Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1986, Az.: BVerwG 7 B 26.86
Reichweite; Wissenschaftsfreiheit; Fachhochschullehrer; Dienstliche Aufgabe; Forschung ; Lehre; Teilhaberecht; Wissenschaftliche Hochschule; Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 26.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 01.02.1983 - AZ: 14 K 616/82
- VGH Baden-Württemberg - 17.12.1985 - AZ: 9 S 1740/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1986, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 397
- MDR 1987, 285 (Kurzinformation)
- NVwZ 1987, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Reichweitenbestimmung bei Wissenschaftsfreiheit von Fachhochschullehrern maßgeblich ihrer dienstlichen Aufgabe, zu forschen und zu lehren; insoweit besteht ein Recht auf Teilhabe an freier Forschung und Lehre, jedoch nicht unbedingt in dem Umfang, der Hochschullehrern an wissenschaftlichen Hochschulen eingeräumt ist. (hier: Lehrauftrag an Fachhochschule für öffentliche Verwaltung)
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 24. Juli 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetz.
Gründe
Der Kläger ist Professor an einer Fachhochschule füröffentliche Verwaltung. Er will mit seiner in den Vorinstanzen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 9 S 1740/83 - <DVBl. 1986, 630>) erfolglos gebliebenen Klage die Änderung bestimmter Bedingungen seiner Lehrtätigkeit erreichen. Zu diesem Zweck begehrt er festzustellen, daß
er im Rahmen seines Lehrdeputats von 18 Wochenstunden berechtigt sei, im Umfang von etwa sechs Wochenstunden thematisch freie Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) durchzuführen,
ihm als Mindestgrundaustattung ein eigenes Arbeitszimmer zustehe und
er berechtigt sei, im Einzelfall für die Durchführung kleinerer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vom Fachbereichsrat Entlastungen von seiner Lehrverpflichtung beim Lehrdeputat und bei den Prüfungen zu beantragen und bewilligt zu erhalten,
sowie den Beklagten zu verpflichten,
den Studenten der Fachhochschule nicht mehr als 20 Wochenstunden für Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer aufzuerlegen und
dem Fachbereich II (Verwaltungs- und Wirtschaftslehre) der Fachhochschule eine eigene Voll-Schreibkraft zuzuweisen.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Die Beschwerde mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG dem Fachhochschullehrer nur im Rahmen konkreter Aufgabenzuweisungen an die Fachhochschule garantiert sei oder ob sie ihm "ein Minimum an unmittelbar wirksamen Freiheitsrecht" gewähre. Das Bundesverfassungsgericht habe sich zwar zur sogenannten Lehrforschung noch nicht geäußert, auch für die Tätigkeit des Hochschullehrers, der anwendungsbezogen lehre und forsche, gelte aber Art. 5 Abs. 3, weil "der Begriff der Wissenschaft ... immer in einem gewissen erheblichen Umfang an eine freie Verfügung über den zu erforschenden Gegenstand geknüpft" sei.
Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens, im Studienplan der Fachhochschule, an der der Kläger unterrichtet, durchschnittlich 20 anstelle von bislang 30 Wochenstunden vorzusehen, wäre diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verpflichtungsbegehren scheitert bereits aus prozessualen Gründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in bindender Anwendung des landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsrechts entschieden, daß der die Wochenstundenzahl regelnde Studienplan für die Fachhochschule rechtssatzmäßig geregelt und die Klage daher auf die Änderung einer Rechtsnorm gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann der Erlaß einer inhaltlich Normencharakter tragenden materiellen Regelung nicht im Rechtsweg erzwungen werden (BVerwGE 13, 328 <329>). Gründe, die in der vorliegenden Sache zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, macht die Beschwerde nicht geltend. Deshalb sind auch die weiteren, zugleich noch zu erörternden Fragen, die die Beschwerde zur Reichweite der Wissenschaftsfreiheit und der hochschulrahmenrechtlichen Vorgaben für Fachhochschullehrer an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung aufwirft, im Zusammenhang mit dem Antrag, die Pflicht- und Wahlpflichtfächer der Studenten herabzusetzen, ohne Interesse.
Was die übrigen Klageanträge betrifft, so ist die Fragestellung der Beschwerde rechtlich zwar bedeutsam, es ergibt sich aber eine klare Antwort, die zu gewinnen ist, ohne daß es der intensivierten Prüfung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Es liegt auf der Hand, daß die in Art. 5 Abs. 3 gewährleisteten Abwehr- und Teilhaberechte an eine wissenschaftliche Betätigung geknüpft sind, die sie schützen. Deshalb können dem Hochschullehrer in dieser Eigenschaft Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG nur in dem Umfang erwachsen, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht. Auch ein "Minimum an unmittelbar wirksamem Freiheitsrecht" aus Art. 5 Abs. 3 GG, dessen Umfang die Beschwerde zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Fachhochschullehrer geklärt wissen möchte, ist ohne das Substrat dienstrechtlich vermittelter Aufgaben in Forschung und Lehre nicht denkbar. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Freiheit von Forschung und Lehre den Fachhochschullehrern nur nach Maßgabe ihrer dienstlichen Aufgaben anvertraut ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. November 1985 - 9 S 658/84 - <DVBl. 1986, 626 = BWVPr 1986, 83 = ZBR 1986, 166> m.w.N.), ist daher beizutreten, ohne daß die von der Beschwerde angesprochene Frage geklärt werden müßte, ob auch die für Fachhochschulen charakteristische anwendungsbezogene Forschung an der Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 GG partizipiert (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 61, 210 <246> und BVerfGE 64, 323 <358> die es nahelegen, die Frage zu bejahen). Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 52, 339; ferner Beschluß vom 7. Februar 1983 - BVerwG 7 B 5.83 - <KMK-HSchR 1983, 400> und Beschluß vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 188.85 - <JZ 1986, 48 = NJW 1986, 1277 = DÖV 1986, 475>) und des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 35, 79) ist desweiteren geklärt, daß die dem Teilhabeaspekt der Wissenschaftsfreiheit entsprechenden Forderungen des Klägers - Ermöglichung nicht studienplangebundener Lehrveranstaltungen, Verbesserungen der Ausstattung und Möglichkeiten für Deputatsentlastungen zu Forschungszwecken - aus Art. 5 Abs. 3 GG nur hergeleitet werden können, wenn der Hochschullehrer ihrer Erfüllung bedarf, um seinen Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen zu können. Die teilhaberechtliche Ausgestaltung der Rechtsposition des Klägers wird mithin durch die ihm nach Maßgabe des landesrechtlichen Fachhochschul- und Fachhochschullehrerrechts übertragenen Forschungs- und Lehrfunktionen determiniert. In Anwendung jener Bestimmungen ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß das thematisch gebundene Lehrdeputat des Klägers rechtmäßig festgesetzt ist (zur freien Themenwahl vgl. auch Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, 1979, S. 92) und der auf die Ausbildung des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg ausgerichtete Ausbildungsauftrag der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung so im Vordergrund steht, daß es der vom Kläger beanspruchten Verbesserungen seiner dientlichen Ausstattung und Deputatsentlastungen im Ermessenswege (zu letzterem vgl. auch Thieme "Wissenschaftsfreihei und Hochschulrahmengesetz" in Festschrift für Ipsen, 1977, S. 189 <196>) zu Forschungszwecken nicht bedarf. Daß sich in diesem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich bedeutsame, noch ungeklärte Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 3 GG in seiner teilhaberechtlichen Ausprägung erheben würden, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde hält außerdem für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob das Hochschulrahmengesetz gewisse Mindestqualitäten des wissenschaftlichen Arbeitens unter Lehrenden und Studenten voraussetzt, aus denen konkrete funktioneile Rechte abzuleiten seien. Da nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 73 Abs. 2 Satz 2 HRG in Verbindung mit § 7 HRG auch das Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung den Studenten zur wissenschaftlichen Arbeit befähigen müsse, dürfe der Bildungsauftrag einer solchen Fachhochschule entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht allein auf die praktische Aufgabenerfüllung bezogen und nicht in einen Gegensatz zur wissenschaftlichen Lehre gestellt werden. Der Professor an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung habe nicht nur die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben desöffentlichen Dienstes nötigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BRRG), sondern auch einen Kernbestand an Fähigkeiten zu wissenschaftlichem Arbeiten zu vermitteln (§ 7 HRG). Deshalb und weil das Hochschulrahmengesetz, von einer besoldungsmäßigen Differenzierung abgesehen, keine prinzipiellen Unterschiede zwischen den Professoren der verschiedenen Hochschultypen habe schaffen wollen, sei auch der Professor an einer Fachhochschule füröffentliche Verwaltung berechtigt, sein Lehrdeputat teilweise thematisch selbst zu bestimmen.
Eine im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähige Frage des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen der Beschwerde nicht aufgezeigt. Über die vom Kläger beanspruchtenÄnderungen der Bedingungen seiner Lehrtätigkeit, insbesondereüber das Begehren thematisch freier Unterrichtsveranstaltungen, ist zu entscheiden, ohne daß es näherer Klärung des Regelungsgehalts der Vorschriften in § 7 HRG und § 14 Abs. 2 Satz 2 BRRG und ihres Verhältnisses zueinander bedarf. Nach§ 7 HRG sollen Lehre und Studium den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so ermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BRRG vermittelt der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Studiengang einer Fachhochschule den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Beide, Vermittlung der Fähigkeiten zu wissenschaftlicher Arbeit (§ 7 HRG) wie Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BRRG), zielen jedenfalls nicht notwendig darauf ab, daß die selbständige Erarbeitung objektiv neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie das Wesensmerkmal der Forschung ist, zum Gegenstand des Bildungsauftrags der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung erhoben werden soll (vgl. auch Bode in Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1976 RdNr. 4 zu § 7). Dann kann aus diesen Regelungen aber auch nicht gefolgert werden, daß der Fachhochschullehrer an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung notwendigerweise selbst eigenständige Forschung betreiben und dazu dienstrechtliche Voraussetzungen erhalten muß, wie sie dem an einer wissenschaftlichen Hochschule Tätigen einzuräumen sind, der sein Fach in Forschung und Lehre selbständig vertritt. Daß wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie die zur wissenschaftlichen Arbeit notwendigen Fähigkeiten dem Studierenden nur von einem zur Forschung beauftragten Hochschullehrer mit dem Recht auf eigene Themenwahl im Lehrstoff vermittelt werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetz.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass