Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1974, Az.: BVerwG I DB 15.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG I DB 15.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 219 - 220
  • BVerwGE 46, 218 - 220
  • DokBer B 1974, 335
  • DÖD 1974, 81
  • ZBR 1974, 108

Amtlicher Leitsatz

Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt voraus, daß der Beamte mindestens einen vollen Arbeitstag dem Dienst ferngeblieben ist.

(a.M. OVG Münster DÖD 1968, 19)

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hardraht
auf die Beschwerde des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos ... vom 8. November 1973
gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 8. Oktober 1973
am 14. Januar 1974
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, trägt der Bund.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller nahm vom 8. Januar bis 13. April 1973 an einem Grundlehrgang der Grenzschutz-Zentralfachschule in H. teil. Er war in dieser Zeit in der Unterkunft dieser Schule untergebracht. Am Freitag, dem 23. März 1973, begann der Dienst in der Schule mit einer Englisch-Übung von 7.30 bis 9.10 Uhr. Die Lehrerin, die diesen Unterricht abhalten sollte und seit einiger Zeit erkrankt war, erschien an diesem Morgen nicht. Weiterer Unterricht war an diesem Tage für den Antragsteller nicht angesetzt. Nachdem die Lehrerin bis 7.45 Uhr nicht erschienen war, verließ der Antragsteller - zusammen mit anderen Lehrgangsteilnehmern - die Schule. Er fuhr nach Hause und kehrte erst am darauffolgenden Montag in die Schule zurück.

2

Durch Verfügung vom 16. Mai 1973 stellte der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... nach Anhörung des Antragstellers den Verlust der Dienstbezüge für den 23. März 1973 fest, weil der Antragsteller an diesem Tage schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei. Durch Schreiben vom 3. Juni 1973, eingegangen am 6. Juni 1973, auf dessen Begründung verwiesen wird, beantragte der Antragsteller Entscheidung durch das Bundesdisziplinargericht.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hob die Feststellungsverfügung des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos ... durch Beschluß vom 8. Oktober 1973 auf und erlegte die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auf. Die Kammer war der Meinung, die angefochtene Verfügung könne nicht aufrechterhalten werden, weil die Versäumung eines vollen Arbeitstages nicht nachgewiesen sei. Der Antragsteller sei unwiderlegt pünktlich zum Dienst erschienen und habe sich dann vom Dienst entfernt. Die - wenn auch geringfügige - Zeit der Anwesenheit des Antragstellers könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die Feststellungsverfügung könne auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, wie dies das Oberverwaltungsgericht Münster in einem solchen Fall (DÖD 1968, 19) einmal angenommen habe. Wenn ein Beamter zum Dienst erscheine und sich vorzeitig entferne, so liege kein Fernbleiben vom Dienst vor. Solche Fälle des vorzeitigen Verlassens des Dienstes würden von § 73 Abs. 2 BBG nicht erfaßt. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, daß ein Beamter, der für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum dem Dienst fernbleibe, für diese Zeit keine Dienstbezüge erhalte. Dienstversäumnisse, die sich auf einen geringeren Zeitraum erstreckten, könnten nur gegebenenfalls disziplinarrechtlich verfolgt werden. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge komme nur in Betracht, wenn der Beamte einen vollen Arbeitstag bzw. eine volle Dienstschicht versäumt habe.

4

Der Beschluß wurde dem Grenzschutzkommando ... am 15. Oktober 1973 zugestellt. Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... hat durch Schreiben vom 8. November 1973, eingegangen am 14. November 1973, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Der Auffassung der Kammer, daß die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine Abwesenheit für die Dauer eines ganzen Tages oder einer ganzen Dienstschicht voraussetze, könne er nicht folgen. Diese Auffassung finde auch im Gesetz keine Stütze. Der Antragsteller habe zudem an dem fraglichen Tage keinerlei Dienst verrichtet. Die Kammer habe nicht berücksichtigt, daß der Antragsteller nach Ausfall des Englisch-Unterrichts und nach Wegfall des bereits am Vortage während der Arbeitsstunden durchgeführten Erdkunde-Unterrichts an den anschließenden Arbeitsstunden nicht teilgenommen habe. Zur Teilnahme an den Arbeitsstunden sei der Antragsteller zweifelsfrei verpflichtet gewesen. Er habe auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gehandelt.

5

Der Antragsteller und der Bundesdisziplinaranwalt haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Bundesdisziplinaranwalt hat sich dahin geäußert, daß eine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht nur dann in Betracht komme, wenn der Antragsteller einen vollen Arbeitstag oder eine volle Dienstschicht versäumt habe. Überdies habe der Antragsteller am fraglichen Tage keinerlei Dienst verrichtet und auch keine Dienstbereitschaft gezeigt.

6

Der Verteidiger des Antragstellers hat durch Schriftsatz vom 7. Januar 1974 auf die Beschwerde erwidert, er ist der Meinung, daß der angefochtene Beschluß zutreffe.

7

II.

Die Beschwerde ist nach § 121 Abs. 5 BDO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

8

Der Senat ist mit der Kammer der Auffassung, daß eine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nur dann in Betracht kommt, wenn der betroffene Beamte dem Dienst mindestens einen vollen Arbeitstag ferngeblieben ist. Eine abweichende Auffassung, die auch den Verlust der Dienstbezüge für Bruchteile von Arbeitstagen zuließe, würde nicht nur, wie die Kammer hervorhebt, zu einem Verwaltungsaufwand führen, der in keinem Verhältnis zu dem zu erzielenden Ergebnis stünde. Sie wäre auch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Das schuldhafte unerlaubte Fernbleiben eines Beamten hat nicht nur den Verlust der Dienstbezüge selbst zur Folge, vielmehr führt der Verlust der Dienstbezüge weiter dazu, daß das Besoldungsdienstalter des Beamten um die Zeit seines Fernbleibens hinausgeschoben wird (§ 9 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -). Das Besoldungsdienstalter aber kann stets nur nach vollen Tagen, nicht aber nach Bruchteilen von Tagen berechnet werden. Daß der Gesetzgeber jedenfalls nicht mit geringeren Zeiträumen als Tagen bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters rechnen will, ergibt sich eindeutig aus der gemäß § 9 Abs. 4 BBesG in solchen Fällen anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 BBesG, die eine Abrundung der Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters hinauszuschieben ist, auf volle Monate vorsieht.

9

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (DÖD 1968, 19) gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer abweichenden Auffassung, zumal dort die hier zu beurteilende Frage nur kurz behandelt und in ihrer Bedeutung wohl nicht voll erkannt worden ist.

10

Der Antragsteller ist auch - entgegen der Meinung des Bundesdisziplinaranwalts - nicht einen vollen Tag dem Dienst ferngeblieben. Vielmehr ist er an dem Tage um 7.30 Uhr zum Dienst erschienen und hat damit seine Dienstbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Er hat sich erst entfernt, nachdem die eingesetzte Lehrkraft nach etwa 15 Minuten nicht erschienen war. Ob dieses Verhalten des Antragstellers disziplinarrechtlich zu beanstanden ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 BDO.

Dr. Dickertmann
Amelung
Dr. Hardraht