Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1985, Az.: BVerwG 1 DB 36.85
Teil eines Tages; Geringste Zeiteinheit; Arbeitsstunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 36.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.05.1985 - AZ: III BK 12/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 37 - 38
- DokBer B 1985, 278-280
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Amtlicher Leitsatz
Die geringste Zeiteinheit als Teil eines Tages im Sinne des § 9 Satz 2 BBesG ist eine volle Arbeitsstunde.
In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 29. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verwaltungsamtmanns ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 14. Mai 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte sollte von April bis September 1983 als Einzugsstellenprüfer im Außendienst eingewiesen werden und wirkte vom 2. bis 6. Mai 1983 an der Prüfung der Bezirksgeschäftsstelle der DAK in F. mit. Die Einweisung oblag dem Zeugen L., der beim Landesarbeitsamt ... ebenfalls als Einzugsstellenprüfer tätig ist. Die Einzugsstellenprüfer sind angewiesen, am ersten Prüftag mit der Prüfung zu beginnen, sobald die Krankenkasse offiziell geöffnet ist. Zwecks Koordinierung der gemeinsamen Prüftätigkeit teilte der Zeuge dem Beamten am 1. Mai 1983 telefonisch mit, daß er am nächsten Tag zwischen 8.30 Uhr und 9,00 Uhr in F. ankommen werde. Während der Zeuge wie besprochen seinen Dienst am 2. Mai 1983 aufnahm, erschien der Beamte an diesem Tage erst um 10.40 Uhr zur Dienstausübung bei der Bezirksgeschäftsstelle der DAK. In seiner Reisekostenabrechnung vom 16. Juni 1983 gab der Beamte als Zeitpunkt der Ankunft am Geschäftsort in F. 8.50 Uhr an. Zu seinem verspäteten Dienstantritt machte er zunächst keine Angaben, obwohl er in einem Personalgespräch am 25. August 1983 sowie durch Schreiben vom 7. September, 2. November 1983 und 28. März 1984 hierzu aufgefordert worden war.
Mit Bescheid vom 6. September 1984 hat der Präsident des Landesarbeitsamt ... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für eine volle Arbeitsstunde festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und im wesentlichen geltend gemacht, er habe am 2. Mai 1983 schnellstmöglich mit den Dienstgeschäften begonnen. Zwischen seiner Ankunft in F. gegen 8.50 Uhr und seiner Ankunft bei der DAK gegen 10.25 Uhr habe er hauptsächlich einen Parkplatz gesucht und sich zudem auf das Prüfungseinleitungsgespräch mit der Geschäftsleitung der Kasse vorbereitet.
Der Präsident des Landesarbeitsamts hat hierzu erklärt, dem Beamten seien die örtlichen Verhältnisse in F. aufgrund früherer Prüftätigkeit bekannt gewesen. Die Geschäftsräume der DAK F. befänden sich gegenüber dem Hauptbahnhof, in dessen näherer Umgebung es genug gebührenfreie Parkplätze gebe. Dort hätte auch der Zeuge L. seinen Pkw am 2. Mai 1983 abgestellt. Ferner gebe es in dem Gebäude, in dem die DAK untergebracht sei, eine gebührenpflichtige Tiefgarage. Die Benutzungsgebühren wären dem Beamten als Nebenkosten erstattet worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid durch Beschluß vom 14. Mai 1985 aufrechterhalten, weil der Beamte keine einleuchtende Erklärung für sein Fernbleiben für fast zwei Stunden gegeben habe. Damit aber sei er für die Zeitverzögerung verantwortlich und dem Dienst für mindestens eine Stunde schuldhaft unerlaubt ferngeblieben.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß wiederholt der Beamte sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt zusätzlich vor, die vorhandenen wenigen Parkplätze seien restlos belegt gewesen. Er müsse sich von dem Vorwurf reinigen, schuldhaft gehandelt zu haben.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 6. September 1984 mit Recht aufrechterhalten.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Mit der Einfügung von Satz 2 in § 9 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) ist klargestellt, daß auch in diesen Fällen des Fernbleibens die in Satz 1 enthaltene Rechtsfolge eintritt. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge voraussetzt, daß der Beamte mindestens einen vollen Arbeitstag dem Dienst ferngeblieben ist (BVerwGE 46, 219 [BVerwG 14.01.1974 - I DB 15/73]; Beschluß vom 12. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 24.79 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 5>), kann im Hinblick auf diese Gesetzesänderung nicht mehr aufrechterhalten werden.
Der Gesetzgeber hat indes offengelassen, welche geringste Zeiteinheit als Teil eines Tages im Sinne des § 9 Satz 2 BBesG anzusehen ist. Der Senat schließt sich der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß eine volle Arbeitsstunde eine faßbare und anschauliche Zeiteinheit ist, die die Berechnung des Bezügeverlustes praktikabel macht (BayVGH, Beschluß vom 1. August 1984 - Nr. 16 C 84 A. 1278 - <ZBR 1985, 62>; Schinkel in Fürst GKÖD, Bd. III, BBesG, § 9 Rz. 23-25; Schwegmann/Summer, Bd. I, BBesG, § 9 Rz. 6 c). Der Erfassung eines noch geringeren Bruchteils eines Tages bedarf es im Hinblick darauf nicht, daß die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eines Beamten bereits eine gesetzlich zulässige Ausnahme vom Alimentationsprinzip bedeutet, die ihre Grenzen dort findet, wo der auch im Beamtenrecht anzuwendende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tangiert wird. Letztlich bleibt es dem Dienstvorgesetzten überlassen, im Rahmen seiner Dienstaufsicht bzw. seiner Disziplinarbefugnis Verstößen gegen die Dienstzeitregelung durch beamtenrechtliche oder disziplinare Maßnahmen entgegenzuwirken.
Der Beamte ist am 2. Mai 1983 mindestens eine Stunde dem Dienst ferngeblieben. Das Fehlen einer Genehmigung für das Fernblieben steht außer Zweifel. Der Beamte hätte deshalb zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr seinen Dienst antreten, d.h. von dieser Zeit ab an der Prüftätigkeit bereits mitwirken müssen. Einen plausiblen Grund, der einer pünktlichen Dienstaufnahme bei der Bezirksgeschäftsstelle der DAK entgegengestanden hätte, hat der Beamte nicht genannt. Entgegen seiner Auffassung hat er mindestens fahrlässig und mithin schuldhaft den rechtzeitigen Dienstantritt versäumt, denn er hat die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Insbesondere als im Außendienst eingesetzter Beamter hätte er den Verkehrs- und Parkverhältnissen in der F. Innenstadt Rechnung tragen müssen. Die Art der hierauf zu richtenden Vorkehrungen blieb ihm selbst überlassen. So hätte er sich, wie dies der Zeuge L. mit Erfolg getan hat, rechtzeitig um einen gebührenfreien Parkplatz in der näheren Umgebung des Hauptbahnhofs F. bemühen müssen. Es wäre zum Beispiel möglich gewesen, einen gebührenpflichtigen Parkplatz im Haus der DAK in Anspruch zu nehmen, zumal ihm die Kosten hierfür im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Dienstherrn erstattet worden wären. Bei Anwendung der ihm möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt hätte er jedenfalls zu der vorausbestimmten Zeit den Dienst aufnehmen können und müssen. Für die Rechtsfolge des § 9 BBesG aber reicht Fahrlässigkeit unabhängig von ihrem Grad aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz