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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: BVerwG 6 C 88.82

Kriegsdienstverweigerung; Grundwehrdienst; Schießübung; Schwere seelische Not

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 88.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 25.05.1982 - AZ: V/2 E 1011/82

Fundstellen

  • NVwZ 1986, 475
  • NVwZ 1986, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1986, 44

Amtlicher Leitsatz

Die Teilnahme eines Wehrpflichtigen an einer Schießübung auf sog. "Pappkameraden" während seines Grundwehrdienstes kann bei ihm die konkrete Vorstellung auslösen, in schwere seelische Not zu geraten, wenn er im Kriegsfalle gezwungen wäre, mit Waffen auf Menschen zu schießen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger, der nach achtjährigem Besuch der Volksschule und je zweijährigem Besuch der Berufsfachschule und der Fachoberschule im Jahr 1977 die Fachhochschulreife erlangte, absolvierte nach zwischenzeitlichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ab August 1978 eine dreijährige Lehre als Kfz-Elektriker. Anschließend wurde er aufgrund seiner Musterung im Jahr 1978 ab Oktober 1981 zu einem Panzerbataillon in Neustadt/Hessen einberufen.

2

Während der Ableistung seines Grundwehrdienstes beantragte er im November 1981 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung gab er u.a. an, er sei behütet aufgewachsen und habe sich bis zum Beginn des Wehrdienstes keine ausgeprägten Gedanken über die Bundeswehr gemacht und keine richtige Vorstellung von einer Gewissensbelastung gehabt. Erst die Unterweisung über den Umgang mit Waffen sowie der Zweck ihrer Verwendung hätten ihm seine Aufgabe bei der Bundeswehr, nämlich im Kriegsfall Menschen töten zu müssen, klar gemacht. Bei Schießübungen auf "Pappkameraden" sei ihm klar geworden, daß er im Falle des Schießens auf Menschen die Schuld für ihren Tod tragen müsse; ihn überkomme das Gefühl, nicht mehr leben zu wollen, und sein Gewissen plage ihn mit der Feststellung, er habe etwas ganz Schlechtes getan, das er nicht mehr gutmachen könne.

3

Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Dezember 1981, die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1982 als unbegründet ab. Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung mit Urteil vom 25. Mai 1982 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

4

Der Kläger hatte u.a. bekundet, erst nach Beginn seines Grundwehrdienstes habe sich seine Einstellung zur Bundeswehr ergeben. Bei der Ausbildung mit Feuerwaffen in der Grundausbildung sei auf Scheiben und "Pappkameraden" geschossen worden; dabei hätten die Vorgesetzten darauf hingewiesen, daß die "Pappkameraden" etwas wirklichkeitsgetreuer die Kriegssituation darstellen sollten. Im übrigen sei er als Panzerfahrer ausgebildet worden, aber noch nicht viel gefahren; als Panzerfahrer habe er mit dem Schießen selbst nichts zu tun. Mit etwa 18 Jahren habe er zusammen mit einem Freund etwas in einem Geschäft gestohlen; danach habe er unter einer Art Verfolgungswahn gelitten, bis er sich schließlich in dem Geschäft selbst angezeigt und die entwendete Ware bezahlt habe. Bei den Schießübungen sei ihm dann die Vorstellung gekommen, daß er es nicht wiedergutmachen könne, wenn er einen Menschen umbrächte; da ihn schon der vergleichsweise geringfügige Diebstahl erheblich belastet habe, wäre er noch viel weniger in der Lage, es mit seinem Gewissen zu vereinbaren, wenn er im Krieg einen Menschen erschossen hätte.

5

Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht habe nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe feststellen können. Zwar habe es dem Kläger nicht angelastet, daß er zu seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, erst nach seinem Dienstantritt bei der Bundeswehr gekommen sei, weil sich nicht ausschließen lasse, daß sich ein Wehrpflichtiger ernsthafte Gedanken über die Verweigerung des Kriegsdienstes erst von dem Zeitpunkt an mache, in dem er unmittelbar selbst vom Wehrdienst betroffen sei. Bei seinem täglichen Dienst könne dem Kläger sein Entschluß zur Verweigerung jedoch nicht gekommen sein, da er nach seinen eigenen Angaben als Panzerfahrer eingesetzt sei und dabei keinen Umgang mit Waffen habe. Sein Entschluß könne ihm somit nur bei den Schießübungen auf "Pappkameraden" gekommen sein. Diese Umstände halte die Kammer jedoch nicht für glaubhaft, "da ein Schütze, der in einer Schießbahn auf Scheiben oder 'Pappkameraden' schießt, sich nicht in einer Situation befindet, die ihn annähernd zu einer Identifikation mit der Lage eines Soldaten zwingt, der in einer Gefechtssituation Menschen als Zielen gegenübersteht". Das vom Kläger weiterhin bekundete Erlebnis eines Diebstahls in einem Kaufhaus sei nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht geeignet, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe darzutun, weil einerseits offengeblieben sei, ob der Kläger nach dem Diebstahl Reue im Sinne einer echten Gewissensregung oder lediglich Angst vor Strafe empfunden habe, und zum anderen seine Empfindungen nach dem Kaufhausdiebstahl nicht mit seiner Gewissensbelastung nach einem Einsatz im Kriege verglichen werden könnten.

6

Der Kläger hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentliche Verfahrensfehler der Sache nach das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze bei der Würdigung des Sachverhalts rügt.

7

Auf seine außerdem erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der Senat die Revision zugelassen zwecks Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob Wehrpflichtige, die in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schießen, sich in einer Situation befinden, in der sie sich annähernd mit einem Soldaten identifizieren müssen oder zumindest können, der in einer Gefechtssituation Menschen als Zielen gegenübersteht. Der Kläger hat daraufhin auch insoweit Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die aufgeworfene Rechtsfrage sei zu bejahen, weil Wehrpflichtige während der militärischen Ausbildung ihren Einsatz gegen vorgestellte menschliche Ziele übten, um sich nach dem Sinn einer solchen Ausbildung die Situation des Ernstfalles vorzustellen. Es liege auf der Hand, daß gerade dies maßgeblich für die Entstehung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sein könne.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

12

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Bekundungen des Klägers einerseits zu seinen Gewissensbissen nach einem Kaufhausdiebstahl und andererseits zu seiner vorgestellten Gewissensbelastung im Falle des Zwanges, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, in Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. dazu Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - <BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145>); denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG a.F., verletzt, daß es schon die Möglichkeit verneint hat, daß ein Wehrpflichtiger, der - wie der Kläger - während seiner Grundausbildung bei der Bundeswehr in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schießen muß, sich in einer Situation befindet, in der er sich - jedenfalls in seiner Vorstellung - annähernd mit einem Soldaten identifizieren kann, der in einer Gefechtssituation Menschen als Zielen gegenübersteht, und aufgrund eben dieser Erfahrung eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe trifft.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG a.F. voraus, daß bei ihm - schon - die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schwere seelische Not tun zu können (vgl. etwa Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80> unter Hinweis auf BVerfGE 12, 45 <56>[BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] sowie Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133>). Um sicherzustellen, daß diese Vorstellung beim Wehrpflichtigen hinreichend konkret und realistisch, dazu nachvollziehbar und damit überprüfbar ist, wird von ihm verlangt, daß er sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung entsprechend seinen individuellen Fähigkeiten eingehend gedanklich auseinandersetzt, um sich derart zu vergewissern, ob der Zwang, im Kriege erforderlichenfalls mit der Waffe Menschen töten zu müssen, ihn tatsächlich in schwere seelische Not brächte. Aus diesem Grunde dürfen dem Wehrpflichtigen auch zugespitzte Konfliktsituationen vorgehalten werden, um aus seiner Reaktion auf die Tiefe und Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen zu können (vgl. z.B. Urteil vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114>).

14

Wenn demnach schon die rein gedankliche Vorstellung des betroffenen Wehrpflichtigen, in einer Kriegssituation erforderlichenfalls mit einer Waffe Menschen töten zu müssen, ausreicht, um sich selbst daraufhin zu überprüfen, ob dieser Zwang bei ihm - und zwar eben im Hinblick darauf, daß er damit gegen eine unbedingte innere Verpflichtung verstoßen müßte - eine schwere seelische Not zur Folge hätte, kann erst recht die praktische Erfahrung des einzelnen Wehrpflichtigen, der während des Grundwehrdienstes zum Zwecke der Ausbildung für einen möglichen Ernstfall mit einer für diesen Ernstfall bestimmten Waffe in einer Schießbahn auf sog. "Pappkameraden" - d.h. auf Zielscheiben mit den Umrissen und dem Aussehen eines Menschen - schießen muß, bei ihm die konkrete und realistische, dazu nachvollziehbare und gedanklich überprüfbare Vorstellung auslösen, in schwere seelische Not zu geraten, wenn er im Kriegsfalle gezwungen wäre, mit Waffen auf Menschen zu schießen. Aus diesem Grunde ist die von der Revision aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein Wehrpflichtiger, der in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schießt, sich in einer Situation befindet, in der es denkbar ist, daß er sich subjektiv, d.h. in seiner Vorstellung, annähernd mit einem Soldaten identifiziert oder zumindest identifzieren kann, der in einer Gefechtssituation Menschen als Zielen gegenübersteht, im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen.

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Die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens des Klägers durch das Verwaltungsgericht beruht mithin auf der Zugrundelegung eines unzutreffenden materiellrechtlichen Maßstabs und nicht etwa darauf, daß das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, er habe sich während seiner militärischen Grundausbildung bei den Schießübungen auf "Pappkameraden" mit einem Soldaten identifiziert, der in einer Gefechtssituation Menschen als Zielen gegenübersteht, als nicht glaubhaft gewürdigt hätte (vgl. zu dieser Unterscheidung Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 135>). Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, daß ein zu Übungszwecken in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schießender Wehrpflichtiger sich nicht mit einem Soldaten in einer Gefechtssituation identifizieren könne, ist das Verwaltungsgericht zu der weiteren Prüfung und Wertung, ob der Kläger hinsichtlich seines Vorbringens auch glaubhaft sei, nämlich gar nicht vorgedrungen. Zwar könnte die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung, es halte die vom Kläger vorgebrachten Umstände - nämlich daß sein Entschluß zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe bei den Schießübungen auf "Pappkameraden" gekommen sei - für "nicht glaubwürdig", auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, die Anerkennung des Klägers sei nicht am (unzutreffenden) materiellrechtlichen Maßstab, sondern allein an der Würdigung seines fraglichen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht, nämlich als nicht glaubhaft, gescheitert. Bei näherem Hinsehen zeigt sich indessen, daß das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht aus - subjektiven - Gründen, die in seiner Person liegen, insbesondere nicht wegen seiner mangelnden Glaubwürdigkeit, sondern ausschließlich deshalb als "nicht glaubwürdig" angesehen hat, weil es meinte, daß ein Schütze, der in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schießt, sich - objektiv - nicht in einer Situation befinde, die seine Identifikation mit der Lage eines Soldaten in einer Gefechtssituation als möglich erscheinen lasse. Konsequent hat es schon aufgrund dieser materiellrechtlichen Rechtsauffassung eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint, d.h. ohne zusätzlich zu prüfen, ob er hinsichtlich seines Vorbringens, nämlich er sei bei den Schießübungen auf "Pappkameraden" zu seinem Entschluß gekommen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, - subjektiv - glaubhaft sei. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der vom Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 6 ER 202.74 - entschiedenen Sache, in der es um die - typischerweise einzelfallbezogene - Bewertung der Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen ging und in der das Verwaltungsgericht den Wehrpflichtigen deshalb für unglaubwürdig gehalten hatte, weil er "undifferenziert seine behauptete Gewissensnot beim Schießen auf 'Pappkameraden' und beim Töten von Menschen gleichgesetzt" hatte; aus diesem Grunde hat der Senat in der damaligen Sache das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage verneint.

16

Die Nichtanerkennung des Klägers durch das Verwaltungsgericht beruht auch insgesamt auf der dargelegten unzutreffenden Rechtsauffassung. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung "weiterhin" das vom Kläger mitgeteilte Erlebnis eines Kaufhausdiebstahls berücksichtigt. Auf diese Bekundung konnte das Verwaltungsgericht die Nichtanerkennung des Klägers jedoch schon deshalb nicht stützen, weil er mit dieser Erfahrung nicht etwa seine von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe belegen, sondern ersichtlich nur verdeutlichen wollte, daß sein Gewissen durch den Zwang, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, sehr viel stärker belastet würde als durch seine Gewissensbisse bei "vergleichsweise geringfügigen Dingen wie dem genannten Kaufhausdiebstahl". Tatsächlich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Komplex nicht tragend für seine Entscheidung, den Kläger nicht anzuerkennen, sondern runden die vorangegangene Feststellung lediglich ab, die Kammer sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht von den Gründen und Umständen überzeugt, die den Kläger nach seinem eigenen Bekunden zur Verweigerung des Kriegsdienstes geführt hätten. Es bleibt somit als allein entscheidungserheblich die oben bereits erörterte, unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein Wehrpflichtiger, der in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schieße, befinde sich nicht in einer Situation, in der es denkbar sei, daß er sich mit einem Soldaten in einer Gefechtssituation identifizieren könne.

17

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Einsatz des Klägers als Panzerfahrer bei der Bundeswehr gemeint hat, der (nur) Fahrer eines Panzers habe keinen Umgang mit "Waffen", ist diese Auffassung neben der Bewertung der Erfahrungen und Empfindungen des Klägers bei den Schießübungen auf "Pappkameraden" ebenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Im übrigen wäre diese Problematik auch nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Senat z.B. mit Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - (BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90) entschieden hat, "auf den Grad der Entscheidungsfreiheit des einzelnen sowie seinen mehr oder weniger erheblichen Beitrag zum Vernichtungsvorgang kommt es angesichts des arbeitsteiligen Charakters moderner Waffensysteme nach dem Sinn der vom Grundgesetz vorgegebenen Differenzierung nicht an".

18

Da nach alledem das angefochtene Urteil hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten materiellrechtlichen Maßstabs Bundesrecht, nämlich Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG a.F., verletzt, ist es gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben. Weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß jeder Wehrpflichtige, der zu Ausbildungszwecken in einer Schießbahn auf "Pappkameraden" schießt, sich mit einem Soldaten identifiziert, der in einer Gefechtssituation auf Menschen schießt, und aufgrund dieser Vorstellung eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe trifft, wird das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu prüfen haben, ob der Kläger hinsichtlich seines Vorbringens, er sei aufgrund der Schießübungen auf "Pappkameraden" zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gelangt, glaubwürdig ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert