Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1987, Az.: BVerwG 3 B 72.86
Antrag auf Beiordnung eines Anwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist; Beiordnung eines Rechtsanwalts (oder Rechtslehrers) bei Aussichtslosigkeit der Verteidigung gegen eine Klage; Anwendung der Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei rechtzeitigem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Fall der anwaltslosen Partei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 72.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 18.11.1986 - AZ: 6 K 2712/86
- nachfolgend
- BVerwG - 13.05.1987 - AZ: BVerwG 3 B 72.86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IFLA 1987, 119-120
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 1987 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen.
Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie hier für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - geboten, so hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hinreichend dargetan hat, daß sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat; jedenfalls erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos.
Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 1986 versäumt. Dabei ist es gleichgültig, ob sie gegen das von ihr beanstandete Urteil die ohne besondere Zulassung statthafte Revision wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen will. Beide Rechtsmittel müssen binnen eines Monats nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils eingelegt werden. Das angefochtene Urteil ist ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart der Klägerin am 2. Dezember 1986 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung durch Niederlegung beim Postamt 1 in Sindelfingen zugestellt worden, so daß die Rechtsmittelfrist am Freitag, dem 2. Januar 1987, um 24.00 Uhr abgelaufen war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Stuttgart durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt werden müssen. Das von der Klägerin unterzeichnete Schreiben vom 4. Dezember 1986 wahrt diese Frist - wie auch die Rechtsmittelbelehrung des Urteils erkennen läßt - nicht. Dies wurde der Klägerin zudem ausdrücklich durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Januar 1987 mitgeteilt.
Die Versäumung der Frist wäre nur dann unschädlich, wenn die Klägerin mit Erfolg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könnte. Die Wiedereinsetzung setzt aber voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.
Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin bisher keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gefunden. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, alles versucht zu haben, um dieses Hindernis unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu beseitigen. Schon deshalb erweist sich die eingetretene Fristversäumnis als nicht unverschuldet.
Nach der gefestigten Rechtsprechung aller Gerichte hat eine mittellose Partei einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie das Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingereicht hat. Wendet man die gleichen Grundsätze entsprechend auf die anwaltlose Partei an - so der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 67.85 -, dann hat sie einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alles getan hat, um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Dazu gehört unter anderem, daß sie innerhalb noch laufender Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt. Sie darf zwar die in der Rechtsmittelfrist liegende Überlegungsfrist, ob sie ein Rechtsmittelverfahren durchführen will, voll nutzen, denn aus dem Umstand, daß sie zunächst keinen Anwalt finden konnte, soll ihr kein Nachteil erwachsen. Andererseits muß im Interesse des Rechtsmittelgegners aber darauf geachtet werden, daß die Partei aus der Schwierigkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, keinen Vorteil zieht, den eine von vornherein vertretene Partei nicht hätte. Dies wäre weder dem Rechtsmittelgegner zuzumuten, noch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu vereinbaren.
Die Klägerin war in der Rechtsmittelbelehrung deutlich auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels und auf den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen worden. Wenn sie gleichwohl erst mit Schreiben vom 26. Januar 1987 - also mehr als drei Wochen nach Fristablauf - das Verwaltungsgericht Stuttgart um Beiordnung eines Rechtslehrers als Bevollmächtigten bat, so hat sie ohne die erforderliche Sorgfalt gehandelt. Den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts hätte sie noch während des Laufs der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht Stuttgart oder beim Bundesverwaltungsgericht, dessen Anschrift ebenfalls aus der Rechtsmittelbelehrung zu ersehen ist, einreichen können, und zwar ebensogut wie das Schreiben, das sie unter dem 4. Dezember 1986 an das Verwaltungsgericht Stuttgart gerichtet hat.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Schmidt
Sommer