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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1967, Az.: BVerwG VIII B 146.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 146.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.02.1967 - AZ: V A 1068/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 332 - 336
  • AS 28, 232
  • DVBl 1968, 665
  • DÖV 1968, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1968, 388
  • RzW 1968, 239

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hält der Beschwerdeführer die Rechtssache wegen eines behaupteten Verfahrensmangels für grundsätzlich bedeutsam, so kann schon im Beschwerdeverfahren dahin entschieden werden, daß ein solcher Verfahrensmangel nicht vorliegt.

  2. 2.

    Prozeßvergleiche können nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmeklage sein.

  3. 3.

    Wird nach Abschluß des Verfahrens durch einen Prozeßvergleich die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt, so ist durch Urteil zu entscheiden.

  4. 4.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Wiedergutmachungsverfahren geschlossener Prozeßvergleich in entsprechender Anwendung von § 779 BGB als unwirksam anzusehen sein kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger schloß im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Beklagten einen seinen Wiedergutmachungsanspruch betreffenden Vergleich vom 2. August 1963. Er erhob am 10. August 1966 vor dem Oberverwaltungsgericht Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des Vergleichs Wiedergutmachung gemäß den in dem früheren Verfahren gestellten Anträgen zuzusprechen, und berief sich darauf, er habe zufällig in einem alten Schließkorb Urkunden gefunden, die er seinerzeit als vernichtet oder verlorengegangen angesehen habe. Er machte ferner geltend, bei Kenntnis der Tatsache, daß die Urkunden noch vorhanden seien, hätte er nicht den Vergleich geschlossen; dieser Irrtum im Motiv rechtfertige die Anfechtung des Vergleichs und die Fortsetzung des früheren Verfahrens. Entsprechend dem Antrag des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage und den Antrag ab: Ein durch Vergleich abgeschlossenes Verfahren könne nicht mit der Restitutionsklage wiederaufgenommen werden. Die Anfechtung des Vergleichs werde nicht durch den Motivirrtum gerechtfertigt, auf den sich der Kläger berufe. Die Fortsetzung des Verfahrens sei auch nicht durch § 779 BGB zu rechtfertigen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Seinen Antrag, die Revision zuzulassen, stützt der Kläger auf das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Wahrheit macht er aber geltend, das Urteil beruhe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Verfahrensmängeln. Seine Beschwerdebegründung enthält nämlich die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe damit Vorschriften des Prozeßrechts verletzt, daß es die Restitutionsklage für nicht statthaft, eine berechtigte Anfechtung des Vergleichs nicht anerkannt und in Würdigung seines Vorbringens den Vergleich auch nicht als unwirksam angesehen habe.

4

Hält der Beschwerdeführer die Rechtssache wegen eines behaupteten Verfahrensmangels für grundsätzlich bedeutsam, so kann schon im Beschwerdeverfahren dahin entschieden werden, daß ein solcher Verfahrensmangel nicht vorliegt.

5

So liegt es hier. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einem der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die in der Beschwerdeschrift angeführten Verfahrensvorschriften sind nicht verletzt worden.

6

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Restitutionsklage für unstatthaft erklärt.

7

Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. Der Vorprozeß ist durch einen Prozeßvergleich abgeschlossen worden. § 121 VwGO läßt erkennen, daß grundsätzlich nur im Falle eines durch Urteil abgeschlossenen Verfahrens von einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu sprechen ist (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 153; Anm. 1 zu § 121); ob unter bestimmten Voraussetzungen auch Beschlüsse, die urteilsartige Wirkungen haben, unter § 153 VwGO fallen, bedarf hier keiner Prüfung. Jedenfalls ist § 153 VwGO unanwendbar, wenn ein Verfahren durch Vergleich beendet worden ist. Schon aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob das Reichsgericht (RGZ 151, 203) eine gegen einen Vergleich gerichtete Wiederaufnahmeklage zugelassen hat. Hätte es dies getan, so wäre ihm darin auch dann nicht zu folgen, wenn über § 153 Abs. 1 VwGO die §§ 578 ff. ZPO anzuwenden wären; denn § 578 Abs. 1 ZPO läßt die Wiederaufnahmeklage nur im Falle eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens zu. Es entspräche auch nicht dem Zweck der Wiederaufnahmeklage, sie zuzulassen, wenn ein Verfahren durch Prozeßvergleich beendet worden ist. Dieser Zweck besteht darin, die materielle Rechtskraft eines formell rechtskräftig gewordenen Urteils zu beseitigen. Der Prozeßvergleich hat - anders als ein Urteil - keine Rechtskraftwirkung und eine prozeßrechtliche Wirkung nur insoweit, als er zur Verfahrensbeendigung führt, während es sich insoweit, als die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten umgestaltet werden, um die Wirkung eines materiellrechtlichen Vertrages handelt (BVerwGE 10, 110). Die prozessuale Wirkung eines Vergleichs, durch den - wie im vorliegenden Fall - eine im Streit befindliche Wiedergutmachungsentscheidung der Behörde umgestaltet worden ist, besteht darin, daß der umgestaltete Bescheid nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens unanfechtbar wird (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1961 - BVerwG VIII B 117.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 106 Nr. 1 = NJW/BzW 1961 S. 335). Diese sich auf dem Gebiet des materiellen Rechts vollendende Wirkung des Vergleichs läßt sich nicht mit den Mitteln einer Wiederaufnahmeklage beseitigen. Nur dann, wenn der Vergleich - ein öffentlich-rechtlicher Vertrag - als nichtig oder wirkungslos anzusehen ist, kann der Streit fortgesetzt werden; dazu bedarf es eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, das durch den Vergleich abgeschlossen werden sollte (vgl. den genannten Beschluß BVerwG VIII B 117.60).

8

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des durch den Vergleich vom 2. August 1963 abgeschlossenen Verfahrens vorliegen, durch Urteil entschieden.

9

Über die Frage, ob ein Prozeßvergleich rechtswirksam geschlossen worden ist, wird, wovon auch im Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG I C 93.58 -, Buchholz a.a.O. Nr. 2 = DÖV 1962 S. 423, ausgegangen wird, durch Urteil auch dann entschieden, wenn der Vergleich als wirksam geschlossen anzusehen ist; mit dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens wird nämlich zugleich der Sachantrag zur Entscheidung gestellt, der in dem durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren zur Entscheidung gestellt war.

10

Gründe, aus denen der Vergleich vom 2. August 1963 als nichtig oder unwirksam anzusehen wäre, liegen nicht vor.

11

Der durch die zuständige Wiedergutmachungsbehörde vertretene Beklagte konnte seinerzeit im Sinne des § 106 VwGOüber den Gegenstand der Klage - den im Streit befindlichen Wiedergutmachungsbescheid - in der Weise verfügen, daß er diesem Bescheid einen anderen - dem Kläger günstigeren - Inhalt gab.

12

Die Frage, ob ein Prozeßvergleich der Anfechtung in entsprechender Anwendung von § 119 BGB unterliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man annimmt, unter den Voraussetzungen des § 119 BGB könne ein Prozeßvergleich angefochten werden, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Der Kläger macht geltend, er hätte seinerzeit den Prozeßvergleich nicht geschlossen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß Urkunden noch vorhanden waren, die ihm eine erfolgreiche Fortsetzung des Rechtsstreites ermöglicht hätten; damit wird keiner der in § 119 BGB erwähnten Irrtumstatbestände vorgebracht.

13

Dieses Vorbringen rechtfertigt auch nicht in entsprechender Anwendung von § 779 BGB die Folgerung, der Vergleich vom 2. August 1963 sei unwirksam. Diese Vorschrift erklärt einen Vergleich für unwirksam, wenn nach dem Inhalt des als Vergleich geschlossenen Vertrags ein Sachverhalt als feststehend zugrunde gelegt wurde, der der Wirklichkeit nicht entspricht, und wenn der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.

14

Gestritten wurde im Vorprozeß über die Frage, welche Rechtsstellung der Kläger ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst erreicht hätte. Grundlage des Vergleichs war nicht ein als "feststehend" angenommener "Sachverhalt" im Sinne von § 779 BGB. Durch den Vergleich wurde vielmehr der Streit über die hypothetische Ermittlung einer wiedergutmachungsrechtlich erheblichen Schadensfolge beendet. Insoweit kam es auf Schlußfolgerungen an, die aus den noch vorhandenen Beweismitteln zu ziehen waren. Es mag sein, daß sich die Aussichten des Klägers auf ihm günstigere Schlußfolgerungen verbessert hätten mit der Folge, daß er den Vergleich nicht geschlossen hätte, wenn ihm seinerzeit die später aufgefundenen Urkunden zugänglich gewesen wären. Daraus folgt aber nicht, daß bei Abschluß des Vergleichs ein bestimmter Sachverhalt als feststehend angenommen wurde; das Gegenteil war der Fall; Gerade deshalb, weil jede "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" im Sinne des Wiedergutmachungsrechts hypothetisch bleibt, fehlt es bei einer dazu ergehenden Entscheidung - mag sie durch Verwaltungsakt oder durch Urteil getroffen werden - an einem abgrenzbaren "Sachverhalt".

15

Mithin kann der Vergleich vom 2. August 1963 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht nachträglich unwirksam geworden sein. Auf den Inhalt der Urkunden, auf die sich der Kläger beruft, kommt es nicht an.

16

Soweit sich der Kläger auf die Überleitungsvorschriften des Sechsten und des Siebenten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) und vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) mit Ansprüchen auf verbesserte Wiedergutmachung stützt, kann er sein Ziel nicht in Fortsetzung des Vorprozesses erreichen (vgl. das genannte Urteil BVerwG I C 93.58); er ist darauf zu verweisen, den durch die genannten Änderungsgesetze angegebenen Weg zu beschreiten und - wenn er dies für erfolgversprechend hält - Änderungsanträge zu stellen.

17

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel