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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1986, Az.: BVerwG 6 B 54/86

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Antrag eines Berufssoldaten auf Entlassung aus dem Wehrdienst ; Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 54/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.05.1986 - 1 A 1840/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist, daß der Rechtsstreit eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Solche Rechtsfragen lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen in Anwendung auslaufenden Rechts entschieden werden müßten, dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136> und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160>).

3

Die Frage,

4

ob private (familiäre) Gründe für den Antrag eines Berufssoldaten auf Entlassung aus dem Wehrdienst nur dann eine "besondere Härte" i.S. des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) darstellen, wenn sie von ihm nicht zu vertreten sind (und zwar im Sinne bewußter Risikoübernahme durch den Soldaten),

5

vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund der Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung ohne weiteres beantwortet werden kann. Durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1970) sollte dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 39, 128 <146 f.>; BVerwGE 52, 84 <88 f.>, 65, 203 <205 ff. [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]>). Die Vorschrift diente mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck war es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Die betreffenden Berufssoldaten sollten durch die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des Studiums oder der Fachausbildung von einem Antrag auf vorzeitige Entlassung abgehalten werden. Als "besondere Härte" im Sinne der Härteregelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) kommen daher nur schwerwiegende Gründe in Betracht, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwGE 52, 84 <95>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]). Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, daß familiäre Gründe für den Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr keine besondere Härte für den Soldaten darstellen, wenn sie auf Umständen beruhen, die in der Sphäre persönlicher Empfindungen und darauf beruhender Verhaltensweisen des Soldaten oder eines seiner Angehörigen angesiedelt sind. Der Dienstherr ist auch dann nicht verpflichtet, solche dem Verantwortungsbereich des Soldaten zuzurechnenden und daher von ihm zu vertretenden Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) zu berücksichtigen, wenn sie den Bestand der Ehe des Soldaten in Frage stellen. Im vorliegenden Fall hat daher das Oberverwaltungsgericht zu Recht eine weitere Ermäßigung des von dem Kläger zu erstattenden Betrages mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger, der vor seiner Heirat über die Regelung des § 46 Abs. 4 SG (F. 1970) informiert worden war, bei der Eheschließung die Folgen eines vorzeitigen Antrages auf Entlassung aus der Bundeswehr hätte bedenken müssen.

6

Die in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit des Klägers aufgeworfenen Fragen wären in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht - was von der Beschwerde übersehen wird - keine Feststellung darüber getroffen hat, ob der Kläger aufgrund seiner Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit wirklich gehindert war, seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten außerhalb der Bundeswehr zu nutzen (vgl. Urteilsausfertigung S. 17). Das Revisionsgericht könnte demnach in dieser Sache nicht darüber entscheiden, ob bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) danach zu differenzieren ist, inwieweit der auf eigenen Antrag vorzeitig entlassene Soldat seine auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich faktisch nicht zum eigenen Vorteil genutzt hat oder aber von vornherein nicht nutzen konnte, bzw. ob die Unmöglichkeit der Nutzung auf von dem Soldaten zu vertretenden Umständen beruht. Diese Fragen ließen sich nur nach Aufhebung des angefochtenen Urteils, Zurückverweisung an das Berufungsgericht und weiterer Sachaufklärung beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur dann zugelassen werden, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache stellt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - <NJW 1961, 1229>, vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 5.78 - und vom 23. März 1984 - BVerwG 6 B 123.83 -).

7

Schließlich hat die Beschwerde auch nicht in ihren Ausführungen zur Ermessensausübung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) eine konkrete, der revisionsgerichtlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Sie wendet sich damit im wesentlichen gegen die Anwendung der "Bemessungsgrundsätze über die Rückforderung von Ausbildungskosten" vom 14. August 1978 durch das Oberverwaltungsgericht. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften können aber mangels Revisibilität nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Im übrigen ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nach § 114 VwGO von den besonderen Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles abhängig, so daß der Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

8

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.