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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 1 A 12.82

Volkssozialistische Bewegung Deutschlands; Partei der Arbeit; Vereinsverbot; Politische Partei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 12.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" war jedenfalls im Zeitpunkt ihres Verbots durch den Bundesminister des Innern keine politische Partei. Das Verbot war rechtmäßig, da sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

A.

Der Bundesminister des Innern richtete unter dem 14. Januar 1982 an den Bundesvorsitzenden der Klägerin, Herrn F. B., folgende auf § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - gestützte Verfügung:

"1.
Die 'Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit' einschließlich der 'Jungen Front' richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die 'Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit' einschließlich der 'Jungen Front' ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Das Vermögen der 'Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit' einschließlich der 'Jungen Front' wird beschlagnahmt und eingezogen.

4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

5.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die 'Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit' einschließlich der 'Jungen Front' zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen."

2

Zur Begründung ist in der Verfügung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei am 17. Juni 1971 unter dem Namen "Partei der Arbeit" gegründet worden und habe ihren heutigen Namen auf dem "Parteitag" am 1. März 1975 in München erhalten. Sie habe etwa 120 Mitglieder, die sich einer organisierten Willensbildung unterworfen hätten. Sie sei keine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes - ParteienG -, zumindest sei sie jetzt keine Partei mehr; denn sie habe seit 1971 weder an einer Bundes- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen. Die "Junge Front" verstehe sich als Jugendorganisation der Klägerin und sei eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG. Die Organisation der Klägerin und die Tätigkeit der "Jungen Front" erstreckten sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.

3

Die Klägerin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie sei in Zielsetzung und öffentlichem Auftreten der früheren NSDAP wesensverwandt. Sie glorifiziere die Ereignisse während des "Dritten Reiches" und sei bestrebt, die Verbrechen aus der damaligen Zeit zu leugnen und die führenden Vertreter der NSDAP zu rehabilitieren. Die Zielsetzung eines Vereins ergebe sich nicht nur aus seiner Satzung und dem von dem zuständigen Gremium verabschiedeten Programm, sondern auch aus sonstigen vereinsoffiziellen Erklärungen, Äußerungen führender Funktionäre oder sonst als maßgebend anerkannter Autoren sowie aus dem Verhalten der Vereinsorgane und führender Mitglieder. Das auf dem "Bundesparteitag" 1975 verabschiedete Programm der Klägerin weise in Ausdruck und Stil große Ähnlichkeit mit dem "Fünfundzwanzig-Punkte-Programm" der NSDAP von 1920 auf. Auch der Gesamtstil der Klägerin sei dem der NSDAP sehr ähnlich. Die Embleme der Klägerin seien denen der NSDAP nachempfunden. Anlaß zu parteiinternen Veranstaltungen und Auftritten in der Öffentlichkeit seien Gedenktage, die mit dem Nationalsozialismus in Verbindung stünden. In Veröffentlichungen und bei Veranstaltungen der Klägerin werde der von den Alliierten verurteilten und am 16. Oktober 1946 in Nürnberg hingerichteten Nationalsozialisten gedacht. Auffallend sei das gelegentliche Auftreten von Mitgliedern der Klägerin in einer schwarzen uniformähnlichen Einheitskleidung, die an Uniformen von Gliederungen der NSDAP erinnerten. Die Klägerin bekenne sich offen zu Hitler, den der Bundesvorsitzende als die "größte Gestalt der Geschichte" bezeichnet habe, propagiere wie der Nationalsozialismus eine völkische Weltanschauung, die "auf Rasse, auf Boden, auf Staat, auf Ehre und auf Arbeit" beruhe, und setze das Ansehen der Organe der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Träger systematisch herab. Die im Bundestag vertretenen Parteien würden als "Lizenzparteien", ihre Abgeordneten als "Volkszerstörer" bezeichnet. Sie wolle die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch einen Staat ersetzen, in dem sie die "volle wirtschaftliche und politische Macht" besitze. Die Klägerin mißachte, wie ihre Veröffentlichungen und das Auftreten führender Funktionäre zeigten, die Würde des Menschen und die wesentlichen im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Dies werde durch die von der NSDAP übernommene Haltung des Antisemitismus und ihre in gleicher Weise zu beurteilende Ausländerfeindlichkeit belegt. Führende Mitglieder der Klägerin sowie Angehörige der "Jungen Front" seien bereits wegen Verbreitens von nationalsozialistischen Propagandamitteln, NS-Emblemen, Verstößen gegen das Versammlungsgesetz und wegen Beleidigung bzw. Volksverhetzung bestraft worden.

4

Die Klägerin habe den Willen, ihre propagierten Ziele in die Tat umzusetzen. Dies ergebe sich insbesondere aus den in den "Volkssozialistischen Schulungsbriefen" enthaltenen "Durchhalteparolen" und der Versicherung der Funktionäre, den "Kampf bis zum Sieg" fortzuführen. Sie bereite die gewaltsame Durchsetzung ihrer Ziele vor. Dies komme nicht nur in Äußerungen, sondern auch in gewalttätig begangenen Straftaten führender Mitglieder zum Ausdruck. Auch das Mitführen und der Einsatz von Waffen sowie Waffenfunde belegten die zunehmende Militanz der Klägerin. Die verfassungsfeindliche Betätigung der Klägerin könne nur im Wege des Verbots der Vereinigung unterbunden werden.

5

Gegen diese am 27. Januar 1982 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 27. Februar 1982 Klage erhoben. Sie trägt u.a. vor: Die Verfügung sei unzulässig, da die Klägerin eine Partei im Sinne des Art. 21 GG sei. Sie sei am 1. März 1975 neugegründet worden. Der Bundeswahlleiter habe sie zur Bundestagswahl 1980 als Partei zugelassen. Auch der Bayerische Minister des Innern habe auf eine entsprechende Anfrage im Bayerischen Landtag erklärt, die Klägerin sei eine Partei. Die in der Verfügung aufgezeigten Beispiele reichten nicht aus, eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit der NSDAP nachzuweisen. Die Forderungen ihres Programms würden zum größten Teil auch von anderen Parteien vertreten. Sie mißachte nicht die Würde des Menschen und die Menschenrechte. Die hierzu vom Bundesminister des Innern getroffenen Feststellungen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Im übrigen brauche sich die Klägerin nicht jede Äußerung ihrer Mitglieder zurechnen zu lassen.

6

Sie beantragt,

die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 14. Januar 1982 aufzuheben.

7

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Verfügung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Beweismittelbände, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

9

B.

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

I.

Zutreffend geht der Bundesminister des Innern davon aus, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 14. Januar 1982 keine politische Partei im Sinne des Art. 21 GG, § 2 ParteienG und daß die Anwendung des Vereinsgesetzes folglich nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ausgeschlossen war. Nach § 2 Abs. 2 ParteienG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Diese Vorschrift ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verfassungsrechtlich einwandfrei (BVerfGE 24, 260 [BVerfG 17.10.1968 - 2 BvE 4/67] <265>[BVerfG 17.10.1968 - 2 BvE 4/67]). Eigene Wahlvorschläge sind nur die nach den Vorschriften des Wahlrechts zugelassenen und öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge (BVerfGE 24, 260 [BVerfG 17.10.1968 - 2 BvE 4/67] <267>[BVerfG 17.10.1968 - 2 BvE 4/67]). Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie niemals mit solchen Wahlvorschlagen an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilgenommen hat. Auch bei der Bundestagswahl 1980 hat sie keine Wahlvorschläge eingereicht (vgl. Nr. 32 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Sie hat demnach - gleichgültig, ob sie seit 1971 oder seit 1975 besteht - im Verbötszeitpunkt den Verlusttatbestand des § 2 Abs. 2 ParteienG erfüllt. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Bundeswahlausschuß am 28. August 1980 die Klägerin, die damals ihre Beteiligung an der Bundestagswahl 1980 angezeigt hatte, gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes für die betreffende Wahl als Partei anerkannt hat. Dies war eine Voraussetzung dafür, daß die Klägerin einen Wahlvorschlag einreichen konnte (§ 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes). Die Klägerin hat aber trotz der Anerkennung keinen Wahlvorschlag eingereicht und somit an der Bundestagswahl 1980 nicht teilgenommen.

11

II.

Die angefochtene Verfügung des Bundesministers des Innern stellt in Ziff. 1 zu Recht fest, daß die Klägerin eine Vereinigung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und daher verboten ist (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch die in Ziff. 2 angeordnete Auflösung der Klägerin (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), die in Ziff. 3 verfügte Beschlagnahme und Einziehung ihres Vermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) sowie das in Ziff. 5 ausgesprochene Verbot von Ersatzorganisationen (§ 8 Abs. 1 VereinsG) gerechtfertigt sind.

12

1.

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß sich Organisation und Tätigkeit der Klägerin über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckten. Der Bundesminister des Innern war daher nach der verfassungsmäßigen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG (vgl. dazu BVerwGE 55, 175 <176>[BVerwG 25.01.1978 - 1 A 3/76];  61, 218 <219>[BVerwG 28.11.1980 - 7 C 54/78]) zum Erlaß der Verfügung zuständig.

13

2.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist das Verbot der Klägerin nicht zu beanstanden. Vereinigungen sind nach Art. 9 Abs. 2 GG u.a. dann verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das trifft auf die Klägerin zu.

14

a)

Eine Vereinigung ist nicht schon dann nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten, wenn die verfassungsmäßige Ordnung lediglich durch einzelne Tätigkeiten der Vereinigung oder lediglich durch das Verhalten einzelner Funktionäre oder Mitglieder gefährdet wird; erforderlich ist, daß die Gefahr von Zielsetzung und Organisation der Vereinigung als solcher ausgeht. Hierbei genügt es nicht, daß die Vereinigung durch ihr zuzurechnende Äußerungen die verfassungsmäßige Ordnung ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes "richten" sich nur Vereinigungen, die ihre mündlich oder schriftlich verbreiteten verfassungsfeindlichen Ziele verwirklichen wollen, also darauf ausgehen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben. Ob die Vereinigung ihre verfassungswidrigen Ziele gerade durch Anwendung von Gewalt und sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht, ist unerheblich. Wesentlich ist vielmehr, daß sich die Tätigkeit der Vereinigung kämpferischaggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet, d.h. diese Ordnung fortlaufend untergraben will. Deshalb kann der Verbotstatbestand auch erfüllt sein, wenn im Zeitpunkt des Verbots keine begründete Aussicht darauf besteht, daß die Vereinigung ihre Ziele in absehbarer Zukunft erreichen kann. Ist aus den Zielen und der Betätigung der Vereinigung - wie sie sich beispielsweise aus Verlautbarungen der Vereinsorgane, Veröffentlichungen der Organisation, ihrer Propaganda nach außen und ihrer Einwirkung auf die Mitglieder nach innen ergeben - ihre Absicht erkennbar, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, dann ist der Zeitpunkt, an dem der angestrebte Zustand objektiv oder nach den Vorstellungen der Vereinigung eintreten kann, soll oder wird, ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 61, 218 <220 f.>[BVerwG 02.12.1980 - 1 A 3/80]).

15

In der Rechtsprechung des Senats ist noch nicht abschließend geklärt, was unter der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG zu verstehen ist. Jedenfalls gehören aber die elementaren Verfassungsgrundsätze, die nach dem SRP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 2 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <12 f.>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG bilden, auch zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG (Urteil vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - DÖV 1981, 870 <insoweit in BVerwGE 61, 218 nicht abgedruckt>). Hiernach gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

16

b)

Die Klägerin - eine Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG - richtet sich im dargelegten Sinne gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze. Sie bekennt sich nämlich zu Hitler und zur NSDAP, wobei sie wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht und eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert, und strebt eine entsprechende "Revolution" an. Dazu ist im einzelnen auszuführen:

17

Die Verbotsverfügung weist zutreffend darauf hin, daß das auf dem Parteitag 1975 beschlossene Programm der Klägerin (Beweismittel - BM - Nr. 6) Ähnlichkeiten mit dem "Fünfundzwanzig-Punkte-Programm" der NSDAP von 1920 aufweist. Diese Übereinstimmung in sehr allgemein gehaltenen Programmsätzen genügt allerdings nicht, um die Verfassungswidrigkeit der Klägerin zu erweisen. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Ziele der Klägerin in den konkreteren Äußerungen ihrer maßgebenden Sprecher und ihrer Publikationsorgane darstellen.

18

Von besonderem Gewicht sind in diesem Zusammenhang Äußerungen, die F. B. in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender der Klägerin gemacht hat. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 1980 - 5 Ns 112 Js 5808/78 - (BM Nr. 507, S. 6-8) ergibt, hat er in einer Rede am 11. November 1978 in München bei einer öffentlichen Veranstaltung der Klägerin von Hitler als einem Staatsmann gesprochen, der in der deutschen Geschichte auf einsamer Höhe stehe und der in der Weltgeschichte nur alle tausend Jahre einmal erscheine. Die "Kameraden der Waffen-SS" bezeichnete er als die erste europäische Armee, deren Europa-Gedanken die Volkssozialisten meinten, wenn sie von Europa redeten. Die Volkssozialisten bekennten sich zu bestimmten Passagen von Hitlers "Mein Kampf" und Rosenbergs "Mythos des 20. Jahrhunderts", weil sie der Auffassung seien, daß die völkische Weltanschauung nur auf den Fundamenten Rasse, Boden, Staat, Ehre und Arbeit beruhen könne. B. hat, wie aus dem Urteil hervorgeht, nicht bestritten, in seiner Rede die wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. - In einem mehrfach veröffentlichten programmatischen Artikel mit der Überschrift: "Schafft eine starke Volkssozialistische Bewegung Deutschlands (Partei der Arbeit)" (BM Nr. 16 und Nr. 46) entwirft B. ein Bild seiner Vereinigung. Er setzt sie ab von der NPD, die er den "rechtsreaktionären Flügelmann des bundesdeutschen Parteiengefüges" nennt. Demgegenüber will er mit seiner Vereinigung "den langen Marsch zur Veränderung dieser Gesellschaft und der sie tragenden Ordnung" eröffnen. Er sieht in ihr nicht ein "Sammelbecken irgendwelcher 'Rechter' oder 'Nationaler', sondern die Vorhut der sozialen und nationalen Revolution in Deutschland". Es geht ihm darum, die Menschen "vom Kapitalismus, vom Kommunismus, vom Glauben an diese dekadente westliche Demokratie" abzubringen und setzt die Bundesrepublik Deutschland als "dekadenten bundesrepublikanischen restdeutschen Staat" herab. Ziel seiner "zentralistisch geführten Elitepartei" ist "die Macht, und zwar die volkswirtschaftliche und politische Macht". Daß dabei Hitlers NSDAP Vorbild ist, geht z.B. daraus hervor, daß in der von Busse als Parteivorsitzendem unterzeichneten Einladung zum ordentlichen Parteitag in München im Jahre 1975 als erste Veranstaltung eine öffentliche Versammlung "anläßlich des 50. Jahrestages der Wiederbegründung der NSDAP am 27. Februar 1925 durch Adolf Hitler" angekündigt ist (BM Nr. 31).

19

Dieselbe kämpferische Ausrichtung auf den Nationalsozialismus findet sich in den verschiedenen Organen der Klägerin und ihrer Landesverbände.

20

In "Der Weg", dem "Parteiorgan der Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Landesverband Hessen", vom März 1980 (BM Nr. 8), auf dessen Titelseite des "466. Monat(s) der Inhaftierung von Rudolf Hess" gedacht wird, ruft der stellvertretende hessische Landesvorsitzende K. die "Deutsche(n) Volksgenossinnen und Genossen" zur Unterstützung der "in Gesinnungshaft befindlichen Deutschen" auf; dabei nennt er z.B. M. K., den Organisationsleiter der "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten", die inzwischen als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung durch bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern aufgelöst worden ist. Er fügt hinzu: "Aus den Verfolgungen gegen die nationalrevolutionäre Bewegung ... entsteht eine kämpferische Elite, die eines Tages den Sieg davontragen wird." Auf der folgenden Seite des Heftes wird in einem Gedicht mit dem Titel "Anklage" Hitler (ohne Namensnennung) als der große verratene Wohltäter des Volkes gefeiert und angekündigt, daß die "feigen Gestalten", die so "bitteres Unrecht" begangen haben und heute noch herrschen, eines Tages gerichtet würden. Darauf folgt der Text des politischen Testaments "des ehemaligen Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler". Zwar wird in einem kurzen redaktionellen Vorspann mit der Anrede "Deutsche Volksgenossen" betont, diese Veröffentlichung sei keine Verherrlichung des Nationalsozialismus, sondern solle der allgemeinen politischen Willensbildung dienen. Der erwähnte sonstige Inhalt des Heftes, insbesondere das vorangestellte Gedicht, läßt aber keinen Zweifel daran, daß dies lediglich eine Schutzbehauptung ist.

21

In "Nordlicht", dem "Zentralorgan der Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands, Gau Nordmark", vom Oktober 1981 (BM Nr. 112), wird auf der Titelseite der 1946 in Nürnberg zum Tode verurteilten Funktionäre des nationalsozialistischen Regimes ehrend gedacht. Auf der letzten Seite des Heftes sind u.a. folgende Forderungen der "Volkssozialistischen Bewegung" wiedergegeben: "NS-Verbot aufheben"; "Kampf der Kriegsschuld- und Vergasungslüge"; "Richtigstellung der Persönlichkeit A. Hitler".

22

Im Heft Nr. 1 des "Niedersächsischen Beobachter", "Kampfschrift der Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands (VSPD) Landesverband Niedersachsen" aus dem Jahre 1981 (BM Nr. 67) schließt ein Artikel mit dem Titel: "Warum völkischer Sozialismus?" mit dem Aufruf: "Es lebe das nationale, sozialistische Deutsche Reich" und stellt ein anderer Beitrag der früheren "Größe unseres Volkes" ("Über 36 Jahre sind vergangen, seit das Großdeutsche Reich einer haßerfüllten Welt ehrenhaft unterlag") die Gegenwart mit den Worten gegenüber: "Überall um uns herum nur Chaos und Zerstörung, Auflösung und Niedergang. Gerade weil dieses aber so ist, stand die deutsche Jugend auf und erhob wieder das Banner des Reiches. Seit Jahren steht die Bewegung im Kampf um die Wiedergeburt der Nation." Alle diese Textbeispiele zeigen das unverhüllte Bemühen der Klägerin, den Boden für die Errichtung eines politischen Regimes auf nationalsozialistischer Grundlage zu bereiten.

23

Der Werbung für ein solches Regime entspricht die Ablehnung und Schmähung der demokratischen Staatsform im allgemeinen und der Bundesrepublik Deutschland im besonderen. Sie kommt nicht nur in dem bereits erwähnten programmatischen Artikel B.s zum Ausdruck, sondern beispielsweise auch im November-Herr (Nr. 3) 1981 des "Niedersächsischen Beobachter" (BM Nr. 131). Die Bundesrepublik Deutschland wird hier (S. 3) bezeichnet als "System von Vaterlandsverrätern und Besatzungsknechten, die ein legales Auftreten für die Ehre und Freiheit unserer Nation immer unterbindet". Unter der Überschrift "BRDigte Demokratie" heißt es (S. 13), die sogenannte Demokratie heutiger Prägung führe zu "weitgehende(r) Demoralisierung der Bevölkerung" und "zur elitären Gegenauslese"; "selbstsüchtige, hündische Menschen beziehen die höchsten Ränge und merzen unter sich die echten Eliten aus ...".

24

Zutreffend wird in der Verbotsverfügung hervorgehoben, daß die Klägerin von der NSDAP auch den dem Grundsatz der Menschenwürde und dem Gleichheitssatz widersprechenden Rassismus und Antisemitismus übernommen hat. "Rasse" ist die erste der "fünf Forderungen" der Klägerin ("Der Weg" vom März 1980, S. 9 <BM Nr. 8>). B. hat in der bereits erwähnten Rede vom 11. November 1978 in München die "Rassenreinheit" propagiert und darauf verwiesen, daß sich die Nachtigall nicht mit dem Spatzen paare. Er fuhr fort: "Es scheint aber im Sinne gewisser Herrschaften neueuropäischer Prägung zu sein, die da sagen, man müsse hier verbastardisieren, damit ein bestimmtes, nämlich das auserwählte Volk, in der Lage sei, uns besser beherrschen zu können" (Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 1980 <BM Nr. 507>). Im "Niedersächsischen Beobachter" Nr. 3 vom November 1981 (S. 8 <BM Nr. 131>) wird gefordert, "daß nur derjenige Staatsangehöriger sein kann, der auch die Volkszugehörigkeit besitzt". Im Einklang damit ist in "Nordlicht" vom Oktober 1981 (S. 10 <BM Nr. 112>) von "jüdischen 'Mitbürger(n)'" die Rede, wobei bei dem Wort "Mitbürger" durch Anführungszeichen zum Ausdruck kommen soll, Juden könnten in Wahrheit keine Mitbürger sein. Die beiden Weltkriege werden im "Niedersächsischen Beobachter" Nr. 3 vom November 1981 (S. 8 <BM Nr. 131>) als Vernichtungsaktionen mit dem Hauptziel der Beseitigung des deutschen Volkes dargestellt; diese "Endlösung der deutschen Frage" sei aber den "Repräsentanten des Zionismus" nicht gelungen, weswegen der "biologisch verfeinerte Völkermord" durch "Rassenmischung" eingeleitet worden sei. Darin sehe "der Weltfeind" die "eigentliche Endlösung" (S. 9).

25

c)

Die Klägerin verteidigt sich gegen den Vorwurf, sie sei der früheren NSDAP wesensverwandt, mit dem Hinweis, die Forderungen ihres Programms würden zum größten Teil auch von anderen Parteien vertreten. In der Tat läßt sich, wie erwähnt, aus den abstrakten Zielangaben der am 1. März 1975 beschlossenen Satzung (BM Nr. 1) und des am selben Tag beschlossenen Programms der Klägerin (BM Nr. 6) nicht ohne weiteres schließen, daß sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Dieser Schluß ergibt sich aber aus zahlreichen sonstigen programmatischen Aussagen der Klägerin, die sich nicht etwa als vereinzelte verbale Entgleisungen oder als unmaßgebliche Meinung einzelner Mitglieder der Klägerin einstufen lassen. Sie sind den offiziellen Publikationen der Klägerin entnommen oder sind Äußerungen, die führende Funktionäre, insbesondere ihr Bundesvorsitzender, in dieser Eigenschaft abgegeben haben. Die politische Tendenz dieser Äußerungen und der dem Senat vorliegenden Schriften der Klägerin ist einheitlich und eindeutig; sie stimmt in wesentlichen Zügen mit der politischen Tendenz der früheren NSDAP überein. Wie diese als in der Gegenwart existierende Partei verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <70>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]), so ist es auch die Klägerin.

26

III.

Die Verbotsverfügung ist auch insoweit rechtmäßig, als sie sich ausdrücklich auf die "Junge Front" erstreckt. Die "Junge Front" ist die Jagendorganisation der Klägerin und ist der Klägerin derart eingegliedert, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als deren Gliederung erscheint (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG). In der Verfügung wird dazu ausgeführt: Die politischen Ziele der Klägerin und der "Jungen Front" seien identisch; die Angehörigen der "Jungen Front" seien ganz überwiegend zugleich Mitglieder der Klägerin, ihr Leiter H. zugleich Vorsitzender des Kreisverbandes München der Klägerin; dieser Kreisverband und die "Junge Front" hätten auch ein gemeinsames Postscheckkonto. Die Richtigkeit dieser Darstellung wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie wird dadurch bestätigt, daß das von H. herausgegebene Organ der "Junge(n) Front" mit dem Titel "Frontal" sich als "Kampfschrift der Jungen Front/Volkssozialisten" bezeichnet (BM Nr. 49) und daß in Nr. 1 des "Rebell", eines Blattes, das sich als "Organ der Jungen Front Niederbayern und Oberpfalz" versteht (BM Nr. 141), von "unserem Parteivorsitzenden F. B." (S. 6) die Rede ist. Ist die "Junge Front" eine Gliederung der zu Recht verbotenen Klägerin, so ist ihre Einbeziehung in das Verbot gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG ohne weiteres gerechtfertigt; einer Prüfung, ob speziell sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, bedarf es nicht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen