Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1987, Az.: BVerwG 3 B 72.86

Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 72.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.11.1986 - AZ: 6 K 2712/86
BVerwG - 23.03.1987 - AZ: BVerwG 3 B 72.86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 1986 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das von der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart eingelegte Rechtsmittel ist als Nichtzulassungsbeschwerde zu werten. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 1 VwGO). Zu demselben Ergebnis hätte der Senat im übrigen kommen müssen, wenn er die Rechtsmittelschrift der Klägerin als Verfahrensrevision gewertet hätte. Ihr Begehren, ihr einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart beizuordnen, hat der Senat mit Beschluß vom 23. März 1987 abgelehnt. Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt auch nach dem Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 1987 nicht in Betracht. Wenn sie nunmehr geltend macht, daß sie sieben Wochen lang nicht habe schreiben können und "so manche Beschwerden vor und über das Weihnachtsfest bis Mitte Januar" gehabt habe, so hätte sie gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das ihr die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels unzumutbar erschwert haben soll, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Dies hat sie nicht getan. Das behauptete Hindernis, sich an das Gericht zu wenden, ist spätestens am 26. Januar 1987 entfallen, denn an diesem Tage hat sie ein ausführliches Schreiben an das Verwaltungsgericht Stuttgart gerichtet. In diesem Schreiben hat sie aber lediglich beantragt, ihr einen Rechtslehrer als Bevollmächtigten beizuordnen, und nicht erwähnt, daß sie bis dahin nicht habe schreiben können. Diese Behauptung wird zum ersten Mal in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 1987 an den Senat - also mehr als drei Monate später - aufgestellt. Im übrigen sind Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, Rechtsmittel gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. November 1986 einzulegen, nicht glaubhaft gemacht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer