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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1985, Az.: BVerwG 7 B 188.85

Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken als verfassungsrechtliches Erfordernis in Hinblick auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 188.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 18.01.1983 - AZ: 10 K 5363/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.08.1985 - AZ: 15 A 1519/83

Fundstellen

  • AfP 1986, 96
  • BayVBl 1986, 121-122
  • CuR 1986, 835-836
  • DokBerA 1986, 47-48
  • DÖV 1986, 475-476
  • JUS 1989, 191
  • JZ 1986, 48-49
  • KMK-HSchR 1986, 886-889
  • NJW 1986, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 474 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit vermittelt keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken.

Redaktioneller Leitsatz

Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch aus der Verfassung auf Einsichtnahme in behördliche Unterlagen zu Forschungszwecken.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Akademischer Oberrat an einer Unviversität. Er beabsichtigt, die "Entscheidungsprozesse und deren Einflußstruktur" in der Bundeszentrale für politische Bildung zu untersuchen, "um den Stellenwert ihrer Bildungsarbeit selbst herauszufinden". Zu diesem Zweck beantragte er Einsicht in Unterlagen der Bundeszentrale. Diese lehnte den Antrag unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsordnung, die eine Verschlußfrist von 30 Jahren vorsieht, ab. Eine nach der Geschäftsordnung mit besonderer Zustimmung des vorgesetzten Bundesministers mögliche vorzeitige Einsicht in die Akten werde insbesondere dann nicht gewährt, wenn anhand von Aktenvorgängen behördeninterne Entscheidungsabläufe analysiert werden sollen. Die Klage hiergegen blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision gegen den vorinstanzlichen Beschluß begehrt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde macht geltend, daß zur Entscheidung des Rechtsstreits die Frage beantwortet werden müsse, "ob ein Hochschullehrer zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Anspruch auf Einsicht von Akten und Unterlagen hat, über die ausschließlich eine Bundesbehörde verfügt, deren Tätigkeit im Rahmen öffentlicher, politischer Bildungsarbeit Gegenstand des Forschungsvorhabens ist".

4

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei insoweit noch ungeklärt und deshalb rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Anspruch auf Information durch Hergabe von Daten zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung dem Staat gegenüber aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt, wenn der Staat allein über diese Informationen verfügt und diese der Gegenstand des Forschungsvorhabens selbst sind." Ein solcher Anspruch sei gegeben, sofern nicht höherrangige Verfassungsgüter wie die Staatssicherheit und das Wohl der Bundesrepublik mit der Informationserteilung kollidierten.

5

Die Beschwerde will den vom Kläger erstrebten Einblick in Unterlagen der Bundeszentrale für politische Bildung aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG abgeleitet wissen. Sie meint, der Kläger sei unmittelbar von Verfassungs wegen zur Akteneinsicht berechtigt. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten ist Art. 5 Abs. 3 GG indessen nicht zu entnehmen. Davon kann im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärte Tragweite des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit ausgegangen werden, ohne daß dies noch durch ein Revisionsverfahren vertieft zu klären wäre.

6

Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet in seiner Ausformung als Grundrecht auf freie Forschung jedem in der Wissenschaft Tätigen ein Recht auf Abwehr jeglicher staatlicher Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse; Fragestellung und Methoden der Forschung sowie die Bewertung und Verbreitung der Forschungsergebnisse sind staatlicher Einflußnahme entzogen (BVerfGE 35, 79 [113]). Verfassungsrechtlich verbürgt ist mithin ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des Wissenschaftlers. Ein individuelles Recht darauf, daß der Staat zu Zwecken der Forschung Hilfestellungen leistet, auf die sonst kein Rechtsanspruch besteht, ist dem Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG als Abwehrrecht nicht zu entnehmen. Der Wissenschaftler, dem eine vorzeitige Einsichtnahme in behördliche Unterlagen nicht gestattet wird, sieht sich keinem Eingriff in seine Forschung gegenüber (so auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 2 A 47/82 - in DVBl. 1983, 600 [601]).

7

Das Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Forschung in seiner Funktion als objektiv-rechtliche Wertentscheidung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es begründet die Verpflichtung des Staates, Wissenschaft und Forschung durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern, also funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Für den Wissenschaftler folgt daraus sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG das Recht auf verhältnismäßige, am Gleichheitssatz ausgerichtete Teilhabe an Leistungen und Einrichtungen, die der Staat dem Wissenschaftsbetrieb bereitstellt (BVerwGE 52, 339 [348]). Objekte des Teilhabeanspruchs aus Art. 5 Abs. 3 GG sind insoweit die finanziellen, personellen und sächlichen Mittel, die zur Forschungsausstattung eines Wissenschaftlers gehören. Ein Anspruch, in sonst unzugängliche Behördenakten zu Zwecken eines konkreten Forschungsvorhabens Einblick zu nehmen, wird von dem auf die Beteiligung an den Ressourcen des Wissenschaftsbetriebs abzielenden Teilhaberecht ersichtlich nicht umfaßt.

8

Das Grundgesetz hat die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken besteht, in Art. 5 Abs. 3 GG nicht geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht und Einblicknahme in behördliche Unterlagen bedarf deshalb - vergleichbar mit dem Auskunftsanspruch der Presse, den diese in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wahrnimmt (BVerwGE 70, 310 [BVerwG 13.12.1984 - 7 C 139/81] [315]) - (auch) in seinem Bezug zu Forschungszwecken der näheren Ausgestaltung, durch die Umfang und Grenzen des Einsichtsrechts festgelegt werden. Dem trägt der in den behördlichen Akten- und Geschäftsordnungen praktizierte Grundsatz der Freigabe von Schriftgut für wissenschaftliche Zwecke nach Ablauf von - in der Regel - 30 Jahren Rechnung, der unter dem Vorbehalt steht, daß in besonders gelagerten Fällen - etwa bei Forschungsvorhaben von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit, denen keine Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes, keine Sicherheitsbelange usw. entgegenstehen - schon vor Ablauf der Sperrfrist Einsicht gewährt werden kann (vgl. z.B. die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Merkblatt 10 - § 80 Abs. 2 GGO I - in GMBl. 1981, 214 [216]).

9

Die Beklagte hat dem Kläger eine Ausnahme von der in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Bundesoberbehörden geregelten Sperrfrist mit der Begründung versagt, daß eine vorzeitige Akteneinsicht regelmäßig nicht gewährt werde, wenn anhand von Behördenvorgängen behördeninterne Geschehensabläufe analysiert werden sollen, und näher dargelegt, warum die Antragsbegründung des Klägers ihr keinen Anlaß gebe, von diesem Grundsatz abzuweichen. Rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen, die - über den Einzelfall des Klägers hinaus - sich in diesem Zusammenhang in einem Revisionsverfahren stellen und zur weiteren Klärung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit beitragen würden, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass