Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1987, Az.: BVerwG 2 B 8.87
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Vom Dienstherrn genehmigte Kur als Ausübung von Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 8.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1986 - AZ: 6 A 11/86
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich:
Kann eine im dienstlichen Interesse für eine bestimmte Beamtengruppe vom Dienstherrn geschaffene Einrichtung durch ihre vom Dienstherrn gewollte Zielrichtung, die Art und Weise ihrer Beschickung mit Beamten und Zieldurchführung sowie sonstige Gegebenheiten auch ohne ausdrückliche entsprechende Benennung eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG sein, so daß ein Beamtenverhalten im Rahmen der von den die Aufgaben der Einrichtung Durchführenden gegebenen Weisungen Teilnahme an der dienstlichen Veranstaltung ist und ein dabei erlittener Unfall - abgesehen von der Ausschlußfrist - als Dienstunfall anerkannt werden muß?
Diese Frage bedarf indessen, soweit sie sich im vorliegenden Fall stellt, keiner revisionsgerichtlichen Klärung mehr. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine vom Dienstherrn genehmigte Kur, selbst wenn sie möglicherweise in erster Linie im dienstlichen Interesse liegt, grundsätzlich weder Ausübung von Dienst im Sinne des Dienstunfallrechts noch Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung ist und dabei eintretende Unfälle sich nicht infolge des Dienstes ereignen, daß aber eine Ausnahme u.a. unter der Voraussetzung in Betracht kommen kann, daß der Dienstherr die Durchführung der Kur ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hat (BVerwGE 37, 139 ff. [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67]). Ebenfalls ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Sportveranstaltung, an der Beamte teilnehmen, als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts gelten kann (vgl. Urteile vom 19. April 1967 - BVerwG 6 C 96.62 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 32 = ZBR 1968, 84>, vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 - <Buchholz a.a.O. Nr. 51 = ZBR 1974, 23> und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 7.73 - <Buchholz a.a.O. Nr. 52 = ZBR 1974, 236>). Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß in Verbindung mit seinem dort in Bezug genommenen Urteil vom 8. Januar 1986 - 6 A 1127/84 - (DÖD 1986, 273) ausdrücklich von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Ob es zu Recht in Anwendung der dort entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen eines Dienstunfalls im vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die Runderlasse des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1980 und vom 26. November 1969/31. März 1981, verneint hat, kann nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur - wie im angefochtenen Beschluß geschehen - unter maßgegebender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles einschließlich der dem Tatsachengericht obliegenden Auslegung der genannten Runderlasse beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in seiner hier noch anzuwendenden bisherigen Fassung.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer