Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1986, Az.: BVerwG 5 B 138.84

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Wertgleichheit von Einlage und Abfindung im Flurbereinigungsverfahren; Zivilrechtliche Verpflichtung aus einem auf dem Grundbesitz ruhenden Leibgedinge; Unterlassung einer Verfahrensbeteiligung als wesentlicher Verfahrensmangel; Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 138.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.07.1984 - AZ: 13A 82 A. 1676

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. September 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 12. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren D.-W.. Er hält seine Abfindung für nicht wertgleich, unter anderem wegen des Verlustes seines Einlageflurstücks ..., einem Obstgarten, von dem er meint, daß er ihm wegen eines darauf ruhenden Leibgedinges zugunsten seiner Schwester hätte wieder zugewiesen werden müssen. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde vom Flurbereinigungsgericht abgewiesen, weil die Landabfindung des Klägers wertgleich sei.

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Flurbereinigungsgerichts macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.

3

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln; eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet deshalb aus.

4

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren, wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten ist, und den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Verfahrensunterlagen enthält der Flurbereinigungsplan, was die Landabfindung des Klägers anbelangt, keine Regelung über eine Ablösung des Leibgedinges zugunsten seiner Schwester, das - den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts zufolge - nach dem Grundbucheintrag entsprechend dem Inhalt der notariellen Urkunde vom 10. November 1972 auf dem gesamten klägerischen Grundbesitz, und nicht nur auf dem Einlageflurstück ... ruht. Da eine Aufhebung des Leibgedinges nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht vorgenommen wurde, diese Reallast vielmehr von der Abfindungsgestaltung unberührt blieb, trat hinsichtlich dieses Leibgedinges an den Einlageflurstücken von Rechts wegen die Landabfindung des Klägers an die Stelle der alten Grundstücke (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Daß der Schwester des Klägers hinsichtlich dieses Leibgedinges nach § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG (formell) die Rechtsstellung eines Nebenbeteiligten eingeräumt ist, diese als (materiell) Berechtigte insoweit einen Aufhebungsantrag nach § 49 Abs. 2 Satz 1 FlurbG hätte stellen können, wenn sich beim Übergang des Rechts auf die Landabfindung eine Beeinträchtigung der Rechtsausübung ergeben hätte, oder wegen befürchteter (materieller) Verletzung ihres Rechts durch die im Flurbereinigungsplan für ihren Bruder ausgewiesene Landabfindung hiergegen hätte Rechtsmittel ergreifen können (§§ 59 Abs. 2 Satz 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 42 VwGO), hat nicht zur Folge, daß sie auch am flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren ihres Bruders hätte notwendig beigeladen werden müssen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Wie sich aus § 49 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ergibt, kann der nach § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG Nebenbeteiligte seine Rechte selbständig und neben den übrigen Beteiligten wahrnehmen. Soweit es um die Wahrung der eigenen Rechte des Nebenbeteiligten geht, ist er Partei und nicht Dritter im Verwaltungsprozeß eines anderen Beteiligten (vgl. hierzu BVerwGE 16, 273 <275>[BVerwG 29.08.1963 - VIII C 79/62]). Wenn er dagegen hinsichtlich seiner Rechte nicht selbst klagt, ist es nicht auszuschließen, daß er als Dritter am Verfahren anderer beteiligt wird, sofern seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO).

5

Das Unterlassen einer Verfahrensbeteiligung bildet jedoch nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist und zur Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz nötigt, wenn es sich um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt (BVerwGE 16, 23 <25>[BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62];  18, 124 <128>[BVerwG 04.03.1964 - VIII C 221/63];  37, 116 <117>[BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69];  51, 268 <269>[BVerwG 04.11.1976 - II C 40/74]und 57, 31 <35>). Ein solcher Verfahrensfehler würde demzufolge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch zur Zulassung der Revision führen. Ob ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt, ist dem materiellen Recht zu entnehmen (s. BVerwGE 17, 293 <297>[BVerwG 17.12.1963 - II C 20/63];  18, 124 <125>[BVerwG 04.03.1964 - VIII C 221/63]und 51, 268 <270>).

6

Für eine notwendige Beiladung wird nach der Rechtsprechung verlangt, daß die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Beizuladenden einzugreifen, so daß die Entscheidung aus Rechtsgründen nur als eine (notwendig) einheitliche ergeben kann (vgl. BVerwGE 17, 293 <296>[BVerwG 17.12.1963 - II C 20/63];  51, 268 <275>[BVerwG 04.11.1976 - II C 40/74]und 67, 341 <344 f.>). An dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren und der beklagten Teilnehmergemeinschaft ist die Schwester des Klägers als Berechtigte der auf dem Grundbesitz des Klägers ruhenden Reallast nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung über die Wertgleichheit der Landabfindung des Klägers auch ihr gegenüber nur einheitlich ergeben könnte. Eigene Rechte der Schwester des Klägers werden durch die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Landabfindung des Klägers deswegen nicht unmittelbar berührt, weil ihre Rechte aus dem Leibgedinge sich an dessen Landabfindung fortsetzen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Diese Fortsetzung ist eine gesetzliche Folge, die nur durch einen Aufhebungsantrag nach § 49 Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgewendet bzw. verhindert werden könnte.

7

Von der im vorliegenden Fall ergehenden Entscheidung bleibt das zwischen der Schwester des Klägers und der beklagten Teilnehmergemeinschaft aus § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG sich ergebende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis unberührt; auch die zivilrechtliche Verpflichtung des Klägers gegenüber seiner Schwester aus dem auf seinem Grundbesitz ruhenden Leibgedinge wird von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen, weil, wie bereits erwähnt, die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die im vorliegenden Fall nicht nach § 49 FlurbG aufgehoben wurden, an die Stelle der alten Grundstücke tritt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Wenn das Leibgedinge der Schwester des Klägers beim Übergang auf seine Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange würde ausgeübt werden können, hätte es der Berechtigten freigestanden, einen Antrag nach § 49 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zu stellen.

8

Da das Unterbleiben der hier nicht notwendigen Beiladung keinen Verfahrensmangel begründet, auf dem das Urteil des Flurbereinigungsgerichts beruhen könnte, kann sich aus der Nichtbeteiligung der Schwester des Klägers an dessen Abfindungsstreitigkeit weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers noch seiner Schwester ergeben, die erst durch die Beiladung die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 63 Nr. 3 VwGO erlangen könnte.

9

Auch das übrige Vorbringen in der Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Soweit der Kläger die vom Flurbereinigungsgericht auf den festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung beruhende rechnerische Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung beanstandet, muß er sich entgegenhalten lassen, daß wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung sowohl das Flurbereinigungsgericht als auch die Beteiligten hieran gebunden sind. Im übrigen ist die Abhängigkeit der Landabfindung, bei deren Bemessung die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen sind, von der Wertfeststellung eine gesetzliche Folge im abschnittsweise durchgeführten Flurbereinigungsverfahren (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). In bezug auf die vom Flurbereinigungsgericht gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und § 54 Abs. 1 FlurbG als angemessen angesehene Geldabfindung für die abgegebenen Obstbäume auf dem Einlageflurstück ... kann ein Verfahrensfehler nicht darin erblickt werden, daß es, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, das der flurbereinigungsbehördlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten des Kreisfachberaters für Gartenbau und Landschaftspflege beim Landratsamt S. auch hinsichtlich der angewandten Bewertungsmethode und der hierfür maßgebenden Faktoren überprüft und gebilligt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1968 - BVerwG 4 CB 189.65 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 3>, 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - <RdL 1971, 214>, 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - <RdL 1975, 69> und vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - <RdL 1975, 268>; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <RdL 1981, 180> sowie Beschlüsse vom 3. Juni 1985 - BVerwG 5 B 172.84 -, 8. November 1985 - BVerwG 5 B 135.83 - und vom 3. April 1986 - BVerwG 5 B 113.83 -). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Es gehört zu den ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung im Flurbereinigungsverfahren zu überprüfen und dabei auch die Angemessenheit von Geldabfindungen und Geldausgleichen festzustellen. Das Flurbereinigungsgericht war daher nicht gehindert, in eigener Sachkunde die Angemessenheit der Geldabfindung für die abgegebenen Obstbäume auf dem Einlageflurstück ... festzustellen und diese Geldabfindung in die Prüfung der Wertgleichheit der Gesamtabfindung mit einzubeziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig