Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: BVerwG 2 B 115.85
Beamtenrecht; Pflichtverletzung; Haftung; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 115.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 06.11.1984 - AZ: 6 K 84/83
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.09.1985 - AZ: 2 A 12/85
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 LEG Rheinland-Pfalz
- § 86 Abs. 3 Satz 1 LEG Rheinland-Pfalz
- § 78 Abs. 1 BBG
- § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG
Fundstellen
- NVwZ 1987, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1987, 47
Redaktioneller Leitsatz
Beginn der Verjährung des Haftungsanspruchs des Dienstherrn gegen den Beamten wegen Verjährenlassen einer Forderung des Dienstherrn gegen Dritten.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Oktober 1986
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 177.365,60 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung einer konkreten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde wirft unter Hinweis auf die in § 86 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG - vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 242) getroffene Regelung - sinngemäß - die Frage auf, ob in Fällen, in denen der Dienstherr eine Forderung gegen einen Dritten infolge vorwerfbaren Verhaltens seines Beamten nicht (mehr) durchsetzen kann, von einer den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 86 Abs. 3 Satz 1 LBG erst von dem Zeitpunkt an gesprochen werden kann, in dem der Anspruch des Dienstherrn gegen den Dritten rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Fragestellung rechtfertigt eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Es ist nach Wortlaut und Sinn der jeweils anzuwendenden Vorschriften eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß die in § 86 Abs. 3 Satz 2 LEG für den Rückgriffsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus § 86 Abs. 2 LBG getroffene Verjährungsbestimmung nicht auf den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Pflichtverletzung gemäß § 86 Abs. 1 LBG übertragen werden kann. In § 86 Abs. 2 (Abs. 3 Satz 2) LBG erblickt der Gesetzgeber den dem Dienstherrn - mittelbar - entstandenen Schaden darin, daß er aufgrund eines Anerkenntnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung dem durch den Beamten unmittelbar geschädigten Dritten Ersatz zu leisten hat (vgl. BVerwGE 50, 102 <112>[BVerwG 29.01.1976 - II C 55/73]). Vor der Entstehung dieses Schadens kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Im Falle des § 86 Abs. 1 LBG entsteht hingegen der Schaden des Dienstherrn in dem Zeitpunkt, in dem durch das Verhalten des Beamten eine wirtschaftliche Belastung, eine nachteilige Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Dienstherrn eintritt. Hat - wie hier - der Beamte dienstpflichtwidrig versäumt, Forderungen des Dienstherrn gegenüber Dritten rechtzeitig geltend zu machen, so daß der Schuldner sich auf Verjährung berufen kann, so ist der Schaden des Dienstherrn mit dem Ablauf der Verjährungsfrist entstanden. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf deshalb nicht der höchstrichterlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß der Dienstherr Kenntnis von einem Schaden, der durch Verjährung einer ihm gegenüber einem Dritten zustehenden Forderung eintritt, grundsätzlich schon von diesem Zeitpunkt an und nicht erst dann erlangen kann, wenn sein Anspruch in einem Rechtsstreit gegen den Dritten rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im übrigen richtet sich - insbesondere auch bei zweifelhafter Rechtslage - die Antwort auf die Frage, wann die Verjährung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 LBG zu laufen beginnt, weil der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadensersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 78 Rz. 53; Battis, Bundesbeamtengesetz, § 78 Anm. 6 b; vgl. auch BVerwGE 23, 166 <167>[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]), nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Verjährungsfrist (nicht) erst dann zu laufen beginnt, wenn der Dienstherr nicht nur die Tatsachen kennt, sondern sie aufgrund der gerichtlichen Erkenntnisse zutreffend würdigt, nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Die Grundsätze, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - innerhalb eines Jahres - rechtfertigenden Tatsachen (§ 48 Abs. 4 VwVfG) aufgestellt hat (vgl. BVerwGE 70, 356 ff.), lassen sich - auch dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren - nicht auf die hier anstehende, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und im Einklang mit § 852 BGB zu beantwortende Frage übertragen, ab wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt, weil der Dienstherr über ausreichende Kenntnisse verfügt, um innerhalb von drei Jahren zu entscheiden, ob er seinen Beamten in Anspruch nehmen will.
Keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf schließlich, daß die Erhebung einer Leistungsklage gegenüber dem Dritten die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen den Beamten nicht unterbricht. Denn der Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auf Schadensersatz gemäß § 86 Abs. 1 LBG setzt in Fällen der vorliegenden Art gerade voraus, daß infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten eine Forderung des Dienstherrn gegen den Dritten nicht (mehr) realisiert werden kann. Mit einer Inanspruchnahme des Dritten ergreift der Dienstherr keine Maßnahme, die der Geltendmachung des Ersatzanspruches gegen den Beamten dient. Dessen Verjährung wird im übrigen auch durch den Erlaß eines Leistungsbescheides gegenüber dem Beamten unterbrochen (vgl. Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 13 = DÖV 1971, 62>; § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unter welchen Voraussetzungen die Berufung des Beamten auf den Eintritt der Verjährung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 LEG treuwidrig sein kann, richtet sich wiederum nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles und ist rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 13 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 177.365,60 DM festgesetzt.
Sommer
Dr. Müller