Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1986, Az.: BVerwG 4 C 21.84
Enteignung; Rückenteignung; Veränderung des Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 21.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 08.05.1981 - AZ: VI 2753 III 78
- VG München - 08.05.1981 - AZ: VI 2753 III 78
- VGH Bayern - 05.08.1983 - AZ: 9 B 81 A. 1502
- nachfolgend
- BVerwG - 08.10.1986 - AZ: BVerwG 4 C 21.84
- BVerfG - 26.02.1998 - AZ: 1 BvR 1114/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 3 GG
- Art. 16 Bay.Enteignungsgesetz
Fundstellen
- AgrarR 1987, 282-283
- BRS 53, 117
- BayVBl 1987, 26-27
- DokBer A 1986, 327-329
- NVwZ 1987, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1987, 110-111
Amtlicher Leitsatz
Art. 14 GG steht einer gesetzlichen Regelung nicht entgegen, wonach eine Rückenteignung abgelehnt werden kann, wenn das enteignete Grundstück erheblich verändert worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Neuntel.
Gründe
I.
Die Kläger sind mittelbare Erben von Frau Emma R. die im Jahre 1953 gestorben ist. Frau R. war Miterbin in der Erbengemeinschaft "M. Erben". Zur Erbschaft gehörte das Grundstück P.straße 2 in M., das mit einem Wohnhaus und einem Stallgebäude mit Kutscherzimmer bebaut war. Auf diesem Grundstück wollte die beklagte Stadt M. das "Haus des Architekten" bauen. Im Juli 1939 wurde deswegen ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Im November 1939 kam ein Vergleich zustande, aufgrund dessen die Beklagte das Grundstück für 270.000 RM erwarb. Nach Kriegsende wurde das Vorhaben aufgegeben. Seit etwa 1950 hat die Beklagte unverbindliche Vorstellungen entwickelt, das Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche zu nutzen. In dem im Jahre 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 280 wurde es als Verkehrs- und Grünfläche festgestellt. Heute ist es Teil des Kreuzungsbauwerks P.straße/Altstadtring.
Nach mehreren Antragen einzelner Miterben in den Jahren 1956, 1962 und 1975 beantragten die Kläger am 9. Dezember 1976 entsprechend ihrem Erbanteil die Rückübereignung des Grundstücks, weil der Enteignungszweck nicht durchgeführt worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1977 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das Grundstück in der Zwischenzeit erheblich verändert worden sei. Dem Interesse der Beklagten an einer Nutzung ihrer Verkehrsinvestition sei ungleich größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse der Kläger.
Die dagegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß der geltend gemachte Anspruch formell und materiell nach Art. 16 des Bayerischen Enteignungsgesetzes zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 16 Abs. 1 BayEG einen Rückenteignungsanspruch gewähre, lägen vor; der Antrag sei auch rechtzeitig gestellt worden. Die Enteignungsbehörde habe die Rückenteignung aber zu Recht abgelehnt, weil das Grundstück durch die Errichtung eines Straßenbauwerks erheblich verändert worden sei (Art. 16 Abs. 4 BayEG). Sinn und Zweck des verfassungsmäßig verankerten Rückübereignungsanspruchs sei die Wiederbeschaffung der Substanz des enteigneten Grundstücks. Dem werde nicht entsprochen, wenn nur ein Formaleigentum ohne die wesentlichsten materiellen Befugnisse und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten rückübertragen werden könnte oder wenn die Rückübereignung im Ergebnis nur auf die Erlangung des durch die spätere Entwicklung veränderten Grundstückswertes abzielen würde. Für Fälle dieser Art könne der Rückenteignungsanspruch gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz eingeschränkt werden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision beantragen die Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zu verpflichten, Zug um Zug gegen Rückzahlung von 27.000 DM das Eigentum an dem streitigen Grundstück den Rechtsnachfolgern der Erbengemeinschaft M. Erben oder einem gerichtlich zu bestellenden Verwahrer herauszugeben bzw. zu übereignen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Rückenteignungsanspruch zu Recht wegen wesentlicher Veränderung des Grundstücks abgelehnt worden ist, verstößt nicht gegen revisibles Recht. Über die Frage, ob den Klägern möglicherweise ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, hatte der Senat im Rahmen der gestellten Anträge nicht zu entscheiden. Im einzelnen ist zu bemerken:
Nach Art. 16 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974 (BayGVBl. S. 610) - BayEG - kann die Enteignungsbehörde die Enteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert worden ist. Das Berufungsgericht sieht eine erhebliche Veränderung darin, daß das früher mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück inzwischen vom Straßenbauwerk der Kreuzung P.straße mit dem A.ring in Anspruch genommen und im übrigen zu einer öffentlichen Grünfläche umgestaltet worden ist. Die dieser Anwendung des Art. 16 Abs. 4 BayEG zugrundeliegende Auslegung steht mit Bundesrecht im Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
Das wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Enteignung nicht, wie hier, in vorkonstitutioneller Zeit, sondern unter der Geltung des Grundgesetzes erfolgt wäre. Der Senat hatte daher keinen Anlaß, der von den Beteiligten erörterten Frage nachzugehen, ob und inwieweit die Kläger sich im vorliegenden Fall überhaupt auf das Eigentumsgrundrecht berufen können. Ferner ist es unerheblich, daß das Grundstück nicht durch förmlichen Beschluß enteignet, sondern daß das Enteignungsverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen worden ist. Denn nach der irrevisiblen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist der landesrechtliche Rückübereignungsanspruch auch dann entstanden, wenn - wie hier - ein solcher Vergleich zu Protokoll der Enteignungsbehörde im Rahmen eines Enteignungsverfahrens geschlossen wurde (BU S. 13).
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) folgt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG ein Anspruch des enteigneten Grundeigentümers auf Rückübertragung seines früheren Grundstücks, wenn der Enteignungszweck nicht verwirklicht wird. Die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb entfallen, wenn das Grundstück für die ursprünglich geplante öffentliche Aufgabe nicht benötigt wird. Das Eigentum in der öffentlichen Hand entbehrt dann der Rechtfertigung mit der Folge, daß der Enteignete aufgrund der Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, d.h. die Rückübertragung des Grundtstücks, fordern kann.
Einen Solchen Anspruch wollte das Berufungsgericht an sich auch den Klägern zugestehen, wobei es mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die zwanzigjährige Frist des Art. 16 ADS. 2 Nr. 4 BayEG hier nicht als Hinderungsgrund ansah, weil eine Rückenteignung sonst nach dem Inkrafttreten des Bayerischen Enteignungsgesetzes überhaupt nicht mehr hätte gefordert werden können. Gescheitert sind die Kläger allein an Art. 16 Abs. 4 BayEG. Die Revision könnte daher nur Erfolg haben, wenn Art. 16 Abs. 4 BayEG in der Auslegung, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat, mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unvereinbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit der Regelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG, wie sie das Berufungsgericht auslegt, hat der bayerische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Er hat - übrigens in Übereinstimmung mit anderen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (z.B. § 102 Abs. 4 BBauG, § 57 Abs. 3 LBG, § 42 Abs. 4 EGBaWü, § 47 Abs. 4 HessEG, § 44 Abs. 3 NdsEG, § 45 Abs. 4 EGRhPf) - einen typischen und regelungsbedürftigen Interessenkonflikt in einer der Sache angemessenen Weise gelöst, ohne dabei die grundgesetzliche Verankerung des Rückenteignungsrechts zu mißachten.
Ansprüche auf Herausgabe oder Verschaffung einer konkreten Sache werden in ihrem rechtlichen Schicksal regelmäßig von dem Bestand der Sache betroffen. Geht sie unter, so können diese Ansprüche nicht mehr erfüllt werden. Ebenso können tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Sache Einfluß auf den Inhalt von Herausgabe- oder Verschaffungsansprüchen haben. Das bürgerliche Recht enthält eine Reihe von unterschiedlichen Regeln, die einer typisierenden Bewertung der beteiligten Interessen, insbesondere der spezifischen Verantwortung des Besitzers der Sache für die Erhaltung ihres ursprünglichen (rechtlichen und tatsächlichen) Zustandes entspringen. Ein Beispiel, das der hier vorliegenden Konstellation sachlich nahesteht, bietet § 818 Abs. 2 BGB, wonach ein ohne rechtlichen Grund erlangter Gegenstand u.a. dann nicht mehr zurückgegeben zu werden braucht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außerstande ist. Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch vor, wenn ein Grundstück mit wertvollen Gebäuden bebaut worden ist und seine Herausgabe deswegen unzumutbar erscheint (BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 - NJW 1981, 2687).
Auch beim Rückenteignungsanspruch führen wesentliche Veränderungen des Grundstücks regelmäßig zu einer veränderten Interessenlage. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann nicht mehr durch einfache Rückabwicklung des Enteignungsvorgangs erreicht werden. Dem Enteignungsbegünstigten werden vielmehr zusätzliche Schwierigkeiten aufgebürdet, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten können. Für den Enteigneten kann die Substanz des Grundstücks in seiner neuen Beschaffenheit ohne jeden Wert sein. Einer so geänderten Interessenlage kann das einfache Recht durch modifizierende Regelungen Rechnung tragen, die bis zum Wegfall des Anspruchs reichen können. Dem steht die im Rückenteignungsrecht fortwirkende Eigentumsgarantie jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Grundstück so nachhaltig verändert worden ist, daß es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das vor allem durch tatsächliche Veränderungen, wie etwa eine Bebauung oder auch durch rechtliche Veränderungen, geschehen, die der Enteignungsbegünstigte nicht oder nicht in zumutbarer Weise rückgängig machen kann.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall, in dem unentbehrliche und unverrückbare Infrastrukturmaßnahmen (Errichtung eines umfangreichen Kreuzungsbauwerks) auf dem Grundstück durchgeführt worden sind, ohne weiteres gegeben. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Eigentumssubstanz würde hier zu in jeder Hinsicht unsinnigen Ergebnissen führen: Eine tatsächliche Verfügungsbefugnis - ganz zu schweigen von sinnvoller privater Nutzung - könnte den Klägern nicht mehr eingeräumt werden. Die Beklagte kann in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben die derzeitige Grundstücksnutzung nicht aufgeben. Art. 16 Abs. 4 BayEG ist daher auch in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall mit Art. 14 GG vereinbar.
Der weiteren Frage, ob den Klägern ein Anspruch auf Wertersatz oder Entschädigung zustehen könnte, brauchte der Senat nicht nachzugehen, da die Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben. Der Senat hält jedenfalls Art. 16 Abs. 4 BayEG nicht etwa deshalb für verfassungswidrig, weil darin dem Enteigneten ein Wertersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht zugebilligt wird; denn das Gesetz schließt solche Ansprüche, die sich je nach den Umständen des Einzelfalles aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben können, jedenfalls nicht ausdrücklich aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann