Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1987, Az.: BVerwG 1 WB 10/86
Antrag auf Ablösung eines Soldaten als anfechtbare Maßnahme i.R.e. gerichtlichen Entscheidung; Vorliegen eines Erklärungsirrtums bei Unterzeichung eines Protokolls; Ablöseantrag als truppendienstliche Maßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); "Statement" eines Generalmajors als Teil des Ablöseantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 10/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1987, 1075
- NZWehrR 1987, 254-255
- RiA 1987, 240
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 07.04.1987 - AZ: 1 WB 11/86
BVerwG - 07.04.1987 - AZ: 1 WB 42/86
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf Ablösung eines Soldaten ist keine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Eckhardt, Major Köhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 10/86, 1 WB 11/86 und 1 WB 42/86 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
- 2.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Planung, Organisation, Führungssysteme" zugeordnet. Vom 7. Januar 1980 bis 10. April 1983 wurde er als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier (DVOrgStOffz) im Hauptquartier SHAPE und anschließend beim Deutschen Anteil (DtA) im Headquarter der ... Allied Tactical Air Force (HQ ... ATAF) in M. verwendet. Mit Wirkung vom 25. April 1985 wurde er unter vorangehender Kommandierung ab 15. Januar 1985 zum Dienstältesten Offizier/militärischer Anteil im Amt für Datenverarbeitung der Bundeswehr (DO MilA ADVBw) nach B. als DVOrgStOffz und Referatsleiter versetzt.
2.
Mit einem an den Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) HQ ... ATAF gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 1984 ersuchte der Leiter der Stabsabteilung Personal und Verwaltung (ACOS PANDA) der ... ATAF um die sofortige Wegversetzung des Antragstellers. Er legte hierzu vor:
- a)
Eine Internationale Beurteilung (International Efficiency Report - IER),
- b)
einen "Special Report on the unsuitability of Lt Col Z. and Request for Reassignment" (Sonderbericht über die mangelnde Eignung des Oberstleutnants Z. und Ersuchen um Versetzung) des Leiters der Stabsabteilung Joint Information Systems Division (ACOS JISD) beim HQ ... ATAF/HQ NORTHERN Army Group, Colonel USAF K., vom 7. Dezember 1984;
- c)
"Amplifying comments of endorsing officer on the Special Report concerning the unsuitability of Lt Col Z." (Ergänzende Bemerkungen des Zweitbeurteilenden zum Sonderbericht über die mangelnde Eignung des Oberstleutnants Z.) des stellvertretenden Chefs des Stabes (DCOS) Support ... ATAF, Brigadegeneral BAF J.M. Bo., vom 12. Dezember 1984;
- d)
"Statement by Chief of Staff on the Special Report concerning the unsuitability of Lt Col Z." (Stellungnahme des Chefs des Stabes COS zum Sonderbericht über die mangelnde Eignung des Oberstleutnants Z.) vom 17. Dezember 1984.
Dem Antragsteller war der Versetzungsantrag am 19. Dezember 1984 durch den DCOS Support eröffnet worden, die Berichte des ACOS JISD, DCOS Support und des COS sowie eine Ausfertigung der internationalen dienstlichen Beurteilung vom 7./12. Dezember 1984 wurden ihm ausgehändigt.
In einem an den Kommandierenden General der Luftflotte (KG LFl) gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 1984 beantragte der DDO beim HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., nach vorheriger Anhörung des Antragstellersüber die ihm in den vom ACOS PANDA mit dessen Versetzungsgesuch vorgelegten Vorgänge und der Eröffnung, daß er diese zur Grundlage seines Antrags auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers machen werde, die sofortige Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Hiermit ersuche ich um sofortige Versetzung des OTL Z. von seinem derzeitigen Dienstposten als DACOS JISD bei HQ ... ATAF in M..
Zur Begründung verweise ich auf die als Anlage beigefügten Dokumente der internationalen Vorgesetzten, denen ich mich vollinhaltlich anschließe.
Aufgrund der Bedeutung des Vorgangs bittet die Command Group HQ ... ATAF eindringlich dafür Sorge zu tragen, daß der Soldat seinen Dienst in diesem Hauptquartier vor Abschluß des Verfahrens nicht wieder aufnimmt. Ich stimme auch im Interesse des Soldaten dieser Bitte uneingeschränkt zu."
Der KG LFl legte den Antrag befürwortend unter dem 21. Dezember 1984 dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor.
3.
Mit einem an den KG LFl gerichteten Schreiben vom 12. Januar 1985 legte der Antragsteller Beschwerde ein "gegen den internationalen und nationalen Antrag auf sofortige Ablösung von meinem Dienstposten" und "gegen den Chef des Stabes und vormaligen DDO, Herrn Generalmajor Fl., wegen grober Verstöße gegen int. Beurteilungsbestimmungen". Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Beschwerde gegen den internationalen und nationalen Ablösungsantrag erfolge vorsorglich zur Wahrung der Frist. Diese Anträge seien von politischen US-Interessen getragen, die sowohl von Generalmajor Fl. als früherem wie auch von Oberst i.G. F. als jetzigem DDO tatkräftig unterstützt würden.
In seinem "Statement" habe Generalmajor Fl. gegen die internationalen Beurteilungsbestimmungen verstoßen, wenn er ausgeführt habe, "daß den Mängeln in seiner Persönlichkeit, die in den früheren dienstlichen Beurteilungen durchaus erkannt und vermerkt worden waren, weniger Bedeutung beigemessen wurde" (Übersetzung gefertigt vom Bundessprachenamt - Referat 5 M II 1). Einen weiteren Verstoß gegen diese Bestimmungen sehe er darin, daß Generalmajor Fl. eine internationale Beurteilung (lER), die er selbst als damaliger DDO schriftlich von seinem, des Antragstellers, ehemaligen ACOS, US-Colonel Mc C., im Juni 1984 angefordert habe, zurückhalte und ihm nicht zur Kenntnis gebe.
4.
Bereits mit einem an den KG LFl gerichteten weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1984 hatte sich der Antragsteller
- a)
gegen den DDO, Oberst i.G. F., weil er am 19. Dezember 1984 gegen ihn eine unzulässige erzieherische Maßnahme getroffen bzw. eine solche unterstützt habe,
- b)
gegen den COS, Generalmajor Fl., weil er in seinem "Statement" vom 17. Dezember 1984 Vorwürfe ungeprüft und pauschal übernommen habe und dabei einen Vorfall erwähnt habe, der auf "German-Eys-Only-Activities" beruht habe,
beschwert.
Zur Begründung trug der Antragsteller vor, Oberst i.G. F. habe ihm am 19. Dezember 1984 befohlen, daß er während des Annual Office Visits des Commanders in seiner Division von 14.00 bis 14.15 Uhr zu ihm zu kommen habe. Der Befehl habe eindeutig darauf abgezielt, ihn in dieser Zeit von der Division fernzuhalten. Diese Maßnahme habe seinem Ansehen in der Division so schaden sollen, daß ein weiteres Verbleiben in der Division unmöglich werden sollte.
Generalmajor Fl. habe in seinem "Statement" Vorwürfe des nunmehrigen ACOS JISD, des US-Colonels K., weitgehend ungeprüftübernommen, obwohl er wisse, daß hier auch handfeste US-Interessen als Hintergrund zu sehen seien. Er, der Antragsteller, habe in diesem Falle einen Vorfall erwähnt, der Berichte an die Luftflotte über Ereignisse im internationalen Bereich, die von nationalem Interesse sein könnten, betroffen habe. In dieser Sache habe er am 20. Juni 1984 einen persönlichen Aktenvermerk vorgelegt, der unbeachtet geblieben sei. Generalmajor Fl. habe in dem "Statement" mit der Autorität des Chefs des Stabes international gegen ihn Stellung genommen. In dem Aktenvermerk habe er zu den dem Chef des Stabes in unsachlicher, verzerrter, verunglimpfender und zum Teil unwahrer Form vorgetragenen Beschwerden des Oberstleutnants K. über ihn und seine Dienstverrichtung Stellung genommen. Er habe weiterhin Verstöße des Oberstleutnants i.G. P., Vertrauensmann der Offiziere, gegen dessen gesetzliche Verpflichtungen nach § 35 SG, für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Disziplinarvorgesetzten und den Angehörigen seines Wahlbereichs beizutragen, seinen Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht. Dieser Aktenvermerk sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Der DDO, Oberst i.G. F., habe eine Aussprache zur Klärung der Angelegenheit angekündigt, aber nicht durchgeführt.
5.
In einem Personalgespräch, das daraufhin bei seinem personalführenden Referat P III 4 am 14. Januar 1985 stattfand, bat der Antragsteller in Kenntnis des Ablöseantrages um Versetzung zum 1. April 1985. Das darüber geführte Protokoll hat folgenden Wortlaut:
"1.) Verwendungsplanung
1
Aufgrund der gegenwärtigen Situation im Zuge der Antragstellung - ... ATAF vom 19.12.1984 - wird Z. ab 15.1.1985 zunächst bis 31.3.1985 zum ADVBw, B., - Dienstleistung gemäß Weisung DO - kommandiert.Eine fernschriftliche Verfügung wurde persönlich ausgehändigt.
2
Es wird geprüft, Z. u.U. ab 0485 zum ADVBw als DVOrgSTOffz u. RefLtr - A 15 - zu versetzen.3
Die weitere Verwendungsplanung wird mit Z. zu einem späteren Zeitpunkt erörtert.2.) Verwendungswünsche; Besonderheiten (private Probleme)
1
Mit der Kommandierung einverstanden.2
Unter den gegenwärtigen Umständen bittet Z. zum 1.4.1985 von der ... ATAF versetzt zu werden.3.) Stellungnahme zu den Verwendungswünschen
1
Der Versetzungswunsch des OTL Z. wird zur Kenntnis genommen. Es wird die Absicht verfolgt, ihn ab 0485 zum ADVBw zu versetzen. Sobald Einvernehmen erzielt worden ist, wird Z. hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.4.) Abschlußbemerkungen
1.
Es wird darauf hingewiesen, daß Verwendungsplanung und Stellungnahmen auf der gegenwärtigen Personallage beruhen, Verwendungen ab A 16 aufwärts bedürfen zudem der Verhandlung in den Personalberaterausschüssen sowie der Empfehlung des Insp.H. ggf. des StvGenInspBw. Ferner könne unvorhergesehene Entwicklung dazu führen, von den bevorstehenden Planungen abzuweichen.2.
Da Z. keine Einwände hat, wurde er angewiesen, diesen Vermerk seinem zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis zu geben.3.
Das Gespräch wurde in einer außerordentlich kameradschaftlichen Atmosphäre geführt.4.
Die Stellungnahme OTL Z. zum Antrag der ... ATAF vom 19.12.1984 wurde entgegengenommen."
Der Antragsteller hat das Protokoll durch seine Unterschrift bestätigt. Er wurde daraufhin, unter vorangehender Kommandierung ab 15. Januar 1985, mit Wirkung vom 25. April 1985 zum DO MilA ADVBw nach B. versetzt. Die förmliche Versetzungsverfügung des BMVg - P III 4 - erging unter dem 1. April 1985.
Über die vom Antragsteller eingelegten Beschwerden vom 23. Dezember 1984 und 12. Januar 1985 hat der KG LFl mit seinen Beschwerdebescheiden vom 21. Februar 1985, 20. März 1985 und 5. Juli 1985 entschieden.
a)
Der KG LFl hat die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Dezember 1984, soweit sie sich gegen eine nach Ansicht des Antragstellers "unzulässige erzieherische Maßnahme" des DDO, Oberst i.G. F., richtet, mit Beschwerdebescheid vom 21. Februar 1985 als unbegründet zurückgewiesen. Oberst i.G. F. habe keine erzieherische Maßnahme beabsichtigt. Grund dieses Befehls sei vielmehr die Tatsache gewesen, daß dem Antragsteller am Vormittag des 19. Dezember 1984 durch seine alliierten Vorgesetzten deren Absicht eröffnet worden sei, ihn von seiner Verwendung ablösen zu lassen. Diese hätten es daher nicht für ratsam gehalten, daß der Antragsteller unter dem Eindruck dieser für ihn nachteiligen Maßnahme noch an der Annual Office Visit des Commanders HQ ... ATAF teilnehme. Oberst i.G. F. sei deshalb von internationaler Seite ersucht worden, dafür Sorge zu tragen, daß der Antragsteller bei der Veranstaltung nicht anwesend sei. Da Oberst i.G. F. ihn ohnehin zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und zu seiner Absicht, einen Ablöseantrag zu stellen, habe anhören müssen, habe er den Antragsteller zu diesem Zweck zu sich befohlen und sei durch die Wahl des entsprechenden Zeitpunkts auch dem Wunsch der alliierten Seite nachgekommen. Der gegebene Befehl sei unter diesen Umständen nicht nur als rechtmäßig, sondern auch als zweckmäßig anzusehen gewesen.
Soweit sich die Beschwerde vom 23. Dezember 1984 gegen das von Generalmajor Fl. abgegebene "Statement" vom 17. Dezember 1984 richtet, hat der KG LFl diese als im sachlichen Zusammenhang mit dem internationalen Ersuchen und dem daraus resultierenden Antrag auf Ablösung durch den DDO HQ ... ATAF ergangen angesehen und über diese zusammen mit der dagegen gerichteten Beschwerde vom 12. Januar 1985 mit Bescheid vom 20. März 1985 entschieden.
b)
Der Beschwerde des Antragstellers vom 12. Januar 1985 hat der KG LFl mit Bescheid vom 20. März 1985 insoweit stattgegeben, als der Antragsteller die Nichteröffnung eines als internationaler Beurteilungsvermerk zu behandelnden "Fitness-Report" des ehemaligen ACOS JISD, US-Colonel Mc C. vom Juli 1984 gerügt hat. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller in dem Bescheid mit, daß er Generalmajor Fl. angewiesen habe, ihm den "Fitness-Report" vorzulegen, damit er ihn dem Antragsteller zur Kenntnis bringen könne.
Im übrigen hat der KG LFl die Beschwerden des Antragstellers vom 23. Dezember 1984 und 12. Januar 1985, soweit sie sich gegen das "Statement" des COS, Generalmajor Fl., vom 17. Dezember 1984 gerichtet haben, in diesem Beschwerdebescheid nur insoweit für zulässig gehalten und über sie entschieden, als der Antragsteller mit seinen Beschwerden ein persönliches Fehlverhalten des Generalmajors Fl. gerügt hat. Die Beschwerden seien in dieser Hinsicht unbegründet.
Soweit Generalmajor Flade sein "Statement" zu dem Special Report in seiner Eigenschaft als COS HQ ... ATAF abgegeben habe, sei er zu der Stellungnahme nicht nur befugt gewesen, sondern diese sei auch wegen der Bedeutung des Vorgangs erforderlich gewesen. Generalmajor Fl. habe in dieser Stellungnahme auch zweifelsfrei erkennbar im wesentlichen eigene Erkenntnisse verwertet. Von einer ungeprüften pauschalen Übernahme von Vorwürfen, die vom ACOS JISD und vom DCOS Support gegen den Antragsteller erhoben worden seien, könne nicht die Rede sein.
c)
Mit Bescheid vom 5. Juli 1985 hat der KG LFl die Beschwerde des Antragstellers vom 12. Januar 1985 insoweit zurückgewiesen, als er sich mit dieser gegen den Wegversetzungsantrag des DDO HQ ... ATAF gewandt hat und soweit er in dem "Statement" des COS vom 17. Dezember 1984 einen Verstoß gegen die internationalen Beurteilungsbestimmungen gerügt hat.
Darüber hinaus hat der KG LFl in diesem Bescheid festgestellt, daß die Weisung des COS HQ ... ATAF vom 11. Januar 1985, mit der der DDO HQ ... ATAF angewiesen wurde, den Antragsteller an einer Dienstaufnahme am 14. Januar 1985 zu hindern, eine nicht gerechtfertigteÜberreaktion gewesen sei.
Der Ablöseantrag des DDO HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 sei im Übrigen dadurch gegenstandslos geworden, daß der Antragsteller im Verlaufe des Personalgesprächs bei seinem personalführenden Referat P III 4 am 14. Januar 1985 selbst die Wegversetzung beantragt habe, der seitens seines personalbearbeitenden Referats entsprochen worden sei. Die personalbearbeitende Stelle und sein Disziplinarvorgesetzter seien gebeten worden, die diesbezüglichen Unterlagen und Hinweise aus seinen Personalpapieren zu entfernen.
6.
Der Antragsteller hat gegen die Beschwerdeentscheidungen des KG LFl weitere Beschwerde eingelegt, und zwar gegen die Entscheidung vom 21. Februar 1985 unter dem 9. März 1985, gegen die Entscheidung vom 20. März 1985 unter dem 4. April 1985 und gegen die Entscheidung vom 5. Juli 1985 unter dem 15. Juli 1985.
Er hat seine weiteren Beschwerden zur Niederschrift des Inspekteurs der Luftwaffe (InspL) am 22. Mai 1985 (weitere Beschwerde vom 9. März und 4. April 1985) und 14. August 1985 (weitere Beschwerde vom 15. Juli 1985) unter weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vertrages begründet. Auf die Niederschriften wird Bezug genommen.
a)
Der InspL hat die weitere Beschwerde vom 9. März 1985 mit Bescheid vom 11. November 1985 (FüL/RB - Az 25-05-11 10/85) mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller sei dadurch, daß der damalige DDO HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., ihn am 19. Dezember 1984 auf 14.00 Uhr zu einer Anhörung wegen der Ablösung von seiner Verwendung zu sich befohlen habe, nicht in seinen Rechten verletzt worden. Der KG LFl habe zu Recht festgestellt, daß der Befehl keine erzieherische Maßnahme dargestellt habe. Da seine alliierten Vorgesetzten wegen seiner bevorstehenden Ablösung von seiner Verwendung es nicht für ratsam gehalten hätten, daß der Antragsteller nach Ankündigung einer solchen nachteiligen Maßnahme noch an dem Annual Office Visit des Commanders HQ ... ATAF teilnehme und Oberst i.G. F. ihn wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und seiner Absicht, einen Ablöseantrag zu stellen, noch vor Antritt seines Urlaubs hätte anhören müssen, sei der ihm erteilte Befehl rechtmäßig und auch zweckmäßig gewesen. Von einem unbefugten Hineinbefehlen in seinen internationalen Dienstplan könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Zeitpunkt der Meldung ausdrücklich mit den internationalen Vorgesetzten des Antragstellers abgestimmt worden sei. Schließlich sei es auch nicht als unrichtige Behandlung des Antragstellers anzusehen gewesen, daß Oberst i.G. F. entgegen seiner ursprünglichen Absicht keine Aussprache zwischen dem Antragsteller und den von ihm in seinem "persönlichen Aktenvermerk" vom 12. Juni 1984 genannten Offizieren herbeigeführt habe. Nach seinen Einzelgesprächen mit den betroffenen Offizieren und dem Antragsteller habe er nämlich durchaus zu der Auffassung gelangen können, daß eine Aussprache zu dem damaligen Zeitpunkt nicht mehr dringlich und geboten gewesen sei.
b)
Die weitere Beschwerde vom 4. April 1985 hat der InspL mit Beschwerdebescheid vom 11. November 1985 (Fü L/RB - Az 25-05-11 19/85) mit der Begründung zurückgewiesen, Gegenstand der Entscheidung sei nicht mehr das Beschwerdevorbringen, daß Generalmajor Fl. entgegen den Beurteilungsbestimmungen eine für den Antragsteller angeforderte internationale Beurteilung vom 5. Juli 1984 vor ihm zurückgehalten habe, da insoweit der Beschwerde durch den KG LFl stattgegeben worden sei. Soweit der Antragsteller geltend mache, Generalmajor Fl. habe mit seinem "Statement" vom 17. Dezember 1984 gegen Beurteilungsbestimmungen verstoßen, habe der KG LFl zu Recht festgestellt, daß Generalmajor Fl. als COS HQ ... ATAF nicht nur zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Special Report befugt gewesen sei, sondern darin auch zweifelsfrei erkennbar im wesentlichen eigene Erkenntnisse verwertet habe. Er habe auch keineswegs ungeprüft und pauschal Vorwürfe von anderer Seite gegen den Antragsteller übernommen. Die von Generalmajor Fl. in jenem "Statement" gezogenen Schlußfolgerungen in bezug auf das dienstliche Verhalten des Antragstellers beruhten vielmehr auf seinen eigenen Beobachtungen über dessen Person und Verhalten seit dem Beginn seiner dienstlichen Tätigkeit als DACOS JISD.
c)
Die weitere Beschwerde vom 15. Juli 1985 hat der InspL mit Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 1985 (Fü L/RB - Az 25-05-11 26/85) mit der Begründung zurückgewiesen, der KG LFl habe die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ablöseantrag des DDO HQ ... ATAF und das "Statement" des COS HQ ... ATAF vom 17. Dezember 1984 richte, zu Recht zurückgewiesen. Er sei ferner zu Recht davon ausgegangen, daß der Ablöseantrag des DDO HQ ... ATAF durch den in Kenntnis dieses Antrages durch den Antragsteller selbst am 14. Januar 1985 gestellten Versetzungsantrag gegenstandslos geworden sei.
Ausschlaggebend für den Ablöseantrag sei gewesen, daß sich nach der Bewertung der internationalen Vorgesetzten des Antragstellers in der Zusammenarbeit zwischen ihm und den anderen Offizieren des HQ ... ATAF erhebliche Mängel und Störungen des "Betriebsklimas" ergeben hätten. Derartige Mängel und Störungen dürften aber auch dadurch beseitigt werden, daß einer der beteiligten Soldaten auf eine andere Stelle versetzt werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob der für die Versetzung vorgesehene oder einer der anderen beteiligten Soldaten die Schuld an den Mängeln und Störungen trage. Entscheidend sei einzig und allein, ob durch eine derartige Versetzung eines der beteiligten Soldaten die festgestellten Mängel in der Zusammenarbeit abgestellt und die herbeigeführten Störungen beseitigt werden könnten. Da diese Absichten und Zwecke im vorliegenden Falle durch die Wegversetzung des Antragstellers hätten erreicht werden sollen und können, sei die Beantragung der Wegversetzung nicht zu beanstanden. Eine Aussage über die sonstigen Qualitäten seiner dienstlichen Tätigkeit in der JISD sei damit nicht verbunden gewesen. Im übrigen sei durch die Beantragung der Wegversetzung als solche auch nicht unmittelbar in die Rechte des Antragstellers eingegriffen worden. Dieses hätte erst durch die Maßnahme der Versetzung selbst geschehen können. In diesem Punkt sei jedoch der Antrag des DDO HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 durch die im Verlaufe des Personalgesprächs vom 14. Januar 1985 vom Antragsteller selbst beantragte Versetzung gegenstandslos geworden.
Durch die Command Group HQ ... ATAF sei auch kein unzulässiger Druck auf den Antragsteller ausgeübt worden, während des Personalgesprächs vom 14. Januar 1985 seine Wegversetzung selber zu beantragen. Dieser Antrag sei vielmehr vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem personalführenden Referat aus freien Stücken gestellt worden den. Hierbei sei nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller auf Grund der Erfolgsaussichten des Antrages seiner Vorgesetzten, ihn von seinem Dienstposten im HQ ... ATAF wegzuversetzen, subjektiv einen gewissen Druck empfunden habe, seiner Wegversetzung auf Antrag seiner Vorgesetzten durch einen eigenen Antrag zuvorzukommen.
Auch die Tatsache, daß das Truppendienstgericht Mitte - 1. Kammer - mit Beschluß vom 18. Juli 1985 den durch den DDO HQ ... ATAF am 18. Dezember 1984 gegen den Antragsteller verhängten Verweis und den diese Disziplinarmaßnahme bestätigenden Beschwerdebescheid des KG LFl vom 24. Januar 1985 aufgehoben habe, könne an der Rechtmäßigkeit der Beantragung seiner Wegversetzung nichtsändern. Das Truppendienstgericht habe die in der Disziplinarformel des gegen den Antragsteller verhängten Verweises gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mit der für eine disziplinare Maßregelung erforderlichen Sicherheit für nachgewiesen gehalten. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß seine Wegversetzung von seinem Dienstposten bei der ... ATAF wegen der Mängel und Störungen der Zusammenarbeit zwischen den Offizieren des HQ ... ATAF nicht - mit Aussicht auf Erfolg - hätte beantragt werden dürfen. Seine Wegversetzung zur Beseitigung von Spannungen sei nämlich nicht davon abhängig gewesen, ob der gegen ihn verhängte Verweis aufrechterhalten werden konnte oder nicht. Schließlich begegne auch die Feststellung des KG LFl, daß Generalmajor Fl. durch sein "Statement" nicht gegen die internationalen Beurteilungsbestimmungen (Central Region (CR) Directive 40-1, Section III Annex A, Nr. 4 j Abs. 2) verstoßen habe, keinen Bedenken, da Generalmajor Fl. als Stellungnehmender (endorser) durchaus berechtigt gewesen sei, die von ihm erwähnten Zeiträume in sein "Statement" miteinzubeziehen.
7.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidungen des InspL die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt, und zwar
- gegen die ihm am 19. November 1985 ausgehändigten Bescheide vom 11. November 1985 (Fü L/RB - Az 25-05-11 10/85 und 19/85) mit beim InspL am 3. Dezember 1985 eingegangenen Schreiben vom 2. Dezember 1985,
- gegen den ihm am 6. Januar 1986 ausgehändigten Bescheid vom 6. Dezember 1985 (Fü L/RB - Az 25-05-11 26/85) mit einem am 20. Januar 1986 beim InspL eingegangenen Schreiben vom 18. Januar 1986.
Der InspL hat die Anträge vom 2. Dezember 1985 unter dem 16. Januar 1986 (Verfahren 1 WB 10/86 = Fü L/RB 10/85, Verfahren 1 WB 11/86 = Fü L/RB 19/85), den Antrag vom 18. Januar 1986 unter dem 5. März 1986 (Verfahren 1 WB 42/86 = Fü L/RB 26/85) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8.
Der Antragsteller beantragt:
- a)
(Verfahren 1 WB 10/86)
festzustellen, daß der Befehl des DDO HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., vom 19. Dezember 1984, mit dem ihm, dem Antragsteller, befohlen wurde, sich am gleichen Tage von 14.00 bis 14.15 Uhr bei ihm zu melden, rechtswidrig gewesen sei;
- b)
(Verfahren 1 WB 11/86)
festzustellen,
- 1.
daß das "Statement by Chief of Staff on the Special Report concerning the unsuitability of Lieutnant Colonel Z." vom 17. Dezember 1984 rechtswidrig gewesen sei;
- 2.
daß die Anträge des ACOS PANDA HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 und des DDO HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 auf Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten rechtswidrig gewesen seien;
- 3.
die Kosten der Verfahren dem BMVg aufzuerlegen.
- c)
(Verfahren 1 WB 42/86)
- 1.
den Ablösungsantrag und die damit verbundene Ablösung von dem Dienstposten bei der ... ATAF für rechtswidrig zu erklären und die Ablösung aufzuheben;
hilfsweise, festzustellen, daß der Ablösungsantrag und die damit verbundene Ablösung rechtswidrig gewesen seien;
- 2.
festzustellen, daß
das "Statement" des Generalmajors Fl. zur internationalen Beurteilung (IER),
die Zurückhaltung des IER des ehemaligen ACOS, Colonel Mc C., rechtswidrig gewesen seien.
Unter Wiederholung der bereits für seine Beschwerden vorgebrachten Begründungen trägt der Antragsteller ergänzend vor:
Im Rahmen des gegen ihn von seinen Vorgesetzten betriebenen Ablösungsverfahrens hätten diese ihm gegenüber eine Reihe von rechtswidrigen Einzelmaßnahmen verfügt, alle mit dem Ziel, ihm zu schaden und ihn im internationalen Bereich verächtlich zu machen. Mit seinen Anträgen strebe er daher eine Rehabilitierung an.
Alle Anzeichen würden dafür sprechen, daß der "Wunsch der alliierten Seite" nach Ablösung von seiner Verwendung bei der ... ATAF sehr intensiv von Oberst i.G. F., als zunächst stellvertretendem DDO und dann DDO, sowie dem COS, Generalmajor Fl., an seine alliierten Vorgesetzten herangetragen und durch die Art der Darstellung provoziert worden sei. Sowohl der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages als auch der KG LFl hätten ihr starkes Befremden über die Verfahrensweise seiner Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht. Bei einer korrekten Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch seine Vorgesetzten wäre es zu den Auseinandersetzungen und somit zu den Beschwerdeverfahren nicht gekommen. In seinem Schreiben an den Wehrbeauftragten vom 27. März 1985 habe der KG LFl hierzu ausgeführt:
"Es fällt auch auf, daß der ChdSt ... ATAF OberstLt Z. gegenüber erst tätig geworden ist, nachdem die Funktion des nächsten Disziplinarvorgesetzten ... von ihm auf Oberst i.G. F.übergegangen war. Persönlichkeit und, Verhalten des Oberstlt Z. waren Generalmajor Fl. schon viel früher bekannt und hätten ihn als nächsten Disziplinarvorgesetzten bereits eher veranlassen müssen, steuernd einzugreifen. Ein rechtzeitiger Eingriff hätte möglicherweise verhindert, daß ein Ablöseantrag hätte gestellt werden müssen. ... Dies gilt um so mehr, als nach meiner Auffassung Oberstlt Z. für die klimatischen Störungen in der JISD zwar erheblich, aber nicht allein verantwortlich gewesen ist.
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß auch die beiden anderen deutschen Offiziere in der JISD nicht die erforderliche Toleranz und menschliche Größe aufgebracht haben, die eine erträgliche Zusammenarbeit mit Oberstlt Z. ermöglicht hätten.
Ich bin der Überzeugung, daß mit mehr menschlichem Verständnis und einer frühzeitigen, sachgerechten Reaktion des Disziplinarvorgesetzten auf die sich abzeichnenden Spannungen eine derartige schwerwiegende Lösung vermieden worden wäre."
Der von ihm angefochtene Befehl des DDO, sich am 19. Dezember 1984 um 14.00 Uhr bei ihm zu melden, sei rechtswidrig gewesen, denn Grundlage für Befehle könnten nicht Wünsche der Alliierten, sondern nur Gesetze und Dienstvorschriften sein. Der Befehl hätte von den Alliierten ergehen müssen.
Soweit gerügt werde, daß der COS, Generalmajor Fl., seine Vorgesetztenstellung genutzt habe, um zu seinem, des Antragstellers, Nachteil tätig zu werden, ergebe sich dies schon daraus, daß dieser sich unmittelbar mit Fernschreiben an den KG LFl und an den BMVg - P III 4 - gewandt habe, um die Ablösung zu erwirken. Hierzu gehöre auch dieÜbernahme ungeprüfter Vorwürfe in das "Statement". In diesem Zusammenhang wäre der COS zur Prüfung der Vorgänge im Rahmen seiner Dienstaufsichtspflicht verpflichtet gewesen. Es handele sich hier nicht um die Verselbständigung "eines anderen gesetzlich normierten gerichtlichen Verfahrens". Die gerügten Verhaltens- und Verfahrensweisen seiner Vorgesetzten ihm gegenüber seien sozusagen Elemente eines Dauerdelikts. Der Disziplinarvorgesetzte habe ständig durch tatsächliche Handlungen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung die Rechte seines Untergebenen verletzt, um damit nicht unmittelbar, sondern eher mittelbar Rechtswirkungen zu erzielen. Dagegen müsse sich der Soldat auch durch Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wehren können. Denn aus solchen rechtswidrigen Einzelmaßnahmen könnten weitere Maßnahmen gegen den Soldaten erwachsen, gegen die er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg wehren könne. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn durch die tatsächlichen Handlungen des Disziplinarvorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Soldaten das Klima in der Dienststelle derart leide, daß sich die personalführende Stelle zu einer sogenannten Entspannungsversetzung veranlaßt sehe. Aus denselben Erwägungen könne auch die Anfechtung einer Maßnahme nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren stehe. Hier müsse unterschieden werden, ob die Maßnahme oder Erklärung allein dem anderen Verfahren zugerechnet werden könne, ob diese Maßnahme eigentlich gar nicht das andere Verfahren betreffe bzw.über dieses Verfahren hinauswirke und auch wirken solle, und ob die Maßnahme überhaupt Teil eines anderen Verfahrens ist oder ob sie selbständig nur scheinbar im Zusammenhang mit anderen Verfahren stehe und objektiv überhaupt nicht dazu gehöre. In den beiden letzteren Fällen müsse sie selbständig anfechtbar sein.
Hinsichtlich des mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffenen "Statement" des COS, Generalmajor Fl., stehe fest, daß der DtA ... ATAF dem KG LFl disziplinar unterstehe. Die Auffassung, die Generalmajor Flade in einem an den Leitenden Rechtsberater Luftflottenkommando gerichteten Schreiben vom 22. Januar 1985 vertreten habe, wonach er, der Antragsteller, sich bei seinem nationalen Disziplinarvorgesetzten nicht über Handlungen oder Unterlassungen beschweren könne, die in die Zuständigkeit von Generalmajor Fl. als COS ... ATAF fielen, weil dieser insoweit nur seinem NATO-Vorgesetzten, dem Commander ... ATAF, unterstehe, sei falsch. In dem "Statement" seien Vorwürfe durch Generalmajor Fl. wiederholt worden, die er nur als DDO, also als nationaler Vorgesetzter, auf Grund seiner, des Antragstellers, Meldungen erfahren haben könne. Die durch Generalmajor Fl. in seinem "Statement" unterstützten Vorwürfe seien in einem "Special Report" festgehalten, der ausdrücklich Teil des IER sei. Die in dem "Statement" unter Nrn. 5, 6 und 7 enthaltenen Ausführungen bezögen sich auf rein nationale Angelegenheiten, bei denen er, der Antragsteller, völlig korrekt vorgegangen sei, um Generalmajor Fl. in seiner damaligen Eigenschaft als DDO HQ ... ATAF über Spannungen zu berichten und ihn zu einer Klärung zu veranlassen. Diese hätten in einer internationalen Stellungnahme nichts zu suchen.
Soweit er sich gegen den internationalen und nationalen Ablösungsantrag vom 19. Dezember 1984 gewandt habe, müsse der Antrag zulässig sein. Es sei zulässig, sich bereits bei Bekanntwerden einer beabsichtigten Maßnahme zu beschweren. Dem Antrag auf sofortige Ablösung sei nicht entsprochen worden, weil die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Daraus werde ersichtlich, daß insoweit der DDO ... ATAF und der COS rechtswidrige Maßnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Solche Maßnahmen seien bei internationaler Verwendung von Offizieren nicht üblich und deshalb in besonderem Maße geeignet, die Reputation des Offiziers bei seinen deutschen und den internationalen Kameraden und Vorgesetzten zu schädigen. Eine förmliche Ablösung vom Dienstposten sei auch bei der ... ATAF nie erfolgt, denn die Personalabteilung habe ihn zunächst kommandiert, um ihn aus der Schußlinie seiner Vorgesetzten zu nehmen. Die Versetzung sei in seinem Falle ausgesprochen worden, weil sich später herausgestellt habe, daß eine Aufhebung der Kommandierung und seine Rückkehr auf seinen Dienstposten wegen der obwaltenden Umstände nicht sinnvoll erschienen sei.
Der Ablösungsantrag und die damit verbundene Ablösung von dem Dienstposten bei der ... ATAF seien im übrigen rechtswidrig zustandegekommen. Der COS habe den DDO ... ATAF am 11. Januar 1985 angewiesen, seine, des Antragstellers, Dienstaufnahme am 14. Januar 1985 zu unterbinden. Bereits am 9. Januar 1985 hatte er mit Fernschreiben an den KG LFl und das personalführende Referat P III 4 die Forderung gestellt, dafür zu sorgen, daß er, der Antragsteller, seinen Dienst nicht wiederaufnehme. Damit sei sein personalführendes Referat P III 4 unter Druck gesetzt worden. Die von seinen Disziplinarvorgesetzten und dem COS ... ATAF betriebene Ablösung sei weder in der rechtlich vorgeschriebenen Form erfolgt noch sei sie sachlich gerechtfertigt gewesen. Seine Erklärungen in dem Personalgespräch beim BMVg - P III 4 - vom 14. Januar 1985 fechte er im übrigen wegen Täuschung und Irrtums an. Auch das "Statement" des Generalmajors Flade zum IER sei rechtswidrig. Dieser habe "seine Stellung als Chief of Staff ... ATAF dazu benutzt, um Querelen im Bereich der ihm unterstellten deutschen Soldaten ... kraft seiner dienstlichen Stellung zu unterstützen". Das ergebe sich daraus, daß die angefochtene Stellungnahme unter Verletzung der entsprechenden Vorschriften zustandegekommen sei. Die Zurückhaltung des IER vom Juni 1984 verletze ihn in seinen Rechten. Die Zurückhaltung beruhe offenbar darauf, daß dieser IER für ihn zu günstig gewesen sei und den deutschen Vorgesetzten nicht in ihre Absicht gepaßt habe, ihn von seinem Dienstposten zu verdrängen.
Im übrigen habe der BMVg - P II 5 - seinem Antrag vom 26. März 1985 auf Aufhebung und Vernichtung des Ablösungsantrages nebst Anlagen mit einem ihm am 1. Juli 1986 zugegangenen Schreiben ohne Datum entsprochen. Der Vernichtung der Aktenstücke habe er, der Antragsteller, bis zur Beendigung aller anhängigen Beschwerdeverfahren widersprochen.
Gegen die internationale Beurteilung (IER) habe er eine internationale Beschwerde eingelegt, über die bis heute noch nicht entschieden worden sei.
9.
Der InspL beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er trägt vor, weder seien die durch den Antragsteller genannten Querelen innerhalb der JISD des HQ ... ATAF durch die nationalen Vorgesetzten in den integrierten Bereich hineingetragen noch seien die Wünsche der Alliierten nach Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten als DACOS JISD den Alliierten durch die nationalen Vorgesetzten nahegelegt und aufgedrängt worden. Wenn der KG LFl auch einzelne Maßnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers als unzweckmäßig und andere Maßnahmen in Beschwerdeentscheidungen als rechtswidrig angesehen habe, so habe er die Beantragung der Ablösung des Antragstellers dennoch befürwortet. Von gezielt gegen den Antragsteller gerichteten Aktionen, Übereifer und mysteriösem Verschwinden eines "Fitness-Reports" - hinsichtlich dieser Behauptung sei ein Beschwerdeverfahren beim BMVg anhängig - könne keine Rede sein.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es nicht ermessensfehlerhaft, daß der DDO HQ ... ATAF mit dem beanstandeten Befehl vom 19. Dezember 1984 auch einem Wunsch der alliierten Seite nachgekommen sei. In diesem Zusammenhang brauche nicht besonders hervorgehoben und begründet zu werden, daß eine reibungslose Zusammenarbeit innerhalb einer internationalen Kommandobehörde auch von der gegenseitigen Rücksichtnahme der ihr angehörenden Soldaten der einzelnen Nationen abhängig sei.
Es treffe auch nicht zu, daß der damalige COS HQ ... ATAF, Generalmajor Fl., seine Vorgesetztenstellung durch Abgabe des beanstandeten "Statements" vom 17. Dezember 1984 zum Nachteil des Antragstellers genutzt hätte oder daß der DDO HQ ... ATAF den Antrag, den Antragsteller von seinem Dienstposten abzulösen, nur in der Absicht gestellt hätte, den Ruf des Antragstellers zu schädigen. Im übrigen hätten diese Anträge nicht zur Ablösung des Antragstellers geführt. Auf den Antragsteller sei kein Druck ausgeübt worden, seine Versetzung selber zu beantragen. Gegenteiliges könne auch aus dem teilweise stattgebenden Beschwerdebescheid des KG LFl vom 5. Juli 1985 nicht geschlossen werden. In jenem Beschwerdebescheid habe der KG LFl lediglich als unnötigeÜberreaktion beanstandet, daß dem Antragsteller die Dienstaufnahme am 14. Januar 1985 verwehrt werden sollte.
Der Antrag auf Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten sei erforderlich gewesen zur Beseitigung der in der JISD der ... ATAF entstandenen Spannungen und sei daher rechtens. Es könne auch keine Rede davon sein, daß der Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte - 1. Kammer - vom 18. Juli 1985 dem Ablösungsantrag die Grundlage entzogen habe. Sein Wortlaut widerlege insoweit die Behauptungen des Antragstellers. Entgegen der Darstellung des Antragstellers seien die Spannungen innerhalb der JISD ... ATAF nicht von anderen deutschen Offizieren, sondern von dem Antragsteller selbst ausgegangen. Daher habe sich die alliierte Seite mit "Request for the Immediate Reassignment of Lieutnant Colonel NHJ Z. from HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984" genötigt gesehen, die Forderung zu erheben, daß der Antragsteller nicht wieder im HQ ... ATAF erscheine.
Generalmajor Fl. als COS HQ ... ATAF sei auch zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Special Report" nicht nur befugt gewesen, sondern habe darin auch zweifelsfrei erkennbar im wesentlichen eigene Erkenntnisse verwertet. Er habe auch keineswegs ungeprüft und pauschal Vorwürfe, die von anderer Seite gegen den Antragsteller erhoben worden waren, übernommen. Die von Generalmajor Fl. in seinem "Statement" gezogenen Schlußfolgerungen in bezug auf das dienstliche Verhalten des Antragstellers beruhten vielmehr auf seinen eigenen Beobachtungen der Person und des Verhaltens des Antragstellers seit dem Beginn dessen dienstlicher Tätigkeit als DACOS JISD. In dem "Statement" habe Generalmajor Fl. nicht nur seine Beobachtungen, sondern auch seine Bemühungen geschildert, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den anderen Offizieren der JISD zu erreichen.
10.
Mit einem an den BMVg gerichteten Schreiben vom 26. März 1985 beantragte der Antragsteller "die Aufhebung und Vernichtung des Ablösungsantrags DDO ... ATAF vom 19. Dezember 1984 und der damit vorgelegten Anlagen". Der BMVg - P II 5 - hat dem Antrag "unter Einbeziehung nachträglich geäußerter Erweiterungsbegehren" mit einem dem Antragsteller am 1. Juli 1986 zugegangenen Schreiben ohne Datum entsprochen. Die am 12. Juli 1986 vorgesehene Vernichtung der in dem Schreiben einzeln aufgeführten Schriftstücke erfolgte jedoch nicht, weil der Antragsteller dem widersprochen hat.
11.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 5/86, 1 WB 12/86, 1 WB 41/86, 1 WB 43/86 und die Akten des Truppendienstgerichts Mitte - 1. Kammer - M 1 BLc 7/85 - wurden beigezogen. Die Personalstammakten des Antragstellers haben vorgelegen.
II
1.
Der Antragsteller wendet sich in den Verfahren 1 WB 11/86 und 1 WB 42/86 in erster Linie gegen die Ablösungsanträge des ACOS PANDA der ... ATAF und des DDO HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984. Insoweit gleichen sich die Anträge weitgehend. Bei sachdienlicher Auslegung ist davon auszugehen, daß er in diesen Verfahren beantragt,
- a)
den Ablösungsantrag des ACOS PANDA HQ ... ATAF und des DDO beim HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 aufzuheben,
hilfsweise:
festzustellen, daß der Ablösungsantrag des DDO HQ ... ATAF rechtswidrig war;
- b)
festzustellen, daß die Stellungnahme (Statement) des Chef des Stabes (COS) ... ATAF, Generalmajor Fl., vom 17. Dezember 1984 rechtswidrig war.
Soweit er darüber hinaus in dem Verfahren 1 WB 10/86 beantragt, festzustellen, daß der Befehl des DDO HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., vom 19. Dezember 1984, mit dem ihm befohlen wurde, sich am gleichen Tage von 14.00 bis 14.15 Uhr bei diesem zu melden, rechtswidrig war, und in dem Verfahren 1 WB 42/86 die Feststellung begehrt, daß die Zurückhaltung des IHR des ehemaligen ACOS, Colonel Mc C., rechtswidrig war, stehen diese Anträge in tatsächlichem Zusammenhang mit den Vorgängen, die zu dem Ablösungsantrag geführt haben. Es ist deshalb angezeigt, die Verfahren 1 WB 10/86, 1 WB 11/86 und 1 WB 42/86 in entsprechender Anwendung des § 93 VwGO zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung zu verbinden.
2.
Die form- und fristgerecht gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg.
a)
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Ablösungsanträge des ACOS PANDA HQ ... ATAF und des DDO HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 begehrt, haben der KG LFl und der InspL die Beschwerde und weitere Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
aa)
Der gegen den Antrag des ACOS PANDA HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984 gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil gegen einen Vorgesetzten ausländischer Streitkräfte eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht statthaft ist (Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 1 RdNr. 40). Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO kann nur ein Vorgesetzter der Bundeswehr im Sinne des § 1 Abs. 4 SG sein, d.h. er muß organisatorisch in den Aufbau der Bundeswehr eingegliedert sein, in einem festen Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr stehen (BDHE 7, 159 f.).
bb)
Der sich auf den Antrag des ACOS PANDA stützende Ablösungsantrag des DDO HQ ... ATAF vom 19. Dezember 1984, der insoweit von einem der Bundeswehr angehörenden Disziplinarvorgesetzten gestellt wurde, hat dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Antragsteller in dem Personalgespräch vom 14. Januar 1985 von sich aus im Hinblick auf die bestehenden Spannungen seine Versetzung beantragt und der BMVg diesem Antrag entsprochen hat. Der BMVg - P II 5 - hat deshalb auch konsequenterweise angeordnet, daß die den Ablösungsantrag der ... ATAF betreffenden Unterlagen aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen und zu vernichten sind. Nach der Erledigung einer Maßnahme kann deren Aufhebung nicht mehr verlangt werden. Ein Anfechtungsantrag ist unzulässig.
Mit dem Einwand, die Versetzung sei nicht mit seinem, Einverständnis erfolgt, der "Vermerk über ein Personalgespräch" vom 14. Januar 1985 gebe den tatsächlichen Verlauf nicht korrekt wieder, der Versetzungswunsch sei ihm in den Mund gelegt worden, die für ihn zum Zeitpunkt des Personalgesprächs völlig unerwartete Situation und die Fehleinschätzung der Motivation seiner Personalbearbeiter hätten ihn getäuscht und dazu geführt, die Niederschriftüber das Personalgespräch zu unterschreiben, er fechte daher diese Erklärung ausdrücklich wegen Täuschung und Irrtums an, kann der Antragsteller die eingetretene Erledigung des Ablösungsantrags nicht erfolgreich in Frage stellen. Der Antragsteller hat das Protokoll über das Personalgespräch vom 14. Januar 1985 mit seiner Unterschrift in vollem Umfang bestätigt. Gegenstand dieses Gesprächs war aber, wie sich aus diesem Protokoll ergibt, die "Situation im Zuge der Antragstellung - ... ATAF vom 19.12.84"; der Antragsteller hat "unter den gegenwärtigen Umständen" um seine Versetzung "zum 1.4.1985 von der ... ATAF" gebeten. Der Ablösungsantrag des DDO ... ATAF war dem Antragsteller am 19. Dezember 1984 eröffnet worden, die entsprechenden internationalen Anträge und Dokumente waren ihm dabei ausgehändigt worden. Daß ein Oberstleutnant auf herausgehobenem Dienstposten derBesoldungsgruppe A 15 sich unter diesen Umständen über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand, muß bei der unmißverständlichen Fassung des Protokolls ausgeschlossen werden. Der Antragsteller bestreitet nicht, daß Spannungen zwischen ihm und anderen Offizieren des HQ ... ATAF bestanden. Wenn er den Ablösungsantrag auch nicht für gerechtfertigt hält und hielt, so muß er sich doch der Tragweite des von der ... ATAF gestellten Ablösungsantrages in vollem Umfange bewußt gewesen sein. Dies ist nicht nur aus der Formulierung des Protokolls, sondern Überdies aus seiner zu Protokoll des InspL am 14. August 1985 vorgebrachten Begründung für seine weitere Beschwerde vom 15. Juli 1985 und aus seiner in einem Schreiben an den Unterabteilungsleiter P III des BMVg vom 13. Januar 1985 enthaltenen Stellungnahme zu entnehmen, die er seinem personalführenden Referat in dem Personalgespräch am 14. Januar 1985 übergab. Er kann daher weder darüber getäuscht worden sein, um was es bei dem Gespräch ging, noch kann er zu dem eigenen Versetzungsantrag genötigt worden sein. Dies ist um so weniger anzunehmen, als der Antragsteller ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt hat, daß "das Gespräch ... in einer außerordentlich kameradschaftlichen Atmosphäre geführt" wurde. Im übrigen hätte aber auch eine Anfechtung der Erklärung vom 14. Januar 1985 wegen Irrtums und Täuschung, wie sie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28. November 1986 geltend macht, unverzüglich, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hatte, erfolgen müssen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies war aber spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall, als er gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Ablösung Beschwerde eingelegt hat, also im Januar 1985. Eine Anfechtung seiner Erklärung im November 1986 erfüllt die nach § 121 BGB für die Anfechtung einer Willenserklärung gesetzten Voraussetzungen nicht, sie ist nicht "unverzüglich", d.h. ohne vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung, erfolgt.
b)
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Ablösungsantrag des DDO ... ATAF rechtswidrig war, stellt dies in zulässiger Weise den Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag dar. Das hierfür nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist gegeben; es ist in dem vom Antragsteller geltend gemachten Interesse an einer Rehabilitierung zu sehen.
Der Antrag ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil der begehrten Feststellung keine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zugrunde liegt. Ein Ablösungsantrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Ablösungsantrag des DDO ... ATAF könnte gerichtlich nur nachgeprüft werden, wenn er bereits eine die Rechtssphäre des Antragstellers berührende hoheitliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zum Inhalt hätte. Dies ist nicht der Fall. Mit dem Antrag auf Ablösung eines Soldaten wendet sich der zuständige Disziplinarvorgesetzte unter Begründung seines Antrages an die zuständige personalführende Stelle, die über den Antrag nach Prüfung selbst zu entscheiden hat. Der Ablösungsantrag dient damit nur der innerdienstlichen Meinungsbildung, enthält selbst aber keine gegenüber dem Soldaten wirksame Entscheidung. Ein solcher Vorgang der innerdienstlichen Meinungsbildung kann nicht selbständig einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BDHE 7, 164 f.; Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 59/83). Eine den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Maßnahme enthält daher auch erst die Versetzungsverfügung selbst, die von den Wehrdienstgerichten nach Maßgabe des§ 17 WBOüberprüft werden kann. Der Soldat ist dadurch ausreichend geschützt, daß er das Verhalten seiner Vorgesetzten im Rahmen des Ablösungsantrages in dem Verfahren rügen kann, mit dem er sich gegen die an ihn gerichtete Maßnahme - die Versetzungsverfügung - selbst wendet. Die von dem Antragsteller selbst beantragte und daraufhin vom BMVg verfügte Versetzung hat der Antragsteller jedoch nicht angefochten; sie ist rechtsbeständig geworden.
c)
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß das "Statement" des Generalmajors Fl. rechtswidrig war, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.
Das "Statement" ist Teil des Ablösungsantrages. Ein Begehren, das darauf hinausläuft, einzelne Erklärungen und Verhaltensweisen eines am Verfahren beteiligten Offiziers herauszunehmen, kann nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrags gemacht werden.
Im übrigen wären die im "Statement" enthaltenen Ausführungen, soweit sie Beurteilungscharakter haben, nicht als selbständige Beurteilungen im Sinne der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 zu werten, die in dem in Nr. 168 a.a.O. niedergelegten, der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechenden Umfang, angefochten werden könnten. Das "Statement" dient insoweit nur der Begründung des Antrages auf Ablösung und ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Es findet auch als solches keinen Eingang in die Wertungslisten der Offiziere, wie dies bei den Beurteilungen der Fall ist. Mit dem Ablösungsantrag erledigen sich auch die den Antrag begründenden Stellungnahmen.
d)
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß der Befehl des DDO ... ATAF, Oberst i.G. F., sich am 19. Dezember 1984 von 14.00 bis 14.15 Uhr bei ihm zu melden, rechtswidrig war, ist der Antrag zulässig. Des sonst für einen Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO nachzuweisenden berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung bedarf es nicht, weil es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen Befehl gehandelt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).
Der angefochtene Befehl war nicht rechtswidrig. Der DDO ... ATAF erließ diesen Befehl im Zuge der in Nr. 109 der ZDv 20/6 geregelten Vorbereitung des Vorschlags der Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten durch die personalbearbeitende Stelle. Nach Nr. 109 Buchstabe a Satz 4 a.a.O. sind u.a. bei dem Vorschlag der Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten die Vorschriften über die Anhörung zu beachten, ist also der Soldat "zu Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm Nachteile bringen können", vor der Maßnahme, bei der sie verwertet werden, zu hören (Nr. 154 (a) ZDv 20/6). In den "Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen" (PERSKM) 1/84 ist hierzu klargestellt, daß die Anhörung vor Aufnahme in den Ablösungsvorschlag zu erfolgen hat. Mit seinem Befehl, der Antragsteller habe sich bei ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, ist daher der DDO einer ihm als Disziplinarvorgesetzten obliegenden dienstlichen Verpflichtung nachgekommen. Daraus ergibt sich aber auch, daß der Befehl eines Vorgesetzten, den dieser auf Grund einer ihm dienstlich obliegenden Verpflichtung erteilt, dem Untergebenen gegenüber keine erzieherische Maßnahme darstellen kann, wie dies der Antragsteller meint.
Welchen Zeitpunkt der Vorgesetzte für die Anhörung befiehlt, ist eine ihm vorbehaltene Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind, oder ob der Vorgesetzte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine solche Ermessensüberschreitung könnte dann vorgelegen haben, wenn die Teilnahme an der Annual Office Visit des Commanders HQ ... ATAF eine allen anderen dienstlich befohlenen Maßnahmen vorgehende Pflicht jedes Angehörigen des HQ ... ATAF gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt für die Meldung des Antragstellers bei Oberst i.G. F. ist unbestrittenermaßen inÜbereinstimmung mit dessen alliierten Vorgesetzten festgelegt worden.
War somit der angefochtene Befehl nicht rechtswidrig, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
e)
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, die Zurückhaltung des internationalen Beurteilungsvermerks (IER) des ehemaligen ACOS, Colonel Mc C., sei rechtswidrig gewesen, ist der Antrag unzulässig.
Der KG LFl hat mit Beschwerdebescheid vom 20. März 1985 der Beschwerde insoweit stattgegeben. Er hat festgestellt, daß die Zurückhaltung des Beurteilungsvermerks unzulässig war und den DDO ... ATAF angewiesen, ihm diesen Vermerk umgehend vorzulegen. Der Antragsteller hat die von ihm jetzt vom Senat begehrte Entscheidung damit bereits erhalten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung war deshalb von vornherein nicht gegeben.
3.
Nach alledem sind die Anträge auf gerichtliche Entscheidung teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Eckhardt
Köhler