Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1986, Az.: BVerwG 1 D 137.85
Fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 137.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.08.1985 - AZ: IX VL 39/85
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Verwaltungsamtmann Johannes Hirschbolz,
Postassistent Erich Kaufmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 16. August 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Dreißigstel für fünf Jahre gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 24. August 1984 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von drei Monaten, weil er am 27. Juli 1983 bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,11 Promille mit einem Mofa folgenlos am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts und des Vorwurfs, durch Alkoholgenuß seine Dienstunfähigkeit und die Beeinträchtigung seiner dienstlichen Verwendbarkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben, eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 16. August 1985 in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Bes. Gr. A 5, versetzt.
Das Gericht ist, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte, der am Tage zuvor bis etwa 22.30 Uhr in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen hatte, befuhr am 27. Juli 1983 gegen 3.35 Uhr mit einer um etwa 4.00 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von zu dieser Zeit 1,11 Promille auf dem Wege zu seinem um 3.40 Uhr beginnenden Dienst als Weichen- und Schrankenwärter auf dem Stellwerk beim Bahnhof L. mit einem Mofa öffentliche Straßen in U.. Er wurde dabei gestellt und informierte unverzüglich fernmündlich seinen Fahrdienstleiter über den Sachverhalt und seine Absicht, deshalb den Dienst nicht anzutreten. Dieser hätte ihm wegen der festgestellten Alkoholisierung den Dienst untersagen müssen.
Der Beamte wurde im Juli 1983 aus dem Betriebsdienst herausgenommen und unterwertig im Baudienst eingesetzt. Seit Januar 1984 wird er wieder amtsgerecht verwendet.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zur außerdienstlichen Wahrung von Achtung und Vertrauen und zum Gehorsam gegenüber den allgemeinen Weisungen der Vorgesetzten und damit als fahrlässiges Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB gewertet. Es hat wegen der einschlägigen Vorbelastung des Beamten und der Wiederholung gleichartigen Verhaltens noch während ihrer Vollziehung eine Gehaltskürzung nicht mehr für ausreichend erachtet und den Beamten deshalb im Amt herabgesetzt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Er wende sich nicht gegen den festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung als Dienstvergehen. Zu Unrecht werde sein Verhalten jedoch als "echtes kriminelles Unrecht" gewertet. Die ihm zur Last gelegte fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit sei keine Straftat und auch im Unrechtsgehalt nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen. Er habe zudem im dienstlichen Bereich stets gute Leistungen erbracht. Das Urteil müsse daher im Disziplinarmaß zu seinen Gunsten geändert werden.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer geringeren als der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme.
1.
Das Gebot alkoholabstinenten Verhaltens beim Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb des Dienstes und die für den Eisenbahnbetriebsdienst in § 27 ADAB besonders angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt sind für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein im Stellwerksdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, seiner Mitarbeiter und der von der Deutschen Bundesbahn beförderten Güter. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, des beteiligten Eisenbahnpersonals und die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt. Diese Rechtsfolge beruht auch auf der Vorstellung, daß es sich bei der durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs nach den Vorstellungen eines den Sachverhalt vorurteilsfrei wertenden Betrachters keineswegs um ein Kavaliersdelikt, sondern um kriminelles Unrecht auch im Sinne einer Straftat oder strafrechtlichen Ordnungswidrigkeit handelt.
2.
Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Lokomotivführern und anderen Betriebsbeamten während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn es sich um Wiederholungstäter gehandelt hat oder wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hatte (st. Rspr., zuletzt Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 69.84 - < BVerwG Dok. Ber. B 1984, 264> mit weiteren Nachweisen).
3.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Das Bundesdisziplinargericht mußte gegen den Beamten schon mit Bescheid vom 19. November 19... feine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf neun Monate verhängen, weil er am 30. April 19... mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille folgenlos am Steuer eines Mofas am Straßenverkehr teilgenommen und danach seinen verantwortungsvollen Dienst bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,88 Promille angetreten hatte und wegen des strafrechtlich relevanten Teils dieses Sachverhalts durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Dezember 19... wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden war. Diese erhebliche disziplinare und strafgerichtliche Vorbelastung hat es nicht vermocht, den Beamten wenigstens für einen längeren Zeitraum zu außer - wie innerdienstlichem alkoholabstinentem Verhalten zu erziehen. Während die gegen ihn verhängte Gehaltskürzung noch vollstreckt wurde, zweieinviertel Jahre nach der Vortat, etwas mehr als eineinhalb Jahre nach der vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung und nur acht Monate nach der disziplinaren Belastung nahm er erneut im Zustand alkoholischer Beeinflussung am Straßenverkehr teil und hätte seinen verantwortungsvollen, für Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen so bedeutsamen Dienst wiederum unter alkoholischer Beeinflussung angetreten. Die Gehaltskürzung ist mithin ohne nennenswerten Einfluß auf seinen Handlungswillen geblieben. Das gebietet diesmal eine strengere Disziplinarmaßnahme. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe die Zusammenstellung in dem Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 69.84 - a.a.O.).
4.
Hiernach wäre die vom Bundesdisziplinargericht in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats verhängte Dienstgradherabsetzung durchaus verwirkt. Wenn der Senat gleichwohl meint, es ausnahmsweise noch einmal mit einer Gehaltskürzung bewenden lassen zu können, dann läßt er sich dabei von in der Person des Beamten und den Umständen des Einzelfalls liegenden sehr erheblichen Milderungsgründen leiten. Sie liegen zunächst darin, daß der Beamte diesmal ebenso wie bei seiner Trunkenheitsfahrt am 30. April 1981 nicht mit einem Auto, sondern mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dieser Umstand führt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise zu einer Milderung der sonst verwirkten disziplinaren Folgen, weil die von einem Mofa für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren erfahrungsgemäß geringer sind als bei alkoholbedingter Fahrt mit einem Auto. In beiden Fällen war zudem die alkoholische Beeinflussung des Beamten im Zeitpunkt des jeweils beabsichtigen Dienstantritts mit 0,88 bzw. etwa 1,11 Promille nicht besonders erheblich und die Gefahr von Fehlleistungen im Dienst deshalb nicht auffällig groß. Dieser Umstand mindert ebenfalls die Schuld des Beamten, wenn er sich auch wegen seiner Erfahrungen, die er im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt am 30. April 19... über seine Alkoholverträglichkeit gemacht hatte, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Wirkungen des Restalkohols unterschätzt zu haben. Zu seinen Gunsten spricht schließlich die Ehrlichkeit, mit der er, statt sich auf Krankheit zu berufen, bei der Dienststelle seine alkoholische Beeinflussung sofort offenbarte, obwohl er mit Entdeckung nicht rechnen mußte und deshalb von der Fahrt zum Dienst hätte absehen können.
Hiernach läßt sich ausnahmsweise eine Gehaltskürzung rechtfertigen. Sie muß jedoch an der oberen Grenze des vom Gesetz gezogenen Maßnahmerahmens liegen, um dem Beamten deutlich zu machen, daß er bei weiteren Wiederholungen einschlägiger oder anderer dienstbezogener Pflichtverletzungen die Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses in Frage stellt.
Die von der Regel abweichende Kürzungsquote ergibt sich aus der durch eine große Familie geprägten besonders angespannten wirtschaftlichen Lage des Beamten.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Pellnitz
Sträter