Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1986, Az.: BVerwG 2 B 56.86
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Möglichkeit der Umsetzung von Richtern gegen ihren Willen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 56.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.03.1986 - AZ: 3 B 85 A.2623
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob Richter gegen ihren Willen umgesetzt werden dürfen - jedenfalls dann, wenn es sich um ein so großes Gericht handelt, daß nach menschlichem Ermessen für jede anstehende Richterdienstaufgabe entweder ein Interessent oder doch wenigstens ein Richter gefunden werden kann, der seiner Umsetzung nicht widerspricht,
ist nicht klärungsbedürftig in dem oben bezeichneten Sinne. Aus dem Wortlaut des § 21 e GVG ergibt sich, daß die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch das Präsidium nicht an die Zustimmung des davon betroffenen Richters gebunden ist. Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt (BVerwGE 50, 11 <20>[BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73]). Die damit zusammenhängende Frage, welchem Richter aus bestimmten Gründen bestimmte richterliche Aufgaben zugewiesen werden, betrifft die konkrete Ermessensausübung und verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschluß vom 27. März 1985 - BVerwG 2 B 126.83 - <Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 4 = NJW 1985, 2779> betr. Fragen zur Art der Ermittlung und Berücksichtigung der Geschäfts- und Bewertungszahlen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller