzogen wurde.

35

5.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 130 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WDO dem Soldaten aufzuerlegen, da er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist und die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte. Es besteht kein Anlaß, etwa aus Billigkeitsgründen den Soldaten ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu Lasten des Bundes freizustellen.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Boje
Bornkamp