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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1985, Az.: BVerwG 2 B 102/84

Abwahl eines Beigeordneten in Nordrhein-Westfalen; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anerkennung einer grundsätzlichen Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 102/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 21.09.1982 - AZ: 10 K 3000/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1984 - AZ: 12 A 2589/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob § 49 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408) - GO NW -, soweit er Beigeordnete betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 GG und mit den Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Die Beschwerde geht selbst zutreffend unter Heranziehung der bereits vom Berufungsgericht erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 155 <163 ff.>[BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57];  8, 332 <350 ff.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62];  56, 163 [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 45/76]; vgl. auch Beschluß vom 23. Januar 1985 - BVerwG 7 B 217.84 - <NVwZ 1985, 275>) davon aus, daß die Abwahl eines Gemeindedirektors in Nordrhein-Westfalen mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und den Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes im Einklang steht. Die vorzeitige Abwahl als Gegenstück zu der Berufung durch den politischen Willensakt der Wahl ist eine Fortführung des Hergebrachten, wie sie Art. 33 Abs. 5 zuläßt. Verfassungsrechtlich maßgebend ist, daß die Ausgestaltung der Abwahlvorschriften dem hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung, an dem ebenso politische Beamte teilhaben, genügt und die Abwahl unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen erfolgt (BVerfGE 7, 155 <169 f.>[BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57]; BVerwGE 20, 160 <162 f.>[BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62];  56, 163 <164>[BVerwG 14.07.1978 - 7 C 45/76]; Beschluß vom 23. Januar 1985 - BVerwG 7 B 217.84 - <a.a.O.>). Das gilt ebenso für die anderen von § 49 Abs. 4 GO NW erfaßten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die Beigeordneten. Auch § 95 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG läßt die Abwahl eines Beigeordneten in Nordrhein-Westfalen zu (vgl. BVerwGE 56, 163 <168 ff.>[BVerwG 14.07.1978 - 7 C 45/76]). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG, dessen entsprechende Anwendbarkeit die Abwahl eines Beigeordneten erlaubt, kann der Beamte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts dargelegt, daß sich die Aufgaben des Beigeordneten zwar im Umfang, jedoch nicht wesentlich in der Sache von denen des Gemeindedirektors unterscheiden und erfordern, daß zwischen den Beigeordneten und der Gemeindevertretung ebenfalls eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleistet ist. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Beschwerde, die unter Anführung einzelner Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu begründen versucht, ein Beigeordneter stehe nicht wie ein Gemeindedirektor im politischen Wirkungsfeld der kommunalen Selbstverwaltung, läßt außer acht, daß diese Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch zum revisiblen Landesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG gehören. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nur solche Vorschriften der Prüfung im Revisionsverfahren, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zum System dieses Rahmenrechts, dem eigentlichen Beamtenrecht, gehören (BVerwGE 13, 303 <305>[BVerwG 17.01.1962 - VI C 60/60]). Sonstiges Landesrecht wird nicht erfaßt, auch wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu Urteile vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 HambBG Nr. 1> und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - <Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2>); Beschlüsse vom 21. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - <Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 29> m.w.Nachw., vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 2 B 186.82 - und vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 2 B 2.84 -; ständige Rechtsprechung).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.