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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1986, Az.: BVerwG 9 C 169.85

Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus Schutzunfähigkeit; Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 169.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 10.08.1984 - AZ: 11 K 14771/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.06.1985 - AZ: 19 A 10215/84

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen politisch motivierte Ausschreitungen Dritter einem Staat als mittelbar staatliche politische Verfolgung zuzurechnen sind.

Zur politischen Verfolgung der von den Folgewirkungen eines separatistischen Bürgerkriegs Betroffenen (hier hinsichtlich srilankischer Staatsangehöriger ceylon-tamilischer Volkszugehörigkeit; wie Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. -)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Paul, Dr. Kemper, Dr. Bender und W.-E. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 1984 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger ceylontamilischer Volkszugehörigkeit. Er kam im März 1980 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei in Sri Lanka wegen seiner Betätigung als Mitglied der Tamil United Liberation Front (TULF) von politischer Verfolgung bedroht und müsse bei seiner Rückkehr mit seiner Ergreifung und Inhaftierung rechnen.

2

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab.

3

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil vom 10. August 1984 die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 7. Juni 1985 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Seit dem Erlaß des Urteils vom 27. Januar 1984 seien dem Senat keine Tatsachen bekannt geworden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Nach den Erkenntnissen des Senats häuften sich vielmehr die Berichte, denen zufolge die Spannungen im überwiegend von Tamilen besiedelten Nordteil der Insel aufgrund gesteigerter Aktivitäten tamilischer Terroristen zunähmen und die Lage, die in wachsendem Maß bürgerkriegsähnliche Züge trage, dort ähnlich gespannt sei wie vor den pogromartigen Ausschreitungen im Juli 1983. Der Kläger habe aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens zwar nicht glaubhaft gemacht, daß er aufgrund seiner individuellen Lebensumstände Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Ihm drohe aber eine Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der im Norden Sri Lankas lebenden jüngeren männlichen Tamilen im Alter zwischen 15 und etwa 35 Jahren.

4

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision des Bundesbeauftragnen, der der Kläger entgegentritt.

5

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Klageabweisung.

6

Die Entscheidungen der Vorinstanzen verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie verkennen die Bedeutung und Tragweite des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die insoweit begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht worden sind und an die das Revisionsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist die gegenwärtige Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka durch unterschiedliche Verhältnisse in den verschiedenen Landesteilen geprägt. Zu unterscheiden ist vornehmlich zwischen dem überwiegend tamilisch besiedelten Norden des Landes (Northern Province) und den übrigen Gebieten Sri Lankas, insbesondere dem überwiegend singhalesisch besiedelten Süden. Diese Unterschiede haben - wie darzulegen sein wird - rechtserhebliche Bedeutung auch für die Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter.

8

Für die außerhalb des tamilischen Nordens gelegenen Gebiete Sri Lankas mit überwiegendem oder hohem singhalesischen Bevölkerungsteil - im folgenden als singhalesische Siedlungsgebiete bezeichnet - nimmt das Berufungsgericht an, daß die dort lebenden Tamilen deshalb als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen seien, weil ihnen als Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung von Übergriffen drohe, denen die tamilische Bevölkerung während der Pogrome zwischen dem 24. Juli und dem 2. August 1983 durch singhalesische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen sei. Dieser rechtliche Schluß wird indessen von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

9

Für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedarf es dabei, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - ausgeführt hat, keiner näheren Stellungnahme zu den aus seinem Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - durch Bezugnahme übernommenen eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, die Unruhen in den singhalesischen Siedlungsgebieten während des Jahres 1983 seien ihrerseits als asylerhebliche Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten (vgl. dazu Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232). Denn das Asylrecht schützt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, vor politischer Verfolgung, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland, also gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft zu befürchten hat. Bereits erlittene politische Verfolgung setzt es dagegen nicht voraus, wie umgekehrt eine frühere politische Verfolgung dann asylrechtlich unbeachtlich ist, wenn für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr droht (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 <177 f.>[BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]). Maßgebend für die danach allein entscheidungserhebliche Verfolgungsprognose ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37).

10

Die nach diesen rechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Prüfung hat des weiteren davon auszugehen, daß das Grundrecht auf Asyl dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt und politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter nur dann als Asylgrund anerkennt, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, also - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - im Verhältnis zu den Dritten derart eine "Substitutenstellung" einnimmt, daß er in der asylrechtlichen Verantwortlichkeit an die Stelle der Dritten tritt (vgl. BVerfGE 54, 341 <358>; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317).

11

Davon, daß nach dieser Unterscheidung der srilankische Staat in den singhalesischen Siedlungsgebieten eigene politische Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsminderheit insgesamt betreibt, geht auch das Berufungsgericht nicht aus. Weder für den Zeitpunkt der Pogrome des Jahres 1983 noch für die Folgezeit hat das Berufungsgericht politisch motivierte Übergriffe gegen die tamilische Bevölkerung festgestellt, die auf Anordnung staatlicher Organe verübt worden wären. Erst recht läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß es - was allein entscheidungserheblich wäre - Anhaltspunkte dafür gäbe, die in den singhalesischen Siedlungsgebieten lebenden Tamilen hätten mit einer Änderung der bisherigen staatlichen Haltung und daher jedenfalls für die absehbare Zukunft als Bevölkerungsgruppe mit einer politischen Verfolgung von Staats wegen zu rechnen.

12

Dagegen nimmt das Berufungsgericht an, angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen der Regierung um eine langfristige Lösung des Minderheitenproblems und der offensichtlichen Unfähigkeit der Sicherheitskräfte zur Bewältigung ihrer innerstaatlichen Ordnungsaufgaben bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß den Tamilen erneute Übergriffe aus der singhalesischen Bevölkerung drohen. Das ist als tatsächliche Feststellung aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden, würde aber nach den zuvor dargelegten rechtlichen Grundsätzen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß auf die Gefahr einer asylrelevanten politischen Gruppenverfolgung nur dann rechtfertigen, wenn des weiteren festgestellt wäre, daß der srilankische Staat für solche Übergriffe Dritter unter asylrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich zu machen wäre. Diese Folgerung läßt sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der von ihm weiter getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ziehen.

13

Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er "Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (BVerfGE 54, 341 <358>; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 318).

14

Dafür, daß dem srilankischen Staat nach diesen Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht in der Zukunft für wahrscheinlich gehaltenen Übergriffe privater Dritter eine asylrechtliche Verantwortlichkeit zugewiesen werden könnte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt. Seine in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - darüber, daß der srilankische Staat während der Unruhen im Juli/August 1983 erst nach fünf Tagen wirksam gegen die Pogrome habe einschreiten können und sich daher als schutzunfähig erwiesen habe, sind schon deshalb für die vorliegende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich allein aus dieser Rückschau nicht ergibt, daß und inwiefern Entsprechendes auch für die vom Berufungsgericht für die Zukunft erwarteten Übergriffe singhalesischer Volkszugehöriger auf Tamilen gilt.

15

Aus den Feststellungen, die das Berufungsgericht mit Blick auf die zukünftige Entwicklung in den singhalesischen Siedlungsgebieten Sri Lankas getroffen hat, folgt überdies auch positiv, daß der srilankische Staat der tamilischen Bevölkerungsminderheit gegenüber zur Schutzgewährung willens und in der Lage ist. So hat das Berufungsgericht in Auswertung eines Berichtes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo vom 8. Januar 1985 festgestellt, die srilankische Regierung habe bei gegebener Besorgnis, daß es wieder zu Ausschreitungen der Singhalesen gegen ihre tamilischen Nachbarn kommen könne, wiederholt mit kurzfristig verhängten Ausgangssperren in vorwiegend singhalesischen Siedlungsgebieten reagiert. Sie habe damit Racheaktionen dort lebender Singhalesen entgegengewirkt, deren Familienangehörige im Norden und Osten des Landes Opfer terroristischer Anschläge von Tamilen geworden seien. Für eine den Tamilen in singhalesischen Siedlungsgebieten gebotene Sicherheit vor Übergriffen Dritter spricht auch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Tamilen derzeit den Aufenthalt in diesen Gebieten dem Verbleiben in ihren angestammten Gebieten vorziehen, weil es im Süden der Insel trotz der seit 1983 erheblich vermehrten Spannungen seither nicht wieder zu pogromartigen Ausschreitungen gekommen ist, die nach Art und Umfang denjenigen des Jahres 1983 entsprechen würden. Freilich kann der Staat keinen lückenlosen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten. Die Forderung nach einem derart lückenlosen Schutz ginge - in bezug auf politisch motivierte Ausschreitungen privater Dritter nicht anders als in bezug auf Übergriffe allgemeinkrimineller Art - an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Sie ist daher auch ungeeignet, die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln nichtstaatlicher Stellen und Einzelpersonen zu begründen (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 320). Bei zutreffender rechtlicher Betrachtung ist nach alledem davon auszugehen, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts seinen rechtlichen Schluß nicht zu tragen vermögen, dem Kläger könne nicht zugemutet werden, in die singhalesischen Siedlungsgebiete auszuweichen.

16

Für den tamilischen Norden und drei Bezirke im Osten Sri Lankas liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht andere Voraussetzungen vor. Ihre rechtliche Würdigung kann jedoch ebenfalls nicht zur Anerkennung des davon betroffenen Klägers als Asylberechtigten führen.

17

Im tamilischen Norden hat die nach 1983 in Sri Lanka allgemein eingetretene Verhärtung der Fronten zwischen Singhalesen und Tamilen zu einer Verschärfung der terroristischen Aktivitäten der tamilischen Befreiungsbewegung geführt, die aus meist jugendlichen Tamilen besteht. Die Auseinandersetzungen zwischen den ganz überwiegend aus Singhalesen bestehenden Sicherheitskräften und der tamilischen Befreiungsbewegung haben nach der Bewertung des Berufungsgerichts in wachsendem Maße bürgerkriegsähnliche Züge angenommen. Die durch terroristische Gewalttaten wie Bombenanschläge, Banküberfälle, Polizisten- oder Soldatenmorde tamilischer Separatisten verunsicherten staatlichen Sicherheitskräfte reagieren mit unsystematischen Zerstörungen an Häusern und Ortschaften sowie mit wahllosen Vergeltungsschägen gegen die tamilische Bevölkerung, unter der eine hohe Zahl an Todesopfern zu beklagen ist.

18

Bei der asylrechtlichen Beurteilung dieser Lage ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der srilankische Staat mit dem Einsatz seiner Sicherheitskräfte eigene, also unmittelbar staatliche Gewalt ausübt. Weiter steht außer Zweifel, daß die dabei ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Härte in zahlreichen Fällen asylerhebliches Gewicht besitzen. Schließlich kann es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fraglich sein, daß sich die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte auf das ganze Gebiet des von der Befreiungsbewegung erstrebten Tamilenstaates im tamilischen Norden erstrecken.

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Von asylbegründeter Bedeutung sind diese Maßnahmen jedoch deshalb nicht, weil ihnen unter den hier vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen einer separatistischen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung die politische Motivation im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfolgung politisch dann, wenn sie nach ihrer Motivation auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung der Betroffenen zielt (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184).

20

An einer derartigen Motivation des staatlichen Handelns fehlt es hier. Mit dem Einsatz seiner Sicherheitskräfte verfolgt der srilankische Staat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die unparteiische Erfüllung eines "Ordnungsauftrages". Er ist in der im Norden Sri Lankas herrschenden Bürgerkriegssituation vielmehr parteiischer Gegner. Auf die separatistischen Bestrebungen und die terroristischen Gewaltaktionen der tamilischen Befreiungsbewegung reagiert er mit dem Ziel, durch die Stationierung und den Einsatz seiner Sicherheitskräfte seine staatliche Einheit und seinen territorialen Bestand zu wahren. Solche auf die staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 S. 55/56). Gerade ein Mehrvölkerstaat wird in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen dürfen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <200 f.>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). An Gründen, aus denen die hier zur Rede stehenden Maßnahmen des srilankischen Staates zur Herrschaftssicherung zugleich auch als politische Verfolgung gelten könnten, fehlt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

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Richtig ist zwar, daß sich - wie das Berufungsgericht, feststellt - der Einsatz und die Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Norden des Landes gerade gegen die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung richten, die als politisch mißliebige Personen bekannt geworden sind, die - zu Recht oder Unrecht - der Separationsbewegung zugeordnet werden oder die in dem Verdacht stehen, terroristische Gewalttaten als Täter oder Teilnehmer begangen oder eine terroristische Vereinigung in irgendeiner Form unterstützt zu haben. Damit ist aber unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht auch festgestellt, daß die tamilische Bevölkerung dort aus rassischen und damit aus politischen Gründen im Sinne des Asylrechts verfolgt wird. Bei zutreffender rechtlicher Betrachtung ergibt sich vielmehr, daß sich der Einsatz der srilankischen Sicherheitskräfte gegen den tamilischen Bürgerkriegsgegner und seine separatistischen Bestrebungen richtet, nicht aber gegen die Tamilen aus russischen Gründen. Die staatlichen Maßnahmen dienen - anders ausgedrückt - nicht der Verfolgung der Tamilen um ihrer ethnischen personalen Merkmale willen, sondern gelten ihnen deshalb, weil sie selbst oder ihre militanten Kampforganisationen in ihrem Namen die Staatsgewalt aktiv bekämpfen und in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs die staatliche Einheit mit gewaltsamen Aktionen in Frage stellen. Aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es aus der Härte des Einsatzes und dem über ernsthaft des Terrorismus Verdächtige weit hinausreichenden Kreis der Betroffenen die rechtliche Schlußfolgerung zieht, daß die wahllos gegen beliebige Angehörige der tamilischen Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte als rassisch und damit politisch motiviert anzusehen seien. Überdies trägt diese Annahme des Berufungsgerichts auch nicht seinen Feststellungen über den von der tamilischen Befreiungsbewegung und ihren Terroristenorganisationen in dieser Region geführten Guerillakampf Rechnung. Dieser ist - wie sich sowohl unmittelbar aus diesem Begriff als auch aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - dadurch gekennzeichnet, daß die militanten Kampforganisationen weitgehend vom Untergrund aus und unter Einbeziehung der Zivilbevölkerung operieren, die für sie zumindest die - erforderlichenfalls durch Einschüchterungen gefügig gemachte - Einsatzbasis darstellt und daher in der Regel auf eine für den Bürgerkriegsgegner nicht näher auszumachende Weise in das Kampfgeschehen einbezogen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich daher die von ihm festgestellten wahllosen Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte auch dort nicht vom unmittelbaren Kampfgeschehen trennen, wo die Zivilbevölkerung davon betroffen wird. Die jeweils als Reaktion auf Angriffe und Terrorakte der tamilischen Befreiungsbewegung erfolgenden Vergeltungsaktionen sind im einen wie im anderen Fall Teil der Bürgerkriegsauseinandersetzung und demnach weder hier noch dort asylrechtsbegründend. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht an Hand von Einzelbeispielen hervorgehobenen besonders brutalen Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte. Sie erscheinen zwar in ihrer Überreaktion in besonderem Maße verabscheuungswürdig, können aber allein wegen ihrer Schwere einen Asylanspruch nicht begründen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 188).

22

Danach ergibt sich, daß die Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas in einer für die asylrechtliche Betrachtung ausschlaggebenden Weise durch die Bürgerkriegssituation geprägt sind und nicht die Züge einer politischen Verfolgung aus rassischen oder anderen asylerheblichen Gründen tragen. Dafür spricht schließlich auch die - an früherer Stelle näher erörterte - Feststellung, daß der srilankische Staat in den singhalesischen Siedlungsgebieten keine eigene politische Verfolgung der Tamilen als Volksgruppe betreibt, sondern im Gegenteil erfolgreiche Anstrengungen unternimmt, Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen die tamilische Minderheit zu verhindern. Wenn aber der srilankische Staat die Tamilen in den singhalesischen Siedlungsgebieten vor rassistischen Exzessen zu schützen sucht, fehlt es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluß des Berufungsgerichts, daß derselbe Staat im Norden gegen die Tamilen als Rasse oder Gruppe gerichtete Motive habe.

23

Mit diesem Ergebnis rückt der Senat nicht ab von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Anspruch auf Asyl auch dann bestehen kann, wenn sich politische Verfolgung aus bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleitet (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18). Ein Asylanspruch unter solchen Verhältnissen hat aber zur - hier gerade nicht gegebenen - Voraussetzung, daß die Verfolgung im Einzelfall politisch motiviert und nicht - wie vorliegend - als eine Maßnahme im Zuge der Bürgerkriegshandlungen anzusehen ist. Eine politische Motivation unter Bürgerkriegsverhältnissen könnte demnach beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn die Maßnahmen gegen den Bürgerkriegsgegner nicht alle Betroffenen gleichmäßig treffen sollen, sondern einzelne oder bestimmte Gruppen unter ihnen in Abhängigkeit von asylerheblichen Gesichtspunkten selektiert und in asylrelevanter Weise anders behandelt werden. Dafür, daß hier seitens der srilankischen Streitkräfte solche Differenzierungen vorgenommen würden, ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die nach seinen Feststellungen von Verfolgungsmaßnahmen besonders betroffenen jungen Männer im Alter von 17 bis 35 Jahren, von denen Hunderte inhaftiert oder nach Rückkehr aus dem Ausland bereits im Flughafenbereich unter dem Verdacht, Kurierdienste für die Befreiungsbewegung geleistet zu haben oder im Ausland als Guerilla-Kämpfer ausgebildet zu sein, strengen Verhören ausgesetzt worden sind. Insoweit liegt zwar eine Selektion unter den Tamilen vor. Sie ist aber nicht durch besondere asylerhebliche Merkmale bedingt, sondern offensichtlich auf den Umstand zurückzuführen, daß sich - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - die Terroristenorganisationen aus meist jugendlichen Tamilen der genannten Altersgruppen zusammensetzen und deren Inhaftierung daher offensichtlich auf dem Verdacht der aktiven Teilnahme am Bürgerkrieg beruht oder vorsorglich zur Verhinderung ihrer Rekrutierung für die tamilischen Kampfeinheiten geschieht.

24

Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Aus den Gründen, die das Berufungsgericht dafür als maßgebend angesehen hat, rechtfertigt sich die Annahme einer politischen Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der männlichen Tamilen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren und damit eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten nicht. Angesichts der durch die Bürgerkriegssituation geprägten Motivation der Sicherheitskräfte ließe sich die Annahme einer politischen Verfolgung auch nicht allein damit begründen, daß jemand als mutmaßlich oppositioneller separatistisch eingestellter Tamile den Behörden bekannt geworden ist, weil er sich aus ihrer Sicht in besonderer Weise politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat.

25

Da der Kläger weitere individuelle Verfolgungsgründe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht glaubhaft gemacht hat, mußte seine Klage ohne Erfolg bleiben.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Säcker
Dr. Paul
Dr. Kemper
Dr. Bender
Sommer