Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1986, Az.: BVerwG 1 WB 67/86
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 67/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 MBO
- § 20 Abs. 2 MBO
- § 20 Abs. 3 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit und leistete seit dem 1. April 1983 als Militärkraftfahrlehrer (MKL)-Feldwebel Rad/Kette Schützenpanzer/Mannschaftstransportwagen Dienst bei der 1./Panzergrenadierbataillon ... in O.. Mit Wirkung vom 1. April 1986 wurde er im Rahmen der Neuordnung der Fahrschulorganisation des Heeres durch fernschriftliche Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) - Dez II 17 - vom 18. Dezember 1985 von O. nach N. versetzt. Gegen diese Verfügung, die dem Antragsteller am 6. Januar 1986 ausgehändigt wurde, legte er mit Schreiben vom 8. Januar 1986, das am 10. Januar 1986 bei der SDH und am 21. Januar 1986 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging, Beschwerde ein und trug zur Begründung vor, daß es zweckmäßiger sei, den in N. wohnhaften Feldwebel G. dorthin zu versetzen, weil dadurch sowohl ihm, dem Antragsteller, als auch seinem Kameraden Fahrtkosten erspart würden. Der BMVg wies die Beschwerde durch Bescheid vom 3. März 1986 mit der Begründung zurück, daß die Versetzung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen erforderlich sei. Im Rahmen der Regionalisierung der Fahrschulen sei die Anzahl der MKL-Dienstposten in O. auf Grund der ab 1. April 1986 in Kraft tretenden STAN von 14 auf sieben und in N. von 20 auf 17 verringert worden. Dabei seien die Besetzungsvorschläge der Kommandeure, wo immer möglich, berücksichtigt und vorrangig Soldaten mit längerer Dienstzeit eingeplant worden, um die Kontinuität der Ausbildung und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Regionalfahrschulen sicherzustellen. In Zweifelsfällen sei die Versetzung eines ledigen Soldaten vor der eines verheirateten Soldaten in Betracht gezogen und im übrigen seien persönliche Versetzungswünsche berücksichtigt worden. Die Versetzung des Antragstellers zur Regionalfahrschule Northeim sei auf der Grundlage des Stellenbesetzungsvorschlags Panzergrenadierbataillon ... einvernehmlich mit dem I. Korps und der ... Panzerdivision durch die SDH verfügt worden; dabei sei auch die Tatsache berücksichtigt worden, daß der Antragsteller ledig sei. Der in N. wohnhafte Feldwebel G. habe seinerseits audrückllch darum gebeten, weiterhin als MKL in O. Dienst tun zu dürfen; ausschlaggebend für den entsprechenden Vorschlag des Bataillonkommandeurs und für die Entscheidung der SDH sei die Erwägung gewesen, daß der Feldwebel G. in der Regionalfahrschule O. noch bis zum 30. Juni 1991 (Beginn des Berufsförderungsdienstes) verfügbar sei, wahrend der Antragsteller nur bis zum 31. Dezember 1987 tatsächliche Dienstleistung als MKL zu erbringen habe. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht von einen solchen Gewicht, daß sie Vorrang vor der Wahrung dienstlicher Belange beanspruchen konnten. Angesichts der Entfernung zwischen O. und N. von nur 15 km ergäben sich für den Antragsteller bei täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort keine Belastungen, die über das übliche Maß hinausgingen.
Gegen den am 4. März 1986 zugestellten Bescheid des BMVg hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 1986, das am folgenden Tage beim BMVg eingegangen ist, beantragt, die Vollziehung der fernschriftlichen Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Dezember 1985 bis zur Entscheidung über die - vom BMVg noch nicht vorgelegte - Hauptsache auszusetzen. Er hat vorgetragen, die Versetzung nach N. sei weder aus dienstlichen noch aus persönlichen Gründen erforderlich. Die Tatsache, daß der Feldwebel G. voraussichtlich noch eine längere Dienstzeit als er, der Antragsteller, zu erfüllen habe, könne kein ausschlaggebendes Kriterium für die Versetzungsentscheidung sein. Da gleichwertige Alternativen für die Versetzungsentscheidung gegeben seien, sei das Auswahlermessen der vorgesetzten Behörde auf Null reduziert. Eine Versetzung des Feldwebels G. bringe nicht nur finanzielle, sondern auch persönliche Vorteile für diesen. Da diese Tatsache bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, könne die zu seinen, des Antragstellers, Lasten getroffene Entscheidung keinen Bestand haben.
Der BMVg hat Abhilfe abgelehnt und um Zurückweisung des Antrags gebeten. Er ist der Auffassung, daß das Auswahlermessen im vorliegenden Fall nicht in der Weise reduziert gewesen sei, daß nur die Entscheidung zu Lasten eines bestimmten anderen Soldaten, nämlich des Feldwebels G., rechtmäßig gewesen sei. Die getroffene Personalmaßnahme trage zu einer ausgewogenen Altersstruktur der MKL in den Regionalfahrschulen N. und O. bei und begegne keinen erheblichen persönlichen Einwendungen des ledigen Antragstellers. Die Versetzungsentscheidung beruhe - entgegen der Behauptung des Antragstellers - nicht auf unsachgemäßen Erwägungen.
Mit Schreiben vom 18. April 1986 erklärte der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Hauptsache für erledigt, da sich der Antrag wegen des Dienstantritts in N. durch Zeitablauf erledigt habe, und hob klarstellend hervor, daß eine Rücknahme des Antrags nicht gewollt sei. Mit Schriftsatz vom 25. April 1986 stellt er den Antrag, die ihm durch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrags. Er verwahrt sich gegen eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Antragstellers, weil dessen Verzicht auf die Weiterverfolgung seines Begehrens im einstweiligen Verfahren als Rücknahme des Antrags zu werten sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Da der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Hauptsache ausdrücklich für erledigt erklärt hat und der BMVg dieser Erledigungserklärung konkludent zugestimmt hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Mit dem Hinweis, daß der Verzicht des Antragstellers auf die Weiterverfolgung seines Begehrens in einstweiligen Verfahren als Rücknahme des Antrags zu werten sei, hat der BMVg ersichtlich nicht der Erledigungserklärung des Antragstellers widersprochen, sondern sich lediglich gegen die beantragte Kostenüberbürdung verwahrt.
Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich materiell erledigt hat oder ob er von Anfang an zulässig und begründet war, bedarf es nicht mehr. Nach § 20 Abs. 3 MBO ist nämlich für den Umfang einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sachstand entscheidend sind (vgl. BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72].
Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller schon aus Billigkeitsgründen die Erstattung seiner Auslagen nicht verlangen kann, weil er die Erledigungserklärung aus freien Stücken abgegeben hat, ohne dazu durch ein im Rechtssinn erledigendes Ereignis gezwungen worden zu sein; denn jedenfalls hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Versetzungsverfügung zwar zulässig, aber unbegründet war.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Beide Voraussetzungen waren hier jedoch nicht gegeben.
Die angefochtene Versetzungsverfügung war, soweit das beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand beurteilt werden kann, nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige Vorgesetzte, soweit ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Der BMVg sieht das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Maßnahme darin, daß die Anzahl der MKL-Dienstposten in O. auf Grund der ab 1. April 1986 in Kraft tretenden STAN von 14 auf sieben und in N. von 20 auf 17 verringert werden mußte, in N. ein MKL-Dienstposten zum 1. April 1986 nachzubesetzen war und die angefochtene Personalmaßnahme zu einer ausgewogenen Altersstruktur der Regionalfahrschulen Northeim und O. beigetragen hat. Ferner hat der BMVg darauf hingewiesen, daß bei der Verlagerung von MKL-Dienstposten im Rahmen der Regionalisierung der Fahrschulen die Besetzungsvorschläge der Kommandeure, wo immer möglich, berücksichtigt und dabei vorrangig Soldaten mit längerer Dienstzeit eingeplant wurden, um die Kontinuität der Ausbildung sicherzustellen, sowie in Zweifelsfällen die Versetzung eines ledigen Soldaten vor der eines verheirateten Soldaten erfolgte. Diese Erwägungen sind bei summarischer Überprüfung als ausreichendes dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers anzuerkennen; dagegen unterliegt die Frage, ob die angegriffene Personalmaßnahme zweckmäßig ist, nicht der Nachprüfung durch den Senat (BVerwGE 43, 179).
Der Antragsteller wird durch die vorgesehene Verwendung auch nicht in seinen persönlichen Bereich unzumutbar belastet. Soweit er vorgetragen hat, daß der in N. wohnenda Feldwebel G. gleichqualifiziert sei und in Falle einer Versetzung nach M. ausschließlich Vorteile habe, wahrend ihn, den Antragsteller, unnötige Mehrbelastungen in Form zusätzlicher Fahrtkosten entstanden, ist das Auswahlermessen der vorgesetzten Behörde nicht auf eine einzige sachgerechte Maßnahme reduziert. Der Antragsteller hat jedenfalls keine persönlichen Gründe vorgetragen, die die angefochtene Maßnahme in Rahmen der summarischen Prüfung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die räumliche Entfernung zwischen O. und N. von etwa 15 km kann nicht als außergewöhnliche Erschwernis eines täglichen Weges von und zur Arbeitsstätte angesehen werden. Schließlich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, unsachgemäße Erwägungen hatten auf die angefochtene Personalmaßnahme Einfluß gehabt, nicht hinreichend substantiiert, um in Rahmen der summarischen Überprüfung des Senats Schlüsse darauf zuzulassen, daß und inwieweit die Versetzung des Antragstellers ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
Nach den Sachstand des Verfahrens und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen war daher der Antrag, den Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückzuweisen.
Seide
Dr. Schwandt