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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1986, Az.: BVerwG 9 B 180.86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 180.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.06.1986 - AZ: 24 B 82 C. 934

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht hätte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, wird mit diesem Vorbringen allein ein Verfahrensmangel entgegen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Denn der Kläger, dessen Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlußwege nach Art. 2 § 5 EntlG nicht erforderlich war, hat nicht schlüssig dargelegt, daß und inwieweit ihm weiteres Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs nur bei einer persönlichen Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.

3

Die vom Kläger vermißte Beiziehung weiterer Erkenntnisquellen stellt nach den Umständen des vorliegenden Falls keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dar.

4

Die Einholung von weiteren Gutachten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt sie, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dieses ist u.a. dann der Fall, wenn bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder in sich unlösbare Widersprüche aufweisen oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit der Sachverständigen bieten (vgl. u.a.Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 9 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat, wie der Kläger selbst einräumt, das Berufungsgericht neben einem Gutachten des Südostasien-Instituts in Heidelberg zwei weitere Berichte verwertet. Diese Berichte bestätigten den Inhalt des ersten Gutachtens, so daß insoweit kein Anlaß für eine weitere Sachaufklärung bestand. In der Beschwerde werden auch keine Widersprüche im Gutachten des Südostasien-Instituts dargelegt, sondern lediglich das Gutachten anders gewürdigt, als es das Berufungsgericht getan hat. Aus diesen in Wahrheit gegen die tatsächliche Beweiswürdigung gerichteten Angriffen des Klägers ergibt sich mithin keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht.

5

Wenn der Kläger schließlich beanstandet, daß das Berufungsgericht einen Teil seines Vorbringens nur deshalb als nicht überzeugend angesehen habe, weil er es nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, so wendet er sich auch insoweit lediglich gegen die Beweiswürdigung. Es versteht sich von selbst, daß ein sich steigernder Vortrag des Asylsuchenden zur Unglaubwürdigkeit seines Asylvorbringens führen kann (vgl.Beschluß vom 1. April 1985 - BVerwG 9 B 10654.83 -). Das Tatsachengericht ist von sich aus grundsätzlich nicht gehalten, den Gründen für ein verspätetes Vorbringen von sich aus nachzugehen oder den Kläger darauf hinzuweisen, daß nachgeschobene Asylgründe als unglaubwürdig gewertet werden können. Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden (vgl.Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35). Sie hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vielmehr ist ein Asylsuchender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von sich aus gehalten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht(Beschluß vom 1. April 1985 - BVerwG 9 B 10654.83 -).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Dr. Kemper
Hien