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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1975, Az.: BVerwG V C 44.74

Anspruch auf Gewährung einkommensunabhängiger Erziehungsbeihilfe; Begriff der angemessenen Lebensstellung im Sinne der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV); Anspruch auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe für den Besuch einer Fachoberschule; Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Schädigung und der Notwendigkeit einer Leistung der Kriegsopferfürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 44.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.05.1972 - AZ: 9656-V/71
VGH Bayern - 26.04.1974 - AZ: 223 III 72

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 195 - 201
  • BVersBl. 75, 110
  • FEVS 24, 89
  • ZfS 75, 326
  • ZfSH 1976, 76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die einkommensunabhängige Erziehungsbeihilfe im Sinne der reinen Ausbildungskosten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV) kann einem Beschädigten nicht mehr gewährt werden, wenn er eine angemessene Lebensstellung erlangt hat und sich erhalten kann.

  2. 2.

    § 23 Abs. 5 KFürsV normiert nicht "besondere Gründe der Billigkeit" für Bewilligung von Leistungen nach § 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1975
durch
den Vorsiztenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1974 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt, daß der Besuch einer Fachoberschule durch seinen Sohn von September 1970 bis Juni 1972 mit Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gefördert wird. Er ist infolge Kriegsbeschädigung blind. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit 100 v.H. anerkannt. Er erhält eine Pflegezulage. Er hat Agrarwissenschaften studiert. 1961 war er Landwirtschaftsrat, 1967 Oberlandwirtschaftsrat. Im Zeitpunkt der Antragstellung war er Landwirtschaftsdirektor und Professor an einer Fachhochschule.

2

Der Sohn besuchte die Volksschule, sodann von Herbst 1961 bis Juli 1967 eine Oberrealschule, anschließend ein Jahr lang eine Realschule, die er mit dem Zeugnis der Mittleren Reife verließ. Für diese Ausbildung ab Herbst 1961 gewährte der Beklagte dem Kläger Erziehungsbeihilfe. Sie wurde der Höhe nach auf die Ausbildungskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) beschränkt, ohne daß die Einkommensverhältnisse des Klägers zu prüfen waren (§ 23 Abs. 5 KFürsV). Nach, dem Schulabgang trat der Sohn des Klägers als Anwärter für die mittlere Laufbahn in den Justizdienst des beklagten Landes. Die Abschlußprüfung für den mittleren Justizdienst bestand er im November 1970. Schon vorher begann er den Besuch der Fachoberschule.

3

Den vom Kläger im September 1970 gestellten, jedoch hinsichtlich entstehender Ausbildungskosten nicht substantiierten Antrag auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe für den Besuch der Fachoberschule lehnte der Beklagte ab. Er vertrat die Auffassung, daß dem Kläger Erziehungsbeihilfe für den Erwerb einer angemessenen und abgeschlossenen Berufsausbildung seines Sohnes gewährt werden könne. Mit der neu begonnenen Ausbildung vollziehe der Sohn aber einen Berufswechsel. Diesen zu fördern lägen besondere Gründe nicht vor.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten, dem Kläger zum Besuch der Fachoberschule durch seinen Sohn Erziehungsbeihilfe zu gewähren. Er geht davon aus, daß im Hinblick auf die berufliche Stellung des Klägers der nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 BVG vermutete wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung widerlegt sei; auch der Kläger räume dies ein. Dennoch sei ihm Erziehungsbeihilfe in Höhe der reinen Ausbildungskosten ohne Rücksicht auf das Einkommen aus Gründen der Billigkeit zu gewähren (§ 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG). Zweck dieser Vorschrift sei es, Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe auch dann zu gewähren, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Notwendigkeit der Leistung nicht gegeben sei; das sei auch dann der Fall, wenn der Beschädigte trotz der Schädigung eine angemessene Lebensstellung erlangt habe und sich erhalten könne. § 23 Abs. 5 KFürsV wertet der Verwaltungsgerichtshof als normative Regelung der Billigkeit im Sinne des § 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG. Aus Gründen des Berufswechsels darf nach. Ansicht des Berufungsgerichts die Erziehungsbeihilfe nicht verweigert werden (wird ausgeführt).

5

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts erstrebt. Er führt aus: Der Rechtsanspruch auf Erziehungsbeihilfe in Höhe der reinen Ausbildungskosten ohne Rücksicht auf einzusetzende Mittel setze einen Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Notwendigkeit der Leistung voraus. Für eine finanzielle Leistung aus besonderen Gründen der Billigkeit sei in der Regel kein Raum, wenn ein Beschädigter eine angemessene Lebensstellung erreicht habe, zumal da eine finanzielle Leistung aus besonderen Billigkeitsgründen nur dann in Betracht kommen werde, wenn ein durch einzusetzende Mittel nicht gedeckter anzuerkennender Bedarf bestehe, somit eine echte Notwendigkeit zu einer finanziellen Hilfe gegeben sei. § 23 Abs. 5 KFürsV könne nicht als genereller besonderer Grund der Billigkeit angesehen werden. Ohne Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Leistungsnotwendigkeit könnten Leistungen nur in konkreten Einzelfällen aus besonderen Billigkeitsgründen gewährt werden. Der Gesetzgeber habe nicht bei einzelnen Hilfearten für bestimmte Gruppen von Beschädigten auf die Prüfung dieses Ursachenzusammenhangs verzichtet.

6

Der Kläger tritt der Auffassung des Beklagten entgegen. Die Auslegung des § 23 Abs. 5 KFürsV durch das Berufungsgericht wird nach seiner Ansicht auch durch den Grundgedanken der Kriegsopferfürsorgeregelung in ihrer Gesamtheit nahegelegt; entschädigt werden solle in einem bescheidenen Rahmen auch ein immaterieller Schaden, insbesondere wenn es um eine so schwere Schädigung wie die Erblindung gehe, die zu einer vollen Erwerbsminderung geführt habe.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet; denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Erziehungsbeihilfe nach § 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG, weil besondere Gründe der Billigkeit nicht ersichtlich seien. Zwar solle diese Vorschrift auch Fälle erfassen, in denen der Beschädigte eine angemessene Lebensstellung erlangt habe oder sich zu erhalten vermöge. Jedoch würde die Vorschrift ihren Charakter als Ausnahmeregelung verlieren, wenn der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt würde. Diese Ansicht sei systemwidrig. An Stelle der geforderten Einzelfallprüfung würde eine vom Gesetzgeber gerade nicht normierte pauschale Regelung treten.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts muß zurückgewiesen werden. Abgesehen davon, daß der Kläger in keinem Stadium des Verfahrens konkrete, durch Erziehungsbeihilfe abzudeckende Ausbildungskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV bezeichnet hat, kann die Klage auf jeden Fall deshalb keinen Erfolg haben, weil die einkommensunabhängige Erziehungsbeihilfe dem Beschädigten, der eine angemessene Lebensstellung erreicht hat und sich erhalten kann, unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt zu gewähren ist oder gewährt werden kann und weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine nicht gefährdete angemessene Lebensstellung erreicht hatte.

10

Wenn nach § 25 a Abs. 1 BVG die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge - dazu gehören auch solche in Anwendung von Billigkeitsvorschriften, insbesondere des § 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG - dem Grund und der Höhe nach davon abhängig ist, daß der Beschädigte infolge der Schädigung (trotz der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz sowie seines sonstigen Einkommens und Vermögens) eine angemessene Lebensstellung nicht erlangen oder sich nicht erhalten kann, dann besagt dies umgekehrt, daß dem Beschädigten, der trotz der Schädigung eine angemessene Lebensstellung erlangt hat, deren Bestand nicht gefährdet ist, Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht (mehr) zuteil werden können. Die Frage nach dem Ursachenzusammenhang ("infolge"), für deren Beantwortung in § 25 a Abs. 3 Satz 1 BVG eine Beweisregel normiert ist, stellt sich daher erst und nur, wenn festgestellt ist, daß der Beschädigte eine angemessene Lebensstellung nicht erlangen kann oder daß der Bestand einer erlangten angemessenen Lebensstellung nicht gesichert erscheint. Nur für diesen Fall ist die Frage berechtigt, ob dies auf die Schädigung zurückzuführen ist. Also wird nur für diesen Fall - widerlegbar - vermutet, daß Ursache für die Unsicherheit und für die sich daraus ergebende Notwendigkeit, Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewähren zu müssen, die Schädigung ist. Daraus, daß die Zusammenhangsfrage sich nur für den genannten Fall stellt, folgt zwangsläufig, daß Leistungen aus Gründen der Billigkeit (§ 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG) in gleicher Weise aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen können, wenn eine angemessene Lebensstellung erlangt und ungefährdet ist. Mit dieser Vorschrift soll die Möglichkeit eröffnet werden, u.U. auch dem Beschädigten mit Mitteln der Kriegsopferfürsorge helfen zu können, der eine angemessene Lebensstellung nicht erreicht hat oder sich nicht erhalten kann, obwohl offenkundig oder nachgewiesen ist, daß hierfür die Schädigung nicht ursächlich ist. Die Schädigung als solche und das Fehlen einer Eingliederung als solches sollen - ohne daß es auf den Ursachenzusammenhang ankommt - ausreichen, um in besonders begründeten Einzelfällen im Wege des Ermessens Hilfe leisten zu können. Es handelt sich um eine "Härteregelung", wie sie in der Nachkriegsgesetzgebung auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge üblich, geworden ist. All dessen bedarf der Beschädigte nicht, für dessen Lebensstellung die Schädigung nachteilige Folgen nicht (mehr) hat.

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Daß das Berufungsgericht die gegenteilige Meinung vertritt, also auch noch dem Beschädigten mit Mitteln der Kriegsopferfürsorge "unter die Arme greifen" will, dessen Lebensstellung und deren Angemessenheit außer Zweifel sind, beruht auf einer Vermischung des rechtlichen Aspekts "Erlangen einer angemessenen Lebensstellung" (§ 25 a Abs. 1 BVG) einerseits und des Ursachenzusammenhangs zwischen Schädigung und Notwendigkeit der Leistung (§ 25 a Abs. 3 Satz 1 BVG) andererseits. Dies wird besonders deutlich dadurch, daß der Verwaltungsgerichtshof das Erlangen der beruflichen Stellung durch den Kläger (Landwirtschaftsdirektor, Professor an einer Fachhochschule) als Kriterium dafür verwendet, daß die Vermutung des Ursachenzusammenhangs widerlegt sei. Die begriffliche Trennung zwischen dem Erlangen oder Erhalten einer angemessenen Lebensstellung und der Zusammenhangsfrage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht nur möglich, sie ist nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Kriegsopferfürsorge geboten. Wie im Entschädigungsrecht sonst auch setzt die Leistung von Kriegsopferfürsorge voraus

12

erstens ein schädigendes Ereignis (= Kriegsbeschädigung),

13

zweitens einen bestimmten Zustand (= Fehlen einer gesicherten angemessenen Lebensstellung)

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und

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drittens den Ursachenzusammenhang zwischen beidem.

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Wenn sich nun der Zustand dahin verändert, daß der Beschädigte eine (gesicherte) angemessene Lebensstellung erreicht, dann ist das nicht eine Frage, die den Ursachenzusammenhang betrifft, sondern es sind die tatsächlichen Voraussetzungen entfallen, an deren Vorliegen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge geknüpft sind. Und weil das so ist, braucht nach dem Ursachenzusammenhang mit einem schädigenden Ereignis nicht mehr gefragt zu werden. Dieser Inhalt der gesetzlichen Regelung ist eindeutig: Nach Abs. 1 von § 25 a BVG werden Leistungen nur dann gewährt und gelten also nur dann als notwendig, wenn eine angemessene Lebensstellung nicht erreicht ist. (Nur) für diesen Fall wird nach Abs. 3 Satz 1 zugunsten des Beschädigten (widerlegbar) vermutet, daß dies auf die Schädigung zurückzuführen ist. Leistungen sollen aber auch selbst dann noch (unter besonderen Voraussetzungen) gewährt werden können - so Abs. 3 Satz 2 -, wenn diese Vermutung entkräftet ist.

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Nur in diesen durch das Gesetz gezogenen Grenzen können die Vorschriften der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, mit denen Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen sowie das Verfahren geregelt werden (§ 27 d BVG), verstanden werden. Von daher ist es zunächst ausgeschlossen, daß etwa § 23 Abs. 5 KFürsV unabhängig von der gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf einkommensunabhängige Erziehungsbeihilfe vermittelt. Mit dieser Vorschrift werden - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - aber auch nicht "besondere Gründe der Billigkeit" für die Bewilligung von Leistungen nach § 25 a Abs. 3 Satz 2 BVG normativ festgelegt. Ihrer Stellung im § 23 KFürsV nach besagt sie nur, daß die Erziehungsbeihilfe in der Mindesthöhe (im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV) einem Beschädigten, der eine Pflegezulage erhält, unabhängig von seinen Mitteln (oder den Mitteln des Kindes) zu gewähren ist. Innerhalb des § 23 KFürsV, der - nach der amtlichen Überschrift - lediglich von den einzusetzenden Mitteln des Beschädigten und des auszubildenden Kindes handelt, regelt Abs. 5 eine Ausnahme von Abs. 1. Nur diesen Inhalt hat jene Vorschrift. Und mit diesem Inhalt ist sie nicht etwa bedeutungslos. Vielmehr ist sie dort anzuwenden, wo es zwar an der Grundvoraussetzung für die Leistung von Erziehungsbeihilfe nicht fehlt, also der Beschädigte, der Pflegezulage erhält, eine angemessene Lebensstellung noch nicht oder nicht auf Dauer erlangt hat, er aber gleichwohl auf Grund von Einkommen und/oder Vermögen im Sinne der Einkommens grenzen finanziell sichergestellt erscheint. Das ist kein Widerspruch. Im Gesetz wird gerade von der Möglichkeit einer solchen Lage ausgegangen (§ 25 a Abs. 1 BVG: "... trotz ihres sonstigen Einkommens und Vermögens ..."); denn "angemessene Lebensstellung" ist mehr als nur wirtschaftliche Sicherung. Der Begriff hat mindestens auch einen gesellschaftlichen Aspekt.

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Der in diesem Sinn noch nicht voll eingegliederte Beschädigte, der aber eigenes Einkommen und Vermögen in ausreichendem Maße hat und der nicht Pflegezulageempfänger ist, scheitert mit seinem Anspruch auf Erziehungsbeihilfe ggf. an der Regelung über die Einkommensgrenze, wenn nämlich sein einzusetzendes Einkommen und/oder Vermögen den Bedarf übersteigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1, § 25 a Abs. 4 bis 7 BVG sowie § 2 und § 23 Abs. 1 bis 4 KFürsV). Demgegenüber hat der Beschädigte, der sich in gleicher Lage befindet, der aber Pflegezulageempfänger ist, Anspruch auf Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV ermittelten Kosten der Erziehung und Ausbildung auch dann, wenn sein einzusetzendes Einkommen und Vermögen so hoch sind, daß der Bedarf für die Ausbildung des Kindes im umfassenden Sinne gedeckt ist. Gleiches gilt, wenn normalerweise Erziehungsbeihilfe deshalb nicht gewährt werden kann, weil dem auszubildenden Kind ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Handelt es sich um das Kind eines Beschädigten, der nicht Pflegezulageempfänger ist, so ist dem Beschädigten Erziehungsbeihilfe nicht zu gewähren. Der Beschädigte, der Pflegezulageempfänger ist, erhält dagegen den Mindestbetrag selbst dann, wenn das Kind eigene ausreichende Mittel zur Verfügung hat.

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Aus diesem Zusammenhang der Regelung der Kriegsopferfürsorge einerseits durch das Gesetz, andererseits durch die seiner Durchführung dienende Verordnung zur Kriegsopfer für sorge ergibt sich also, daß ein Beschädigter - ganz gleich, ob er eine Pflegezulage erhält oder nicht -, der eine (gesicherte) angemessene Lebensstellung erreicht hat, mangels einer Grundvoraussetzung die Kriegsopferfürsorgeleistung "Erziehungsbeihilfe" nicht erhalten kann, nicht einmal in Höhe des einkommensunabhängigen Mindestbetrages.

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Diesem gebotenen Verständnis der Regelung der Kriegsopferfürsorge in ihrer Gesamtheit kann nicht die Erwägung des Klägers entgegengehalten werden, es entspreche dem Anliegen des Gesetzes, daß die einkommensunabhängige Erziehungsbeihilfe auch bei Erreichen einer angemessenen Lebensstellung als Entschädigung für den immateriellen Schaden gewährt werden solle. Diese Ansicht ist mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betonten Punktion der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25-27 e BVG) nicht zu vereinbaren: Sie dienen - anders als die nach § 31 BVG unabhängig vom Einkommen des Beschädigten gewährte Grundrente - dem Schadensausgleich. Die Grundrente hat in gewisser Weise die vom Kläger erwähnte ideelle Punktion.

21

Nicht berührt - das sei zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerkt - wird durch dieses Verständnis der Regelung der Kriegsopferfürsorge der Status als Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, ebensowenig der Status als Sonderfürsorgeberechtigter (§ 27 c BVG). Infolgedessen bleibt der Anspruch auf Leistungen, der lediglich an diesen Status, u.U. an den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, anknüpft, unangetastet, z.B. der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, auf Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer für ein Personenkraftfahrzeug oder auf den Nachlaß von 25 v.H. auf den Versicherungsbeitrag in der Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt (§ 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter