Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1986, Az.: BVerwG 1 WB 79/86
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD); Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen vor Eintritt in die Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 79/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 SLV
- § 18 SLV
- § 5 Abs. 2 SLV
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Schulze-Estor,
Oberfeldwebel Andraschko als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1959 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, seine Dienstzeit rechnet ab dem 1. Januar 1981 und endet am 31. Dezember 1988.
Er besuchte von 1969 bis ... 1980 das Konrad-Adenauer-Gymnasium der Stadt Bonn und verließ dieses im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 mit Abgangszeugnis vom 21. Mai 1980. Nach Antritt seines Grundwehrdienstes am 5. Januar 1981 bewarb er sich mit Schreiben vom 19. Juni 1981 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahn der Unteroffiziere mit einer Verpflichtungszeit von zunächst vier Jahren. Am 1. September 1981 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, wobei in seine Verpflichtungszeit von vier Jahren der bereits geleistete Wehrdienst einbezogen wurde. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 wurde er zum Feldwebel ernannt.
Mit Schreiben vom 22. August 1985 beantragte der Antragsteller seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Diesen Antrag wies das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Bescheid vom 25. Oktober 1985 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Laufbahnwechsel nach § 33 SLV scheitere daran, daß der Antragsteller bereits vor Eintritt in die Bundeswehr die Einstellungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 SLV erfüllt habe, ein Laufbahnwechsel nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 18 SLV aber wegen Überschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid des PSABw legte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 1985 Beschwerde ein, die er im wesentlichen damit begründete, daß sein Abgangszeugnis aus der 13. Klasse des Gymnasiums nur in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem einjährigen gelenkten Praktikum als Fachhochschulreife gelte. Erst durch seine Ausbildung zum Fahrlehrer und mit Aushändigung des zivilen Fahrlehrerscheines habe er einen anerkannten Zivilberuf erlangt und somit die Zusatzbedingungen im Abgangszeugnis zum Nachweis der Fachhochschulreife erfüllt. Damit habe er aber die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 18 SLV nicht bereits vor Eintritt in die Bundeswehr erfüllt.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 3. Januar 1986 zurück. Gegen den ihm am 13. Januar 1986 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antrag steller mit Schreiben vom 23. Januar 1986, eingegangen beim BMVg am 24. Januar 1986, die gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 22. April 1986 dem Senat vorgelegt.
Unter Wiederholung der für seine Beschwerde gegebenen Begründung daß er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 18 SLV vor Eintritt in die Bundeswehr nicht erfüllt gehabt habe, trägt der Antragsteller ergänzend vor, bei seinem Eintritt in die Bundeswehr am 1. Januar 1981 habe der Erlaß BMVg - P II 1 - Az. 16-05-2 - vom 10. August 1985 (Anlage 3 zur PERSKM 1/85) noch nicht existiert. Erst in diesem Erlaß werde jedoch geregelt, was als gleichwertiger Bildungsstand im Sinne von § 18 SLV anzusehen sei. Seiner Ansicht nach sei nach wie vor ein Laufbahnwechsel nach § 33 SLV möglich, da die Bestimmungen des § 18 SLV, sowie die PERSKM 1/85 Anlage 3 keine Anwendung auf ihn finden könnten.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Das Übernahmebegehren des Antragstellers sei, da es sich um ein Verpflichtungsbegehren handele, nach der gegenwärtigen Rechtslage bzw. der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. Demzufolge seien die Voraussetzungen einer Übernahmemöglichkeit nach § 33 SLV in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Kapitel 5 der ZDv 20/7 zu bewerten. Rechtlich unbedenklich sei von der Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD nach § 33 SLV regelmäßig ausgeschlossen, wer vor Eintritt in die Bundeswehr die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben habe (ZDv 20/7 Nr. 502). Sinn dieser Regelung sei es, die Übernahme nach § 33 SLV solchen Bewerbern vorzubehalten, die mangels entsprechender Vorbildung nur durch die Aufstiegsmöglichkeit Zugang zur Offizierslaufbahn erreichen könnten. Deren Chancen würden vermindert, wenn man sie in Konkurrenz treten ließe mit Unteroffizieren, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD nach § 18 SLV hätten beantragen können. Ob die Zulassungsvoraussetzungen damals vorgelegen hätten, sei daher nach damaliger Rechtslage zu beurteilen. Der Zeitpunkt seines Eintritts in die Bundeswehr ergebe sich dabei nicht nach dem für die Berechnung der Dienstzeit des Antragstellers maßgeblichen Datum des 1. Januar 1981, sondern beziehe sich auf den Zeitpunkt seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, mithin auf den 19. Juni 1981. Wie die heutige Fassung des § 18 Abs. 2 SLV habe die 1981 gültige Fassung gemäß der Bekanntmachung der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) bestimmt, daß Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn der OffzTrD im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand sei.
Gemäß der seit dem 6. Mai 1981 gültigen Fassung der ZDv 20/7 Nr. 302 sei diese Voraussetzung auch durch den Besitz der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erfüllt. Zwar trage das Abgangszeugnis des Antragstellers den einschränkenden Vermerk, es gelte "in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum als Nachweis der Fachhochschulreife". Diese Einschränkung beziehe sich indes nur auf den Bereich der Kultushoheit des Landes Nordrhein-Westfalen. Der BMVg sei hierdurch nicht gehindert gewesen, für den Bereich seiner Zuständigkeit hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Demgemäß habe er in seinem "Erlaß über die bildungsmäßigen Voraussetzungen für die Einstellung, Übernahme oder Zulassung in eine Laufbahn der ... Offiziere" gemäß PERSKM 1/81 Anlage 5 Nr. 3 vom 1. April 1981 bestimmt, daß die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand u.a. durch das Versetzungszeugnis nach Klasse 13 eines Gymnasiums (Jahrgangsstufe 13) auch ohne fachbezogenes Praktikum nachgewiesen werde. Diese Bedingungen erfülle das vorgelegte Abgangszeugnis.
Der Antragsteller habe demzufolge bei seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn der OffzTrD bereits erfüllt gehabt. Daß sich das PSABw und der BMVg in ihren bisherigen Bescheiden nur auf die gegenwärtige Rechts- und Erlaßlage bezogen hätten, insbesondere auf § 18 Abs. 1 n.F. anstatt auf § 18 a.F. sei unschädlich. Denn der Zugang zur Laufbahn der OffzTrD werde und sei nicht nur durch die Zulassung/Übernahme als Berufsoffizier, sondern auch durch die Zulassung als Zeitoffizier gewährt worden. Es reiche daher aus, daß der Antragsteller die durch die Erlasse konkretisierten Bedingungen des § 18 Abs. 2 a.F. erfüllt habe, der in dem hier streitigen Umfang allerdings der Fassung des § 18 Abs. 1 n.F. entspreche, wie auch die damalige Erlaßlage mit der heutigen insoweit übereinstimme.
Die Übernahme des Antragstellers nach § 5 Abs. 2, § 18 SLV scheitere im übrigen trotz Vorliegens der Bildungsvoraussetzungen daran, daß er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung - dem 22. August 1985 - die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten gehabt habe.
Der Antragsteller hat zu der mit seinem Vorlagebericht vom 22. April 1986 abgegebenen Stellungnahme des BMVg seinerseits nicht mehr Stellung genommen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seiner Ausführungen die Verpflichtung des BMVg, ihn in die Laufbahn der OffzTrD zu übernehmen. Dieser Antrag ist zulässig (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 68/84 - m.w.H.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]). Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller eine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD in Anwendung des § 18 SLV (i.V.m. § 5 Abs. 2 SLV - vgl. Nrn. 301, 304 ZDv 20/7) nicht begehrt, denn er ist nach seinem Vortrag selbst der Auffassung, daß diese Einstellungsvoraussetzungen bei ihm nicht gegeben waren. Eine entsprechende Zulassung würde aber jedenfalls auch daran scheitern, daß der Antragsteller am 22. August 1985, dem Zeitpunkt seiner Bewerbung, bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte.
Nach § 33 Abs. 1 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der OffzTrD zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben. Der BMVg hat dazu nach Maßgabe des § 35 SLV in Nr. 502 Abs. 2 ZDv 20/7 ergänzend u.a. bestimmt, daß von einer Zulassung für den Aufstieg in die Laufbahn der OffzTrD regelmäßig ausgeschlossen ist, wer vor Eintritt in die Bundeswehr die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen jeweils als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat. Da es sich bei § 33 Abs. 1 SLV um eine Kann-Bestimmung handelt, war der BMVg nicht gehindert, Richtlinien für die Ausübung des ihm damit materiell-rechtlich eingeräumten Ermessens zu erlassen und darin unter Wahrung insbesondere des Gleichheitssatzes und des verfassungskräftigen Übermaßverbots weitere zweckdienliche Voraussetzungen aufzustellen. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, beruht Nr. 502 Abs. 2 ZDv 20/7 ersichtlich auf der sachgerechten Erwägung, daß Bewerbern für die Offizierlaufbahn, die bereits vor Eintritt in die Bundeswehr die Bildungsvoraussetzungen für eine Übernahme in diese Laufbahn erfüllen, regelmäßig zuzumuten ist, sich die erforderliche truppendienstliche Bewährung zum Offizier unmittelbar in der entsprechenden Laufbahn zu verschaffen (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 a.a.O.). § 33 SLV soll gerade solchen Bewerbern zugute kommen, die sich als Unteroffizier besonders bewährt haben (Nr. 502 Abs. 1 ZDv 20/7) und die Eignung zum Offizier erkennen lassen, die aber mangels entsprechender Vorbildung nur durch die Aufstiegsmöglichkeit den Zugang zum Offizierberuf erreichen können. Es ist sachgerecht, deren Chancen nicht dadurch zu vermindern (vgl. Nr. 513 Abs. 2 ZDv 20/7), daß man sie mit solchen Unteroffizieren in Konkurrenz treten läßt, die auf Grund ihrer Vorbildung im Zeitpunkt der Einstellung ohnehin die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV hätten beantragen können (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 a.a.O.). Die Ausbildung zum OffzTrD schließt zur Zeit grundsätzlich die Absolvierung eines Studiums ein (PERSKM 1/84 Anlage 6). Es ist den Bewerbern mit der entsprechenden Qualifikation zuzumuten, in erster Linie diesen Weg zu gehen. Daneben besteht die Möglichkeit, auch als zunächst kürzer dienender Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit zwischen vier und elf Jahren Berufsoffizier zu werden. Auch dieser Weg setzt aber neben den nach § 18 Abs. 2 SLV für die Laufbahn der OffzTrD im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten geforderten ausreichenden Bildungsvoraussetzungen die Bereitschaft voraus, spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Anwärter zur Laufbahn der OffzTrD eingestellt zu werden. Daß Soldaten, die sich trotz der ihnen offenstehenden Möglichkeit, unmittelbar die Offizierlaufbahn anzustreben, für die Unteroffizierlaufbahn entschieden haben, später nach Abschluß ihrer Unteroffizierausbildung (regelmäßig bis zum Feldwebel) die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD verweigert wird, kann nicht als ermessenswidrig angesehen werden. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt eine derartige Regelung schon deshalb nicht, weil lediglich Personen mit ungleichen Bildungsvoraussetzungen ungleich behandelt werden (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 a.a.O.).
Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 22. August 1985 und auch später nicht zum Ausdruck gebracht, ob er die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD als Berufs- oder Zeitoffizieranwärter anstrebt. Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, dem 19. Juni 1981, auf den hier abzustellen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SLV; Nr. 304 ZDv 20/7), hat der Antragsteller nach den damals geltenden Bestimmungen der ZDv 20/7 vom 6. Mai 1981 die Voraussetzungen sowohl für den Berufs- als auch den Zeitoffizieranwärter erfüllt. Nr. 301 der ZDv 20/7 vom 6. Mai 1981 hatte folgenden Wortlaut:
"Offizieranwärter (Beruf und Zeit) - § 18 SLV
Für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes kann bei Bedarf als Berufs- oder Zeitoffizieranwärter eingestellt werden, wer
- mindestens 17 Jahre alt ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und dessen Eignung zum Offizier festgestellt wurde.
Als Zeitoffizieranwärter kann auch eingestellt werden, wer
- die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
oder
- das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene Berufsausbildung
besitzt."
Der Antragsteller ist zu Unrecht der Auffassung, er habe bei seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr nicht einen der Fachhochschulreife entsprechenden Bildungsstand besessen. Es ist dem BMVg nicht verwehrt, solche Schulabschlüsse als der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand anzuerkennen, die die rechtliche Zuerkennung der Fachhochschulreife im Rahmen der Ausbildung in der Bundeswehr ohne weiteres erwarten lassen. Demgemäß kann die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand regelmäßig bereits durch das Versetzungszeugnis nach Klasse 13 eines Gymnasiums nachgewiesen werden (PERSKM 1/81 Anlage 5; jetzt: PERSKM 1/85 Anlage 3 Nr. 3). Das Abgangszeugnis des Antragstellers vom 21. Mai 1980 bescheinigt, daß er zuletzt die Jahrgangsstufe 13, 2. Halbjahr des Konrad-Adenauer-Gymnasiums der Stadt Bonn mit Erfolg besucht hat. Er hat daher einen weitergehenden Bildungsabschluß als in der PERSKM gefordert ist, nachgewiesen. Der Antragsteller hat sich somit trotz ausreichender Bildungsvoraussetzungen nicht um die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD beworben; dies kann ihm heute rechtlich unbedenklich entgegengehalten werden.
Der Antrag ist nach alledem zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Wolbring
Schulze-Estor
Andraschko