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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1985, Az.: BVerwG 2 CB 40.83

Verwaltungsgerichtsverfahren; Prozessfähigkeit; Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 CB 40.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 31.08.1982 - AZ: 6 K 105/82
VGH Baden-Württemberg - 29.06.1983 - AZ: 4 S 2256/82

Fundstelle

  • DVBl 1986, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Kein zwingender Anlaß zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit eines Beamten, den der Dienstherr wegen seelisch-geistiger Erkrankung für dienstunfähig hält.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1983 und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Beschluß werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 143, § 144 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat keine Tatsachen bezeichnet (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aus denen sich einer der in § 133 VwGO genannten Gründe ergibt, welche die zulassungsfreie Revision rechtfertigen. Allerdings kommt ein Verstoß gegen § 133 Nr. 3 VwGO, wie ihn die Revision rügt, u.a. dann in Betracht, wenn eine in Wahrheit prozeßunfähige Partei vom Gericht für prozeßfähig gehalten wird (vgl. BVerwGE 23, 15 <16>[BVerwG 03.12.1965 - VII C 90/61];  48, 201 <204>[BVerwG 24.04.1975 - V C 44/74]; Beschluß vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 046.78 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 29>). Die von der Klägerin in der Revisionsschrift vom 21. September 1983 geltend gemachten Tatsachen reichen jedoch zur schlüssigen Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels, sie sei im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen, nicht aus (vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei einer auf § 133 VwGO gestützten Revision Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>).

2

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht, das sich im angefochtenen Beschluß die Begründung des Urteils der ersten Instanz gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes zu eigen gemacht hat, hätte die Frage nach der Prozeßfähigkeit der Klägerin aufwerfen und prüfen müssen. Denn der Beklagte stütze das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 78 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LEG - in der Fassung vom 8. August 1979, GBl. S. 398) auch darauf, daß er die Klägerin wegen einer seelisch-geistigen Erkrankung für dauernd dienstunfähig (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LBG) halte. Das Verwaltungsgericht habe die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, weil nach Aktenlage starke Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Zweifel jedenfalls an der geistig-psychischen Dienstfähigkeit der Klägerin berechtigt seien. Aus der Übernahme der vom Beklagten für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegebenen Begründung durch das Gericht folge, daß die Klägerin als geschäfts- und prozeßunfähig hätte behandelt werden müssen.

3

Mit diesem Vorbringen wird nicht schlüssig dargelegt, daß die Klägerin sich während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) befunden haben und deshalb prozeßunfähig (gewesen) sein könnte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Aus den vom Beklagten angeführten und vom Verwaltungsgericht für berechtigt erachteten schwerwiegenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Klägerin, die sich aus einer seelisch-geistigen Erkrankung ergeben sollen, folgt dies für sich allein nicht. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff, der sich nicht allein an der Person des Beamten, sondern vor allem an den diesem obliegenden Dienstpflichten orientiert; sie liegt hier vor, wenn die Klägerin dauernd unfähig ist, ihre Dienstpflichten als Lehrerin an ihrer Schule zu erfüllen. Soll die Dienstfähigkeit - wie hier - aus einer seelisch-geistigen Erkrankung herrühren, so ist damit nicht gesagt, daß es sich zugleich auch um eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit handeln muß (vgl. Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 96.64 - <Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10>; Niedermaier in Fürst, GKÖD Bd. I, Teil 1, K § 42 Rz 3, 4, 6). Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte selbst halte die Klägerin für geschäftsunfähig, weil er zwischenzeitlich ein Verfahren zur Bestellung eines Pflegers für sie eingeleitet habe, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 2 LBG, daß auf Antrag des Dienstvorgesetzten das Amtsgericht einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter im Zurruhesetzungsverfahren schon dann bestellt, wenn der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Verfahren nicht in der Lage ist; daß der Beamte geschäfts- und prozeßunfähig ist, ist hierfür nicht Voraussetzung.

4

Die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit beeinträchtigende Störungen der Geistestätigkeit bilden nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen. Trotz der Verpflichtung, die Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, besteht im Hinblick hierauf eine besondere Prüfungspflicht des Gerichts nur, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei ergeben (vgl. Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 68.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 47>; Beschluß vom 26. August 1982 - BVerwG 3 B 79.81 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 3>). Daß außer den vom Beklagten für das Verbot der Dienstgeschäfte angeführten Gründen tatsächliche umstände vorlagen, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, außer an der beamtenrechtlichen Dienstfähigkeit auch an der Prozeßfähigkeit der Klägerin zu zweifeln (vgl. hierzu etwa Beschluß vom 21. August 1979 - BVerwG 7 B 143.77 - <Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14>), wird in der Revisionsbegründung nicht dargelegt. Anlaß zu solchen Zweifeln ergab sich insbesondere auch nicht daraus, daß der Beklagte - möglicherweise zu Recht - den Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz als "beleidigend", "überzogen" und "abwegig" bezeichnet hat.

5

Die weiterhin erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe versäumt, für die Klägerin einen Vertreter zu bestellen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Ob insoweit ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 3 VwGO bezeichnet ist, entscheidet sich allein danach, ob hinreichend dargelegt ist, die Klägerin sei prozeßunfähig gewesen. Daran fehlt es hier. Erst an eine solche Darlegung könnte sich aber die weitere Überlegung anschließen, ob das Gericht verpflichtet gewesen sei, ihr einen besonderen Vertreter zu bestellen (§ 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO; vgl. hierzu im übrigen Beschluß vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 046.78 - <a.a.O.>).

6

Die ausdrücklich nur hilfsweise eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der die Klägerin als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, daß das Berufungsgericht die Prozeßfähigkeit der Klägerin nicht aufgeklärt habe, ist ebenfalls unzulässig. Die Beifügung des Wortes "hilfsweise" läßt erkennen, daß die Klägerin Beschwerde nur für den Fall einlegen will, daß die gleichzeitig eingelegte Verfahrensrevision nicht durchgreift. Eine in dieser Weise bedingt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1961 - BVerwG 4 B 85.60 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 7>).

7

Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Sommer
Dr. Müller