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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 71.86

Verweigerung einer Entzugsbehandlung als Verletzung der Pflicht zur Wiederherstellung verlorengegangener Arbeitskraft; Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen krankheitsbedingter Dienstausfälle; Ausreichen einer Disziplinarmaßnahme mit erzieherischem Charakter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 71.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.04.1986 - AZ: II VL 9/86

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die dem Beamten obliegende Dienst- und Treuepflicht sowie die Verpflichtung, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und das Gehorsamkeitsgebot gebieten, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern etwa eingeschränkte oder gar ganz verlorengegangene Arbeitsfähigkeit so schnell und so gut wie nur eben möglich wieder herzustellen.

  2. 2.

    Absolute Alkoholabstinenz schuldet der Beamte seinem Dienstherrn nicht. Er hat sich nur insoweit enthaltsam zu zeigen, als es um Alkoholeinfluss oder -folgen im Dienst oder für die Dienstausübung geht.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Wilhelm Satony, Postbetriebsassistent Peter Scholz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer II - ... -, vom 23. April 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,

im März 1985 eine bewilligte Alkoholentziehungskur in der Klinik "S." nicht angetreten und sich geweigert zu haben, eine andere Langzeitalkoholentziehungskur durchzuführen.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. April 1986 in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen und einen zumindest fahrlässig begangenen Verstoß gegen die Pflicht zu rechtzeitiger Wiederherstellung der Arbeitskraft durch ärztliche Behandlung oder Teilnahme an einer Alkoholentziehungskur für gegeben gehalten; es hat die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Dienstentfernung des Beamten aber nicht für geboten erachtet. Dem Beamten sei weder nachzuweisen, seine Alkoholkrankheit schuldhaft herbeigeführt zu haben, noch könne ihm zum Vorwurf gemacht werden, in der Zeit von 1981 bis 1983 wiederholt alkoholbedingt dienstunfähig gewesen zu sein. Entscheidend sei allein, daß er sich im März 1985 nicht rechtzeitig einer Alkoholentziehungskur unterworfen und die ihm bewilligte Entzugsbehandlung in der Klinik "S." nicht angetreten habe. Er habe sich dadurch bewußt und gewollt über Hinweise, Belehrungen und Warnungen hinweggesetzt, die ihm wegen fortgesetzten Alkoholmißbrauchs erteilt worden seien. Er habe insoweit jedoch mit verminderter Schuld gehandelt, da er aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit vom Alkohol nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten in vollem Umfang zu steuern.

3

Erschwerend wirke sich andererseits aus, daß er die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit um mindestens sechs Monate verzögert habe. Wenn er die vorgesehene Entziehungskur am 1. März 1985 angetreten hätte, so wäre sie nach ordnungsgemäßem Verlauf nach sechs Monaten beendet und er spätestens vom 1. Oktober 1985 an wieder dienstfähig gewesen. Stattdessen verrichte er seit sechs Monaten seinen Dienst nicht mehr. Die positive Entwicklung des Beamten, die darin zum Ausdruck komme, daß er sich nach einer Entgiftungsbehandlung im ... Krankenhaus in ... nunmehr in die Behandlung seines Hausarztes begeben und auch einer Selbsthilfegruppe angeschlossen habe und regelmäßig an Gruppen- wie Einzeltherapien teilnehme, rechtfertige es, anstelle der beantragten Dienstentfernung auf Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu erkennen.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner auf Dienstentfernung des Beamten gerichteten Berufung, zu deren Begründung er geltend macht: In der Annahme, die Entwicklung des Beamten habe nach der Entgiftungsbehandlung einen positiven Verlauf genommen, könne dem Bundesdisziplinargericht nicht gefolgt werden. Es treffe nämlich nicht zu, daß der Beamte keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Als er am 7. Mai 1986 bei der Personal- und der Sozialstelle des Postamts ... vorgesprochen und um einen Vorschuß auf die von ihm erwartete Nachzahlung nachgesucht habe, habe er unter Alkohol gestanden, wie durch Zeugen bestätigt werden könne. Als er am 15. Mai 1986 von mehreren Dienstkräften des Postamts in seiner Wohnung aufgesucht worden sei, hätten in seiner Küche mehrere leere Sekt- und Rotweinflaschen gestanden, und in einer Plastiktüte am Türgriff der Küche hätten sich mehrere leere Boonekamp-Flaschen befunden. Auch an diesem Tag habe der Beamte unter dem Einfluß von Alkohol gestanden und eingeräumt, am Morgen des Tages aus Anlaß des Geburtstages seiner Freundin schon drei bis vier Gläser Wein getrunken zu haben. Auch dies wie die Erklärung des Beamten, sein Auftritt vor dem Bundesdisziplinargericht sei "Spitze" gewesen, weil er ein bis zwei Tage zuvor extra nichts mehr getrunken habe, könnten durch Zeugen bestätigt werden.

5

Unter diesen Umständen lasse auch die Einzeltherapie, der sich der Beamte bei seinem Arzt unterziehe, keine günstige Prognose zu. Nur bei hochmotivierten und differenzierten Patienten, die noch nicht sehr stark abhängig seien, sei eine solche Behandlung erfolgversprechend. Zu diesem Personenkreis gehöre der Beamte nicht. Patienten seiner Art sei in der Regel nur mit einer stationären Behandlung zu helfen. Da der Beamte eine solche Behandlung verweigere, habe er vorsätzlich seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Das mache die disziplinare Höchstmaßnahme unabweislich, zumal Milderungsgründe nicht vorlägen, insbesondere eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht vorliege.

6

II.

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung hält er folgenden Sachverhalt für erwiesen:

7

Der im Mai 1954 geborene Beamte trat am 1. September 1971 als Postjungbote beim Postamt ... in den Dienst der Deutschen Bundespost. Nach Ablegen der Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er im März 1974 zum Beamten ernannt, im März 1976 zum Postoberschaffner und im Mai 1977 zu Posthauptschaffner befördert und im März 1982 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Er war stets im Briefzustelldienst eingesetzt und wurde - als willig, interessiert, gewissenhaft und zuverlässig bezeichnet - bis zu seiner letzten Beförderung günstig beurteilt. Erstmals im Januar 1982 wurde vermerkt, daß er sorgfältiger und genauer sein müßte, und 1985 wurde von seinem Beschäftigungsamt erklärt, daß er eine sorgfältige und genaue Arbeitsweise vermissen lasse und an den wenigen Tagen, an denen er überhaupt Dienst verrichte, alles andere als ein hervorragender Mitarbeiter sei. Straf- und disziplinarrechtlich ist er wie folgt belastet:

  • Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. März 1979 wurde gegen ihn wegen am 19. November 1978 begangener Unfallflucht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
  • Das dieserhalb veranlaßte Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung des Amtsvorstehers des Postamts ... vom 6. April 1979 im Hinblick auf §§ 27, 14 BDO eingestellt mit der Maßgabe, daß eine Geldbuße angemessen gewesen wäre, diese mit Rücksicht auf die bereits verhängte Strafe aber nicht erforderlich sei.
  • Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 1981 wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Er hatte am Abend des 20. Februar 1981 am Steuer eines Pkw's am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 Promille absolut fahruntüchtig war, und hatte ein Polizeidienstfahrzeug behindert.
  • Im sachgleichen Disziplinarverfahren wurde gegen ihn durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts ... vom 8. Juni 1982 - er war damals noch nicht Beamter auf Lebenszeit - eine Geldbuße von 400 DM verhängt.

8

Durch Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 19. April 1985 ist der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 1. bis 4. März 1985 gemäß § 9 BBesG festgestellt worden. Der Bescheid ist unanfechtbar.

9

Seit dem 4. Juli 1985 ist der Beamte unter Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gemäß §§ 91, 92 BDO vorläufig des Dienstes enthoben.

10

Am 7. Mai 1984 wurde der Beamte, der seit 1981 auffallend häufig erkrankt und 1981 an 172, 1982 an 116 und 1983 an 271 Tagen krankheitsbedingt seinem Dienst ferngeblieben war, von dem Vertragsarzt der Deutschen Bundespost, Dr. med. K., untersucht. Dr. K. äußerte in seinem Untersuchungsbefund keinen Zweifel, daß bei dem Beamten ein "Beta-Alkoholismus" vorliege (psychische Abhängigkeit vom Alkohol, die durch Milieuzwänge noch verstärkt wird) und daß die überdurchschnittlich hohe Zahl von Krankentagen nach Anamnese und Befund auf die Alkoholkrankheit zurückzuführen sei. Der Beamte hatte auch bereits am 27. Oktober 1983 in der Fachklinik M. eine Alkoholentziehungskur angetreten, die Kur aber schon nach rund drei Wochen am 21. November 1983 aus eigenem Entschluß abgebrochen, weil er sich selbst als geheilt empfand. Nach eigenen Angaben lebte er in den ersten drei Monaten nach Abbruch der Kur alkoholabstinent; dann sprach er aber - wie er sagt, weil ihn seine damalige Lebensgefährtin verlassen hatte - dem Alkohol wieder zu.

11

Im Jahre 1984 blieb er wiederum an 246 Arbeitstages krankheitsbedingt seinem Dienst fern, vom 3. Oktober 1984 ab ohne Unterbrechung. Er wurde daraufhin am 16. Januar 1985 von dem Postbetriebsarzt Dr. T. untersucht, der die schon von Dr. K. festgestellte Alkoholabhängigkeit bestätigte. Die Abhängigkeit habe aber noch nicht ein Ausmaß erreicht, daß der Beamte die Gefährlichkeit seiner bisherigen Lebensführung nicht mehr erkenne. Die bisherigen Entgiftungskuren seien zu kurz gewesen, um von dem Beamten selbst als notwendig empfunden zu werden, die Vorschläge seiner behandelnden Ärzte seien nicht beachtet worden. Da noch keine Dienstunfähigkeit bestehe, schlage er eine stationäre Entzugsbehandlung von sechs Monaten Dauer vor, auf die dann langfristige ambulante Rehabilitationsmaßnahmen mit beruflicher Eingliederung und Nachsorge folgen sollten.

12

Der Amtsvorsteher des Postamts ... richtete daraufhin unter dem 8. Februar 1985 ein Schreiben an den Beamten, in dem er darauf hinwies, daß die Probleme mit ihm seit seiner Ernennung auf Lebenszeit sprunghaft zugenommen hätten, wofür schon die Zahl seiner Krankentage bezeichnend sei. Auch an den wenigen Tagen, an welchen er Dienst geleistet habe, sei er alles andere als ein hervorragender Mitarbeiter, verspäteter Dienstantritt, Falschzustellung und eigenmächtiges Zurückstellen von Sendungen seien vielmehr an der Tagesordnung gewesen. Dann werden die von Dr. K. und Dr. T. gewonnenen Erkenntnisse nochmals zusammengefaßt, und dem Beamten wird eröffnet, daß es so, wie bisher, nicht weitergehen könne. Im Anschluß daran heißt es:

" ... Dabei bieten sich nur zwei Lösungsmöglichkeiten an:

1.
Entschiedener Wandel in Ihrem Verhalten, Ihrer Einstellung zum Leben und zu Ihrem Pflichtenkreis, insbesondere aber völlige Enthaltsamkeit im Punkt Alkohol nach vorangegangener Langzeitkur.

2.
Entfernung aus dem Dienst nach vorangegangenem Disziplinarverfahren.

Ich hoffe, Sie sind einsichtig genug, sich endlich der Langzeitkur, die Sie bisher leider stets und unter fadenscheinigen Vorwänden ablehnten, nicht nur zu stellen, sondern sie auch erfolgreich durchzustehen. Nur wenn Sie diese Chance wahren, können Sie sich noch vor dem tiefsten Fall retten.

Viel Zeit kann ich Ihnen verständlicherweise nicht lassen. Ich habe die Sozialbetreuung gebeten, sich nochmals mit Ihnen kurzfristig in Verbindung zu setzen und Ihnen alle mögliche Hilfe zu gewähren. Nutzen Sie sie, damit Ihnen der leidvolle zweite Weg erspart bleibt."

13

Der Beamte erklärte sich daraufhin zu einer Kur bereit und wollte sich am 1. März 1985 von seinem Bruder nach B. zur Kurklinik ".S" bringen lassen. In der Nacht zum 1. März trank er aber dann so viel Alkohol, daß er sich weigerte, am 1. März in die Klinik zu gehen. Als neuer Aufnahmetermin, um den er sich am 2. März telefonisch kümmerte, wurde ihm der 5. März 1985 genannt, und an diesem Tag brachte ihn der Sozialbetreuer des Postamts ... mit dem Pkw in die Klinik. Er wurde ordnungsgemäß aufgenommen, verließ aber gegen 14.00 Uhr die Klinik schon wieder und zeigte nun keine Bereitschaft zu einer Entziehungskur mehr. Er habe, so läßt er sich ein, angesichts der einheitlich weißgekleideten Mitpatienten, die auf seine Fragen nicht reagiert hätten, in dem von innen nicht zu öffnenden, mit Fenstergittern versehenen Raum mit zahlreichen Betten einen derartigen Schock bekommen, daß er sein Heil nur in sofortigem Verlassen der Klinik gesehen habe.

14

Erst am 1. August 1985 trat er eine Alkoholentgiftungskur im ... Krankenhaus ... an. Die stationäre Behandlung dort dauerte bis zum 12. September 1985. Dann begab er sich zu seinem Hausarzt Dr. H. in Behandlung und schloß sich auch einer Selbsthilfegruppe an. Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts trinkt er seitdem keinen Alkohol mehr, nimmt regelmäßig an Gruppen- und Einzeltherapien teil und hat sich Anfang April 1986 auch das Rauchen abgewöhnt.

15

Mit der Verweigerung der Entzugsbehandlung im März 1985 hat der Beamte die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten verletzt. Die öffentliche Verwaltung ist zur Erfüllung der ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben auf Mitarbeit und Einsatz ihrer Bediensteten angewiesen. Jeden von diesen trifft deshalb die Pflicht, seine Arbeitskraft voll zur Verfügung zu halten. Für den Beamten ergibt sich das aus der ihm obliegenden Dienst- und Treuepflicht, dem Gehorsamkeitsgebot sowie der Verpflichtung, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§§ 2 Abs. 1, 55 Satz 2, 54 Satz 1 BBG). Diese Pflichten gebieten, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern etwa eingeschränkte oder gar ganz verlorengegangene Arbeitsfähigkeit so schnell und so gut wie nur eben möglich wieder herzustellen (BVerwGE 63, 322 <324>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79];  327 <329>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]).

16

Dieser Verpflichtung hat der Beamte nicht genügt. Zwar war er nicht dazu verpflichtet, die Entziehungskur gerade in der Kurklinik "S." durchzuführen. Eine Verpflichtung zu ganz konkreter Heil- und Entzugbehandlung kann höchstens im Ausnahmefall angenommen werden, der hier nicht gegeben ist. Meinte der Beamte jedoch, die Kur im Haus "S." nicht durchstehen zu können und die Klinik noch am Aufnahmetag wieder verlassen zu müssen, so hätte er die Dinge nicht einfach treiben lassen und jeden wirksamen Versuch, von der nassen Phase der Abhängigkeit loszukommen, auf sich beruhen lassen dürfen. Er hätte sich vielmehr ohne Verzug einer anderen Behandlung zuwenden müssen, die nach fachkundigem Urteil gleiche oder doch ähnliche Erfolgsaussichten bot. Daß er dies unterlassen hat, ist ihm disziplinar zum Vorwurf zu machen. Dabei ist ihm Vorsatz anzulasten, da er zumindest seit dem Schreiben seines Amtsvorstehers vom 8. Februar 1985 gewußt hat, was seine beamtenrechtliche Pflicht ist, ihm zudem von den Untersuchungen durch Postvertrags- und Postbetriebsarzt her bekannt war, daß eine stationäre Langzeitbehandlung als die einzige Möglichkeit angesehen wurde, die überaus häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten abzubauen und auf ein Normalmaß zurückzuführen.

17

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht gleichwohl nicht auf die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Dienstentfernung erkannt. Denn der Beamte ist trotz vorsätzlichen Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG noch nicht völlig vertrauensunwürdig geworden. Seine Schuld ist vielmehr durch Umstände gemildert, die es rechtfertigen, dem Dienstherrn seine Weiterbeschäftigung zuzumuten.

18

Dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten ist nach ärztlichem Urteil bisher nicht eingetreten; krankheitsbedingte Dienstausfälle sind vielmehr auf vorübergehende - wenngleich häufige - Zeiten beschränkt. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit, die beamtenrechtlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geschuldete volle Arbeitskraft und Einsatzfähigkeit (vgl. § 41 Abs. 1 BBG) durch gesundheitsfördernde Maßnahmen, insbesondere durch eine geeignete Entzugstherapie, wieder uneingeschränkt zurückzugewinnen. Hat der Beamte eine solche Therapie, wie sie im März 1985 in B. vorgesehen und vorbereitet war, auch nicht durchgestanden, so hat er sich doch keineswegs schlechthin behandlungsunwillig gezeigt. Das folgt schon aus dem Umstand, daß er sich im August 1985, nach seiner vorläufigen Dienstenthebung, durch die er das Interesse des Dienstherrn an seiner Einsatzfähigkeit als geschmälert ansehen konnte, einer stationären Alkoholentgiftungsbehandlung von sechs Wochen Dauer unterzogen und anschließend in die Entzugsbehandlung seines Arztes Dr. H. begeben und sich zudem einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker angeschlossen hat. Ob diese Behandlung gleiche oder ähnliche Erfolgsaussichten bietet wie eine auf sechs Monate Dauer angelegte stationäre Entziehungskur, mag dahinstehen. Erfolg und Erfolgsaussicht können jedenfalls nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß der Beamte entgegen seiner noch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht abgegebenen Beteuerung, seit August 1985 keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben, mindestens an zwei Tagen doch wieder unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat. Denn absolute Alkoholabstinenz schuldet der Beamte seinem Dienstherrn nicht. Er hat sich nur insoweit enthaltsam zu zeigen, als es um Alkoholeinfluß oder -folgen im Dienst oder für die Dienstausübung geht. Als solche kommen hier nur die zahlreichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten in Betracht, die nach der vom Postvertragsarzt Dr. K. im Mai 1984 vermittelten Erkenntnis auf die Alkoholabhängigkeit des Beamten zurückzuführen sind. Denn nach dem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 10. April 1985 ist der Beamte im Dienst selbst wegen Alkohols bisher nicht aufgefallen, was in Übereinstimmung damit steht, daß er disziplinarisch bisher nur wegen außerhalb des Dienstes begangener Verfehlungen gemaßregelt worden ist. Auch die im Schreiben des Amtsvorstehers vom 8. Februar 1985 erwähnten Unzuträglichkeiten haben zu disziplinarem Einschreiten gegen den Beamten offenbar keinen Anlaß gegeben.

19

Unter diesen Umständen reicht die vom Bundesdisziplinargericht gemäß § 10 BDO verhängte Disziplinarmaßnahme aus, auf den Beamten erzieherisch einzuwirken in dem Sinne, daß er seinen Alkoholkonsum gänzlich aufgeben oder jedenfalls doch derart einschränken muß, daß die von Dr. K. aufgezeigten Folgen für krankheitsbedingte Ausfallzeiten künftig nicht mehr zu besorgen sind, mag hierzu die Einzelbehandlung Dr. H. und die Gruppentherapie der Anonymen Alkoholiker ausreichen oder mag doch die von Dr. T. für nötig gehaltene stationäre Langzeitbehandlung unumgänglich sein. Auch wenn letzteres nötig sein oder doch noch werden sollte, erscheint die vom Bundesdisziplinargericht verhängte höchste Disziplinarmaßnahme mit erzieherischem Charakter noch ausreichend, auf den Beamten in dem Sinne einzuwirken, wie es seine beamtenrechtlichen Pflichten gebieten. Sie ist andererseits unerläßlich, um das Gewicht des Dienstvergehens deutlich und dem Beamten unmißverständlich klar zu machen, daß er sich durch sein vorsätzliches Fehlverhalten an den Rand seiner Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht hat. Auf die zu erwartenden Folgen etwa weiteren einschlägigen Fehlverhaltens hat das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil bereits zutreffend hingewiesen.

20

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO zurückzuweisen.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter