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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1986, Az.: BVerwG 7 B 86.86

Abfallbeseitigungsplan; Abweichungen; Wohl der Allgemeinheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 86.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 25.02.1985 - AZ: 7 K 94/84
OVG Rheinland-Pfalz - 04.03.1986 - AZ: 7 A 59/85

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1281-1282 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1987, 128-129
  • Städtetag 87, 35
  • UPR 1986, 350-352
  • ZfW 1987, 19-22

Amtlicher Leitsatz

Eine landesrechtliche Vorschrift - hier § 5 Abs. 5 Satz 2 LAbfG Rh.-Pf. -, die dis zuständige oberste Landesbehörde ermächtigt, von einem verbindlichen Abfallbeseitigungsplan Abweichungen zuzulassen, wenn dies im Hinblick auf veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit geboten ist und der Plan in seinen Grundzügen nicht berührt wird, verstößt nicht gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 31. Januar 1977, der auf Antrag des Beigeladenen ergangen ist und die Errichtung sowie den Betrieb der Mülldeponie F. betrifft. Dieser Standort ist in dem durch Landesverordnung vom 27. Juni 1975 (GVBl. S. 257) für verbindlich erklärten Teilplan des Abfallbeseitigungsplans Rheinland-Pfalz betreffend die Beseitigung häuslicher und hausmüllähnlicher Abfälle im Regierungsbezirk Koblenz nicht enthalten. Die für diese Abweichung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Abfallbeseitigungsgesetzes (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 30. August 1974 (GVBl. S. 374) erforderliche Genehmigung wurde mit Bescheid des zuständigen Ministers vom 14. Dezember 1976 erteilt. Der Gewerbebetrieb der Klägerin, die Spritzgießautomaten herstellt, liegt etwa 100 m vom sogenannten "Ast III" des Deponiegeländes entfernt; daher befürchtete die Klägerin vom Betrieb der Deponie erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere Geruchs- und Lärmbelästigungen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden jedoch im angefochtenen Planfeststellangsbeschluß als unbegründet zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin; sie muß ebenfalls erfolglos bleiben.

2

Die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem Revisionsverfahren könne geklärt werden,

"welche Konsequenzen sich hinsichtlich der planerischen Gestaltungsfreiheit ... bei der Entscheidung über eine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage ... daraus ergeben, daß das Abfallbeseitigungsgesetz mit dem Mittel der überörtlichen Standortvorsorgeplanung von Eignungsprioritäten ausgeht, die besonders die Standortauswahl betreffen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG)".

3

Aus den genannten Vorschriften folge,

"daß es der generellen (normativen) und der administrativen Handhabung des ... Landes versagt ist, das Mittel der überörtlichen Standortvorsorgeplanung im Abfallbeseitigungsrecht durch zu geringe Anforderungen an eine Ausnahmezulassung leerlaufen zu lassen".

4

Der Landesgesetzgeber müsse vielmehr die aus "der bundesrechtlichen Priorität der überörtlichen Standortvorsorgeplanung" folgende Einschränkung seiner Gestaltungsfreiheit beachten; er dürfe daher eine von den Festsetzungen des Abfallbeseitigungsplans abweichende Standortentscheidung nur in so engen Grenzen zulassen, daß sie auf wenige, extrem liegende Ausnahmefälle beschränkt sei. Verstöße gegen diese bundesrechtliche Vorgabe müsse auch ein von der abfallrechtlichen Planfeststellung betroffener Dritter rügen können.

5

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LAbfG kann der verbindliche Abfallbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten als oberste Landesplanungsbehörde und dem Minister des Innern geändert werden, wenn die Änderung aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit and der Wirtschaftlichkeit geboten ist. Satz 2 dieser Vorschrift ermächtigt unter denselben Voraussetzungen das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz (jetzt: Ministerium für Soziales Gesundheit und Umweltschutz), im Einzelfall Abweichungen zuzulassen, wenn der verbindliche Abfallbeseitigungsplan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß hier die Anforderungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 LAbfG vorgelegen haben; die dem zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat insbesondere die von der Klägerin erhobene Rüge zurückgewiesen, die zugelassene Abweichung vom Teilplan berühre dessen Grundzüge. Es hat hierzu ausgeführt, daß lediglich der Standort einer Deponie um wenige Kilometer verlegt werde, und zwar an einen Ort im Kreisgebiet des nach § 1 Abs. 1 LAbfG zur Beseitigung der Abfälle verpflichteten Beigeladenen. Dies lasse die planerische Konzeption der Hausmüllentsorgung in dem in Rede stehenden Gebiet unberührt; die festgesetzten Einzugsbereiche der Deponien bestünden unverändert fort. Damit sei die Änderung unter dem Blickwinkel einer geordneten planmäßigen Abfallbeseitigung in dem hier bedeutsamen Bereich ohne Belang und berühre schon von daher die Grundzüge der bisherigen Abfallbeseitigungsplanung nicht. Soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 LAbfG, die in Satz 2 a.a.O. in Bezug genommen sind, im Berufungsurteil nicht dargelegt und begründet worden sind, würde das Berufungsurteil auf Grund eines insoweit etwa vorliegenden Fehlers Landesrecht verletzen; die Beschwerde legt nicht dar, daß eine solche Verletzung von Landesrecht zu bundesrechrlich bedeutsamen Fragen führen würde.

6

Unter diesen Umständen läßt sich allenfalls fragen, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 LAbfG ihrerseits mit § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG vereinbar ist; danach ist der Planfeststellungsbeschluß zu versagen, wenn die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage den nach § 6 AbfG aufgestellten Abfallbeseitigungsplänen zuwiderläuft. Diese Frage ist jedoch ohne weiteres zu verneinen. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LAbfG eröffnet - wie schon ihre Anknüpfung an den voranstehenden Satz 1 deutlich macht - nur die Möglichkeit zu einem vereinfachten Änderungsverfahrer in untergeordneten Fällen, nämlich dort, wo die Planung in ihren Grundzügen nicht berührt wird; sie macht eine derartige Änderung von einer besonderen Entscheidung des zuständigen Ministers abhängig. Hierauf hat schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Es hat diese Regelung für sachlich gerechtfertigt gehalten, weil es zur wirksamen Erfüllung der im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Abfallbeseitigung notwendig erscheine, daß unvorhergesehen sich Lietende bessere Problemlösungen ohne längeres Zuwarten auch tatsächlich verwirklicht werden könnten. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal § 5 Abs. 5 Satz 2 LAbfG eine vereinfachte Änderung auf solche Fälle begrenzt, die die Struktur der Planung als solche unangetastet lassen. Hieraus folgt einmal, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 LAbfG von der Ermächtigung in § 6 Abs. 2 AbfG gedeckt ist, wonach die Länder das Verfahren zur Aufstellung der Pläne regeln, und zum anderen, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht in der von § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfG vorausgesetzten Weise einem nach § 6 AbfG aufgestellten Abfallbeseitigungsplan zuwider läuft. Daher stellt sich in einem Revisionsverfahren auch nicht die Frage, ob und unter weichen Voraussetzungen ein Kläger im Rahmen eines ihm zustehenden Anspruchs auf gerechte Abwägung (vgl. BVerwGE 48, 56 <66>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]) ein derartiges Zuwiderlaufen rügen kann.

7

Die Beschwerde hält weiterhin die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,

"in welchem Umfang Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis mit Folgen für die materielle Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung notleidend sind (oder werden), wenn nach dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses (vorbehaltene) wesentliche Planänderungen vorgenommen werden, deren Regelungsbedürftigkeit im Planfeststellungsbeschluß, obwohl erkennbar, nicht oder nicht zutreffend eingeschätzt worden ist".

8

Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß lege der Beigeladenen zwar bestimmte Modalitäten des Betriebes auf, deren Ziel es sei, nachteilige Wirkungen, insbesondere Geruchsbelästigungen, auf das Betriebsgrundstück der Klägerin zu verhindern; er besage aber im übrigen nur,

"daß zusätzliche (und wider Erwarten) auftretende Belästigungen entweder später durch weitere Auflagen und Bedingungen zu beseitigen seien bzw. der Planfeststellungsbeschluß widerrufen werden könne".

9

Dies widerspreche § 7 Abs. 1 AbfG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 AbfG; aus diesen Vorschriften folge, "daß der Planfeststellungsbeschluß alle wesentlichen Regelungen nach Umfang und Ausgestaltung der Deponie enthalten" müsse. Wichtige, auch standortmäßig für die Zulässigkeit des Vorhabens bedeutsame Fragen dürften also der vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses anzustellenden Prüfung nicht entzogen werden.

10

Hinter diesem Vorbringen der Beschwerde steht ersichtlich die Vorstellung, daß im Rahmen der Planfeststellung regelungsbedürftige Punkte nicht deshalb zu Lasten der Klägerin ungeregelt bleiben dürfen, weil nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Anlage oder ihren Betrieb auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist und Satz 4 der Vorschrift einen Widerrufsvorbehalt für den Fall zuläßt, daß bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht mit genügender Sicherheit übersehen werden kann, in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden. Diesen Überlegungen der Beschwerde stimmt der beschließende Senat im Ansatz zu; die in planerischer Gestaltungsfreiheit vorzunehmende Abwägung darf nicht deshalb weniger sorgfältig ausfallen, weil der Planfeststellungsbehörde in § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AbfG nachträgliche Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung stehen, falls sich die den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zugrundeliegenden Prognosen nicht bewahrheiten sollten. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat dargelegt, die Planfeststellungsbehörde habe angesichts der Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden und im Hinblick auf die in der "Richtlinie Nr. 4 - Die geordnete Ablagerung (Deponie) fester und schlammiger Abfälle aus Siedlung und Industrie" sowie in der Anlage 1 dieser Richtlinie aufgestellten Eignungskriterien davon ausgehen dürfen, die von der Klägerin befürchteten Lärm- und Geruchsbelästigungen würden im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Auflagen nicht eintreten. Des weiteren bemerkt das Berufungsgericht, aus der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin, daß die Planfeststellungsbehörde bei Beachtung der Nebenbestimmungen Belästigungen der Nachbarschaft für ausgeschlossen gehalten habe. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen dem die aufgeworfenen Rechtsfragen tragenden Vorbringen der Beschwerde entgegen, die Planfeststellungsbehörde habe einerseits Planungsvorbehalte gemacht, andererseits aber die ein solches Vorgehen "abwägungsmäßig rechtfertigenden Umstände nicht entsprechend begründet"; damit würde in einem Revisionsverfahren nicht darüber zu befinden sein, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellungsbehörde im abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß regelungsbedürftige Punkte ungeregelt lassen kann.

11

Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge ist nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde meint, dem Berufungsgericht habe sich "die Notwendigkeit eines klimatologischen oder entsprechenden Gutachtens aufdrängen" müssen; die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, "bei Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluß geregelten Bedingungen zur Abdeckung der täglichen Müllanlieferung seien Geruchsbelästigungen ausgeschlossen", sei offensichtlich fehlsam gewesen. Zwischenzeitlich sei nämlich, u.a. durch den im Berufungsurteil zitierten Ergänzungsbescheid vom 17. Juli 1985 beträchtliche Änderungen des Plankonzepts vorgenommen worden; u.a. werde die Installation einer Entgasungsanlage vorgeschrieben. Dieses Vorbringen der Beschwerde läßt einen Aufklärungsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Aus dem bloßen Umstand, daß die spätere Entwicklung nicht mit der Prognose der Planfeststellungsbehörde übereinstimmt, läßt sich - dies verkennt die Beschwerde - nicht schon der Schluß ziehen, daß die Prognose ihrerseits fehlerhaft gewesen ist; deshalb war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, allein wegen der späteren Änderung und Ergänzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses "eine gutachterliche Überprüfung der Prognose" vornehmen zu lassen.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Dr. Franßen