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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 11.86

Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 11.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.11.1985 - AZ: X VL 3/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Karl Krämer,
Postbetriebsassistent Gerhard Diehl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Oberwerkmeisters ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X ..., vom 22. November 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Werkmeisters, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,

  1. 1.

    in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1982 und am 2. Juli 1982 dem Dienst schuldhaft unerlaubt ferngeblieben zu sein,

  2. 2.

    in der Nacht vom 4. zum 5. Juni 1982 und am 10. August 1982 den Dienst verspätet angetreten und eine falsche Dienstantrittszeit im Wagenmeistertagebuch eingetragen zu haben,

  3. 3.

    am 16. September 1982 nach erheblichem und verbotenem Alkoholgenuß nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen,

  4. 4.

    am 4. März 1982 außerhalb des Dienstes eine mit Strafbefehl geahndete Beleidigung und Körperverletzung begangen zu haben,

  5. 5.

    in der Zeit von April bis etwa November 1982

    1. a)

      aus Beständen der Deutschen Schlafwagengesellschaft Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 300,- DM entwendet sowie

    2. b)

      sich außerhalb des Dienstes in einer als schwerer Diebstahl geahndeten Weise Einlaß in einen Keller verschafft und dort Wein und Sekt gestohlen zu haben,

  6. 6.
    1. a)

      von Oktober bis November 1982 in Ausübung seiner Tätigkeit als Wagenmeister fortgesetzt aus Entladerückständen Briketts verbotswidrig mit nach Hause genommen zu haben,

    2. b)

      zwei bei einer Hausdurchsuchung am 5. Januar 1983 in seiner Wohnung sichergestellte Spielfilme im November 1977 aus einer Expreßgutsendung und überdies einen Metallbehälter entwendet und sich zugeeignet zu haben,

  7. 7.

    vor dem 23. März 1983 ohne Abmeldung seine Wohnung verlassen und bis zum Tag seiner Festnahme am 6. Januar 1984 ohne festen Wohnsitz gelebt zu haben,

  8. 8.

    sich widerrechtlich eine Bundesbahnfahrkarte (B), das dazugehörige Einlegeblatt und den Berechtigungsausweis A, die sämtlich auf einen anderen Namen ausgestellt waren, zugeeignet zu haben.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. November 1985 aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

1.

a)

In der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 1982, als der Wechsel vom Winter- zum Sommerfahrplan erfolgte, war der Beamte ab 22.00 Uhr zum Dienst als Wagenmeister der Gruppe II/III beim Betriebswagenwerk ... eingeteilt. Obwohl wegen des Fahrplanwechsels mit erhöhten Arbeitsanfall zu rechnen war, rief der Beamte kurz vor 22.00 Uhr bei der Dienststelle an und erklärte, daß er erst um 23.00 Uhr zum Dienst kommen könne. Er erschien in dieser Nacht aber überhaupt nicht zum Dienst und begründete das später damit, daß er damals Probleme in der Ehe und mit dem Alkohol gehabt habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als Verletzung der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), zur Beachtung der Anordnungen Vorgesetzter (§ 55 Satz 2 BBG) sowie des Gebots, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 73 BBG), gewertet.

5

b)

Am 2. Juli 1982 war der Beamte ab 17.00 Uhr zum Dienst im Bahnhof ... eingeteilt. Gegen 14.00 Uhr rief seine Frau bei der Dienststelle an und teilte mit, daß der Beamte um 11.00 Uhr zum Arzt gegangen sei und ihr aufgetragen habe, bei nicht rechtzeitiger Rückkehr die Dienststelle zu verständigen. Der Beamte blieb an diesem Tage dem Dienst fern, aber nicht, weil er zu dieser Zeit beim Arzt gewesen wäre, sondern weil er in einer Gaststätte gezecht hat.

6

Auch dieses Verhalten hat das Bundesdisziplinargericht als Verletzung der schon genannten Pflichten gewertet.

7

2.

a)

In der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 1982 sollte der Beamte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Nachtdienst leisten. Gegen 20.30 Uhr rief seine Frau bei der Dienststelle an und erklärte, daß er etwas später zum Dienst kommen werde. Sein Vorgesetzter, der Zeuge N. stellte erst gegen 3.00 Uhr fest, daß der Beamte zum Dienst erschienen war, doch hat der Beamte erklärt, schon etwa um 23.40 Uhr den Dienst angetreten zunächst jedoch im Gleisbereich Arbeit geleistet zu haben, wo er allein gewesen sei und nicht habe gesehen werden können. Verspätet hatte sich der Beamte, weil er z.Zt. des planmäßigen Dienstbeginns noch nicht ausgeschlafen war.

8

Auch in diesem Verhalten hat das Bundesdisziplinargericht einen Verstoß gegen die bereits genannten Vorschriften gesehen.

9

b)

Am 10. August 1982 trat der Beamte seinen um 6.00 Uhr beginnenden Frühdienst erst um 9.00 Uhr an; gleichwohl vermerkte er im Wagenmeistertagebuch, daß er um 6.00 Uhr zum Dienst erschienen sei. Die Einlassung, die Eintragung nur versehentlich falsch gemacht zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht dem Beamten nicht abgenommen, und in dem Verhalten des Beamten eine Verletzung der Pflicht zum Einhalten der planmäßigen Dienstzeit und derjenigen zur Wahrheit gegenüber dem Dienstherrn gesehen (§ 54 Sätze 1 und 3 BBG).

10

3.

Am 16. September 1982 war der Beamte von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr in der Gruppe 3 als Wagenmeister zum Dienst eingeteilt. Er rief gegen 14.30 Uhr den Zeugen E. an und erklärte, er werde erst mit dem nächsten Leerzug zum Dienst kommen können. Er begründete das damit, daß er seine Stieftochter habe suchen müssen und deswegen nicht habe pünktlich sein können. Erst gegen 17.00 Uhr traf der Beamte bei der Dienststelle ein, begleitet von seiner Frau, mit der zusammen er in einer Gaststätte Bier getrunken hatte. In der Dienststelle begab er sich in die Kantine und trank dort eine weitere Flasche Bier. Anschließend war er nicht mehr imstande, seinen Dienst zu verrichten. Er verließ deshalb zwischen 19.00 und 20.00 Uhr die Dienststelle wieder, trug zuvor aber noch im Wagenmeistertagebuch ein, daß er von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr seinen Dienst geleistet habe.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Einhaltung dienstlicher Vorschriften gewürdigt (§§ 54, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB).

12

4.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. Juli 1982 wurde dem Beamten wegen Beleidigung und Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,- DM auferlegt. Der Beamte wurde beschuldigt, am 4. März 1982 in K. die Frau Ute H. beschimpft zu haben, als diese mit einem Kleinlastwagen aus einer Firmenausfahrt in den Hönninger Weg fahren wollte und wegen fließenden Verkehrs anhalten mußte. Der Beamte sagte u.a. zu ihr: "Du Schwein, mach mal Platz hier." Anschließend riß er die Fahrertür auf und schlug Frau H. mit der Faust ins Gesicht. Diese erlitt Verletzungen und mußte sich in ärztliche Behandlung begeben.

13

Die Behauptung des Beamten, Frau H. lediglich eine Ohrfeige verabreicht zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht als Schutzbehauptung ohne Beweiskraft gewertet und den im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen angesehen. Es hat diesen als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten des Beamten auch außerhalb seines Dienstes (54 Satz 3 BBG) gewertet und festgestellt, daß der Beamte die Geldstrafe nicht bezahlt, sondern Anfang 1984 die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verbüßt habe.

14

5.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtscierichts-Schöffengericht ... vom 23. Januar 1984 wurde gegen den Beamten wegen Diebstahls und schweren Diebstahls eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

15

a)

In der Zeit von April bis etwa November 1982 entwendete der Beamte von seiner Arbeitsstelle im Betriebsbahnhoff ... verschiedentlich Lebensmittel aus Beständen der Deutschen Bundesbahn/Deutschen Schlafwagengesellschaft. Er nahm Konservendosen, Eier, Würstchen und ähnliche Gegenstände im Gesamtwert von etwa 300,- DM mit.

16

b)

Ende September gelangte der Beamte durch Übersteigen eines beschädigten Gitters in den abgetrennten Kellerteil des Hauses Hö. in K. der dem Zeugen Z. gehörte. Er entwendete zunächst 2 Flaschen Wein. An den nächsten Tagen stieg er erneut über die Trennwand und nahm noch einmal 4 Flaschen weg. Das wiederholte sich in der Folgezeit, so daß etwa 50 Flaschen Rot- und Weißwein und auch Sekt zusammenkamen. Insgesamt handelte es sich um Weine bevorzugter Lagen.

17

Der Gesamtwert der gestohlenen Flaschen machte etwa 1.200,- DM aus.

18

Für die fortgesetzte Entwendung der Lebensmittel im Bereich seiner Dienststelle warf das Schöffengericht eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- DM aus, für den fortgesetzten schweren Diebstahl des Weins eine solche von 5 Monaten Freiheitsstrafe. Aus diesen bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

19

Bei der Würdigung des Diebstahls der Wein- und Sektflaschen berücksichtigt das Schöffengericht ausdrücklich, daß das Problem des Beamten der Alkohol sei.

20

In diesem zu Anschuldigungspunkt Nr. 5 festgestellten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz BBG) gesehen.

21

6.

a)

In der Zeit von Oktober bis November 1982 nahm der Beamte mindestens insgesamt 1 1/2 Zentner Briketts, die er in den Gleisanlagen in K. gefunden hatte, mit zu sich nach Hause. Dies geschah, obwohl die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn wiederholt, und zwar zuletzt am 8. September 1982, durch Rundverfügung darauf hingewiesen hatte, daß das Entnehmen und Aneignen von Be- und Entladerückständen nicht statthaft sei (Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 37).

22

Mit diesem Verhalten, so führt das Bundesdisziplinargericht aus, habe sich der Beamte des Diebstahls schuldig gemacht.

23

b)

Bei einer Hausdurchsuchung, die am 5. Januar 1983 in der Wohnung des Beamten ... durchgeführt wurde, wurden eine Expreßersendung mit zwei Spielfilmen sowie ein Metallbehälter der Deutschen Bundesbahn gefunden, wie er zum Aufnehmen benutzter Handtücher verwendet zu werden pflegt. Die aus einem Packwagen herausgefallenen Spielfilme hatte der Beamte ebenso wie den bei einer dienstlichen Beschaffungsaktion überzählig gebliebenen Handtuchbehälter bei seiner Dienststelle abgeben wollte und zunächst in den Kofferraum seines PKw gelegt; er hatte die Gegenstände dann aber vergessen.

24

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zur Ablieferung dienstlicher Gegenstände gewertet und damit als Verletzung der Pflicht aus § 55 Satz 2 BBG angesehen.

25

7.

Im August 1983 teilte das Einwohnermeldeamt ... der Einleitungsbehörde mit, daß der Beamte schon vor dem 23. März 1983 seine Wohnung ... verlassen, sich aber nicht abgemeldet habe. Obwohl aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 2. August 1983 nach dem Beamten gefahndet wurde, blieb er zunächst unauffindbar. Erst am 6. Januar 1984 konnte er festgenommen werden. Bis dahin war er als Stadtstreicher untergetaucht und seit seiner vorläufigen Dienstenthebung am 23. Juli 1983 vorwiegend im Räume K. durch die Gegend gezogen.

26

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflicht zu jederzeitiger dienstlicher Erreichbarkeit (§ 74 Abs. 1 BBG i.V.m. § 17 Abs. 3 ADAB) gewertet.

27

8.

Von dem Vorwurf zu Anschuldigungspunkt Nr. 8 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt, weil er nicht habe überführt werden können, sich unrechtmäßig in den Besitz der genannten Fahrausweise, die dem Bundesbahnarbeiter S. gehörten, gebracht zu haben. Auch vom Strafgericht sei der Beamte dieserhalb rechtskräftig freigesprochen worden.

28

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt insgesamt als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet, dessen Schwergewicht auf den innerdienstlichen Diebstählen liege, weil die Deutsche Schlafwagengesellschaft ein Tochterunternehmen der Deutschen Bundesbahn und der Zugriff auf deren Eigentum dem Beamten durch seine dienstliche Tätigkeit ermöglicht worden sei, so daß das Fehl verhalten dem Zugriff auf Beförderungsgut recht nahekomme. Schon diese Fehlhandlungen stellten daher für sich bereits die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage. Von besonderem Gewicht seien aber auch die Fälle des Fernbleibens vom Dienst und der Dienstverspätung, zumal der Beamte seine Verfehlungen durch Falscheintrag im Tagebuch zu verschleiern versucht habe. Auch die übrigen inner- wie außer dienstlichen Pflichtverletzungen böten das Bild eines unzuverlässigen und unehrlichen Rechtsbrechers, der im öffentlichen Dienst nichts mehr zu suchen habe Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht erkennbar, so daß die Dienstentfernung unausweichlich sei.

29

Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten unter Zurückstellen von Bedenken für nicht unwürdig gehalten, ihn einer Unterstützung aber nicht als bedürftig angesehen, weil er in Arbeit stehe und keinerlei Unterhaltsverpflichtungen mehr habe.

30

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Rechtfertigung er geltend macht, gerade gegenüber dem innerdienstlichen Diebstahl, den das Bundesdisziplinargericht als besonders gewichtig gewertet habe, könne er sich auf eine Ausnahmesituation berufen, nämlich auf eine Notlage, die für ihn unverschuldet und auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen sei. Seine auch vor Bundesdisziplinargericht zur Sprache gebrachten Ehe- und Alkoholprobleme hätte ihn in der Zeit von April bis November 1982 finanziell derart ruiniert, daß en seine Kollegen um Brot habe angehen müssen. Die Art der entwendeten Gegenstände mache deutlich, daß auch diese unmittelbar zum Lebensunterhalt seiner Familie bestimmt gewesen seien. Tatsächlich seien sie auch jeweils binnen kurzer Zeit von der damals aus 5 Personen bestehenden Familie aufgezehrt worden.

31

Berücksichtige man zudem, daß der Diebstahl des Weins auch vom Strafgericht als Folge seines Alkoholproblems angesehen worden sei, so sei die Dienstentfernung nicht schuldangemessen, es sei vielmehr nur eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten.

32

II.

Die Berufung ist begründet und führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO).

33

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

34

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Das gilt bereits für die Zugriffe auf Gegenstände des Dienstherrn, die das Bundesdisziplinargericht in den Vordergrund seiner Überlegung zum Disziplinarmaß gestellt hat. Die Deutsche Bundesbahn unterhält zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich des Schienenverkehrs ein räumlich weit ausgedehntes und tiefgestaffeltes Verkehrsunternehmen. Sein Betrieb und sein ordnungsgemäßes Funktionieren erfordern im großem Umfang den Einsatz betriebseigener Materialien. Neben diesen Sachmitteln, die unmittelbar dem Betrieb und dem Schienenverkehr dienen, bedient sie sich zur Versorgung der Reisenden der Deutschen Schlafwagengesellschaft, eines Tochterunternehmens, das Lebensmittel und Getränke in ausreichender Menge für die Reisenden zur Verfügung zu halten hat. Das Bereitstellen dieser Konsumgüter macht eine auch nur annähernd sichere Bewachung vor dem Zugriff Dritter unmöglich. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, zuverlässig und ehrlich ist, ist - wie allgemein in der öffentlichen Verwaltung - gerade auch bei der Deutschen Bundesbahn nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, die ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis mit ihrem Dienstherrn von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden können. Beamte, die sich den Anforderungen insoweit nicht gewachsen und im Umgang mit Gegenständen des Dienstherrn unzuverlässig und unredlich zeigen, belasten ihre auf Vertrauen gegründeten Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn aufs schwerste, so daß sich die Frage nach der disziplinaren Höchstmaßnahme wegen Vertrauensunwürdigkeit in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung solcher Gegenstände stellt. Hier belastet den Beamten zudem, daß es nicht bei einem einzigen Zugriff geblieben ist, er sich vielmehr über Monate hinweg auf Kosten des Dienstherrn bereichert, die Möglichkeit zu Einsicht und Umkehr nicht genutzt, er sogar auch noch außerhalb des Dienstes in Form schweren Diebstahls gegen seine Pflichten verstoßen hat. Die Vielzahl der dem Beamten nachgewiesenen Verfehlungen und der Umstand, daß er in unterschiedlichster Weise im Dienst und außerhalb desselben seine Pflichten als Beamter mißachtet hat, lassen das Persönlichkeitsbild des Beamten in einem sehr ungünstigen Licht und deshalb die Dienstentfernung durchaus naheliegend erscheinen, mag auch einzelnen der nachgewiesenen Verfehlungen für sich kein hohes Eigengewicht zuzumessen sein; so etwa dem Auflesen und Mitnehmen von Briketts aus dem Gleisbereich, der - nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts auf Nachlässigkeit beruhenden - Nichtablieferung der Spielfilme und des Handtuchbehälters bei der Dienststelle sowie dem Umherziehen ohne festen Wohnsitz bis Anfang 1984, das jedenfalls bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Juli 1983 nicht zu Unzuträglichkeiten geführt hat.

35

Wenn der Senat die Entscheidung der Vorinstanz gleichwohl nicht bestätigt, sondern dem mit der Berufung verfolgten Ziel entsprechend auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkennt, so ist dafür die Überzeugung maßgebend, daß der Beamte im Zuge einer durch zwei gescheiterte Ehen bedingten negativen Lebensphase versagt, diese Phase jedoch überwunden hat.

36

Der in der Untersuchung vernommene Zeuge M. der den Beamten schon von der Ausbildung her kennt und der ihn dann auch längere Zeit als Dienststellenvorsteher zu beobachten Gelegenheit gehabt und dabei als zuverlässigen, fleißigen, einsatz- und hilfsbereiten Beamten kennengelernt hat, bestätigt das Bild des Beamten als das eines fachlich guten und gewissenhaften Wagenmeisters, das auch in den beiden Regelbeurteilungen vom 25. September 1974 und 15. Oktober 1979 zum Ausdruck kommt. Beide Beurteilungen schließen mit der Gesamtnote "gut" ab, bewerten jedoch die Beurteilungsmerkmale "Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein" sowie "Arbeitstempo und -eifer" jeweils mit der Note "sehr gut". Sie bestätigen damit nicht einen Vermerk vom 24. Mai 1982, wonach Zuverlässigkeit bei dem Beamten noch nie einen hohen Stellenwert gehabt habe, vielmehr stehen sie im Einklang mit einem Bericht vom 5. November 1982, in dem er als fachlich guter und in seiner Dienstausübung gewissenhafter Wagenmeister beschrieben wird, der sich seit seiner Scheidung im April 1979 allerdings in finanziellen und psychischen Schwierigkeiten befinde.

37

Auch der Mißbrauch von Alkohol, der den Gründen des Strafurteils vom 23. Januar 1984 zufolge "das Problem" des Beamten sei und der bei den meisten Anschuldigungsvorwürfen auch hier eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat, läßt sich mit den gescheiterten Ehen in Zusammenhang bringen. Denn zum ersten Mal ist wegen Alkohols der disziplinar bisher nicht belastete Beamte aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts ... in Erscheinung getreten, durch das er wegen Trunkenheit im Straßenverkehr außerhalb seines Dienstes am 7. April 1978 zu Geldstrafe verurteilt worden ist. Damals mag sich schon seine erste Ehe in einer Krise befunden haben, wenngleich sie erst ein Jahr später, im April 1979, geschieden worden ist. Die zweite, im April 1982 geschlossene Ehe des Beamten scheint, wie die Anschuldigungsvorwürfe zeigen, von vornherein nicht geeignet gewesen zu sein, den Beamten vor einem Abgleiten in den Alkohol bis hin zur sozialen Verkommenheit zu bewahren. Doch zeichnet sich seit der Trennung der Eheleute dieser im Mai 1985 wieder geschiedenen Ehe auch hier eine positive Entwicklung ab: während der Bahnarzt im September 1983 bei dem Beamten noch deutliche Zeichen von Alkoholismus feststellen konnte, ließ sich bei einer Untersuchung am 2. August 1984 nichts mehr feststellen, was auf häufigen oder übermäßigen Genuß von Alkohol hätte hindeuten können, und auch eine Einschränkung der Dienstfähigkeit war nicht mehr nachweisbar. Der Beamte hat ebenso wie schon vor dem Bundesdisziplinargericht in der Hauptverhandlung erklärt, daß er nach zeitweiligem Anschluß an eine Selbsthilfegruppe heute keine Probleme mit Alkohol mehr habe. Der Senat hält das für glaubhaft und nimmt dem Beamten auch ab, daß die durch Urteil vom 23. Januar 1984 verhängte Strafe inzwischen erlassen ist (§ 56 g Abs. 1 StGB). Er sieht deshalb Grund zu der Annahme, daß die mit dem Scheitern der ersten Ehe eingeleitete ungünstige Phase im Leben des Beamten inzwischen überwunden ist und der Beamte sich wieder gefangen und damit zu Leistungsfähigkeit und -bereitschaft zurückgefunden hat, wie sie rund ein Jahrzehnt lang im Dienst für ihn kennzeichnend waren. Das gibt Raum für die Annahme, daß das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten noch nicht endgültig zerstört, sondern in einem Restbestand noch erhalten und es dem Dienstherrn deshalb zumutbar ist, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das Gewicht des Dienstvergehens macht es jedoch unerläßlich, mit der Versetzung des Beamten in das Amt eines Werkmeisters die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme festzusetzen. Diese Maßnahme ist geboten, um dem Beamten deutlich zu machen, in wie schwerer Weise er versagt und damit den Fortbestand des Beamtenverhältnisses gefährdet hat, und ihn zugleich darauf hinzuweisen, daß er alles daran setzen muß, um das beeinträchtigte Vertrauen seines Dienstherrn in dem Maße zurückzugewinnen, wie es früher vorhanden gewesen und als tragende Grundlage des Beamtenverhältnisses auch unerläßlich ist.

38

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter