Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1987, Az.: BVerwG 1 WB 188/86
Anspruch eines Soldaten auf Zeit auf Freistellung vom militärischen Dienst wegen der Möglichkeit einer Ausbildung zum Vertriebsleiter eines Autohauses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 188/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 SVG
- § 5 SVG
- § 5a Abs. 1 SVG
- § 10 Abs. 2 S. 2 DVO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von acht Jahren, die am 30. Juni 1987 endet. Im Rahmen seiner Offizierausbildung begann er am 30. September 1980 das Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Hochschule der Bundeswehr H., von dem er wegen unzureichender Leistungen mit Wirkung vom 29. Juni 1982 abgelöst wurde. Er nahm anschließend an der Ausbildung zum Marineoffizier ohne Studium teil und wurde am 1. Juli 1983 zum Leutnant befördert. Seit 1. Januar 1986 ist er Oberleutnant. Seit Abschluß seiner Offizierausbildung wird er auf dem U-Jagdboot "H." als Unterwasserwaffenoffizier und Wachoffizier verwendet.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1986 beantragte er die Freistellung vom militärischen Dienst für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1987, weil er die Möglichkeit habe, in dieser Zeit von der Firma Autohaus B. in P. zum Vertriebsleiter ausgebildet zu werden; nach Abschluß der Ausbildung sei ihm von der Firma eine feste Anstellung in Aussicht gestellt worden.
Der BMVg - P V 4 - lehnte das Begehren mit Bescheid vom 6. August 1986 ab, weil die gegenwärtige Besetzungssituation der Dienstposten A 10/9 Truppendienst im Flottendienstgeschwader den Einsatz des Antragstellers an Bord bis zu seinem Dienstzeitende am 30. Juni 1987 erfordere. Der Bescheid ist dem Antragsteller am 22. August 1986 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 31. August 1986 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 3. September 1986 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging und den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 24. November 1986 dem Senat vorgelegt hat (Verfahren 1 WB 186/86).
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1986, das am 3. Dezember 1986 beim Senat einging, hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil zu befürchten sei, daßüber seinen Freistellungsantrag nicht rechtzeitig entschieden werde. Der Inhaber der Firma B. habe ihn bereits mehrfach aufgefordert, verbindlich zu erklären, ob er die Ausbildung pünktlich zum 1. Februar 1987 beginnen könne.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß es sich bei dem Angebot der Firma B. um eine einmalige Chance handele, die er wahrnehmen müsse, um nach dem Ende seiner Dienstzeit nicht arbeitslos zu sein. Seinem persönlichen Interesse an der Freistellung müsse deshalb Rechnung getragen werden. Den dienstlichen Interessen könne man durch Umbesetzungen und Vertretungen im Bereich des Flottendienstgeschwaders gerecht werden. Es sei zwar richtig, daß ein U-Jagdboot nur einsatzfähig sei, wenn es mit zwei Wachoffizieren besetzt sei. Auch wenn er zum 1. Februar 1987 ausscheide, seien indes im Geschwader noch genügend Offiziere vorhanden, um die erforderliche Besetzung bei allen U-Jagdbooten zu gewährleisten. Zur Begründung dieser Auffassung macht der Antragsteller unter Benennung verschiedener Offiziere und ihrer Einsatzmöglichkeiten nähere Ausführungen. Er verweist schließlich darauf, daß bisher in aller Regel den Freistellungsbegehren von Marineoffizieren in vergleichbaren Fällen stattgegeben worden sei.
Der BMVg bittet,
den Eilantrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß für den Antragsteller bis zu seinem Dienstzeitende kein angemessener Ersatz zur Verfügung stehe und daß bei einer Freistellung des Antragstellers zum 1. Februar 1987 eine Übergangslösung, so wie sie sich der Antragsteller vorstelle, nicht durchführbar sei. Auf jeden Fall würde jedoch eine behelfsmäßige Übergangslösung die Leistungsfähigkeit des Verbandes mindern. Die Fälle, in denen Freistellungsbegehren entsprochen worden seien, seien mit dem Fall des Antragstellers nicht vergleichbar.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der in dem vorliegenden Verfahren und in dem Hauptsacheverfahren 1 WB 186/86 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Das Begehren des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 1. Februar 1987 an vom militärischen Dienst freigestellt zu werden, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller erstrebt mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der in der Hauptsache erstrebten Freistellung vom militärischen Dienst. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. April 1986 - 1 WB 44/86).
Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat - bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a SVG vom 26. Oktober 1965 (DVO) kann Soldaten auf Zeit, deren Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist, Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung nach § 5 SVG bis zu fünf Monaten vor Dienstzeitende gewährt werden. Der Anspruch des Antragstellers auf allgemein-beruflichen Unterricht bzw. wahlweise Fachausbildurch (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 a Abs. 1 SVG) war durch sein, wenn auch erfolgloses, Studium erloschen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SVG). Ob auf den Antragsteller in dieser Situation § 10 Abs. 2 Satz 2 DVO anzuwenden ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls besteht auch dann, wenn diese Vorschrift unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist (vgl. Erlaß BMVg - S III 2 - Az. 37-61-05 - vom 24. Mai 1977), kein Anspruch auf vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst. Die begehrte Freistellung steht vielmehr in jedem Fall im Ermessen des BMVg. Eine vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst kann der Antragsteller daher nur dann beanspruchen, wenn diese die einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg wäre, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert wäre (BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 92/86).
Der BMVg hat in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens in Nr. 11 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG vom 10. Mai 1973 (VMBl 205) bestimmt, daß eine Freistellung nur in Betracht kommt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der BMVg hat sich darauf berufen, daß dienstliche Gründe deshalb der Freistellung des Antragstellers entgegenstünden, weil für ihn jedenfalls vor seinem Dienstzeitende kein vollwertiger Ersatz zur Verfügung stehe. Diese Erwägung erweist sich auch bei Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers als ermessensgerecht. Der BMVg darf darauf bestehen, daß die Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Fachausbildung haben, ihre Dienstzeitverpflichtung voll erfüllen, wenn dadurch eine optimale Erfüllung des Verteidigungsauftrags gewährleistet wird. Der BMVg ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich im Interesse der einzelnen Soldaten bei deren Freistellung vom militärischen Dienst auf Umbesetzungen, Änderungen in der Ausbildungs- oder Personalplanung oder auf sonst nicht notwendige Vertretungsregelungen verweisen zu lassen. Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines miitärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten. Der Antragsteller hat in seinen eingehenden Ausführungen selbst zu erkennen gegeben, daß durch sein vorzeitiges Ausscheiden Probleme aufgeworfen werden würden, die auch nach seiner Meinung nur durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen in etwa ausgeglichen werden könnten. Darauf hat er in seiner Situation keinen Anspruch. Der Senat ist nicht zu der Auffassung gelangt, daß die Ausbildung des Antragstellers zum Vertriebsleiter des Autohauses Brichta in den letzten fünf Monaten seiner Dienstzeit für ihn von derart existentieller Bedeutung ist, daß demgegenüber die dienstlichen Interessen an der vollen Erfüllung seiner Dienstzeitverpflichtung zurückzutreten hätten. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller bei Versagung der vorzeitigen Freistellung gewisse Nachteile hinnehmen muß. Er muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (BVerwG Beschluß vom 14. April 1986 - 1 WB 44/86). Auch die Berufung auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann dem Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller hat bisher die Auffassung des BMVg, es sei in keinem wirklich vergleichbaren Fall zu einer Freistellung gekommen, letztlich nicht zu widerlegen vermocht. Aus seiner Darstellung der Vergleichsfälle könnte jedenfalls derzeit kein Anspruch auf eine Freistellung im begehrten Umfang und zum begehrten Zweck hergeleitet werden.
Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers, ihm die vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst im Wege einer einstweiligen Regelung zu gewähren, zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring