Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1987, Az.: BVerwG 1 WB 11/87
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 11/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 6. Januar 1987, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung des Luftflottenkommandos vom 20. November 1986 zum 5. Januar 1987 angeordneten Versetzung zum Systemzentrum der Luftwaffe E... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortiger Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich der Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 24/87
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen.
Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist gegeben, weil er derzeit nicht in der Lage ist, auf seinem vormaligen Dienstposten im Fernmeldebereich H tätig zu sein. Dem Antragsteller ist durch den Kommandeur des Fernmeldebereichs U die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen am 4. August 1986 entzogen worden, zugleich erfolgte die Entpflichtung von der Schutzwortverpflichtung. Der Antragsteller hat zwar gegen diese Maßnahmen des Kommandeurs des Fernmeldebereichs ... Beschwerde eingelegt, diese ist durch den Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos zurückgewiesen worden. Über die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 16. Dezember 1986, die keine aufschiebende Wirkung hat, ist noch nicht entschieden. Bei der Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers durften das Luftflottenkommando und der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) davon ausgehen, daß er die für seine Verwendung im Fernmeldebereich ... notwendige Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen nicht mehr besaß. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen als Voraussetzung für die Versetzung des Antragstellers incident mitprüft (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. August 1985 - 1 WB 17/85 = NZWehrr 1986, 130), kann das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung nicht verneint werden; denn der Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen erweist sich seinerseits bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Erfüllung des Verteidigungsauftrages ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint, weil er erpreßt, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhaltensweise darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig bewahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (vgl. BVerfGE 39, 334, 353) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73].
Der Vorgesetzte hat bei der ihm obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwGE 76, 52, 53) [BVerwG 12.01.1983 - 1 WB 60/79]. Die gerichtliche Nachprüfung einer den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 12. November 1985 - 1 WB 16/84 - und vom 12. Dezember 1985 - 1 WB 8/85 = NZWehrr 1986, 204). Diesen Grundsätzen läuft die Entscheidung des Kommandeurs Fernmeldebereich ... nicht offensichtlich zuwider. Auf Grund des vom BMVg geschilderten Sachverhalts, dem der Antragsteller letztlich nicht widersprochen hat, läßt sich nicht ausschließen, daß in der Person des Antragstellers wegen seiner homosexuellen Neigungen und wegen seines Umgangs in den entsprechenden Kreisen ein Sicherheitsrisiko liegen kann (vgl. BVerwG NZWehrr 1983, 112 = RiA 1983, 76; BVerwG Beschluß vom 11. April 1985 - 1 WB 152/84). Ob es letztlich gegeben ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der derzeit feststehende Sachverhalt läßt jedenfalls nicht den Schluß zu, die Maßnahmen des Kommandeurs Fernmeldebereich ... seien offensichtlich rechtswidrig. Sie durften damit von dem Luftflottenkommando der Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers zugrunde gelegt werden. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Änderung der Verwendung des Antragstellers ist deshalb im Eilverfahren zu bejahen.
Die Versetzung des Antragstellers ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig (BVerwGE 53, 325); denn der BMVg hat sich ausdrücklich bereiterklärt, die Versetzung mit allen Konsequenzen rückgängig zu machen, wenn sich die Begründung für die Versetzung letztlich als unzutreffend erweisen sollte.
Die Versetzung des Antragstellers zum Systemzentrum der Luftwaffe E... in B... ist auch nicht ermessensfehlerhaft; die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 1987 dargelegten negativen Auswirkungen der Versetzung sind nicht derart, daß sie nicht vorübergehend bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnten. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß sich der BMVg verpflichtet hat, den Antragsteller für den Fall, daß die Sicherheitsüberprüfung keine rechtlich relevanten Sicherheitsbedenken ergeben wird, d.h. wenn ihm der Sicherheitsbescheid der Stufe II verbleibt, so zu stellen, wie wenn er nicht versetzt worden wäre.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wolbring