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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1985, Az.: BVerwG 4 C 19.82

Drittschutz; Ausnahmefälle; Baurecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 19.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 26.02.1981 - AZ: 7 K 131/80
OVG Rheinland-Pfalz - 22.10.1981 - AZ: 1 A 69/81

Fundstellen

  • BBauBl 1986, 180-189
  • BRS 44, 158 - 161
  • BauR 1986, 61-64
  • DVBl 1986, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1986, 121-122
  • DokBer A 1986, 34-37
  • DÖV 1986, 571-572
  • JuS 1986, 658-659
  • NJW 1986, 1703-1704 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 645 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1986, 140-142
  • ZfBR 1986, 44-45

Amtlicher Leitsatz

§ 34 Abs. 3 BBauG hat keine drittschützende Funktion; soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BBauG dadurch vermittelt, daß der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfaßt.

Redaktioneller Leitsatz

Abs. 3 (i. V. m. §§ 2ff. BauNVO) hat keine drittschützende Wirkung, die über Abs. 1 hinausgeht.

Ausnahmsweise Drittschutz wegen § 15 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb von § 34 Abs. 1.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mundliche Verhandlung vom 18. Oktober 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Hausgrundstücks in ..., A. V.. Er wendet sich gegen die mit Bauschein vom 5. September 1979 genehmigte Errichtung von vier Sportkegelbahnen mit kleinem Lokal, einer Wohnung und Stellplätzen auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen. Die beiden Grundstücke liegen südwestlich der alten Stadtmauer in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde R. aus dem Jahre 1974 als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist. Mit Ausnahme der Flächen, über die mittels einer Talbrücke die künftige Ortsumgehung der Bundesstraße ... geführt werden soll, ist der Talbereich des M.baches mit etwa 150 Wohnhäusern, die sämtlich über die Straße "A. V." ihre Verbindung mit dem alten Ortskern erhalten, weitgehend bebaut. Diese Straße ist auch die einzige Zufahrt zu dem im rückwärtigen Teil des M.tales gelegenen Sportplatz. In dem Bereich befinden sich etwa 200 m von der geplanten Anlage entfernt ein Malerbetrieb und eine Schweinemästerei.

2

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und zur Begründung vorgetragen, er werde durch die Genehmigung der Kegelbahnen und Stellplätze in seinen Rechten verletzt, weil die Genehmigung gegen § 34 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - verstoße und diese Vorschrift nachbarschützende Funktion habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 34 Abs. 1 BBauG habe keine nachbarschützende Funktion; ob dies auch für Abs. 3 der Vorschrift gelte, könne offenbleiben, weil der hier in Rede stehende Baubereich wegen seiner unorganischen Struktur nicht einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet entspreche.

4

Die Berufung, mit der der Kläger besonders auf die Belästigungen durch fünf Stellplätze hingewiesen und beantragt hat, die Baugenehmigung vom 5. September 1979 aufzuheben, hilfsweise nur insoweit, als fünf Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich genehmigt worden seien, hat das Oberverwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung zurückgewiesen: § 34 Abs. 1 BBauG komme generell eine nachbarschützende Funktion nicht zu. Soweit das Gebot der Rücksichtnahme als inhaltlicher Bestandteil des Begriffs des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG anzusehen sei und ihm in bestimmten (Ausnahme-)Fällen eine drittschützende Wirkung zuerkannt werde, komme hier gleichwohl Nachbarschutz nicht in Betracht: Zwar fügten sich die vier Sportkegelbahnen nicht in die von der Umgebung geprägte Bebauung ein. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß die maßgebliche Umgebung nur durch Wohnbebauung gekennzeichnet sei. Der Malerbetrieb und die Schweinemästerei müßten für die Bestimmung des Gebietscharakters außer Betracht bleiben, weil sie angesichts des erheblichen Abstandes von etwa 200 m ohne prägenden Einfluß, zumindest aber Fremdkörper seien. Bestehe der aus der maßgebenden Umgebung ableitbare "Rahmen" aus Wohngebäuden, so falle ein gewerbliches Unternehmen mit vier Sportkegelbahnen aus ihm heraus.

5

Das Gebot der Rücksichtnahme sei jedoch schon hinsichtlich seiner objektivrechtlichen Seite nicht verletzt; denn die von der beabsichtigten gewerblichen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen seien für die Umgebung nicht unzumutbar. Der Betrieb der Kegelbahn werde sich nach dem Inhalt der Baugenehmigung nicht störend auswirken, weil bis zur Gebrauchsabnahme durch ein Gutachten nachzuweisen sei, daß wirksamer Schallschutz bestehe. Lärmbelästigungen für die Umgebung durch den Zu- und Abgangsverkehr, insbesondere in den späten Abendstunden, seien allerdings nicht auszuschließen. Angesichts der besonderen Situation, wie sie sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung darstelle, seien aber auch insoweit unzumutbare Belästigungen oder Beeinträchtigungen des Klägers nicht zu erwarten; das gelte auch für die - ... m vom Wohnhaus des Klägers entfernten - Stellplätze.

6

Der Kläger könne sich ferner nicht auf eine Verletzung des § 34 Abs. 3 BBauG berufen. Diese Vorschrift stelle im Verhältnis zu Abs. 1 des § 34 BBauG strengere Voraussetzungen auf und enthalte somit eine weitere Maßstabsverengung. Das bedeute, daß es in Fällen, in denen sich das zu beurteilende Vorhaben - wie hier - gemäß § 34 Abs. 1 BBauG nicht "einfüge", auf § 34 Abs. 3 BBauG nicht mehr ankomme. Hier sei aber zu prüfen, ob die Position des Drittbetroffenen durch die strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abs. 3 des § 34 BBauG eine Verbesserung erfahren hätten. Der maßgebliche Baubereich entspreche einem "allgemeinen Wohngebiet" im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. In einem solchen Baugebiet sei ein gewerbliches Unternehmen mit mehreren Kegelbahnen unzulässig. Gleichwohl könne der Kläger die Aufhebung der Baugenehmigung nicht erreichen, weil § 34 Abs. 3 BBauG keine nachbarschützende Wirkung habe. Abs. 3 des § 34 BBauG besitze keine selbständige Bedeutung. Nur wenn die in § 34 Abs. 1 BBauG genannten Tatbetandsvoraussetzungen erfüllt seien, komme es darauf an, ob - zusätzlich - auch die Merkmale des Abs. 3 zu bejahen seien. Ein nach § 34 BBauG zu beurteilendes Grundstück sei grundsätzlich nicht mit besonderen Rechten angereichert; folglich habe der Eigentümer auch keine besondere schutzwürdige Stellung inne. Käme man zu dem entgegengesetzten Ergebnis, so würde § 34 Abs. 3 BBauG in einem wesentlich größeren Umfang Nachbarschutz vermitteln als die Festsetzungen eines Bebauungsplans; denn bei einem Bebauungsplan sei jeweils zu prüfen, ob den Festsetzungen selbst oder der Planbegründung entnommen werden könne, daß der Satzungsgeber den einzelnen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung habe beimessen wollen. Außerdem sei ein etwa zu schützender Personenkreis bei Anwendung des § 34 Abs. 3 BBauG nicht genügend individualisierbar.

7

Sei § 34 Abs. 3 BBauG nicht nachbarschützend, so könne der Kläger auch aus dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Nachbarschutz herleiten, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Stellung des Dritten in einem fiktiven Baugebiet empfindlicher und damit schutzwürdiger sei, als in einem unbeplanten Gebiet mit diffuser Prägung. Dem Gebot der Rücksichtnahme komme ausnahmsweise drittschützende Wirkung nur insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei. Daran fehle es hier.

8

Auf Art. 14 GG könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Wenn schon ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht festzustellen sei, scheide erst recht eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers aus, da der durch Art. 14 GG vermittelte Nachbarschutz einen wesentlich schwereren Eingriff in das Eigentum des betroffenen Nachbarn voraussetze.

9

Aus den erörterten Gründen habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

10

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt; er meint, § 34 Abs. 3 BBauG habe drittschützende Funktion.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

12

Der gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage steht nicht entgegen, daß dem Beigeladenen - wie das beklagte Land geltend macht - ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dem Kläger ein - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener - Vorbescheid zugegangen sei. Nur dann, wenn der betroffene Nachbar in einem solchen Fall den Vorbescheid hat unanfechtbar werden lassen, kann dieser - übrigens nur nach Maßgabe des irrevisiblen Landesrechts - als abschließende (Teil-)Entscheidung, nämlich als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung, der erfolgreichen Anfechtung der späteren Baugenehmigung entgegenstehen, soweit seine Aussagekraft reicht (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241 <244>[BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

13

In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend von § 34 Abs. 1 BBauG ausgegangen. Soweit es ausgeführt hat, die vier Sportkegelbahnen fügten sich nicht in den von Wohnbebauung geprägten Rahmen ein, steht dies mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <384 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]). Daß das Berufungsgericht der etwa 200 m entfernten Schweinemästerei und dem Malerbetrieb eine den maßgeblichen Bereich prägende Wirkung abgesprochen hat, stellt sich als revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Akt der Beweiswürdigung dar.

14

Das Berufungsgericht hat auch - trotz der insoweit mißverständlichen Formulierung, § 34 Abs. 1 BBauG komme eine nachbarschützende Wirkung nicht zu - richtig erkannt, daß das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme in dem Begriff des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG aufgeht (Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928). Der erkennende Senat hat im Anschluß an seine mit dem Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) eingeleitete Rechtsprechung, daß das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter haben könne, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei, bereits mehrfach ausgesprochen, daß demgemäß - freilich auch dort nur in den durch eine Qualifizierung und Individualisierung gekennzeichneten, besonderen Fällen - auch § 34 Abs. 1 BBauG nachbarschützend sein könne (vgl. Urteil vom 13. März 1981 a.a.O.). Dieser Schutz setzt gegebenenfalls, wie im Hinblick auf die Ausführungen der Beteiligten zur Zumutbarkeit zu bemerken ist, bereits vor der Schwelle ein, die durch den "schweren und unerträglichen" (in diesem Sinne unzumutbaren) Eingriff in das Eigentum markiert wird (vgl. dazu Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173 und Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 S. 165 <168 f.>). Was als "rücksichtslos" billigerweise nicht zumutbar ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unzumutbarkeit, durch den die verfassungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff bestimmt wird (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 = NJW 1983, 2460).

15

Bedenken begegnen der Meinung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Falle scheitere der Drittschutz bereits daran, daß es an einer Individualisierung fehle, denn daß sich nicht nur dem Vorhaben unmittelbar benachbarte, sondern auch weiter entfernt wohnende Grundstückseigentümer gegen das Vorhaben und den von ihm ausgehenden Lärm wenden, spricht nicht dagegen, daß sich gerade die Schutzwürdigkeit des unmittelbaren Nachbarn erkennbar und abgrenzbar aufdrängt. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil zumindest die Meinung, es fehle hier an der für den Drittschutz voraussetzungsgemäß erforderlichen Qualifizierung, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist. Festgestellt hat das Berufungsgericht nämlich, daß der auf den Kegelbahnen verursachte Lärm den Kläger nicht beeinträchtigen könne, weil - wie aus einem Gutachten des TÜV Rheinland folge - der Lärm durch bautechnische Maßnahmen derart abgeschirmt werden könne, daß die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) eingehalten werden könnten. Durch die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Stellplätze kann der Kläger nicht gestört werden; die Bereitschaft der Gemeinde, dort einen Teil der erforderlichen Stellplätze zur Verfügung zu stellen, berührt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Hiernach hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Lärm abgehoben, der von den auf dem Grundstück des Beigeladenen verbleibenden - übrigens im Interesse des Klägers besonders angeordneten - fünf Stellplätzen und von den Gästen ausgeht, die die Kegelbahnen verlassen. Diese Belästigungen hat das Berufungsgericht als im Sinne des Rücksichtnahmegebotes "zumutbar" angesehen. Es ist nämlich auf der Grundlage seiner Ortsbesichtigung zu der Überzeugung gelangt, daß der maßgebliche Bereich durch den über die Straße "A. V." führenden Verkehr und die damit verbundenen Geräuschimmissionen erheblich vorbelastet sei. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge des Klägers greift nicht. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, das Ausmaß des gegen 22.00 Uhr herrschenden Verkehrslärm näher aufzuklären: Festgestellt hat das Berufungsgericht, daß die Straße "A. V." zu dem (einzigen) Sportplatz der Gemeinde führe; unstreitig war, daß der Sportplatz mit einer Flutlichtanlage versehen werden sollte, damit er auch in den Abendstunden genutzt werden könne. Das berechtigte das Gericht zu dem Schluß, daß die Straße "A. V." die die einzige Verbindung zum Sportplatz darstellt, auch in den Abendstunden stark befahren werde, so daß auch insoweit mit einer entsprechenden Vorbelastung durch Verkehrslärm zu rechnen sei. Abgesehen davon scheitert die Verfahrensrüge auch daran, daß der Kläger bei der tagsüber durchgeführten Ortsbesichtigung und der anschließenden mündlichen Verhandlung einen sich auf den in den Abendstunden herrschenden Verkehrslärm beziehenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts nicht weiter als die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Wird die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung erhoben, um letztlich nur einen Beweisantrag zu ersetzen, der in der Tatsacheninstanz hätte gestellt werden können, aber so nicht gestellt worden ist, so muß die Rüge bereits deswegen erfolglos bleiben (Beschluß vom 30. September 1976 - BVerwG 8 C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren steht deswegen bindend fest, daß sich die den Kläger treffenden Belästigungen angesichts der besonderen Situation jenes Baubereichs noch im Rahmen des billigerweise Zumutbaren halten.

16

Hiernach könnte die Klage nur Erfolg haben, wenn dem Kläger aus § 34 Abs. 3 BBauG ein über den durch § 34 Abs. 1 BBauG vermittelten Drittschutz hinausreichender Drittschutz zur Seite stehen würde; das ist jedoch mit dem Berufungsgericht zu verneinen:

17

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Ortsbesichtigung entschieden, daß der maßgebliche Bereich einem "allgemeinen Wohngebiet" im Sinne des § 4 BauNVO entspreche; dagegen ist revisionsgerichtlich nicht zu erinnern. Ebenso hält der revisionsgerichtlichen Prüfung die Meinung stand, daß eine nicht der Versorgung dieses Wohngebietes dienende Gaststätte mit vier Kegelbahnen nicht in ein reines Wohngebiet gehört (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dem somit durch die Baugenehmigung verletzten § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 4 BauNVO kommt jedoch ein über § 34 Abs. 1 BBauG hinausreichender Drittschutz nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß § 34 Abs. 3 BBauG im Verhältnis zu § 34 Abs. 1 BBauG zu einer Maßstabsverengung führt, ohne den § 34 Abs. 1 BBauG zu verdrängen (Urteile des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87). Von § 34 Abs. 1 BBauG als der Grundnorm her entscheidet sich daher, ob - ausnahmsweise - Drittschutz besteht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

18

Schon der Wortlaut des § 34 Abs. 3 BBauG gibt für eine drittschützende Wirkung dieser Vorschrift nichts her. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben, wenn der maßgebliche Bereich einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht, nur zulässig, wenn es auch nach der Baunutzungsverordnung in diesem Baugebiet zulässig wäre. Eine lediglich auf die Baunutzungsverordnung verweisende Vorschrift dieses Inhalts kann aus sich heraus Drittschutz nicht vermitteln. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für dieses Verständnis. Im Plangebiet können einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, nicht aber - wenn man von § 15 Abs. 1 BauNVO absieht - die Vorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Ortsgesetzgeber ist berechtigt, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten eines Planbereichs Festsetzungen drittschützend auszugestalten oder nicht. Demgegenüber geben die §§ 2 ff. BauNVO für den Drittschutz nichts her; diese Vorschriften legen nur fest, was nach Maßgabe der jeweiligen Festsetzungen eines Bebauungsplans in den einzelnen Baugebieten zulässig ist. Die §§ 2 ff. BauNVO definieren jeweils in Abs. 1 die Aufgabe des Gebietes; in Abs. 2 bestimmen sie, was generell und in Abs. 3, was ausnahmsweise zulässig ist, um schließlich in Abs. 4 den Gemeinden besondere Differenzierungsmöglichkeiten für die Aufstellung von Bebauungsplänen anhand zu geben. Nicht diese Definition der Baugebiete, sondern - wie ausgeführt - allein die jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind es, die Drittschutz vermitteln können. Würde man gleichwohl dem § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit §§ 2 bis 11 BauNVO Drittschutz entnehmen, so würde auf diese Weise im unbeplanten Innenbereich ein weitergehender Drittschutz gewährt werden, als dies gemeinhin im Plangebiet der Fall ist.

19

Die §§ 2 ff. BauNVO werden allerdings durch § 15 Abs. 1 BauNVO ergänzt. Auch § 34 Abs. 3 BBauG nimmt auf diese Vorschrift Bezug. Den § 15 Abs. 1 BauNVO hat der Senat bereits - freilich wiederum beschränkt auf Ausnahmefälle, in denen in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist - als drittschützend ausgelegt (Urteil des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = ZfBR 1983, 243). Der Schutz, den § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelt, reicht jedoch nicht weiter, als der auch von § 34 Abs. 1 BBauG vermittelte Drittschutz: Ebenso wie § 34 Abs. 1 BBauG stellt sich § 15 Abs. 1 BauNVO u.a. als eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar und hat deswegen nur nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 (a.a.O.) dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung. Diese drittschützende Wirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO bewirkt lediglich, daß im Planbereich (unabhängig von der drittschützenden Wirkung einzelner Festsetzungen) in den Fällen unzumutbarer Beeinträchtigungen unter den gleichen Voraussetzungen Drittschutz gewährt wird, wie er bei entsprechenden Beeinträchtigungen im unbeplanten Innenbereich (und auch im Außenbereich) zu gewähren ist. Deswegen kann auch über § 34 Abs. 3 BBauG, §§ 4 und 15 Abs. 1 BauNVO kein über § 34 Abs. 1 BBauG hinausreichender Drittschutz gewährt werden.

20

Hiernach ist die Revision mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann