Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1986, Az.: BVerwG 5 CB 140.83
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bedeutung des Gebots der Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Unanfechtbar gewordene Verwaltungsentscheidung im Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 CB 140.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 28.06.1983 - AZ: 9 C 8/82
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Gebot der Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens bedeutet, dass die Verhandlung in Räumen stattfinden muss, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht.
- 2.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens gebieten nicht, die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntzumachen, weil das Merkmal der"Öffentlichkeit" eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe über Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht voraussetzt.
- 3.
Ziel der Wiederaufnahme ist es, die materielle Rechtskraft eines formell rechtskräftig gewordenen Urteils zu beseitigen, so dass es für den Umfang der Rechtskraft nicht darauf ankommen kann, ob dem Gericht in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der wahre Sachverhalt bekannt war.
- 4.
Ein Urteil beruht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur auf solchen Gründen, die - nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz beurteilt - nicht hinweggedacht werden können, wenn die Entscheidung Bestand haben soll.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen zu 2 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1983 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) wird verworfen.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 2 tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die Beigeladene zu 1 trägt ihr etwa entstandene außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladenen zu 2 und die Kläger, jeweils Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Oberweis-Mülbach, streiten um die Zuweisung der Grenzwand, die sich zwischen ihren Hausgrundstücken befindet. Diese Grenzwand wurde 1974 bei Vorlage des Flurbereinigungsplanes den Klägern zugewiesen, jedoch durch den Plannachtrag XII vom 19. Juni 1981 wieder abgetrennt und den Beigeladenen zu 2 gegeben, nachdem das Flurbereinigungsgericht bereits durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 21. August 1979 - 9 (3) C 43/77 - entschieden hatte, daß die Beigeladenen zu 2 wertgleich abgefunden worden sind. Auf die von den Klägern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht den Widerspruchsbescheid des Beklagten und den Plannachtrag XII, soweit er die Abfindung der Kläger und der Beigeladenen zu 2 betrifft, durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1983 ergangene Urteil aufgehoben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen zu 2, mit der die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO geltend gemacht werden. Die damit verbundene Verfahrensrevision wird auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützt.
II.
1.
Die Verfahrensrevision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Aus der Revisionsbegründung, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt sich nicht, daß das Flurbereinigungsgericht bei der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1983 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG) verletzt hat.
Das Gebot der Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - <Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3>; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31> und Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - <DÖV 1984, 889>). Dem Vorbringen der Revision ist nicht zu entnehmen, daß die oben angeführte, im Sitzungsprotokoll ausdrücklich als öffentlich bezeichnete Verhandlung nicht jedermann zugänglich war, also nicht in dem genannten Sinne öffentlich stattgefunden hat. Die Beigeladenen zu 2 weisen selbst darauf hin, daß der Diskothekenraum in der Gaststätte ... in dem das Flurbereinigungsgericht verhandelt hat, über den davon getrennten Schankraum und einen als Verbindung dienenden Flur erreichbar war. Daß irgend welche Hindernisse tatsächlicher Art bestanden hätten, die interessierten Personen den Zugang zum Verhandlungsraum des Flurbereinigungsgerichts hätten versperren können, haben die Beigeladenen zu 2 nicht geltend gemacht.
Sie können den von ihnen gerügten Verfahrensverstoß auch nicht darauf stützen, daß die Öffentlichkeit über die Verhandlung ihrer Flurbereinigungssache nicht unterrichtet worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten die Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens nicht, die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntzumachen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt (s. etwa Beschlüsse vom 20. Juli 1972 <a.a.O.>, 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1> und 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - <Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26>). Mithin war es weder erforderlich, der Öffentlichkeit durch Aushang am Sitz des Flurbereinigungsgerichts Kenntnis von dem ursprünglich bei der ... in Aussicht genommenen Verhandlungsraum zu geben, noch war es nach der kurzfristig beschlossenen Verlegung des Terminsorts nach Beilingen notwendig, auf den dort vorgesehenen Sitzungsraum im Gebäude der ... und/oder vor und in der Gaststätte ... hinzuweisen.
2.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die von den Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit das Flurbereinigungsgericht § 60 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - als Rechtsgrundlage für die in dem Plannachtrag XII angeordnete Änderung des Flurbereinigungsplanes abgelehnt hat, ist dies in erster Linie damit begründet, daß ein zulässiger und begründeter Widerspruch der Beigeladenen zu 2 nicht vorgelegen habe. Das Flurbereinigungsgericht hat dazu einmal darauf abgehoben, daß über die von den Beigeladenen zu 2 bis zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes am 20. März 1976 erhobenen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan bereits durch das rechtskräftige Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 21. August 1979 entschieden worden sei. Es hat zum anderen ausgeführt, daß das an die Flurbereinigungsbehörde gerichtete Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 25. Mai 1981 mit dem Antrag, den Flurbereinigungsplan gemäß § 64 FlurbG zu ändern, keinen Widerspruch im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG enthalte, weil er nicht in dem im Jahre 1974 durchgeführten Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG bzw. in dem entsprechenden Termin für den Plannachtrag II im Jahre 1976 vorgebracht worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die mit diesen Darlegungen verbundenen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Beigeladenen zu 2 insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht haben.
In rechtlicher Hinsicht sehen die Beigeladenen zu 2 in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige Frage allein darin, ob das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf die Rechtskraft seines Urteils vom 21. August 1979 abstellen durfte, und zwar ausschließlich mit Blick darauf, daß dem Flurbereinigungsgericht bei Erlaß dieses Urteils der wahre Sachverhalt hinsichtlich der umstrittenen Giebelmauer unbekannt gewesen sei und deshalb dieser Sachverhalt begrifflich nicht Gegenstand der Rechtskraft sein könne. Diese Frage gibt der Rechtssache indessen keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Antwort darauf ohne weiteres dem Gesetz entnommen werden kann. Nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO kommt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens u.a. dann in Betracht, wenn das in diesem Verfahren ergangene Urteil auf unrichtigen Entscheidungsgrundlagen beruht. Ziel der Wiederaufnahme ist es, die materielle Rechtskraft eines formell rechtskräftig gewordenen Urteils zu beseitigen (BVerwGE 28, 332 <334>[BVerwG 14.12.1967 - VIII B 146/67]). Daraus erhellt, daß es für den Umfang der Rechtskraft entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 nicht darauf ankommen kann, ob dem Gericht in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der wahre Sachverhalt bekannt war.
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hier weiter deshalb verneint hat, weil die Flurbereinigungsbehörde nach Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht mehr befugt gewesen sei, den Flurbereinigungsplan zum Zweck der Widerspruchsabhilfe zu ändern, sind die dazu ergangenen Ausführungen, wie sich aus den einleitenden Worten "Selbst wenn" auf Seite 8 des angefochtenen Urteils ergibt, Teil einer nur hilfsweise gegebenen Begründung. Mit der von den Beigeladenen zu 2 im Blick darauf aufgeworfenen Frage, ob, inwieweit und bis zu welchem Zeitpunkt die Flurbereinigungsbehörde "einen offensichtlich fehlerhaften und rechtswidrigen Verwaltungsakt im Interesse der Herbeiführung einer materiellen Gerechtigkeit ändern kann oder gar ändern muß", sind die Reichweite der §§ 60 und 64 FlurbG und das Verhältnis angesprochen, in dem diese Vorschriften zueinander stehen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach gibt § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde die Befugnis, begründeten Planwidersprüchen - auch solchen, die nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG nachträglich zugelassen wurden - durch Eingriffe in die Abfindung anderer Teilnehmer abzuhelfen, soweit dies zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung des Widerspruchsführers notwendig ist. Der Erlaß der Ausführungsanordnung nach den §§ 61 oder 63 FlurbG schränkt diese Befugnis nicht ein, solange sich das Verfahren noch im Entscheidungsbereich der Flurbereinigungsbehörde befindet. Lediglich die daneben bestehende Befugnis, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vorzunehmen, wenn sie die Flurbereinigungsbehörde für erforderlich hält, ist auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planeröffnung und Ausführungsanordnung begrenzt. Von da an gilt insoweit die strengere Regelung des § 64 FlurbG (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 5 B 2.75 - und 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3> mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 60.80 - RzF 37 I S. 87 <89>; ferner auch Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 60 RdNr. 7).
Kann die von den Beigeladenen zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe- und Änderungsbefugnis der Flurbeireinigungsbehörde aufgeworfene Frage mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führen, so scheidet in diesem Zusammenhang eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls aus. Zwar weicht das Urteil der Vorinstanz von den zuletzt angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, soweit das Flurbereinigungsgericht der Flurbereinigungsbehörde die Abhilfebefugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG deswegen abgesprochen hat, weil vor dem Ergehen des Plannachtrags XII bereits die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen worden war. Eine Zulassung der Revision wegen dieser - von den Beigeladenen zu 2 nicht gerügten - Abweichung ist aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil das angefochtene Urteil darauf nicht beruht. Ein Urteil beruht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur auf solchen Gründen, die - nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz beurteilt - nicht hinweggedacht werden können, wenn die Entscheidung Bestand haben soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1961 - BVerwG 8 CB 169.60 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 11>). Daran fehlt es hier deshalb, weil es sich bei der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbaren Begründung, wie schon oben gesagt, um einen bloß hilfsweise gegebenen Begründungsteil handelt.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 folgt eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache auch nicht daraus, daß das Verhältnis der § 60, 64 und 134 FlurbG zu den Vorschriften der § 48 und 51 "des Verwaltungsverfahrensgesetzes", hier des in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in Bezug genommenen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), geklärt werden müßte. Wie der beschließende Senat schon in seinem Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - (BVerwGE 49, 176 <184>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75]) ausgeführt hat, hat die Möglichkeit des Wiederaufgreifens unanfechtbar gewordener Verwaltungsentscheidungen in der Flurbereinigung eine aus der Eigenart der Verfahrensgestaltung sich ergebende besondere Ausprägung dergestalt erfahren, daß die in § 64 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde eingeräumte Befugnis, den Plan auch nach dessen Unanfechtbarkeit noch zu ändern und zu ergänzen, an die dort angeführten konkreten Voraussetzungen gebunden, damit sachlich begrenzt ist und im Hinblick auf § 149 Abs. 2 FlurbG auch einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. In dem schon erwähnten Beschluß des Senats vom 31. Januar 1979 ist weiter klargestellt worden: "Die positivrechtliche Regelung der §§ 60 Abs. 1, 64 FlurbG schließt, was die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Plans anbelangt, einen Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsgrundsätze aus." Diese Erkenntnis hat Gültigkeit auch für das Verhältnis zu den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder getroffenen Regelungen, in denen diese allgemeinen Verwaltungsgrundsätze ihre nunmehr maßgebliche Ausformung gefunden haben. § 60 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 134), § 60 Abs. 1 Satz 2 und § 64 FlurbG gehen demzufolge den von den Beigeladenen zu 2 bezeichneten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vor (s. auch BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1981 - BVerwG 5 B 77.79 - <Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19> sowie Schwantag, a.a.O., § 60 RdNr. 4 und § 64 RdNr. 1).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann schließlich nicht deshalb erfolgen, weil geklärt werden müßte, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des § 64 Satz 1 FlurbG auch dann anzunehmen ist, wenn die Änderung des Flurbereinigungsplanes der - so die Beschwerde - "notwendigen Korrektur begangenen Verwaltungs- und Verfassungsunrechts" und der "Vermeidung von Regreßansprüchen aus Amtspflichtverletzung" dienen kann. § 64 FlurbG berührt, wie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats schon oben ausgeführt, nicht die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG begründeten Planwidersprüchen auch dann abzuhelfen, wenn diese erst nach Erlaß der Ausführungsanordnung eingelegt und nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG im Wege der Nachsichtgewährung zugelassen wurden (ebenso Schwantag, a.a.O., § 64 RdNr. 10). Mit Rücksicht darauf würde sich die vorbezeichnete Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Flurbereinigungsgericht hat weder die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts noch die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt.
Die Beigeladenen zu 2 mußten davon ausgehen, daß es in dem von den Klägern betriebenen Rechtsstreit auch auf die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG ankommen könnte. Sie selbst hatten, wie das Flurbereinigungsgericht unwidersprochen festgestellt hat, ihren im Mai 1981 bei der Flurbereinigungsbehörde gestellten Antrag auf Planänderung auf § 64 FlurbG gestützt. Die Kläger haben in ihrer Klagebegründung nicht nur das Vorliegen öffentlicher Interessen für die Anordnung dieser Planänderung bestritten, sondern auch eingehend dazu Stellung genommen, daß nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beigeladenen zu 2 die Änderung nicht erforderten. Sie haben in diesem Zusammenhang insbesondere hervorgehoben, in dem Anhörungstermin am 7. Januar 1982 erklärt zu haben, daß sie den Beigeladenen zu 2 die Nutzung der Giebelwand wie bisher nicht streitig machen wollten. Vor diesem Hintergrund war das Flurbereinigungsgericht - auch im Blick auf die in der Beschwerde angeführten Vorschriften des nach seinem § 1 Abs. 1 insoweit nicht zwingenden Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198) - nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1983 anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 2, mit denen ausweislich der Niederschrift über diese Verhandlung die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde, durch entsprechende Hinweise zu einem ergänzenden Sachvortrag anzuhalten.
Aus dem Umstand, daß die Beigeladenen zu 2 dem vorerwähnten Vorbringen der Kläger nicht entgegengetreten sind, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil: Nachdem die Beigeladenen zu 2, obwohl wie jeder Verfahrensbeteiligte zur Mitwirkung bei der Tatsachenaufklärung verpflichtet (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161> mit weiteren Nachweisen), weder schriftsätzlich noch im Verhandlungstermin der Vorinstanz nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse geltend gemacht und in dieser Richtung auch keine Beweisanträge gestellt hatten, konnte das Flurbereinigungsgericht davon ausgehen, daß solche Bedürfnisse hier auf leiten der Beigeladenen zu 2 ausscheiden. Auch die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen brauchte sich ihm unter diesen Umständen nicht aufzudrängen. Die Tatsache, daß die Beigeladenen zu 2 die gegen die von ihnen beabsichtigten Umbauarbeiten an ihrem Stall erstrebte einstweilige Verfügung der Kläger abwehren konnten, zwingt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, daß der Erlaß dieser einstweiligen Verfügung entsprechend dem Beschwerdevorbringen wegen des von den Beigeladenen zu 2 anhand des Katasters geführten Nachweises ihres Ursprungseigentums an der Grenzwand abgelehnt worden sein könnte, lagen für das Flurbereinigungsgericht nicht vor. Nach den Angaben der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22. März 1982 war die einstweilige Verfügung unterblieben, "weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Rissen in der Mauer und dem Abklopfen des Innenputzes festgestellt werden konnte".
Damit stimmt überein, daß das Flurbereinigungsgericht als Tatsache lediglich festgehalten hat, die Beigeladenen zu 2 hätten "im Anschluß" an ein von den Klägern betriebenes zivilrechtliches Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung festgestellt, daß die Grenzwand nach den katasteramtlichen Unterlagen vor der Flurbereinigung auf ihrem Hausgrundstück gestanden habe (Urteilsabdruck S. 3 f.).
3.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittel beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Fink
Dr. Hömig