Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1986, Az.: BVerwG 1 D 169.85
Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn durch einen Lokomotivführer; Angemessenheit der Dienstgradherabsetzung eines Lokomotivführers wegen der schweren Folgen der in alkoholbedingter Dienstausübung liegenden Pflichtverletzung in Form der fahrlässigen Tötung eines Menschen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 169.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.10.1985 - AZ: IX VL 64/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1986, 205-208
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Oberlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - ... -, vom 8. Oktober 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Erweiterte Schöffengericht H. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 27. September 1984 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitstrafe von neun Monaten. Der Beamte hatte am 14. April 1982 den Rangierdienst unter erheblichem Alkoholeinfluß wahrgenommen und dadurch einen schweren Betriebsunfall mit der Folge der Tötung eines Menschen verursacht.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich bewerteten Sachverhalts durch Verfügung vom 22. Oktober 1982 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. Oktober 1985 in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der seit 1972 zunächst als Arbeiter, dann als Beamter im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn tätige Beamte trank am Abend des 13. April 1982 zwischen 18 und 23 Uhr zunächst in einer Gaststätte mehrere Glas Bier und mehrere Schnäpse und dann, weil er sich durch einen Grippeinfekt beeinträchtigt fühlte, auch noch zu Hause etliche mit 54-prozentigem Rum zubereitete Grogs, bevor er sich schlafen legte. Er stand am nächsten Morgen gegen 2.30 Uhr auf. Als er um 3.37 Uhr den Rangierdienst als Lokführer aufnahm, hatte er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,50 Promille. Gegen 9.55 Uhr steuerte er mit einer Blutalkoholkonzentration von noch mindestens 1,88 Promille bei sonnigem trockenem Wetter mit guter Sicht und mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h eine Diesellok im Zuge einer Leerfahrt. Dabei bemerkte er etwa 50 m vor ihm einen mit seinem hinteren Teil spitzwinklig zum Gleis stehenden und mindestens 45 cm in dessen Profil hineinreichenden Lkw, der zu dieser Zeit nicht bewegt wurde. Obwohl der Beamte die Rangierlok sofort bremste, erfaßte er damit den Lkw, schob ihn 20 m vorwärts und drückte ihn zugleich seitlich weg. Dabei kam der Lkw-Fahrer ... Z., der sich auf der Fahrerseite des Lastkraftwagens, befunden hatte und für den Beamten durch den Wagen verdeckt war, zu Fall und geriet mit dem Kopf unter den linken hinteren Zwillingsreifen. Der Schädelknochen oberhalb der Stirn brach und Herr Z. verstarb noch an der Unfallstelle. Der Beamte, der bei den zur Tatzeit herrschenden guten Sichtverhältnissen schon aus einer Entfernung von 90 m hätte prüfen können und müssen, ob die Strecke für seine Fahrt frei war, und dessen Perspektive durch seinen Stand als Lokführer auf der Diesellok, auf dem Führerstand links, nicht beeinträchtigt war, erkannte den Lkw infolge seiner alkoholischen Beeinflussung erst in einer Entfernung von 50 m und damit angesichts der Geschwindigkeit von 40 km/h und einem dadurch bestimmten Bremsweg von 85 m zu spät. Dadurch war er außerstande, die Geschwindigkeit unverzüglich in dem erforderlichen Maße herabzusetzen und die von ihm gelenkte Lok vor dem Lkw zum Stehen zu bringen. Er mußte auch damit rechnen, daß sich Menschen in der Nähe des Lastwagens aufhielten; ihm war bekannt, daß sich in der Nähe der Gleisanlage ein Schrottplatz befand, wo häufig Schrott verladen wurde.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf und zu vertrauens- und achtungswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als fahrlässiges Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB gewertet. Es hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats die Dienstgradherabsetzung wegen der schweren Folgen der in alkoholbedingter Dienstausübung liegenden Pflichtverletzung für unabweisbar gehalten.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil erstrebt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er beruft sich darauf, daß er den Alkohol nicht im Dienst getrunken und am Tage zuvor an einer Grippe gelitten habe, die er durch den Genuß von Grog habe bekämpfen wollen. Er habe seinen Dienst von 3.37 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt um 9.55 Uhr völlig unbeanstandet versehen. Dies und seine bisherige Unbescholtenheit und einwandfreie dienstliche Führung sowie seine guten dienstlichen Beurteilungen ließen eine Gehaltskürzung als Pflichtenmahnung ausreichend erscheinen.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Die für den Eisenbahnbetriebsdienst in § 27 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein im Rangierdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit der Bediensteten der Deutschen Bundesbahn, am Rangierverkehr teilnehmender Dritter und der von der Bahn beförderten Güter. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet ist, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt.
2.
Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Lokomotivführern und anderen Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn es sich um Wiederholungstäter gehandelt hat oder wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hatte. Das ergibt sich aus der Rechtsprechungsübersicht in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 18.82 - (BVerwG Dok.Ber.B 1983, 21), auf die Bezug genommen wird. Besonders einschlägig ist die Entscheidung BVerwG 1 D 105.80 (Schiffsführer, Ersttäter, Alkoholgenuß an Bord, 1,31 Promille Alkohol im Blut, ein Toter, sechs Verletzte bei verfehltem Anlegemanöver). Milderungsgründe (jahrzehntelange gute Führung, Mitverschulden Dritter, 3.000 DM Buße im Strafverfahren); dennoch Dienstgradherabsetzung.
Der Senat hat an dieser Rechtsprechung auch in der Folgezeit festgehalten; vgl. Urteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 30.84 - und vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 69.84 - (BVerwG Dok.Ber.B 1984, 264). Er gibt sie auch jetzt nicht auf. Der zu beurteilende Fall gibt dazu keinen Anlaß. Das Erfordernis strenger disziplinarer Ahndung ergibt sich für die Fälle, in denen der Alkoholgenuß unmittelbar vor Dienstantritt oder während des Dienstes zu innerbetrieblichen Störungen geführt hat, schon aus der Notwendigkeit, den Eisenbahndienst gegen die hohen Gefahren zu sichern, die alkoholbedingte Fehlleistungen von dazu berufenen Beamten erfahrungsgemäß mit sich bringen. Hier ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß das Verbot des Alkoholgenusses während des Dienstes oder unmittelbar davor wegen seiner gerade im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn begründeten großen Gefahren für Leib und Leben der Passagiere, anderer Verkehrsteilnehmer und des Bundesbahnpersonals eine leicht einsehbare und für jedermann ohne weiteres verständliche Pflicht ist, so daß sich ihre Verletzung als ein erheblicher Verstoß gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis darstellt. Der damit verbundenen Leichtfertigkeit kann nur durch eine Disziplinarmaßnahme mit entsprechendem Gewicht wirksam entgegengetreten werden.
Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn die Tat zu erheblichen Folgen geführt hat, wie etwa dem Tod oder der Verletzung von Menschen. Das ergibt sich daraus, daß solche Folgen nicht ohne "innerbetriebliche Störungen" in dem oben dargestellten Sinne vorstellbar sind. Sie führen zudem, wenn sie von dem Verschulden des Beamten - wie hier - umfaßt werden, zu einer besonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung, auf das diese im Interesse ihres ordnungsgemäßen Funktionierens im besonderen Maße angewiesen ist. Ein solcher Fall aber liegt hier vor; denn die Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers und der erhebliche Sachschaden, den der Beamte durch sein Verhalten angerichtet hat, sind von ihm fahrlässig mitverursacht und die Tötung ist deshalb auch ausdrücklich Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung geworden. Deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob schwere Folgen einer Tat, die nicht vom Verschulden des Täters gedeckt werden, ihm aus disziplinarer Sicht ebenfalls zugerechnet werden müssen.
3.
Der Beamte ist hiernach entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats in ein geringer besoldetes Amt zu versetzen, wenn ihm nicht beachtliche Milderungsgründe zur Seite stehen.
Das ist nicht der Fall.
a)
Der Beamte hat sich zwar in jahrzehntelanger Dienstzeit guter Leistungen befleißigt und ist bisher, vom Gegenstand dieses Verfahrens abgesehen, weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Diese Umstände reichen indessen nicht aus, um dem Dienstvergehen soviel an disziplinarer Bedeutung zu nehmen, daß auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Dienstgradherabsetzung erkannt werden könnte. Das gilt namentlich wegen der schon hervorgehobenen schweren Folgen der Tat, die der Beamte nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Strafgerichts schuldhaft herbeigeführt hat.
b)
Auch die Tatsache, daß der Beamte den Alkohol nicht während des Dienstes getrunken sondern am Vorabend zur Bekämpfung einer sich anbahnenden Grippe zu sich genommen hat, führt zu keiner eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Dienstgradherabsetzung ermöglichenden Betrachtungsweise. Hätte er sich im Dienst betrunken, dann wäre das jedenfalls ein Erschwerungsgrund gegenüber dem hier in Rede stehenden Sachverhalt. Entfällt er, dann führt das nicht notwendig zur Milderung der Disziplinarmaßnahme.
Der Beamte hat zudem sich am Vorabend, obwohl er wußte, daß er um 3.30 Uhr morgens seinen gefahrvollen Dienst anzutreten hatte, in so erheblichem Maße betrunken, daß er im Unfallzeitpunkt um etwa 9.55 Uhr, also nach seiner Darstellung 11 Stunden nach dem Trinkende, immer noch einen Blutalkoholgehalt von 1,88 Promille hatte, mithin voll betrunken war. Dieser Umstand läßt einen besonders leichtfertigen Umgang mit solchen Dienstpflichten offenbar werden, die, was der Beamte wußte, der Abwehr der sich aus seinem Dienst für Leib und Leben anderer Menschen ergebenden besonderen Gefahren dienen. Art und Weise und Menge sowie zeitliche Einordnung des Alkoholgenusses in bezug auf den Dienst können daher sein Verschulden nicht mindern; sie steigern es eher.
c)
Dasselbe gilt für die bisherige disziplinare und strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beamten. Die Leichtfertigkeit, mit der er gegen nachhaltige innerbetriebliche Pflichten verstieß und die schweren Folgen, die dadurch hervorgerufen wurden, nämlich die Tötung eines Menschen, lassen den durch sein Fehlverhalten eingetretenen Ansehensschaden der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit so erheblich erscheinen, daß er durch die bis dahin tadelfreie Führung nicht annähernd ausgeglichen werden kann. Die Öffentlichkeit würde es nicht verstehen, wenn dem Versagen des Beamten bei dieser Fallgestaltung und unter Offenbahrung eines so schweren Persönlichkeitsmangels nicht eine auch nach außen spürbar werdende schwere disziplinare Reaktion folgen sollte.
d)
Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis auf ein gewisses Mitverschulden des getöteten Lkw-Fahrers. Dieser Umstand ist dem Beamten bereits strafrechtlich zugute gekommen. Das Erweiterte Schöffengericht hat ihn ausdrücklich mildernd wirken lassen. Er kann hier im Disziplinarverfahren schon aus diesem Grunde, aber auch im Hinblick darauf keine Rolle spielen, daß die primären Ursachen für die Tötung, die schwere alkoholische Beeinflussung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienst, das Mitverschulden des Getöteten weit überwiegen. Der Eindruck, im Betriebsdienst der Bundesbahn spiele Alkohol eine Rolle, was, wie hier, zu unabsehbaren Folgen führen kann, würde bei einer geringeren Disziplinarmaßnahme als der Dienstgradherabsetzung jedenfalls mit Hinblick auf das Mitverschulden des Getöteten nicht gemindert werden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter