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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 1 WB 128/85

Nichteignung eines Offiziersanwärters; Verurteilung eines Offiziersbewerbers; Straftat; Charakterliche Mängel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 128/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 200 - 201
  • DokBer A 1986, 299-300
  • RiA 1986, 260

Redaktioneller Leitsatz

Aus einer rechtskräftigen Verurteilung eines Offiziersbewerbers wegen einer Straftat kann auf erhebliche charakterliche Mängel geschlossen werden, die im Einzelfall die Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier rechtfertigen können.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 26. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst Heuser, Hauptfeldwebel Schmitte als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts besondere Kosten und notwendige Auslagen entstanden sind, trägt sie der Bund.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf neun Jahre festgesetzt und endet voraussichtlich am 30. September 1986.

2

Er wurde am 5. März 1982 zum Feldwebel befördert und am 1. Juli 1982 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) im Dienstgrad eines Fähnrichs übernommen. Im Juni 1983 bestand er den Offizierlehrgang an der Offizierschule der Luftwaffe mit der Abschlußnote "befriedigend", und im folgenden Jahr durchlief er erfolgreich die lehrgangsgebundene Ausbildung zum Bodenverteidigungs- und Flugabwehrkanonen-Offizier.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Staufen vom 6. Dezember 1984, rechtskräftig seit dem 14. Dezember 1984, wurde der Antragsteller wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt, weil er der Filiale der Spar- und Kreditbank in Ba. zwei Quittungsbelege mit einer nicht mehr identifizierbaren Unterschrift vorgelegt und damit vorgespiegelt habe, daß die Quittungsbelege durch einen Bankangestellten der Spar- und Kreditbank in Ba., Filiale Es., ausgestellt worden seien, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe.

4

Nachdem wegen dieses Strafverfahrens schon die planmäßige Beförderung zum Oberfähnrich nicht eingeleitet worden war, entnahm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einem Schreiben des Antragstellers vom 6. Januar 1985, daß er seine persönlichen finanziellen Verhältnisse nicht so geordnet habe, wie dies von einem Zeitsoldaten, insbesondere einem Offizieranwärter, erwartet werden müsse; mit Schreiben vom 29. Januar 1985 teilte der BMVg dem Antragsteller sodann mit, daß in einem solchen Fall aus Sicherheitsgründen eine Überprüfung seiner Eignung zum Offizier zu erfolgen habe, und zwar unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verurteilung vorliege.

5

Am 25. Januar 1985 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte mit zustimmender Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und des höheren Vorgesetzten die Entlassung des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 4 SG. In der Begründung wurde hervorgehoben, daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, die Abwicklung seiner Verbindlichkeiten, die sich nach einer Aufstellung des Wehrbereichsgebührnisamtes V auf einen Gesamtbetrag von ca. 20.000 DM (ohne Zinsen) beliefen, selbständig durchzuführen.

6

In einem Aktenvermerk vom selben Tage, von dem der Antragsteller Kenntnis nahm, hielt der nächste Disziplinarvorgesetzte fest, daß er dem Antragsteller am 21. Januar 1985 die Absicht der Beantragung eines Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 4 SG eröffnet und ihn über seine Rechte gemäß ZDv 20/6 und ZDv 20/7 belehrt sowie ausreichend Zeit eingeräumt habe, sich zu dem Antrag zu äußern. Am 28. Januar 1985 legte er seinem Disziplinarvorgesetzten eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vor, in der er Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 20.000 DM am 1. Juni 1984 bestätigte, ihre Entstehung im einzelnen erläuterte und beteuerte, die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Staufen festgestellte Urkundenfälschung nicht begangen zu haben.

7

Mit Bescheid vom 19. Februar 1985 ordnete der Amtschef des Perssonalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) an, daß der Antragsteller nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 3 SLV als Feldwebel in die Laufbahn der Unteroffiziere unter Aufrechterhaltung der festgesetzten Dienstzeit von neun Jahren mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung zurückgeführt würde. Zur Begründung verwies er darauf, daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet zu führen. Er habe die übernommenen Verbindlichkeiten durch die dem Wehrbereichsgebührnisamt V vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie eine Abtretung nicht abbauen können. Des weiteren sei er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Staufen wegen Vorlage gefälschter Bankquittungsbelege einer Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Damit entspreche er nicht den charakterlichen Anforderungen, die an einen Offizier gestellt werden müßten.

8

Gegen diesen am 8. März 1985 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 1985 beim BMVg Beschwerde ein unter Ergänzung seines früheren Vorbringens und mit dem Ziel der Überprüfung seiner Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere.

9

Der BMVg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. Mai 1985, der dem Antragsteller am 3. Juni 1985 ausgehändigt wurde, zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus:

10

Das Verfahren sei unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden; der Antragsteller habe ausreichend rechtliches Gehör erhalten. Die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere wegen Nichteignung zum OffzTrD sei nicht zu beanstanden. Die strafgerichtliche Verurteilung eines Offizieranwärters wegen Urkundenfälschung offenbare einen so erheblichen charakterlichen Mangel, daß schon allein deswegen die Feststellung der Nichteignung zum Offizier berechtigt sei. Die Bundeswehr habe im Rahmen ihres Auftrags für die Gewinnung und Erhaltung von Vertrauen zu sorgen und könne dies nur mit Offizieren erreichen, die durch besondere Pflichterfüllung und Zuverlässigkeit ihren Untergebenen eine Stütze seien. Da nicht ausgeschlossen werden könne, daß seine (des Antragstellers) Verfehlung in der Truppe bekannt werde, sei mit der Möglichkeit eines irreparablen Achtungs- und Vertrauensverlustes bei den Untergebenen zu rechnen. Um einen derartigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, müsse es dem Dienstherrn unbenommen sein, sich von Offizieranwärtern zu trennen, die sich zum Offizier als ungeeignet erwiesen hätten. Der Antragsteller müsse die rechtskräftige Verurteilung wegen Urkundenfälschung und den darin enthaltenen Schuldvorwurf gegen sich gelten lassen und könne sich nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Unrichtigkeit des Strafurteils entlasten. Darüber hinaus sei die Nichteignung zum Offizier zutreffend auch mit dem Hinweis auf die wirtschaftlich ungeordneten Verhältnisse des Antragstellers begründet worden. Diesen Vorwurf habe er ebenfalls nicht zu entkräften vermocht. Das Versagen des Antragstellers im privaten Bereich lasse Rückschlüsse darauf zu, daß er unter entsprechenden Belastungen auch im dienstlichen Bereich die Übersicht verlieren und den Anforderungen, die an die Eignung eines künftigen Offiziers zu stellen seien, nicht entsprechen werde.

11

Für den Fall der Klageerhebung ordnete der BMVg gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorsorglich die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 1985 an mit der Begründung, daß die Entlassung des Antragstellers aus der Laufbahn der Offizieranwärter im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulde und es einer ordnungsgemäßen Personalführung widerspreche, einen Soldaten weiter zum Offizier auszubilden, obwohl sich seine charakterliche Nichteignung für die Offizierlaufbahn erwiesen habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß er gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erheben könne.

12

Daraufhin erhob der Antragsteller am 5. Juni 1985 zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage und beantragte u.a.,

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BMVg, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 19. Februar und 30. Mai 1985 zu verpflichten, die Eignung des Antragstellers zum Offizier festzustellen und ihn in die Laufbahn der Offiziere aufzunehmen.

13

Nachdem der Rechtsstreit insoweit durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgetrennt und mit Beschluß vom 8. November 1985 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwier sen worden war, teilte der BMVg mit, daß Abhilfe nicht beabsichtigt sei.

14

Er beantragt,

das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klagebegehren des Antragstellers zurückzuweisen.

15

Er hält den Antrag für unbegründet und verweist hierzu auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 30. Mai 1985.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Beiakten Bezug genommen.

17

II

1.

Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

18

Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluß vom 8. November 1985 an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts (§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 VwGO) ist für den Senat bindend (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO). Damit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.

19

Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, daß er in erster Linie eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 19. Februar und 30. Mai 1985 erstrebt. Denn da er bereits im Dienstgrad eines Fähnrichs als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD übernommen worden war, erreicht er den gewünschten Rechtsschutz mit der Anfechtung der ihn belastenden Maßnahmen. Dieses Begehren ist zulässig. Für ein weitergehendes Begehren, nämlich seine Eignung zum Offizier festzustellen und ihn in die Laufbahn der Offiziere aufzunehmen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Feststellungsbegehren scheitert daran, daß der Antragsteller sein Ziel, Offizieranwärter zu bleiben, durch Anfechtung der erwähnten Bescheide erreichen kann (sog. Subsidiarität des Feststellungsantrags, vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Einer Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller (wieder) zum Offizieranwärter zu machen, bedarf es nicht, da er im Falle eines Erfolges seines Anfechtungsbegehrens ohne weiteres wieder Offizieranwärter wäre.

20

Die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) ist gewahrt.

21

2.

Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.

22

Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 3 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein-gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80 - m.w.N.).

23

Die in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziereergibt keinen Rechtsfehler.

24

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als OffzTrD eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigensschaften zu berücksichtigen (BVerwG Beschluß vom 12. November 1985 - 1 WB 173/84).

25

Die angefochtenen Bescheide gehen zutreffend davon aus, daß die Urkundenfälschung, deren sich der Antragsteller - wie auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung rechtskräftig feststeht - schuldig gemacht hat, auf erhebliche charakterliche Mängel schließen läßt, die die Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier rechtfertigen. Die davon unabhängige zusätzliche Erwägung des BMVg, bei Bekanntwerden einer solchen Verurteilung innerhalb der Truppe sei erfahrungsgemäß mit dem Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Achtungs- und Vertrauensverlustes bei den Untergebenen wie auch bei den Kameraden und Vorgesetzten zu rechnen, ist nicht zu beanstanden. Denn die Auffassung ist vertretbar, daß der Anwärter in einem solchen Fall den Anforderungen an die hohe Verantwortung, die er als OffzTrD zu tragen hat, in der Regel nicht mehr gerecht werden kann, und besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten eine günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen oder nahelegen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich nicht - wie in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 1985 - mit Erfolg darauf berufen, er habe die Straftat nicht begangen. Daß er sie so begangen hat, wie in dem Strafurteil festgestellt, steht vielmehr auf Grund der Rechtskraft dieses Urteils fest. Hiervon konnten und mußten die Vorgesetzten bei der Entscheidung über seine weitere Verwendung ausgehen. Aus welchen Erwägungen der Antragsteller davon abgesehen hat, gegen das Strafurteil ein Rechtsmittel einzulegen, ist dabei unerheblich.

26

Des weiteren ist es nicht zu beanstanden, wenn in den angefochtenen Bescheiden die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers zum Offizier damit begründet wird, daß er bei der von ihm selbst eingeräumten Höhe seiner Verschuldung in Höhe von 20.000 DM bislang angesichts vorliegender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie einer Abtretung nicht in der Lage war und künftig auch nicht sein wird, seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit abzubauen. Mit seiner Stellungnahme vom 25. Januar 1985 hat der Antragsteller zwar im einzelnen zu belegen versucht, daß und inwieweit er sich bemüht hat, mit Hilfe einer Kreditaufnahme und der Bitte um Unterstützung durch eine Verwandte der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten Herr zu werden; soweit er durch für ihn nicht vorhersehbare finanzielle Belastungen, wie Krankenhauskosten für seine Söhne, Heizkostennachzahlung, Versicherungsprämie sowie fällige Renovierungskosten, Verlust der Arbeitsstelle seiner Ehefrau und Verlust seines Kraftfahrzeugs durch Totalschaden, in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit zusätzlich eingeengt worden ist, handelt es sich um Risiken, denen jeder Soldat mehr oder weniger ausgesetzt ist und denen er durch entsprechende Kalkulation vor Aufnahme eines Kredits Rechnung tragen muß, um sich vor einer nicht nur vorübergehenden Verschuldung zu bewahren. Soweit das PSABw und der BMVg aus dieser anhaltenden erheblichen Verschuldung des Antragstellers mangelnde Umsicht und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung hergeleitet haben und im Wege des Rückschlusses zu der Prognose gelangt sind, daß der Antragsteller unter entsprechenden Belastungen auch im dienstlichen Bereich die Übersicht verlieren und damit den Anforderungen an die Eignung zum Offizier nicht entsprechen könnte, ist die entsprechende Prognose der Nichteignung des Antragstellers nicht angreifbar. Letztlich kommt es darauf im übrigen nicht entscheidend an. Denn die Vorgesetzten des Antragstellers konnten schon auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung von seiner Nichteignung zum Offizier ausgehen.

27

Es ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 SLV in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt hat.

28

Vor dieser Maßnahme ist dem Antragsteller gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Denn der Antragsteller hat von dem Antrag des nächsten Disziplinarvorgesetzten auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG am 25. Januar 1985 Kenntnis genommen; seine schriftliche Stellungnahme vom gleichen Tage ist am 28. Januar 1985 bei der 5./Luftwaffenausbildungsregiment ... und beim S 1 der II./Luftwaffenausbildungsregiment ... eingegangen und ebenso wie die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers vom 7. Februar 1985 an das PSABw übersandt worden, das diese beiden Äußerungen des Antragstellers bei der Feststellung seiner Nichteignung berücksichtigt hat.

29

Im übrigen ist auch den verfahrensmäßigen Anforderungen der Nr. 528 ZDv 20/7 Rechnung getragen worden. Dem Antragsteller ist die Absicht der Verfahrenseinleitung eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu und zu den Gründen zu äußern; Eröffnung und Anhörung sind auch aktenkundig gemacht worden.

30

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit den vor dem Senat entstandenen Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

31

Soweit durch die Anrufung des allgemeinen Verwaltungsgerichts besondere Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten hat der Bund in vollem Umfang zu tragen; denn der BMVg hat durch eine - hinsichtlich dieses Rechtsstreits unrichtige (vgl. BVerwG Urteil vom 1. Februar 1979 - 2 C 17.78 - m.w.N.) - Rechtsmittelbelehrung die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte und damit die vor diesen Gerichten möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten verursacht. Erteilt ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen eine Rechtsmittelbelehrung, dann gebietet es schon die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), daß er für deren Richtigkeit unabhängig von der Frage des Verschuldens einzutreten hat. Ruft ein Soldat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ein unzuständiges Gericht an, so dürfen ihm die dadurch veranlaßten besonderen Kosten nicht zur Last fallen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79 - und vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80).

32

Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wird auf den Beschluß des Senats vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt
Heuser
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