Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1987, Az.: BVerwG 7 C 31.85
Telegraphenwege; Telefonleitung; Fernmeldelinien; Planfeststellungsverfahren; Beteiligung der Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 31.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.11.1981 - AZ: VRS I 94/79
- VGH Baden-Württemberg - 21.02.1984 - AZ: 10 S 684/83
Rechtsgrundlagen
- § 7 TWG
- § 1 PlVG
- Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 77, 134 - 139
- ArchivPF 1987, 438-440
- BWGZ 1987, 465
- DVBl 1987, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 780-782
- NVwZ 1987, 590-591 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1988, 240-241
Amtlicher Leitsatz
§ 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24. September 1935 ist - bei verfassungskonformer Auslegung - rechtsgültig. Die Vorschrift ist dahin auszulegen, daß ihr Anwendungsbereich sich auf Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung beschränkt und daß die Verständigung der von dem Vorhaben Betroffenen einen ausreichenden Informationsgehalt aufweisen muß, um diesen die Einschätzung des Maßes ihres Betroffenseins zu ermöglichen.
Bei der Entscheidung über den Anschluß eines Gemeindeteils an das Fernmeldenetz und die Ausführung durch ober- oder unterirdische Bauweise steht den Gemeinden - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren durch Anhörung und - materiellrechtlich - ein Anspruch darauf zu, daß die Post bei der Betätigung ihres Planungsermessens die sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen der Gemeinde nicht unberücksichtigt läßt.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Paetow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1984 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 1981 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. September 1978 und vom 6. April 1979 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die klagende Gemeinde wendet sich dagegen, daß die beklagte Deutsche Bundespost im Gemeindegebiet Telefonleitungen oberirdisch verlegen will.
Durch Bescheid vom 22. September 1978 teilte die Beklagte der Klägerin unter Übersendung einer Planzeichnung mit, sie habe die Absicht, im Wochenendgebiet M.-Nord oberirdisch Fernmeldeleitungen zu verlegen; hierfür sei das vereinfachte Planverfahren nach dem Gesetz vom 24. September 1935 angeordnet worden. Die Klägerin stimmte der Erweiterung des Fernmeldenetzes auf das Wochenendgebiet zu, widersprach aber der oberirdischen Verlegung. Sie möchte erreichen, daß die Leitungen entsprechend einer für Stromleitungen geltenden Bestimmung ihrer Ortsbausatzung für Wochenendhäuser vom 29. April 1960 aus Gründen des Landschaftsschutzes unterirdisch verlegt werden. Dies lehnt die Beklagte aus Kostengründen ab.
Die nach dem - im wesentlichen erfolglosen - Widerspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1979 erstrebt, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie seien verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Beklagte habe, da es hier um einen einfach gelagerten Fall gehe, zu Recht das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien angewandt. Auch inhaltlich seien die Bescheide nicht zu beanstanden.
Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des § 7 des Telegraphenwege-Gesetzes. Das Berufungsgericht gehe zu unrecht davon aus, daß sich ein Planfeststellungsverfahren nach dieser Vorschrift aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24. September 1935 erübrigt habe. Dieses Gesetz stehe nämlich mit dem Grundgesetz nicht in Einklang und sei deshalb ungültig. Außerdem hätten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden müssen, weil sie ihre (der Klägerin) durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Planungshoheit verletzten.
Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an und tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat das vereinfachte Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid vom 22. September 1978 ergangen ist, gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen in Anwendung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24. September 1935 (RGBl. I S. 1177) - PlVG - von einem Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) - TWG - abgesehen werden kann, lagen indessen nicht vor. Der Bescheid mußte deshalb - zusammen mit dem ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 6. April 1979 - als verfahrensfehlerhaft aufgehoben werden.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PlVG kann die Bundespost ein vereinfachtes Planverfahren anordnen, in dem von den Vorschriften des § 7 TWG über das Aufstellen, Mitteilen, Auslegen und Bekanntgeben eines Planes abgesehen werden darf. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, daß § 1 PlVG verfassungswidrig und damit nach Art. 123 Abs. 1 GG ungültig ist. Allerdings bedarf die Vorschrift der verfassungskonformen Auslegung. Die Verfahrensvereinfachung wäre rechtsstaatswidrig, wenn sie nur das - gewiß erstrebenswerte - Ziel einer Steigerung der Effektivität der Fernmeldeverwaltung im Auge hätte, die Rechtsstellung der von dem jeweiligen Planvorhaben Betroffenen aber nicht ausreichend berücksichtigte. Das Planfeststellungsverfahren des § 7 TWG dient der Klärung der Interessen der durch das Vorhaben Betroffenen; durch die Planfeststellung wird über diese Interessen entschieden. Daraus folgt, daß ein Planfeststellungsverfahren nur dann entbehrlich ist, wenn ein Interessenwiderstreit ersichtlich nicht besteht oder doch jedenfalls aus Gründen eines tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Sachverhalts nicht zu erwarten ist (vgl. z.B. die Regelungen in § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes und in § 36 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, denen derselbe Rechtsgedanke zugrundeliegt). Hieraus ergeben sich für den Anwendungsbereich und die Ausführung des § 1 PlVG folgende Konsequenzen:
1.
Die Erwartung, daß die Verfahrensvereinfachung nach § 1 PlVG nicht zu einer Schmälerung der Rechtsposition der Betroffenen führen wird, ist nur in einfach liegenden Fällen gerechtfertigt, in denen die Bundespost nach Lage der Dinge davon ausgehen kann, daß es des Planfeststellungsverfahrens nach § 7 TWG zur Konfliktbewältigung nicht bedarf. Der Anwendungsbereich des § 1 PlVG, der das Ermessen der beklagten Bundespost nicht ausdrücklich eingrenzt, beschränkt sich deshalb auf Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung. Auf Vorhaben, die im Tatsächlichen oder im Rechtlichen nicht leicht überschaubar sind oder die einen erheblichen Interessenwiderstreit erwarten lassen, erstreckt er sich nicht.
2.
Durch die Verständigung der Betroffenen von dem geplanten Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PlVG, die durch Verwaltungsakt erfolgt und nach § 1 Abs. 2 PlVG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats durch Erhebung des Widerspruchs anfechtbar ist, können die Mitteilung des Planes (§ 7 Abs. 2 TWG) sowie seine Auslegung und deren Bekanntmachung (§ 7 Abs. 3 TWG) ersetzt werden. Dies birgt die Gefahr eines Informationsdefizits. Die Verständigung muß deshalb einen ausreichenden Informationsgehalt aufweisen, um den Betroffenen die Einschätzung des Maßes ihres Betroffenseins zu ermöglichen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1978 mit der beigefügten Planzeichnung den Anforderungen an eine ausreichende Information genügt; denn das hier in Frage stehende Vorhaben fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 PlVG, weil es sich nicht um ein Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung handelt. Schon die Größenordnung des Vorhabens mit seinen Auswirkungen auf das Ortsbild läßt es fraglich erscheinen, ob das Vorhaben noch als unbedeutend angesehen werden kann. Aus den vorliegenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten der Beklagten ergibt sich, daß im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides vom 22. September 1978 19 Anträge von Antragstellern aus dem Wochenendgebiet auf Anschluß an das Fernsprechnetz vorlagen. Die Kosten der insgesamt über 3.000 m langen Fernmeldeleitung wurden von der Beklagten damals - bei oberirdischer Bauweise mit 80 Holzmasten - auf 24.000 DM geschätzt.
Mehr noch als der Umfang des Vorhabens hinderte das entgegenstehende Interesse der Klägerin, das Vorhaben als unbedeutend anzusehen. Die Klägerin war zwar mit der Erweiterung des Fernsprechnetzes auf das Wochenendgebiet M.-Nord einverstanden nicht aber mit der oberirdischen Verlegung der Fernmeldeleitungen, was der Beklagten ausweislich ihrer Akten auch bereits vor dem Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 22. September 1978 bekannt geworden war. Die Beklagte hätte deshalb von der Durchführung des vereinfachten Planverfahrens Abstand nehmen und ein Planfeststellungsverfahren nach § 7 TWG durchführen müssen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß das einer oberirdischen Verlegung entgegenstehende Interesse der Klägerin rechtlich nicht geschützt sei. Zwar trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, weil sie gegen das in ihrer Ortsbausatzung für Wochenendhäuser vom 29. April 1960 enthaltene Verbot von Freileitungen verstießen. Es kann hier offenbleiben, ob und in welchem Umfang durch eine Ortsbausatzuhg das bundesgesetzliche Fernmeldeleitungsrecht der Post eingeschränkt werden kann, denn im vorliegenden Fall werden die Fernsprechleitungen von der ortsrechtlichen Regelung nach deren Auslegung durch das Berufungsgericht, die für das Revisionsgericht maßgeblich ist (vgl. § 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO), nicht erfaßt. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht, wie die Revision meint, den bundesrechtlichen Begriff der Telegraphenlinie, sondern den § 6 der Ortsbausatzung ("Zuführung von elektrischem Strom zu den Grundstücken") ausgelegt. Wenngleich die Ortsbausatzung hiernach die oberirdische Verlegung der Fernsprechleitungen nicht verbietet, so folgt daraus doch nicht, daß das Interesse der Klägerin an unterirdischer Verlegung rechtlich unbeachtlich ist.
Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Anschluß einer Wochenendsiedlung an das Fernmeldenetz Sache der Post und nicht eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und damit auch keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde sei. Dies trifft zu. Unrichtig ist indessen die Annahme, hierdurch würden die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht berührt. Zu dem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gehört die Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen, die das Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Es verstieße gegen die Selbstverwaltungsgarantie, wenn die Gemeinde an Entscheidungen, die ihre eigene Infrastruktur gestalten, nicht beteiligt würde (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 28.85 - mit weiteren Nachweisen). Hieraus folgt, daß den Gemeinden bei der Entscheidung über den Anschluß eines Gemeindeteils an das Fernmeldenetz und die Ausführung durch ober oder unterirdische Bauweise - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren durch Anhörung und - materiellrechtlich - ein Anspruch darauf zusteht, daß die Post bei der Betätigung ihres Planungsermessens die sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen der Gemeinde nicht unberücksichtigt läßt. Hierzu zählt das Interesse der Klägerin an der Gestaltung ihres Ortsbildes jedenfalls dann, wenn eine solche Gestaltung durch ortsrechtliche Vorschriften mitgeprägt worden ist, die Freileitungen - wenn auch nur bezogen auf die Zuführung von elektrischem Strom - nicht gestatten.
Die Beklagte durfte hiernach nicht im vereinfachten Planverfahren entscheiden. Vielmehr ist ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 7 TWG erforderlich. In diesem Verfahren ist gewährleistet, daß die Klägerin angehört und ihr ortsgestalterisches Interesse gegenüber entgegenstehenden Interessen, insbesondere dem Interesse der Post an Kostenersparnis, abgewogen wird. Denn der durch das Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) in § 7 Abs. 2 TWG angefügte Satz 3 gilt auch für die Gemeinden (vgl. dazu das erwähnte Senatsurteil vom 18. März 1987). Danach ist, wenn durch das Planvorhaben - wie hier - öffentliche Belange der Gemeinde berührt werden, die Gemeinde rechtzeitig - schon vor dem Erlaß eines Planbescheides - zu beteiligen und ihre Stellungnahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Paetow