Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1985, Az.: BVerwG 2 WD 35/85
Anspruch auf Trennungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG); Betrügerischer Bezug von Trennungsgeld; Dienstvergehen eines Soldaten; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zur Wahrheit; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Betrügerische Schädigung des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 35/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 27.08.1985 - AZ: M 5 VL 12/85
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Oberfeldwebel der Reserve ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Major Halbroth, Hauptfeldwebel Schmitt als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 27. August 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der nunmehr 33 Jahre alte frühere Soldat erlernte nach dem Abschluß der Volksschule vom 1. August 1967 an das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk und erwarb am 1. März 1971 darin den Gesellenbrief. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 4. Januar 1972 zur ... ausbildungskompanie ... in W. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 28. Februar 1972 am 2. März 1972 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine wiederholt verlängerte Dienstzeit wurde schließlich auf zwölf Jahre bis zum 31. Dezember 1983 festgesetzt. Sie verlängerte sich jedoch gemäß § 40 Abs. 3 SG dadurch, daß dem früheren Soldaten der Eingliederungsschein erteilt wurde, und endete nach Rückgabe des Eingliederungsscheins durch den früheren Soldaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SG mit Ablauf des 31. Dezember 1984.
Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt durch Aushändigung der Urkunde vom 1. Juli 1981 am 21. Juli 1981 zum Oberfeldwebel. Er wurde nach Ausbildung als Feldjägerdienstpersonal zum 1. Dezember 1972 zur 4./...bataillon ... in K. versetzt und dort als Schirrmeistergehilfe, Waffenunteroffizier und Schirrmeister verwendet. Nachdem er am 8. Mai 1980 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk bestanden hatte, wurde er als Kfz-/Panzer-Instandsetzungsfeldwebel und Schirrmeister eingesetzt. Für die Zeit vom 25. Juni 1982 bis 16. Dezember 1983 wurde er vom militärischen Dienst freigestellt, um beim Landesgewerbeamt S. im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Beamten im mittleren eichtechnischen Dienst ausgebildet zu werden. Nach Abschluß dieser Fachausbildung leistete der frühere Soldat bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr wieder Dienst als Schirrmeister bei seiner Stammeinheit. Seit 2. Januar 1985 unterzieht er sich beim Technischen Überwachungsverein e.V. Rheinland - Dienststelle M. - einer einjährigen Ausbildung zum amtlich anerkannten Prüfer mit Teilbefugnissen.
In seiner Dienststellung als Schirrmeister wurde der frühere Soldat am 21. Juli 1976 und am 8. August 1978 jeweils mit "befriedigend" (6 D) beurteilt. Als Kfz-/Panzer-Instandsetzungsfeldwebel und Schirrmeister steigerte er sich in der Beurteilung vom 9. Januar 1981 auf "voll befriedigend" (5 C). Er ist berechtigt, seit Juli 1977 die Schützenschnur in Bronze und seit August 1981 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Außer der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe enthalten Bundeszentralregister und Disziplinarbuch keinen Eintrag über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der frühere Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.504,36 DM brutto. Das Wehrbereichsgebührnisamt ... hat ihm einen Anspruch auf Übergangsbeihilfe bestätigt, der sich im Dienstgrad Oberfeldwebel bei Innehabung eines Zulassungsscheines auf 13.773,98 DM beläuft. Von diesem Betrag wurden durch Bescheid des Wehrdisziplinaranwalts vom 4. April 1985 bisher 9.000 DM zur Zahlung freigegeben und inzwischen ausbezahlt. Dem früheren Soldaten stehen ferner für die Dauer von 36 Monaten bis 31. Dezember 1987 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.982,08 DM brutto, einschließlich Kindergeld 1.855,32 DM netto zu. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der frühere Soldat ist seit 23. Februar 1973 verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Aus der Ehe ist ein jetzt zwölf Jahre alter Sohn hervorgegangen.
II.
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es Anfang 1984 zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - L. am 1. August 1984 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilte. Nachdem der frühere Soldat die dagegen eingelegte Berufung zurückgenommen hatte, ist dieses Urteil seit 8. Januar 1985 rechtskräftig. Der frühere Soldat hat die Strafe inzwischen bezahlt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 14. Juni 1985 dem früheren Soldaten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last.
Am 27. August 1985 fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve.
Gestützt auf die Feststellungen in dem sachgleichen Strafurteil hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Vom 25.06.1982 bis 16.12.1983 wurde der Angeklagte zur Durchführung der Fachausbildung beim Landesgewerbeamt in S. vom militärischen Dienst freigestellt. Während der Fachausbildung war der Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes K. - Außenstelle L. für die dienstliche Betreuung des Angeklagten zuständig. Von dieser Dienststelle wurde ihm Trennungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz für den gesamten Zeitraum der Fachausbildung nach den am 25.06.1982 maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen gewährt.
Am 13.11.1982 verzog der Angeklagte mit seiner Familie von K. nach R. (Raum S.) und begründete dort seinen Wohnsitz.
Nach seinem Umzug teilte er dem Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes K. - Außenstelle U. den Wohnsitzwechsel nicht mit. Er bezog weiterhin Trennungsentschädigung, wobei er auf den monatlich eingereichten Forderungsnachweisen jeweils unterschriftlich bestätigte:
'Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Mir ist bekannt, daß ich jede Änderung, die Einfluß auf die Zahlung des Trennungsgeldes hat oder haben kann, sofort melden muß.'
Insgesamt hat der Angeklagte dadurch, daß er den Wohnsitzwechsel in den Raum S. verschwieg, zu Unrecht Trennungsgeld in Höhe von 6.233,72 DM bezogen.
Nach Beendigung der Fachausbildung meldete sich der Angeklagte am 19.12.1983 bei seiner Einheit in K. zurück. Am 28.12.1983 stellte das Kreiswehrersatzamt K. - Außenstelle L. - fest, daß der Angeklagte seit dem 12.11.1982 Keinen Wohnsitz in K. mehr hatte. Nach Aufdeckung des Unrechtstatbestandes zahlte der Angeklagte das zu Unrecht empfangene Trennungsgeld voll zurück."
Die Kammer würdigte den betrügerischen Bezug von Trennungsgeld durch den früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Ein Soldat, der durch wahrheitswidrige Angaben seinen Dienstherrn täusche, um sich einen Vermögensvorteil zu erschwindeln, begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Die Bundeswehr müsse sich auf die Lauterkeit und Ehrlichkeit ihrer Soldaten verlassen können; denn es sei nicht möglich, jeden Soldaten ständig und überall zu überwachen. Dies gelte insbesondere für solche Vorgänge, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, wie z.B. Angaben, die den persönlichen Bereich beträfen. Erfülle ein Soldat diese Erwartungen nicht, so störe er das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig und begründe ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Loyalität. Darüber hinaus komme der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich eine besondere Bedeutung zu; denn eine Armee könne nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen könne. Hier trete erschwerend hervor, daß der frühere Soldat die Richtigkeit seiner Angaben auf den Trennungsgeldanträgen für einen Zeitraum von einem Jahr pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versichert und für diesen Zeitraum Trennungsgeld widerrechtlich bezogen habe. Daß die Betrügereien aufgekommen seien, sei nur der Tatsache zu verdanken gewesen, daß die Post des Berufsförderungsdienstes, die an die frühere Adresse des früheren Soldaten gerichtet gewesen sei, als unzustellbar zurückgekommen sei. Täusche ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet sei, den Dienstherrn, um sich zu bereichern, könne er im allgemeinen nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden. Für ein derartiges Verhalten habe nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein.
Zugunsten des früheren Soldaten sei zu berücksichtigen gewesen, daß er sich bisher tadelfrei geführt und gegen Ende seiner Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Sein letzter Disziplinarvorgesetzter habe als Zeuge seine Bewährung in seiner letzten Dienststellung und seine Gesamteignung zwischen "3 und 4 C" bewertet. Nach dieser Aussage habe der frühere Soldat eine beachtenswerte Nachbewährung erbracht. Trotzdem habe er angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht in einem Feldwebeldienstgrad belassen werden können. Seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve habe die Kammer unter Abwägung aller Umstände für eine angemessene und erforderliche disziplinare Reaktion gehalten.
Gegen diese ihm am 7. September 1985 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat am 25. September 1985 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt. Er hat beantragt, die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers aufzuheben und ihn zur Zahlung einer Geldbuße oder zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das angefochtene Urteil stelle ihn als Schwerverbrecher/Landesverräter hin. Dies treffe aber keinesfalls zu. Er sehe seine Verfehlung nicht als Betrug an. In seiner gesamten militärischen Dienstzeit habe er der Bundeswehr und dem Staat treu gedient und seine Pflicht zum treuen Dienen erfüllt. Das gelte auch für das Jahr, das er nach der Tat bei der Truppe verbracht habe. Er stimme dem Urteil zu, daß er in dienstlichen Angelegenheiten nicht die Wahrheit gesagt habe, sei aber nicht einverstanden, gegen achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten verstoßen zu haben. Die fehlenden Eintragungen im Disziplinarbuch, die Anerkennung im Kameradenkreis, seine letzte Beurteilung vom 9. Januar 1981 mit der Wertung "5 C" sowie das Zeugnis seines ehemaligen Disziplinarvorgesetzten, der ihm trotz der Verfehlung die Note "3 bis 4 C" bestätigt habe, bewiesen, daß er in seiner ganzen Dienstzeit zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten beigetragen habe. Freilich könne er nicht leugnen, durch sein Fehl verhalten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben, obwohl er bei den Aussagen geständig gewesen sei. Bis auf diese Sache habe sich die Bundeswehr auf seine Ehrlichkeit und Lauterkeit sowie auf seine Zuverlässigkeit und Loyalität stets verlassen können. Auch nach Aufdeckung der Tat sei das Vertrauensverhältnis gegenüber seinen Vorgesetzten nicht gestört gewesen. Er sei sehr gerne Soldat gewesen und sei dies noch.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Nach dem maßgebenden Inhalt seiner Begründung ist das Rechtsmittel auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Zwar hätte die Wendung in der Berufungsschrift des früheren Soldaten, er sei nicht damit einverstanden, gegen achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten verstoßen zu haben, auf einen Angriff gegen die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer hindeuten können. Der frühere Soldat hat jedoch in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich klargestellt, daß er damit sein Gesamtverhalten habe verdeutlichen wollen. Da die Wehrdienstgerichte die strafgerichtliche Würdigung des Dienstvergehens als Betrug nicht zu überprüfen haben, mußte der Senat infolgedessen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde legen und hatte unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung führte nicht zum Erfolg. Dem früheren Soldaten konnte eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade nicht erspart werden.
Das Dienstvergehen wiegt, wie der Senat unter anderem im Urteil vom 8. Mai 1984 - 2 WD 59/83 - dargelegt hat, sehr schwer. Eine strafrechtlich als Betrug zu wertende Schädigung des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat und erfordert eine empfindliche disziplinare Reaktion. Der Grund hierfür ergibt sich aus dem schweren Vertrauensbruch, den die Unehrlichkeit eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn darstellt. Die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichster Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, täuscht er aus eigennützigen Beweggründen seinen Dienstherrn, um größere Zuwendungen zu erhalten, als ihm zustehen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft.
Erschwerend mußte zudem ins Gewicht fallen, daß der frühere Soldat hier in den Anträgen und Forderungsnachweisen für die Zahlung von Trennungsgeld die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben noch pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versicherte. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog des Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt werden oder, wie hier, gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen über öffentliche Gelder erlassen werden. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben schädigt oder zu schädigen versucht, büßt ganz allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Fügt ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet ist, seinem Dienstherrn durch unrichtige Trennungsgeldabrechnungen in betrügerischer Absicht, also um sich zu bereichern, Schaden zu, so kann er der Bundeswehr in der Regel nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Für ein derartiges Vergehen hat daher die Dienstgradherabsetzung regelmäßig Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (BVerwG RiA 1982, 37 m.w.N.). Von dieser reinigenden Maßnahme hätte nur dann abgesehen werden können, wenn sich vor allem in der Tat gewichtige Milderungsgründe hätten erkennen lassen. Das traf jedoch nicht zu.
Das Fehlverhalten des früheren Soldaten gewann im Gegenteil noch dadurch an Gewicht, daß dieser es befehlswidrig unterließ, seinen am 12./13. November 1982 durchgeführten Umzug von K. nach R. seiner Einheit unverzüglich zu melden (ZDv 20/15 Nr. 102 i.V.m. Kapitel 3 Abschnitt I des Katalogs der Änderungen). Auf diese Pflicht war er durch einen Daueraushang am Schwarzen Brett der Kompanie hingewiesen worden, und sie kannte er auch. Noch im Vorjahr hatte er, als er am 8. Mai 1981 innerhalb von K. umgezogen war, dies alsbald seiner Einheit angezeigt. Der frühere Soldat gab aber nicht nur die vorgeschriebene Meldung erst nach Aufdeckung des Dienstvergehens ab, er spiegelte darüber hinaus nach seinem Umzug im November 1982 über ein Jahr lang seinem Dienstherrn vor, seine Familienwohnung noch in K. zu haben. Zu diesem Zweck erstellte er vom 28. November 1982 bis 30. November 1983 Monat für Monat, mithin insgesamt 13mal, einen Forderungsnachweis für die Zahlung von Trennungsgeld, in dem er die Richtigkeit seiner falschen Angaben unter Berufung auf seine Dienstpflichten versicherte. Darüber hinaus erfand er von November 1982 bis Dezember 1983 allmonatlich eine Familienheimfahrt nach K., um sich auch die Reisebeihilfe für Trennungsgeldempfänger auszahlen zu lassen. Auf diese Weise schädigte er seinen Dienstherrn um insgesamt mehr als 6.230 DM. Zwar kommt es für die Maßnahmebemessung in einem solchen Fall grundsätzlich nicht auf die Höhe des erschwindelten Betrages und des finanziellen Verlustes an, der dem Dienstherrn entstanden ist, sondern auf die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit, die ein Soldat durch einen derartigen Pflichtenverstoß erleidet. Dieser Vertrauensverlust ist aber um so größer, je länger der betreffende Soldat seine Schwindeleien betrieben und je hartnäckiger er daran festgehalten hat, seinem Dienstherrn Nachteile zuzufügen. Daß der frühere Soldat nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens die ihm zuviel geleisteten Beträge im Januar 1984 zurückgezahlt hat, war nicht mehr als recht und billig. Beweggrund seines pflichtwidrigen Handelns war zudem purer Eigennutz. Ihm erschien, wie er im Strafverfahren eingeräumt hat, "das Angebot verlockend" und er "wollte es" - laut seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer - "darauf ankommen lassen". Tatsächlich kam sein Schwindel erst nach dem Abschluß der Fachausbildung Ende Dezember 1983 nur durch einen Zufall ans Tageslicht. Da der Berufsförderungsdienst den früheren Soldaten brieflich nicht erreichen konnte, um dessen Übernahme in den Dienst des Landes Baden-Württemberg zu klären, wandte er sich am 28. Dezember 1983 mit der Bitte um eine dringende Rücksprache an dessen Stammeinheit. Als diese den gerade vom Dienst befreiten Soldaten an seinem letzten dienstlich bekannten Wohnsitz in K. nicht erreichen konnte, forschte sie beim Einwohnermeldeamt nach und mußte erfahren, daß der frühere Soldat schon seit über einem Jahr keinen Wohnsitz mehr in K. hatte. Ebenfalls zum Nachteil des früheren Soldaten mußte es schließlich gereichen, daß er die kriminellen Handlungen in einem Zeitraum beging, als er neben dem Wehrdienstverhältnis noch im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand, um sich für die Übernahme in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorzubereiten. Für einen solcherart dem Wohl der Allgemeinheit doppelt verpflichteten Bediensteten bedeutete dies eine äußerst unzulängliche Berufsauffassung. Der frühere Soldat mußte sich darüber im klaren sein, daß sein Handeln alles andere als eine Empfehlung für die von ihm angestrebte Verwendung in einem Beamtenverhältnis war.
Würdigt man Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und die darin offenbar gewordenen charakterlichen Schwächen in dieser Weise, so hätte sich der Soldat eigentlich als Vorgesetzter für die Bundeswehr schlechthin untragbar gemacht. Daher wäre als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen seine Herabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad zu bedenken gewesen. Unter dieser Voraussetzung berücksichtigte die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier der Reserve alle in der Person des früheren Soldaten liegenden Milderungsgründe in rechtem Maße. Zu seinen Gunsten sprach, daß er sich bis zur Begehung des Dienstvergehens als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt und daß er während seiner Dienstzeit mit steigendem Erfolg zielstrebig die ihm übertragenen Aufgaben bewältigt hat. Er hat dabei auch gute Erfolge erzielt. Die ihm zuteil gewordenen Auszeichnungen unterstrichen sein überdurchschnittliches dienstliches Engagement. Vor allem aber war ihm die beachtliche Nachbewährung zugute zu halten, die ihm sein letzter Disziplinarvorgesetzter sowohl im Dienstzeugnis vom 17. Dezember 1984 als auch als Zeuge in der Hauptverhandlung erster Instanz bescheinigt hat. Trotz der Belastungen durch das vorliegende Verfahren hat der frühere Soldat demnach ein Jahr lang seinen Dienst korrekt versehen und sich nahezu bis weit über die Anforderungen hinaus bewährt. Auch der Senat hat diese dienstlichen Leistungen voll anerkannt. Sie konnten jedoch nicht darüber hinweghelfen, daß sich der frühere Soldat durch das Dienstvergehen charakterlich als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert hat. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so größer sind die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein geknüpft werden müssen, um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt.
4.
Aus diesen Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei einem solchen, in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Halbroth
Schmitt